Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. September 2008
Aktenzeichen: 6 U 59/08
(OLG Köln: Urteil v. 12.09.2008, Az.: 6 U 59/08)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.02.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 160/06 - in seiner mit Beschluss vom 09.05.2008 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin vertreibt Designobjekte für den Wohnbereich. Sie ist Inhaberin des 1999 angemeldeten deutschen Geschmacksmusters Nr. XXX für eine von den Designern N und I entworfene Kunststofftasche. Sie nimmt die Beklagte, die Haushaltswaren vertreibt, auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen einer Kunststofftasche in Anspruch, die sie für eine unzulässige Nachbildung ihres Geschmacksmusters und unlautere Nachahmung ihres Erzeugnisses hält. Nach einem vom Landgericht Frankfurt / Main ausgesprochenen Vertriebsverbot, das eine erste Version des Taschenmodells betraf, modifizierte die Beklagte ihr Modell durch andersfarbige Griffe und (seitlich angebrachte, elliptische) Verzierungen (die sie in einer nochmals modifizierten Version vergrößerte und mit ihrer Marke "S" versah). Auf die (beiden) zum Geschmacksmuster hinterlegten, nachfolgend in Schwarzweiß wiedergegebenen farbigen Abbildungen und die anschließend wiedergegebenen, in den Klageantrag einbezogenen (drei) Abbildungen des angegriffenen Modells (in seinen beiden Versionen) wird verwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge unter Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens - nicht zuletzt unter Vorlage eines vergleichenden Design-Gutachtens - weiter. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht geschmacksmusterrechtliche wie wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin in Bezug auf die angegriffenen (wegen ihrer Modifikationen gegenüber dem Vorgängermodell nicht in den Kernbereich des Verbots aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt / Main fallenden) Kunststofftaschen der Beklagten verneint.
1. Ein Unterlassunganspruch aus §§ 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 GeschmMG steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
a) Zutreffend hat das Landgericht das Muster der Klägerin allerdings als schutzfähig, nämlich als neu und eigentümlich angesehen (§ 66 Abs. 2 S. 1 GeschmMG i.V.m. § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F.), was voraussetzt, dass das Muster - auch soweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert - eigenschöpferisch gestaltet ist, also in seiner Gesamtheit hinreichenden Abstand vom vorbekannten Formenschatz wahrt und eine Gestaltungshöhe aufweist, die über das Landläufige, Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters Entsprechende hinausgeht (BGH, GRUR 2001, 503 [505 f.] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 [Tz. 25] - Dacheindeckungsplatten; Senat, NJOZ 2003, 3311 - Kinderfahrradhelm).
Bei der Tasche der Klägerin ist dies der Fall:
aa) Das Klagemuster war im Prioritätszeitpunkt neu. Wie das von der Klägerin vorgelegte vergleichende Design-Gutachten (Anl. BB 2, Bl. 228 ff. d.A.) belegt, waren zur Zeit der Geschmacksmusteranmeldung 1999 zwar schon ähnlich dimensionierte Einkaufs- oder Freizeittaschen aus einheitlichem (Kunststoff-) Material bekannt. Auch die vorwiegend großflächige Verarbeitetung des Materials, das Merkmal eines kastenförmigen Korpus mit nahezu rechteckigen Formen (auch bei Grundfläche und Öffnung) und das Element eines sich in der Griffgestaltung fortsetzenden geometrisch geformten Ausschnitts aus dem Taschen-Korpus waren für sich genommen geläufig. Verglichen mit den aktenkundigen Entgegenhaltungen (Anl. B 1, Bl. 25 ff. d. Anl.-H.) zeichnet sich das Taschenmodell der Klägerin aber gerade durch die neuartige Kombination dieser Einzelmerkmale aus. Gegenüber der fast gleichzeitig entstandenen "T"-Tasche und der nur wenig älteren "B" / "C"-Tasche fällt insbesondere die nicht nur für den Korpus, sondern auch für die Griffelemente durchgängig verwendete abgerundete Rechteckform auf - gerade auch im Kontrast zu dem kreisrunden Zierelement, das auf den zum Geschmacksmuster hinterlegten Abbildungen (vor allem in der Frontalansicht) optisch hervortritt. Gerade die Griffe bilden ein im präsentierten vorbekannten Formenschatz so nicht vorfindliches Gestaltungsmerkmal, weil sie den voluminösen Korpus in deutlichem Maß überragen, ohne ihre abgerundete Rechteckform zu verlieren.
