Oberlandesgericht Nürnberg:
Urteil vom 15. Februar 2011
Aktenzeichen: 14 U 691/09

(OLG Nürnberg: Urteil v. 15.02.2011, Az.: 14 U 691/09)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 12. März 2009 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.

II. Die Klägerin hat die dem Beklagten zu 1 im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 759.617 € festgesetzt.

Tatbestand

A.

Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen behaupteter Pflichtverletzung im Rahmen einer Zwangsverwaltung auf Ersatz eines durch einen Gebäudebrand entstandenen Schadens in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts S. für F., Band ..., Blatt ..., eingetragenen Grundstücke FlstNr. ... H. 9, Gebäude und Freifläche, und FlstNr. ..., A. H., Verkehrsfläche, in N. Auf diesen Grundstücken befinden sich ein Wohnhaus, ein Zwischenbau und ein (mittlerweile durch Brand zerstörtes) für den Betrieb einer Diskothek eingerichtetes Gebäude.

Mit Kaufvertrag vom 13. Juni 2002 (Anl. K 22) verkaufte die Klägerin die streitgegenständlichen Grundstücke an G. H. und R. Z. (je zu ein Halb in Bruchteilsgemeinschaft). Diese waren Gesellschafter der H. G. GmbH, welche die Diskothek fortan betrieb. Die Wohnung im ersten Obergeschoss des Wohnhauses wurde weiterhin von einer der Geschäftsführerinnen der Klägerin, Frau D. B., benutzt.

Eine Übereignung an die Käufer fand nicht statt, da diese den Kaufpreis wegen Scheiterns der Finanzierung nicht aufbringen konnten. Der Kaufvertrag wurde deshalb rückabgewickelt.

Auf den Grundstücken war zugunsten der Beklagten zu 2, einer Sparkasse, eine Grundschuld in Höhe von 307.000 € eingetragen. Im Hinblick auf titulierte Zahlungsansprüche gegen die Klägerin beantragte die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 24. April 2003 (vgl. Anl. B 11 und Bl 1 f. der Akte 2 L 16/03 des Amtsgerichts Amberg; künftig: Beiakte) beim Amtsgericht Amberg die Anordnung der Zwangsverwaltung in Form der Institutsverwaltung der Grundstücke und schlug nach § 150a ZVG ihren Mitarbeiter N. K., den Beklagten zu 1, als Institutsverwalter vor. Gleichzeitig erklärte sie die Übernahme der dem Verwalter nach § 154 Satz 1 ZVG obliegenden Haftung.

Das Amtsgericht Amberg ordnete mit Beschluss vom 8. Mai 2003 (Bl. 4 f. der genannten Beiakte) die Zwangsverwaltung der klägerischen Grundstücke an und bestellte den Beklagten zu 1 zum Institutsverwalter. Zu diesem Zeitpunkt betrieb die H. G. GmbH noch die Diskothek. Hierfür bestand über die Firma C. R. Versicherungen ... GmbH & Co. KG, H. (künftig: C. R. GmbH & Co. KG) eine Diskotheken- Gebäude -Versicherung in Form eines Pools, an dem insgesamt neun Versicherungsgesellschaften beteiligt waren, zum Gebäude-Neuwert von 750.002 € (mit einer Erhöhung der zusätzlichen Einschlüsse für Aufräumungsarbeiten etc. um 75.000 €) auf erstes Risiko (vgl. Versicherungsschein vom 8. Juni 2002, Anl. B 1 = Anl. K 16). Eine Diskotheken- Inhalts -Versicherung (also eine Versicherung des Inventars) bestand nicht und war auch nie Gegenstand der Verhandlungen mit der C. R. GmbH & Co. KG gewesen. Am 17. Juni 2003 kündigte die C. R. GmbH & Co. KG die Versicherung gegenüber den Versicherungsnehmern H. und Z. zum 1. Januar 2004, da ein Verkauf des Diskothekengrundstücks an diese nicht erfolgt war, was Voraussetzung für die Versicherung des Gebäudes gewesen sei (Anl. K 25 und Beiakte Bl. 212).

