Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Mai 2002
Aktenzeichen: 17 W (pat) 38/01
(BPatG: Beschluss v. 14.05.2002, Az.: 17 W (pat) 38/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 7. Februar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zum Personalisieren von Chipkarten"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06K durch Beschluß vom 22. März 2001 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der beantragten Form zu erteilen.
Der geltende Hauptanspruch und der nebengeordnete Anspruch 10 lauten:
1. Verfahren zum Personalisieren von tragbaren Datenträgern, welche eine zumindest teilweise ebene Oberfläche zum sichtbaren Aufbringen von Daten und einen integrierten Schaltkreis mit Speicher enthalten, wobei die im Speicher abgelegten Daten und die sichtbar auf dem Kartenkörper aufgebrachten Daten korreliert sind und die integrierten Schaltkreise und der Kartenkörper getrennt voneinander personalisiert werden, dadurch gekennzeichnet, daß bei der Erzeugung der Personalisierungsdaten zu den einzelnen Datensätzen jeweils eine Referenznummer gebildet wird, welche bei der Personalisierung des Kartenkörpers nicht sichtbar aufgebracht werden.
10. Vorrichtung zur Personalisierung von tragbaren Datenträgern, welche eine zumindest teilweise ebene Oberfläche zum sichtbaren Aufbringen von Daten und einen integrierten Schaltkreis mit Speicher enthalten, wobei die im Speicher abgelegten Daten und die sichtbar auf die Kartenkörper aufgebrachten Daten korreliert sind und die integrierten Schaltkreise und die Kartenkörper getrennt voneinander personalisiert werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung eine gemeinsame Datenbank enthält, in die die Daten für die optische Personalisierung sowie die Daten für die elektrische Personalisierung zusammen mit einer Referenznummer abgelegt werden können.
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 9 und 11 bis 13 wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig ist, §§ 1 Abs 1, 4 PatG.
Die Anmeldung bezieht sich auf ein Verfahren bzw auf eine Vorrichtung zum Personalisieren von Chipkarten. Die diesbezügliche anmeldungsgemäße Aufgabenstellung wird darin gesehen, die richtige Zuordnung der Datensätze für die optische und die elektrische Personalisierung auf einfache Weise sicherstellen zu können.
Der eine unabhängige Lösung dieser Aufgabe vermittelnde Vorrichtungsanspruch 10 läßt sich wie folgt in Merkmale gliedern:
"Vorrichtung zur Personalisierung von tragbaren Datenträgern, a) welche eine zumindest teilweise ebene Oberfläche zum sichtbaren Aufbringen von Datenb) und einen integrierten Schaltkreis mit Speicher enthalten, c) wobei die im Speicher abgelegten Daten und die sichtbar auf die Kartenkörper aufgebrachten Daten korreliert sindd) und die integrierten Schaltkreise und die Kartenkörper getrennt voneinander personalisiert werden, dadurch gekennzeichnet, e) daß die Vorrichtung eine gemeinsame Datenbank enthält, f) in die die Daten für die optische Personalisierung sowie die Daten für die elektrische Personalisierung zusammen mit einer Referenznummer abgelegt werden können."
In der im Prüfungsverfahren als Druckschrift 3 herangezogenen DE 38 82 193 T2 ist in Fig 1 eine Vorrichtung zur Personalisierung von tragbaren Datenträgern in Gestalt von IC-Karten 1 dargestellt. Ein solcher Datenträger weist eine zumindest teilweise ebene Oberfläche zum Aufbringen von Daten und einen integrierten Schaltkreis mit Speicher auf (S 2, Abs 2, Z 5-10). Die im Speicher abgelegten Daten und die sichtbar (bzw magnetisch) aufgebrachten Daten sind korreliert, da sie zwar unterschiedlich, jedoch auf den (gleichbleibenden) Inhaber der Karte zugeschnitten sind (S 2, 1. Abs). Die Personalisierung, dh das Einschreiben bzw Aufbringen der inhaberspezifischen Daten in den Speicher des integrierten Schaltkreises bzw auf den Kartenkörper wird getrennt vorgenommen (S 2, 2. Abs).
Insoweit ist aus Fig 1 der genannten Druckschrift zunächst eine Vorrichtung zur Personalisierung von tragbaren Datenträgern mit den Merkmalen a) bis d), dh den Merkmalen des Oberbegriffs, bekannt.
Bei dieser bekannten Vorrichtung wird zunächst eine (beispielsweise als Seriennummer ausgestaltete) Identifikationsinformation, dh eine Referenznummer, auf dem Kartenkörper aufgebracht (S 2, 3. Abs). Die Speicherung bzw Einschreibung der Personalisierungsdaten erfolgt danach unter Zuhilfenahme dieser Identifikationsinformation. Für die optische Personalisierung mittels Prägeeinrichtung und für die elektrische Personalisierung durch Schreiben entsprechend kodierter Daten auf den Magnetstreifen ist explizit angegeben (S 3, 1. Abs), daß der Bedienungsmann hierzu jeweils jene Daten auswählt, die der Identifikationsinformation entsprechen.
Dies setzt voraus, daß die diesbezüglichen Daten in dem jeweiligen Speicher der Prägeeinrichtung bzw der magnetischen Schreibeinrichtung zusammen mit der Identifikationsinformation enthalten sind. Demnach ist bei der Vorrichtung nach Fig 1 der Druckschrift 3 auch die in Merkmal f) enthaltene Ablegung der jeweiligen Personalisierungsdaten zusammen mit einer Referenznummer gegeben. Im Unterschied zu Merkmal e) des Anspruchs 10 sind die jeweiligen Personalisierungsdaten mit Referenznummer nicht in einer gemeinsamen Datenbank abgelegt, vergl S 2, 2. Absatz. Dieser Unterschied bewirkt allerdings keinen erfinderischen Abstand zwischen dem Gegenstand dieses Anspruchs und der in Rede stehenden, bekannten Vorrichtung. Dem Fachmann - einem FH-Ingenieur der Fachrichtung Elektronik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von tragbaren Datenträgern - ist klar, daß bei letzterer durch den Einsatz räumlich getrennter Speicher für die jeweiligen Personalisierungsdaten (mit Referenznummer) sichergestellt wird, daß für den jeweils anstehenden Personalisierungsvorgang auch die hierzu gehörenden Daten verwendet werden. Es ist für den Fachmann als naheliegend anzusehen, beispielsweise aus Gründen des geringeren Aufwandes anstelle der räumlichen Trennung der Speicher eine entsprechend datentechnisch bewirkte Trennung zu organisieren.
Um zum Gegenstand des Anspruchs 10 zu kommen, ist für den Fachmann aus den aufgezeigten Gründen keine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Dieser Anspruch ist somit nicht gewährbar. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (Busse, PatG, 5. Aufl, vor § 34 Rdn 52 mwNachw), sind auch die Ansprüche 1 bis 9 und 11 bis 13 nicht gewährbar.
Grimm Dr. Schmitt Bertl Schuster Bb
BPatG:
Beschluss v. 14.05.2002
Az: 17 W (pat) 38/01
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