bb) Während bei Prüfung der Neuheit der Einzelvergleich des zu prüfenden Musters mit Entgegenhaltungen im Vordergrund steht, beurteilt sich seine Eigentümlichkeit nach einem Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen, der von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale ausgehen muss, auf denen dieser Gesamteindruck beruht. Für die Beurteilung ist einerseits die Auffassung eines für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters, andererseits das Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen der inländischen Fachkreise in Bezug auf die vorbekannten Formgestaltungen maßgebend (BGH, GRUR 2001, 503 [505] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 [Tz. 26 f.] - Dacheindeckungsplatten). Im Streitfall bestehen an der so verstandenen Eigentümlichkeit des Klagemusters keine begründeten Zweifel.
Das Klagemuster überzeugt durch die Stilsicherheit der vorbeschriebenen, durch zwei renommierte Mailänder Designer entwickelten Gestaltung. Insbesondere das aus abgerundeten Rechteckformen - im Kontrast zu dem kreisrunden Zierelement - entwickelte Gesamtbild der Tasche mit voluminösem Korpus und großzügig bemessenem Griffelement und die so dem scheinbar gewöhnlichen - doch vielseitig einsetzbaren - Material abgewonnene Eleganz heben sie deutlich aus dem Bereich des Alltäglichen und Landläufigen heraus. Das zeigt sich auch in der Nominierung für den Designpreis der Bundesrepublik Deutschland 2004 (Anl. K 12, Bl. 60 f. d. Anl.-H.) und darin, dass die Tasche 2006 in die Münchener Ausstellung des Hauses der Gegenwart und Rates für Formgebung "Weltmeister Design Deutschland" (Anl. K 13, Bl. 62 d. Anl.H.) aufgenommen wurde.
b) Mag der den Schutzumfang des Klagemusters bestimmende Eigentümlichkeitsgrad (vgl. BGH, GRUR 2004, 939 [940] - Klemmhebel; GRUR 2008, 153 [Tz. 26] - Dacheindeckungsplatten) nach alledem nicht gering zu veranschlagen sein, so kann doch im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass das Muster der Beklagten beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers denselben Gesamteindruck erweckt (§ 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GeschmMG). Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage bedarf es regelmäßig keiner Hinzuziehung eines Sachverständigen (BGH, GRUR 2001, 503 [505] - Sitz-Liegemöbel; Eichmann / von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 42 Rn. 33 m.w.N.). Abzustellen ist nämlich weder auf das besondere Erfahrungswissen eines Designfachmanns noch auf das undeutliche Erinnerungsbild eines Durchschnittsverbrauchers, sondern auf die Sicht eines potentiellen Abnehmers, dem der Designbestand in der maßgeblichen Produktgruppe bekannt und in gewissem Maße gegenwärtig ist und der deshalb Unterschiede festzustellen vermag, die der Aufmerksamkeit eines gewöhnlichen Verbrauchers völlig entgehen würden (vgl. OLG Hamburg, NJOZ 2007, 3055 - Handydesign, unter Hinweis auf HABM Mitt. 2004, 323 - Barhocker mit Lehne; Eichmann / von Falckenstein, a.a.O., § 2, Rn. 26; § 38 Rn. 24 m.w.N.).