Trotz Bemühungen der Beklagten war die C. R. GmbH & Co. KG nicht bereit, das Objekt wieder zu versichern. Am 15. März 2004 unterbreitete die Versicherung K. der Beklagten zu 2 ein Angebot über eine Gebäude-, Feuer- und Leitungswasser-/Sturmversicherung für die Diskothek M. in N., H. 9 (vgl. Anl. K 7 und Beiakte Bl. 174). Danach ergab sich bei einer vorläufigen Versicherungssumme (Wert 1914) von 58.400 Mark und einer Jahreshöchstentschädigung von 400.000 € ein Jahresbeitrag von 9.916,52 € für die Feuerversicherung (inkl. Versicherungssteuer). Auf die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) wurde hingewiesen. Hiermit erklärte sich der Beklagte zu 1 durch einen auf das Angebotsschreiben gesetzten handschriftlichen Vermerk vom 24. März 2004 einverstanden. Ein Angebot über eine gesonderte Inventarversicherung wurde vom Beklagten zu 1 nicht eingeholt.

Der mit Beginn 16. März 2004, 12.00 Uhr, an die Beklagte zu 2 ausgestellte Versicherungsschein der Versicherungskammer K., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, vom 26. April 2004 (Anl. K 2 und Beiakte Bl. 175 f.) für eine Gleitende Neuwertversicherung wies für den Versicherungsort N., H. 9, hinsichtlich der Feuerversicherung folgende Einzelwerte aus: Versichert waren (jeweils mit der Zusatzbezeichnung €Bar, Tanzlokal, Diskothek€) das Wohnhaus (€teilweise Lager für Diskothek€; Neubauwert 1914: 47.100 Mark) mit einem Beitrag von 7.460,60 €, die Diskothek (Neubauwert 1914: 44.200 Mark) mit einem Beitrag von 7.001,30 € sowie der Zwischenbau (Neubauwert 1914: 5.800 Mark) mit einem Beitrag von 918,70 €. Der gesamte Jahresbeitrag betrug 15.380,60 € zuzüglich 11% Versicherungssteuer. Der Versicherungsschein enthielt den Hinweis, dass die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGIN 93) vereinbart seien und die Jahreshöchstentschädigung 400.000 € betrage.

Ende Mai 2004 wurde der Betrieb der Diskothek infolge Insolvenz der H. G. GmbH eingestellt. Nachdem die Beklagte zu 2 Anfang Juli 2004 der Streithelferin die Betriebseinstellung gemeldet und gebeten hatte, die Verträge auf den Beklagten zu 1 umzuschreiben, stellte diese unter Hinweis auf eine Änderung mit Beginn 1. Juni 2004, 12.00 Uhr, einen neuen, auf den Beklagten zu 1 umgeschriebenen Versicherungsschein vom 7. Juli 2004 (Beiakte Bl. 184 f.) für eine Gleitende Neuwertversicherung aus. Dieser enthielt Angaben über den Änderungsgrund (€Änderung zum Versicherungsumfang bzw. Beitrag, Änderung des Versicherungsablaufes€) sowie den Hinweis darauf, dass die bisher vereinbarten Vertragsbestandteile weiterhin gelten. Der Versicherungsschein wies für den Versicherungsort N., H. 9, folgende Einzelbeiträge aus: Versichert waren jeweils mit der Zusatzbezeichnung €Lager€ das Wohnhaus mit einem Beitrag von 419,80 €, die Diskothek mit einem Beitrag von 394,70 € sowie der Zwischenbau mit einem Beitrag von 52,80 €. Der gesamte Jahresbeitrag betrug 867,30 € zuzüglich 11% Versicherungssteuer. Der Versicherungsschein enthielt den Hinweis, dass die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGIN 93) vereinbart seien. Angaben über eine Jahreshöchstentschädigung waren nicht enthalten.

Am 14. Oktober 2004 schloss der Beklagte zu 1 einen Mietvertrag über die Diskothek mit S. D. (Beiakte Bl. 136 ff.). Daraufhin teilte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr M., mit E-Mail vom 29. Oktober 2010 der Streithelferin mit, dass am 30. Oktober 2004 der Diskothekenbetrieb wieder aufgenommen werde.

