Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 163/09
(BPatG: Beschluss v. 20.07.2009, Az.: 27 W (pat) 163/09)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke EVENTPATEN für folgende Waren Klasse 41: sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung, Vermietung von Veranstaltungstechnik, soweit in Klasse 41 enthalten, Klasse 35: Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Kundenberatung im Bereich Werbung, Produktpräsentation und Vorführung von Waren für Werbezweckehat die Markenstelle mit Beschluss vom 3. März 2009 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, "Event" bezeichne Großveranstaltungen und sei mit dieser Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. "Pate" sei jemand, der etwas betreue bzw. unterstütze, für etwas Verantwortung trage, die Durchführung begleite. Die vom Anmelder benannten Eintragungen vom "Baumpaten Patenbaum", "Europaten" sowie "DJPaten" seien nicht vergleichbar, weil einmal eine Kombination vorliegt und zum anderen unklar bleibe was unterstützt werden solle.
Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, "Eventpaten" bestehe aus Wörtern, die verschiedenen Sprachen angehörten. Der Sinngehalt sei interpretationsbedürftig. Die Eintragung von "Europaten" und "Elternpaten" zeigten, dass sogar die Kombination deutscher Begriffe unterscheidungskräftig sei. Die Markenstelle hätte die eigene Praxis genauer prüfen müssen. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts Markenstelle vom 3. März 2009 aufzuheben und die Marke 306 55 174.8 "Eventpaten" einzutragen.
II.
1) Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken u. a. dann keine Unterscheidungskraft, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
Die Bedeutung von "Event", das der deutsche Duden als "besonderes Ereignis" führt, ist -obwohl vom Ursprung her fremdsprachig (lat., engl.) -allen inländischen Verkehrskreisen geläufig. Als "Pate" wird über den religiösen Bereich hinaus jemand angesehen, der durch sein Wirken oder Vorhandensein auf etwas Einfluss nimmt, etwas anregt.
Weil das angemeldete Zeichen dieses Einflussnehmen auf einen Event bezieht fehlt der Bezeichnung "Eventpate" die Unterscheidungskraft -auch wenn keine eindeutige Beschreibung von Dienstleistungen vorliegt (vgl. Ströbele, GRUR 2005, 93, 96). Maßgebend ist, dass das Publikum in dem angemeldeten Zeichen keinen Herkunftshinweis erblickt. Wie die Markenstelle belegt hat, gibt es Paten im Bereich der Werbung sowie für Veranstaltungen. Ferner sind Wortbildungen, wie "Baumpate", "Vorlesepate", "Taufpate" etc. belegt, so dass auch die als solche zu prüfende Gesamtheit, welche die Bestandteile bilden, nicht ungewöhnlich ist. Der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt es zwar nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann. Eine schutzfähige Marke liegt aber nicht vor, wenn die Zusammenführung einen eigenständigen Begriff ergibt, der für sich genommen nicht als Herkunftshinweis wirkt. "Eventpaten" wirkt wie eine anpreisende Aussage über den Anbieter der beanspruchten Dienstleistungen, in der Form, dass er sich um die angebotenen Veranstaltungen in besonderer Weise kümmert, oder dass Paten für Events vermittelt werden.
Soweit die Anmelderin rügt, die Versagung der Eintragung des von ihr angemeldeten Zeichens sei in Anbetracht der Voreintragungen vergleichbarer Marken willkürlich und verletzte das Gleichbehandlungsgebot der Grundgesetzes, rechtfertigt dies weder eine Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle noch eine Zurückverweisung an das Deutsche Patentund Markenamt. Zum einen entfalten Voreintragungen keine Bindungswirkung für die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft gilt nicht abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat (vgl. GRUR 2009, 201 -Schwabenpost/Volks.Handy). Auch gibt es keine Gleichbehandlung im Unrecht. Es bleibt allein ein Anspruch darauf, dass sich die entscheidende Stelle mit den entsprechenden Eintragungen befasst und erläutert, warum diese nicht vergleichbar sein sollen bzw. dass dabei Fehler passiert sind, die nicht wiederholt werden sollen. Dies hat die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss getan, soweit der Anmelder im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Vergleichsfälle aufgezeigt hat. Für erst im Beschwerdeverfahren aufgezeigte Vergleichsfälle kann dies nicht gelten. Der Senat sieht auch insoweit keine vergleichbaren Eintragungen, die eine Zurückverweisung rechtfertigen würden. In "Europaten" bleibt unklar, was der Pate fördern kann und soll. Außerdem sind hier zwei Wörter unter Verlust eine Silbe verschmolzen worden. "Elternpaten" ist eine Wort-Bild-Marke. "Video & Photopaten" ist eine komplexere Zusammenstellung und betrifft die Produktion von Produkten. In "DJPate", zu dem die Markenstelle bereits Stellung genommen hat, ist außerdem unklar, welche Bedeutung "Pate" hat; es könnte sich sogar um inen DJ namens Pate handeln.
2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.
3) Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch vom Anmelder aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.
Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Hu
BPatG:
Beschluss v. 20.07.2009
Az: 27 W (pat) 163/09
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