In den Schutzumfang des Geschmacksmusters mögen danach zwar auch sogenannte abhängige Bearbeitungen fallen (vgl. zu dieser unter dem alten Geschmacksmustergesetz entwickelten, urheberrechtlich geprägten Rechtsfigur Eichmann / von Falckenstein, a.a.O., § 38 Rn. 38). Dieser Bereich ist aber verlassen, wenn das als Gegenstand für eine Weiterentwicklung genommene ältere Muster nur noch als Anregung zu neuer, selbständiger Gestaltungstätigkeit erscheint, seine individuellen Erscheinungsmerkmale hingegen insgesamt hinter den Merkmalen des neuen Musters zurücktreten (Eichmann / von Falckenstein, a.a.O., unter Hinweis auf die urheberrechtliche Entscheidung BGH, GRUR 2002, 799 [800 f.] - Stadtbahnfahrzeug) und dieses von dem älteren Muster gerade in Bezug auf die für dessen Eigentümlichkeit verantwortlichen Merkmale hinreichenden Abstand hält (vgl. Senat, NJOZ 2003, 3311 [3314] - Kinderfahrradhelm; Eichmann / von Falckenstein, a.a.O., § 38 Rn. 26 m.w.N.). So liegt es hier:
Die Kunststofftasche der Beklagten in ihrer hier zu beurteilenden Gestaltung wiederholt zwar bei der Art der Materialverarbeitung, dem kastenförmigen, fast rechteckigen Korpus, den großen Flächen, den vergleichsweise hoch über dem Taschenkorpus liegenden Griffen und den darunter im Taschenkorpus vorhandenen Ausschnitten Gestaltungsideen des Klagemusters. Weitere, dessen Eigentümlichkeit ausmachende und den Gesamteindruck prägende Elemente werden beim Modell der Beklagten jedoch gerade vermieden, ja desavouiert: Das konsequent aus der Form abgerundeter Rechtecke und einem homogen erscheinenden (Plastik-) Material entwickelte Design des Klagemusters findet sich bei der Tasche der Beklagten allenfalls noch in Teilbereichen des Korpus, während die für die Individualität der Taschen besonders wichtigen Griffelemente mit den darunter liegenden Ausschnitten im Taschenkorpus sich - ganz anders als bei der stilistisch überzeugenden Lösung des Klagemusters - als ein fast beliebiges Konglomerat aus Kreissegmenten und leicht konisch verlaufenden geraden Linien mit zusätzlichen, die Material- und Farbeinheit störenden andersfarbigen Funktions- oder Zierteilen darstellen. Statt des durch Oberflächenbehandlung hervorgehobenen, mit den Rechteckformen kontrastierenden Kreismotivs des Klagemusters findet sich bei der Tasche der Beklagten ohne erkennbare ästhetische Motivation eine (allenfalls in den elliptischen Formen der andersfarbigen Zusatzteile wiederkehrende) nach unten offene Parabel. Im Gesamteindruck weicht ihre eher funktionelle als ästhetisch anspruchsvolle Gestaltung beträchtlich von dem sichtbar durchdachten, schlüssigen Design des Klagemusters ab.
Soweit das von der Klägerin im Berufungsrechtszug vorgelegte vergleichende Design-Gutachten das Taschenmodell der Beklagten aus gestalterischer Sicht als eine Variante des Klagemusters bewertet (Bl. 237 d.A.), mag dies in Bezug auf einzelne Elemente und Wahrnehmungsituationen zutreffen. Der Einschätzung der Privatgutachter, dass das Beklagtenmodell lediglich sekundäre Gestaltungsmerkmale des Klagemusters variiere, steht jedoch der aus richterlicher Sicht anhand der Sichtweise eines informierten Benutzers zu beurteilende, vorstehend beschriebene Gesamteindruck entgegen, wonach das Beklagtenmodell von dem Klagemuster keineswegs nur in zweitrangigen Punkten, sondern gerade in zentralen, für dessen Eigentümlichkeit wesentlichen Gestaltungsmerkmalen abweicht; zu diesen zählt der Senat mit dem Landgericht - offenbar im Unterschied zu den Privatgutachtern - nicht in erster Linie Proportionen und Griffhöhe, sondern vor allem auch die am ehesten individuell zu gestaltende Ausformung der Griffbereiche.