Infolgedessen stellte die Versicherung K. am 2. November 2004 (unter Hinweis auf eine Änderung ab 30. Oktober 2004, 12.00 Uhr) einen neuen, an den Beklagten zu 1 adressierten Versicherungsschein für eine Gleitende Neuwertversicherung aus (Beiakte Bl. 182 f.). Dieser enthielt Angaben über den Änderungsgrund (€Änderung zum Versicherungsumfang bzw. Beitrag, Änderung der Zahlungsart€) sowie den Hinweis darauf, dass die bisher vereinbarten Vertragsbestandteile weiterhin gelten. Der Versicherungsschein wies für den Versicherungsort N., H. 9, folgende Einzelbeiträge aus: Versichert waren jeweils mit der Zusatzbezeichnung €Bar, Tanzlokal, Diskothek€ das Wohnhaus (€teilweise Lager für Diskothek€) mit einem Beitrag von 6.714,80 €, die Diskothek mit einem Beitrag von 6.301,70 € sowie der Zwischenbau mit einem Beitrag von 826,30 €. Der gesamte Jahresbeitrag belief sich somit auf 13.842,80 € zuzüglich Versicherungssteuer. Der Versicherungsschein enthielt den Hinweis, dass die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGIN 93) vereinbart seien. Angaben über eine Jahreshöchstentschädigung waren nicht enthalten.

Am 11. November 2004 stellte die Versicherung K. unter Hinweis auf eine Änderung mit Beginn 30. Oktober 2004, 12.00 Uhr, einen weiteren, an den Beklagten zu 1 adressierten Versicherungsschein für eine Gleitende Neuwertversicherung aus (Beiakte Bl. 180 f.). Dieser enthielt eingangs eine Angabe über den Änderungsgrund (€Änderung zum Versicherungsumfang bzw. Beitrag, Nachtrag zum Versicherungsschein vom 2.11.2004€). Der weitere Inhalt entsprach dem Versicherungsschein vom 2. November 2004 mit der Ausnahme, dass nunmehr wieder eine Jahreshöchstentschädigung von 400.000 € angegeben wurde.

Zum 1. Mai 2005 endete das Mietverhältnis mit S. D.

Am 25. Juli 2005 schloss der Beklagte zu 1 einen Mietvertrag über die Diskothek mit M. W. (Anl. B 3). Nach § 4 Nr. 2 des Mietvertrags sollte sich der Mieter an den Kosten der Brandversicherung mit einem monatlichen Betrag von 1.000 € ab dem 1. August 2005 beteiligen. In der Zusatzvereinbarung vom selben Tag wurde festgehalten, dass das Mietverhältnis mit dem Tag der Überlassung der Mietsache beginne, wobei die Übergabe zunächst zum 1. September 2005 vorgesehen sei. Tatsächlich erfolgte die Übergabe der Räumlichkeiten durch den Beklagten zu 1 an den neuen Pächter am Tag der Vertragsunterzeichnung (s. Klageerwiderung Seite 10). Dieser begann bereits am 26. Juli 2005 unter Heranziehung weiterer Personen mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten. Am 27. Juli 2005 (zwischen 2.00 und 3.00 Uhr morgens) kam es zum Brand und zur kompletten Zerstörung der Diskothek mit einem enormen Schaden des Kellers des Wohnhauses. Die letztendliche Brandursache konnte nicht geklärt werden. Am 28. Oktober 2005 leistete die Streithelferin zur Schadensregulierung 400.000 € und teilte mit, dass dies der Höchstbetrag sei.

Die Klägerin behauptet , die Jahreshöchstversicherungssumme von 400.000 € habe nicht den Wiederherstellungskosten des Gebäudes entsprochen. Bereits nach Angaben der Streithelferin im Schreiben vom 25. Oktober 2005 (Anl. K 4) würden diese bei 773.290 € liegen, in Wahrheit jedoch sogar 1.426.251,14 € betragen. Hinzu kämen der Neupreis des Inventars von 577.705 € (vgl. die Aufstellung der Inventargegenstände auf Seiten 4 bis 9 der Klageschrift), licht- und tontechnische Anlagen von 250.000 € sowie Einbaukosten hierfür in Höhe von 82.730 €. Außerdem seien Abbruchkosten in Höhe von 50.000 € sowie Kosten für die Sanierung der Kellerräume des Wohnhauses in Höhe von 27.000 € entstanden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt einen (Teil-) Schaden von 759.617 € geltend gemacht, der sich aus folgenden Beträgen zusammensetzt: 373.290 € (Wiederherstellungskosten des Gebäudes laut Streithelferin abzüglich bezahlter 400.000 €), 251.327 € (Teilbetrag für Inventar- und Lichtanlage) und 135.000 € für Abbruch- und Aufräumkosten. Hinsichtlich der Inventargegenstände verlangt die Klägerin Ersatz beginnend mit der ersten Position der Inventarliste auf Seite 4 der Klageschrift in der Reihenfolge der Auflistung der Positionen, wobei eine Nachrückung des nächsten Gegenstandes auf der Liste erfolgen solle, wenn eine Position ganz oder teilweise nicht zuerkannt werden sollte (Schriftsatz vom 19. Februar 2007, S. 13 = Bl. 77 d.A.).

Sie macht geltend, der Beklagte zu 1 habe seine Pflichten gemäß § 154 ZVG i.V.m. § 9 Abs. 3 ZwVwV als Institutsverwalter verletzt, wofür auch die Beklagte zu 2 gemäß § 150a Abs. 2 ZVG hafte. Er habe es unterlassen, das Gebäude angemessen, also ohne Jahreshöchstentschädigung, zu versichern. Der Beklagte zu 1 habe bei der Ausübung seines Amtes als Zwangsverwalter nicht das Wertinteresse der Klägerin, sondern das (betragsmäßig niedrigere) Interesse der Beklagten zu 2 verfolgt; dieses sei der Grund für die Vereinbarung einer Jahreshöchstleistung von 400.000 € gewesen. Er habe das Inventar nicht und nicht zum Neuwert versichert.

So sei etwa die W. GmbH, D., bereit gewesen, das Objekt zu einer unbegrenzten Summe einschließlich Inventar zu versichern. An deren Pool seien die Versicherungen, die zum Pool der C. R. GmbH & Co. KG gehören, nicht beteiligt.

Der Beklagte zu 1 habe (was er im Schreiben vom 23. März 2006 - Anl. K 10 - selbst eingeräumt habe) übersehen bzw. nicht bewusst zur Kenntnis genommen, dass im Versicherungsschein vom 11. November 2004 nach der Zeit der Diskothekenstilllegung erneut eine Jahreshöchstentschädigung in den Vertrag aufgenommen worden sei. Hierauf hätte er sich nicht einlassen dürfen. Außerdem hätte er nach Kündigung des Mietvertrags D. der Streithelferin sofort mitteilen müssen, dass der Diskothekenbetrieb erneut eingestellt worden sei. In diesem Fall wäre nämlich die Jahreshöchstgrenze für die Zeit der Stilllegung während der Renovierungsarbeiten erneut herausgenommen worden.

Der Beginn der Renovierungsarbeiten durch den Pächter W. habe nicht zur Wiederaufnahme des Diskothekenbetriebs geführt. Mit Beginn der Umbaumaßnahmen sei das Objekt nur dem sehr kleinen Kreis von Personen zugänglich gewesen, die dort arbeiteten, was mit dem eigentlichen Diskothekenbetrieb, bei dem sich bis zu 1.000 Personen in der Diskothek aufhalten können, nicht vergleichbar sei. Das typische Diskothekenbrandrisiko werde durch schummriges Licht, brennende Zigarettenkippen usw. begründet. Keinesfalls sei die Diskothek vor den Umbauarbeiten, die nicht lediglich auf gestalterischen Sonderwünschen beruhten, sofort betriebsbereit gewesen. Selbst wenn dies so gewesen wäre, nehme derjenige, der den Schlüssel einer Diskothek übernehme und gestalterische Sonderwünsche äußere, diese damit noch nicht in Betrieb (vgl. Schriftsatz vom 19. Februar 2007, S. 8 f. = Bl. 72 f. d.A.).

Die Beklagten sind der Auffassung , dass es sich hinsichtlich des geltend gemachten Teilbetrags für Inventar und Lichtanlage um eine unzulässige Teilklage handele, da die anteilige Klageforderung von 250.000 € (richtig: 251.327 €) unzureichend aufgeschlüsselt worden sei. Es sei unklar, ob aus jeder einzelnen Position ein bestimmter Prozentsatz geltend gemacht werde oder ob nur bestimmte Positionen gefordert würden (Klageerwiderung Seite 15).

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin, da diese die streitgegenständliche Forderung an die A. F. GmbH, M., abgetreten habe (Schriftsatz vom 26. Juli 2007, Bl. 185 d.A.).