c) Da das Beklagtenmodell nach alledem außerhalb des Schutzumfangs des für die Klägerin registrierten Geschmacksmusters liegt, fehlt es auch an einer geschmacksmusterrechtlichen Grundlage für die geltend gemachten Annexansprüche (§§ 42 Abs. 2 S. 1, 46 Abs. 1 und 2 GeschmMG).
2. Die Klägerin kann gegen die Beklagte auch keinen ergänzenden wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) beanspruchen. Dafür wäre unabhängig von der Reichweite des Geschmacksmusterschutzes erforderlich, dass ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere, die Nachahmung ihres Erzeugnisses als unlauter kennzeichnende Umstände hinzutreten, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 [80] - Jeans I), wobei zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Leistungsübernahme und den erforderlichen Begleitumständen eine Wechselwirkung in der Weise besteht, dass um so geringere Anforderungen an die Umstände zu stellen sind, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 2007, 795 [797] - Handtaschen; GRUR 2007, 984 [985] - Gartenliege). Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall kein Wettbewerbsverstoß festgestellt werden.
a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Kunststofftasche der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt, also infolge ihrer besonderen Gestaltung geeignet ist, beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung auszulösen, sie könne nur von (irgend-) einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 [985 f.] - Gartenliege m.w.N.), wofür schon die Beachtung spricht, die sie in Fachkreisen mit der Nominierung für einen Designpreis gefunden hat (vgl. Senat, GRUR-RR 2003, 183 [184] - Designerbrille; MD 2005, 1393 [1395 f.] = OLGR 2006, 319 - Büroschreibtisch).
Obwohl die von der Klägerin mitgeteilten Zahlen über die mit ihrer Tasche bis 2006 im In- und Ausland erzielten Umsätze wenig aussagekräftig erscheinen und ihre öffentlichkeitswirksame Präsentation in Printmedien und in einem Kölner Fachgeschäft während der Möbelmesse 2007 (Anl. K 14/15, Bl. 63 ff. d. Anl.-H.; Anl. BB 1, Bl. 212) erst nach Klageerhebung erfolgte, mag der Tasche sogar eine durch Bekanntheit beim breiten Publikum gesteigerte wettbewerbliche Eigenart beim erstmaligen Marktauftritt der Beklagten mit dem angegriffenen Erzeugnis beigemessen werden. Aber selbst wenn dies unterstellt wird, rechtfertigen die weiteren Umstände nicht die Annahme einer unlauteren Leistungsübernahme.
b) Soweit die Tasche der Beklagten Gestaltungsmerkmale des Klägerprodukts aufgreift, erweist sich die Intensität der darin liegenden Nachahmung nämlich als gering. Auch wenn nicht - wie beim Geschmacksmuster - auf einen unmittelbaren Vergleich von angegriffenem Produkt und registrierter Musterabbildung abgestellt, sondern der Erfahrungssatz berücksichtigt wird, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, wobei die übereinstimmenden Merkmale in der Regel mehr hervortreten als die Unterschiede (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 [Rn. 34] - Handtaschen), sind die Abweichungen zwischen den Produkten der Parteien erheblich. Das beurteilt sich nach der Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte (BGH, GRUR 2002, 629 [632] - Blendsegel; GRUR 2007, 795 [Rn. 32] - Handtaschen m.w.N.) und danach, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGHZ 141, 329 [340] = GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; BGH, GRUR 2007, 795 [Rn. 32] - Handtaschen).