Sie behaupten, die Bemühungen des Beklagten zu 1, einen Anschluss- oder Alternativertrag zu erhalten, seien erfolglos gewesen. Nur aufgrund der guten Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten zu 2 habe die Streithelferin die Deckung (allerdings beschränkt auf eine Jahreshöchstentschädigung von 400.000 €) übernommen.

Diese Höchstentschädigung sei auch ausreichend gewesen. Denn selbst dann, wenn der Neuwert über der Jahreshöchstentschädigung von 400.000 € liegen würde, wäre der Klägerin hierdurch kein Schaden entstanden, da die Streithelferin auch bei einer unbegrenzten Entschädigungsvereinbarung für das Diskothekengebäude keine höhere als die geleistete Entschädigung geschuldet hätte. Sie berufen sich darauf, dass gemäß § 5 Nr. 1 lit. b AFB 87 (worauf auch § 2 Nr. 6 SGIN 93 verweist) bei einem brandgeschädigten Gebäude lediglich der Zeitwert zu entschädigen sei, wenn dieser im Zeitpunkt des Brandfalles weniger als 40% des Neuwertes beträgt.

Die Beklagten behaupten, der Verkehrswert der Diskothek (einschließlich des Inventars; ohne den Bodenwert) habe lediglich bei 313.055 € gelegen (vgl. Schriftsatz vom 7. August 2007, Seite 2 = Bl. 196 d.A. unter Hinweis auf das vom Amtsgericht Amberg im Zwangsversteigerungsverfahren, Az.: 2 K 58/03, eingeholte Wertermittlungsgutachten des Sachverständigen N. vom 25. Januar 2005, Anl. B 12). Für das Inventar sei hiervon ein Abschlag von 20% zu machen, so dass sich ein bereinigter Wert für das Diskothekengebäude von 250.444 € ergebe. Ausgehend von den vom Sachverständigen N. im (weiteren) Gutachten vom 8. August 2005 (dort Seite 11; Anl. B 15) festgestellten Neuherstellungskosten für das Diskothekengebäude in Höhe von brutto 762.000 € ergebe sich eine Zeitwertquote von 32,87%, die deutlich unter der 40%-Grenze des § 5 Nr. 1 lit. b AFB 87 liege (Schriftsatz vom 7. August 2007, S. 8 = Bl. 202 d.A.). Entsprechendes gelte für das Inventar (Schriftsatz vom 7. August 2007, S. 9 = Bl. 203 d.A.).

Die Beklagten bestreiten, dass das in der Klageschrift aufgeführte Inventar zum Brandzeitpunkt tatsächlich in der Diskothek vorhanden gewesen sei und im Eigentum der Klägerin gestanden habe. Des Weiteren bestreiten sie die angesetzten Werte der einzelnen Inventarstücke sowie der Licht- und Tontechnik und die angegebenen Kosten für den Einbau des Inventars mit Nichtwissen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe seinen Pflichten als Zwangsverwalter ausreichend dadurch Genüge getan, dass er 11 Versicherungsgesellschaften abgefragt habe, nämlich die im Versicherungspool bei der C. R. GmbH & Co. KG zusammengefassten 9 Versicherungsgesellschaften, sodann die V. Versicherung über Herrn R. und die Streithelferin. Sie meinen, unabhängig davon, ob sie es versäumt hätten, die Unterbrechung des Diskothekenbetriebs ab 1. Mai 2005 der Streithelferin zu melden, wäre der erneute Betrieb seit 25. Juli 2005 wieder anzeigepflichtig gewesen, da der Pächter mit der Übergabe der Räumlichkeiten zur Vornahme von Umbauarbeiten den Betrieb der Diskothek neuerlich aufgenommen habe. Mit der Überlassung der Räume durch den Beklagten zu 1 an Herrn W. habe es nur noch an diesem gelegen, wann er letztlich die Neueröffnung der Diskothek vornehmen würde. Diese sei sofort betriebsbereit gewesen, da es sich bei den Umbauarbeiten um bloße gestalterische Maßnahmen gehandelt habe. Von bloßen Lagerräumen als Gegen stand der Versicherung - wie bei der Stilllegung - könne man ab da nicht mehr sprechen. Mithin hätte es spätestens am 25. Juli 2005 einer neuerlichen Meldung an die Streithelferin über die Wiederaufnahme des Diskothekenbetriebs bedurft. Dementsprechend hätte der Versicherer erneut von der Jahreshöchstentschädigung Gebrauch gemacht.

Demgegenüber trägt die Klägerin unter Hinweis auf ein Schreiben der A. F. GmbH vom 11. Juli 2007 (dort Seite 3 = Bl. 194 d.A.) vor, die Klageansprüche sei lediglich zur Sicherheit an diese abgetreten; sie sei weiterhin ermächtigt, diese im eigenen Namen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen (Schriftsatz vom 6. August 2007 = Bl. 190 d.A.).

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Streithelferin sowie der dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Amberg vom 12. März 2009 und ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Bezug genommen. Dieses hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen F. K., durch Vernehmung der Zeugen B. H., K. R., H. L. und D. M., sowie durch Einholung von schriftlichen Auskünften der Zeugen C. E., S. B. und R. H.

Mit dem genannten Urteil ist die Klage abgewiesen worden, da das Landgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 nicht als erwiesen ansah.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Sie rügt zum einen Verfahrensfehler des Erstgerichts, da ihr Recht zur Befragung der schriftlich vernommenen Zeugen H., B. und W. verletzt worden sei. Deren Aussage hätte ergeben, dass das Objekt sehr wohl mit einer Versicherungssumme von mindestens 750.000 € versicherbar gewesen sei. Außerdem sei das Beweisthema im Beweisbeschluss vom 3. November 2008 unzureichend formuliert worden. Schließlich sei die Auswahl des Sachverständigen F. K. fehlerhaft gewesen. Dieser sei für die Feststellung von Brandschäden bestellt, aber nicht für das Gebiet Versicherungswirtschaft.

Zum anderen macht sie (unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens) materielle Fehler des Ersturteils geltend. Zwar sei eine Gebäudeversicherung bei der C. R. GmbH & Co. KG nicht mehr erhältlich gewesen, der Beklagte zu 1 hätte aber Spezialversicherer, etwa über eine Internet-Recherche, ermitteln müssen. Ein angemessener Versicherungsschutz sei am Markt erhältlich gewesen, etwa - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - bei den Versicherungsunternehmen W. GmbH, D., A. Versicherungs-Aktiengesellschaft, L. L. oder P. S. Unabhängig von der Jahreshöchstentschädigung sei das Gebäude einschließlich der Abbruchkosten unterversichert gewesen. Bereits hierdurch sei ein kausaler Schaden von mindestens 508.290 € entstanden, wenn man von der eigenen Berechnung der Streithelferin von Wiederherstellungskosten in Höhe von 773.290 € ausgeht, hiervon die gezahlten 400.000 € abzieht und die Abbruchkosten von 135.000 € hinzuaddiert. Außerdem habe es der Beklagte zu 1 unterlassen, das Inventar zu versichern. Bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung hätte die Klägerin hierfür eine Versicherungsleistung von mindestens 251.327 € erhalten. Kausal für den Schaden sei schließlich auch die Nichtanzeige der Einstellung des Diskothekenbetriebs durch S. D., da dann die Jahreshöchstentschädigung wieder in Wegfall gekommen wäre. Eine erneute Gefahrerhöhung sei nicht bereits durch den Abschluss des Mietvertrags mit M. W. eingetreten. Hierfür wäre es auf den Eröffnungszeitpunkt der Diskothek angekommen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Amberg vom 12.03.2009 - 11 O 1151/06 - wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 759.617,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2a. hilfsweise:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag von 759.617,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die A. F. GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer Dr. A. E. ..., zu zahlen.

Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

In der Berufungserwiderung verteidigen die Beklagten und die Streithelferin das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Die Beklagten stellen unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, da der Betrag von 135.000 €, um den die Klage erstinstanzlich erweitert wurde, noch dem Prozessfinanzierer der Klägerin, also der A. F. GmbH, zustehe. An die Klägerin sei nur ein Betrag von 623.290 € rückabgetreten worden. Für eine insoweit in Betracht kommende gewillkürte Prozessstandschaft fehle ein berechtigtes Eigeninteresse. Die Beklagten machen diesbezüglich weiter geltend, dass in Höhe der Differenz zur ursprünglichen Klageforderung zum 31. Dezember 2008 Verjährung eingetreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Gründe

B.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch - insoweit ist der Rechtsstreit bereits jetzt entscheidungsreif - hinsichtlich des Beklagten zu 1 keinen Erfolg.