Angesichts der oben (zu Nr. 1 lit. b) erörterten Unterschiede in der individuellen Gestaltung der Griffbereiche und im ästhetischen Gesamteindruck der beiden Taschenmodelle scheidet im Streitfall eine identische oder fast identische Leistungsübernahme aus, wobei die Aufmerksamkeit beim wettbewerbsrechtlichen Ähnlichkeitsvergleich anders als beim Vergleich mit den Geschmacksmusterabbildungen nicht so sehr auf die Zierelemente an den Taschenseiten (Kreis und Parabel), dafür aber stärker auf die unterschiedlichen Materialeigenschaften (der für die Tasche der Klägerin verwendete Kunststoff wirkt flexibler und gefälliger als das härtere und "billiger" anmutende Material der Beklagtentasche) gelenkt wird.
Soweit die Tasche der Beklagten - worauf das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten hinweist - Abmessungen und Proportionen insbesondere beim Taschenkorpus und bei der Griffhöhe übernimmt, mag der Verkehr darin zwar in gewisser Hinsicht die Tasche der Klägerin als Vorbild erkennen können. Unabhängig davon weist das Beklagtenprodukt jedoch gerade in für die Gesamtanmutung der klägerischen Tasche wesentlichen Elementen wie der durchgängigen Verwendung nahezu rechteckiger Formen - nicht zuletzt auch im Griffbereich - einen so erheblichen Abstand zum Klägermodell auf, dass eine übermäßige Anlehnung im Ergebnis weder unter dem Aspekt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG) noch unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) festgestellt werden kann:
c) Mag der Designer-Kunststofftasche der Klägerin auch eine gewisse Verkehrsbekanntheit unterstellt werden können, wie sie für den Tatbestand des § 4 Nr. 9 lit. a UWG erforderlich ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 [343] - Stufenleitern), so begründen die vorbeschriebenen unterschiedlichen Gesamtanmutungen der Tasche und der angegriffenen Ausführungen doch einen ausreichenden Abstand zwischen den Produkten, der schon bei geringer Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer Herkunftstäuschung entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 [Tz. 41] - Handtaschen). Die Vertriebswege der Parteien - einer Herstellerin von Designobjekten einerseits und einer Haushaltswarenherstellerin andererseits - dürften im Übrigen nicht deckungsgleich sein.
d) Eine unangemessene Ausnutzung einer dem Produkt der Klägerin entgegengebrachten Wertschätzung, also seines guten Rufs in der Wahrnehmung der potentiellen Käufer (vgl. BGH, GRUR 2003, 973 [974] - Tupperwareparty; Senat, GRUR-RR 2006, 278 [279] - Arbeitselement für Resektoskopie), kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die damit angesprochene Übertragung von Gütevorstellungen, die zu bejahen sein kann, wenn die Gefahr der Täuschung nicht bei den Abnehmern der angegriffenen Produkte, sondern bei dem Publikum eintritt, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (BGH, GRUR 1985, 876 [878] - Tchibo/Rolex; BGH, GRUR 2007, 795 [Tz. 44] - Handtaschen), liegt im Streitfall wegen des erheblichen Abstandes der Gesamtanmutungen von Kläger- und Beklagtentasche fern. Im Übrigen fehlt es nach dem Vorbringen beider Parteien auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für ein so positives Image der Tasche der Klägerin im Kollisionszeitpunkt, dass ein Imagetransfer auf das Produkt der Beklagten ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre; dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird, reicht hierfür nicht aus (BGH, GRUR 2003, 973 [975] - Tupperwareparty; BGHZ 161, 204 [215] = GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 [Tz. 44] - Handtaschen).
e) Mangels einer wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlage entfallen auch daran anknüpfende Annexansprüche.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Es handelt sich vielmehr um eine maßgeblich auf tatrichterlichem Gebiet liegende Entscheidung im Einzelfall, so dass gemäß § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass bestand, die Revision zuzulassen.
OLG Köln:
Urteil v. 12.09.2008
Az: 6 U 59/08
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