I.

45Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen allerdings keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die erhobene Teilklage auch insoweit zulässig, als die Klägerin hinsichtlich des Inventars und der Ton- und Lichtanlage einen Schadensbetrag von 251.327 € geltend macht. Richtig ist, dass bei einer auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche gestützten Teilklage der Leistungsantrag nur dann hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der Kläger angibt, mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Das gilt jedoch nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - III ZR 200/03, VersR 2005, 1580, Rn. 9 nach juris m.w.N.). Die hier mit der Klage geltend gemachten Einzelschäden an Inventar und Gebäude gehören aber zu derselben Schadensart (Sachschäden) und haben deshalb innerhalb des einheitlichen Schadenersatzanspruchs lediglich die Bedeutung unselbständiger und im Rahmen des Gesamtbetrags austauschbarer Faktoren (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - III ZR 200/03, VersR 2005, 1580, Rn. 9 nach juris m.w.N). Im Übrigen hat die Klägerin in der Klageschrift aufgeschlüsselt, aus welchen Teilpositionen (Gegenständen) sich der begehrte Zahlungsbetrag zusammensetzt, und dem Gericht im Schriftsatz vom 19. Februar 2007 (dort S. 13 = Bl. 77 d.A) ausdrücklich die Reihenfolge der Gegen- stände, wegen deren Zerstörung Schadensersatz begehrt wird, vorgegeben. Damit hat es den Schadensersatzanspruch von 251.327 € unter genauer Bezeichnung der diesen Anspruch ausfüllenden Teilpositionen unbedingt erhoben, so dass dem Gericht insoweit eine sichere Entscheidungsgrundlage unterbreitet wird (vgl. hierzu Lüke, NJW 1996, 2121, 2122). Die Einzelschäden an den weiteren in der Klageschrift aufgeschlüsselten Gegenständen hat die Klägerin nur hilfsweise geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 19. Februar 2007 (dort S. 13 = Bl. 77 d.A.) hat sie nämlich ausgeführt, dass eine Nachrückung des nächsten Gegenstandes erfolgen solle, wenn eine Position ganz oder teilweise nicht zuerkannt werden sollte. Damit hängt deren Geltendmachung von der zulässigen innerprozessualen Bedingung der teilweisen oder ganzen Aberkennung des Primäranspruchs ab.

II.

Die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage ist jedoch unbegründet.

Der Beklagte zu 1 haftet der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere scheidet eine Haftung nach § 154 Satz 1 ZVG aus, da die Beklagte zu 2 die Haftung des (damals) in ihren Diensten stehenden Beklagten zu 1 als Institutsverwalter übernommen hat.

48Grundsätzlich ist allerdings der Zwangsverwalter € auch der Institutsverwalter € nach § 154 Abs. 1 ZVG für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 154 Rn. 2). Zu diesen Pflichten gehört nach der zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 3 ZVwVergV, die nach der Übergangsvorschrift des § 25 ZwVwV im vorliegenden Verfahren weiter Anwendung findet, auch die Versicherung von Gegenständen der Verwaltung gegen Brandschaden, so dass der Zwangsverwalter bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung gemäß § 154 Satz 1 ZVG für hierdurch entstandene Schäden persönlich mit seinem Vermögen haftet (vgl. Stöber, aaO., § 154 Rn. 2). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte zu 2, die als Sparkasse ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut im Sinne des § 150a Abs. 1 ZVG ist (vgl. Engels, in: Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 150a Rn. 5), vor der Bestellung des Beklagten zu 1 durch Abgabe einer Erklärung gemäß § 150a Abs. 2 Satz 1 ZVG die Haftung des Zwangsverwalters nach § 154 Abs. 1 ZVG übernommen. Damit entfällt die Haftung des Zwangsverwalters (vgl. Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 154 Rn. 1). Das Institut (also die Beklagte zu 2) haftet anstelle des Verwalters. Die von der Klägerin hiergegen vorgebachten Bedenken teilt der Senat nicht.

49Gegen eine Haftung des Institutsverwalters neben dem Institut spricht bereits der Wortlaut des § 150a Abs. 2 ZVG. Dort ist ausdrücklich von einer Übernahme der Haftung und nicht von einem bloßen Haftungsbeitritt die Rede. Dementsprechend genügt es nicht, wenn das Institut nur die Mithaftung übernimmt (Böttcher/Keller, aaO., § 150a Rn. 5; Stöber, ZVG, aaO., § 150a Rn. 3, Anm. 3.1.e; Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rn. 627; Hennings-Holtmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 5. Aufl., Rn. 3.60). Es muss die sonst dem Zwangsverwalter gemäß § 154 Abs. 1 ZVG obliegende Haftung übernehmen (so ausdrücklich Stöber, aaO., § 150a Rn. 3, Anm. 3.1.e; s.a. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 150a ZVG Rn. 30; Depré/ Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 5. Aufl., Rn. 100; Morvilius, Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Rn. 892), was nach der € soweit ersichtlich € einhellig vertretenen Meinung in der Literatur (auch eine entgegenstehende Rechtsprechung ist nicht bekannt) eine Übernahme als Alleinhaft bedeutet (Engels, in: Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, aaO., § 150a Rn. 17; Hennings-Holtmann, aaO., Rn. 3.60; Weis, ZinsO 2004, 233, 236).

Zum anderen entspricht diese Auslegung auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Interessenlage sämtlicher Beteiligter.

Grundsätzlich wählt das Vollstreckungsgericht als Zwangsverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen eine ihm geeignet erscheinende Person (häufig einen Rechtsanwalt) aus, bei der eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet erscheint und die gegen Schäden, die bei der Ausübung des Amtes verursacht werden können, ausreichend versichert ist (was nach früherer Rechtslage in der Regel durch die gemäß § 51 BRAO allgemein notwendige Vermögensschadenshaftpflicht des Rechtsanwalts gewährleistet war und seit Inkrafttreten des ZwVwV zum 1. Januar 2004 nach § 1 Abs. 4 ZwVwV gesetzlich vorgeschrieben ist; vgl. hierzu Engels, in: Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, aaO., § 150 Rn. 18 ff.) und für ihren Aufwand und die Übernahme des Haftungsrisikos auch eine Vergütung erhält. Schlägt hingegen (wie hier) die Beklagte zu 2 als Institut eine in ihren Diensten stehende Person als sogenannten Instituts-Zwangsverwalter vor, so hat das Vollstreckungsgericht diesen zu bestellen, wenn das Institut die dem Verwalter nach § 154 Abs. 1 ZVG obliegende Haftung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen mit Rücksicht auf die Person oder die Art der Verwaltung keine Bedenken bestehen (§ 150a Abs. 2 Satz 1 ZVG; vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, Rn. 6, 9 nach juris). Dieser erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Die Regelung des § 150a ZVG bezweckt somit die Verbilligung der Zwangsverwaltung und will die durch Abs. 1 privilegierten Beteiligten an einer wirtschaftlichen Ausgestaltung des Verfahrens interessieren (BGH, Beschl. v. 14.4.2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, Rn. 9 nach juris; Stöber, ZVG, aaO., § 150a Rn. 1; Engels, in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, aaO., § 150a Rn. 1).

Mit der Beklagten zu 2 als Sparkasse haftet den Beteiligten eine Anstalt des öffentlichen Rechts, so dass das Interesse der Klägerin an einer ausreichenden Zahlungsfähigkeit des Haftungsschuldners hinreichend gewahrt ist. Eine daneben bestehende Haftung ihres Mitarbeiters ist somit weder durch das Interesse der sonstigen Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens gefordert, noch wäre es dessen Stellung angemessen. Anders als ein herkömmlicher (Nichtinstituts-) Verwalter erhält er keine gesonderte Vergütung für seine Tätigkeit und das Risiko der Haftungsübernahme. Die Institutsverwaltung soll € wie bereits angemerkt - der Verbilligung des Zwangsverwaltungsverfahrens dienen. Dies kann aber nicht zu Lasten des Institutsverwalters dadurch gehen, dass er gleichwohl das Haftungsrisiko trägt.

Nach alledem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen, so dass die Berufung der Klägerin insoweit keinen Erfolg hat.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.






OLG Nürnberg:
Urteil v. 15.02.2011
Az: 14 U 691/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9bd5505ea05e/OLG-Nuernberg_Urteil_vom_15-Februar-2011_Az_14-U-691-09




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