Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 150/99

(BPatG: Beschluss v. 23.02.2000, Az.: 26 W (pat) 150/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 1999 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung für die Ware "Tabak" versagt worden ist.

Gründe

I.

Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts die für die Waren

"Tabak, Tabakprodukte, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichholzer; Raucherartikel soweit in Klasse 14 enthalten"

angemeldete Wortmarke

"Macrofilter"

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG bis auf "Streichhölzer" wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle im wesentlichen ausgeführt: Die angemeldete Wortkombination sei zwar möglicherweise noch nicht gebräuchlich, jedoch müßten auch neue Wortbildungen ein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart aufweisen, um als Unterscheidungsmittel eines bestimmten Unternehmens dienen zu können. Diese Voraussetzung erfülle die Anmeldung allerdings nicht.

Der Begriff "Makro-" sei den beteiligten Verkehrskreisen im Sinne von "lang, groß" aus verschiedenen Wortzusammensetzungen wie zB "Makrofotografie", "Makroaufnahme", "Makrokosmos" oder "Makroklima" überwiegend geläufig. Den Bestandteil "Macro-" der angemeldeten Marke werde der Verkehr damit zwanglos gleichsetzen, weil es sich hierbei lediglich um die englische Schreibweise des betreffenden Wortes handele und eine Ersetzung des Buchstabens "K" durch das international gebräuchlichere "C" ohnehin nicht ungewöhnlich sei. Der Inhalt des Markenwortes "Macrofilter" erschließe sich dann aber ohne weiteres im Sinne von "großer, langer oder großporiger Filter" (im Gegensatz zum "Mikrofilter"). Mithin besitze das angemeldete Zeichen für die versagten Waren in jedem Fall einen rein beschreibenden Charakter, weil es sich bei ihnen entweder selbst um Filter handeln könne oder um Waren, die Filter enthielten. Dies gelte auch für die beanspruchte Ware "Tabak", weil dieser Oberbegriff nach dem Sprachgebrauch der Klasseneinteilung auch Tabakprodukte umfasse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie zieht in Zweifel, daß die Bezeichnung "Macrofilter" für noch beachtliche Teile des Verkehrs einen unmittelbar beschreibenden Charakter besitzt, denn der Begriff "makro" stamme aus dem Altgriechischen, - eine Sprache, die nur noch von einem verschwindend geringen Anteil der deutschen Bevölkerung erlernt werde. Wenn dem deutschen Verkehr dieser Begriff überhaupt begegne, so nur als Bestandteil einer Reihe von Fachbegriffen, die ebenfalls nur einem kleinen Teil des breiten Publikums bekannt sein dürften. Das von der Markenstelle unterstellte Verständnis werde darüber hinaus noch dadurch erschwert, daß der Bestandteil "Macro-" mit "c" anstatt mit "k" geschrieben werde. Nicht nachvollziehbar sei, daß die Markenstelle dem Zeichen auch jegliche phantasievolle Eigenart abgesprochen habe, denn von 44 mit "Makro" gebildeten Fachbegriffen würden lediglich zwei mit einem deutschen Wort gebildet. Durch die Kombination aus verschiedenen Sprachen erhalte das Gesamtzeichen "Macrofilter" ein hinreichend phantasievolles Gepräge. Ein gegenwärtiges oder gar zukünftiges Freihaltebedürfnis sei ohnehin zu verneinen.

Im Anschluß an die mündliche Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf "Tabak und Streichhölzer" beschränkt.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich nach Einschränkung der beanspruchten Waren auf "Tabak" (und "Streichhölzer") als begründet, denn insoweit stehen der begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis nur dann besteht, wenn eine derartige Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "Macrofilter" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung ist in Verbindung mit der nur noch beanspruchten Ware "Tabak" nicht nachweisbar. Unter der Ware "Tabak" wird in diesem Zusammenhang nur das aus getrockneten und durch Fermentierung geschmacklich veränderten Blättern der Tabakpflanze hergestellte Produkt zum Rauchen verstanden (vgl dazu Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl 1989, S 1507). Entsprechend der Erklärung der Anmelderin zur Einschränkung ihres Warenverzeichnisses vom 17. März 2000 fallen darunter mithin nicht die ursprünglich beanspruchten Waren "Tabakprodukte, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten". Von einem auf gegenwärtige Benutzung der Markenbezeichnung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen aber auch Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit der beanspruchten Ware "Tabak" in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Auch wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete Bezeichnung "Macrofilter" von einem erheblichen Teil des inländischen Verkehrs ohne weiteres im Sinne von "großer, langer oder großporiger Filter" verstanden wird, fehlt dem Markenwort die Eignung, die noch beanspruchte Ware "Tabak" eindeutig zu beschreiben, denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Beziehung ein "großer, langer oder großporiger Filter" zu dem Grundstoff "Tabak" stehen könnten. Dem Senat liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß mit "Macrofilter" irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Ware "Tabak" selbst beschrieben werden könnte. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann ihr in bezug auf die Ware "Tabak" jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "Macrofilter" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nimmt, stellt - wie oben dargelegt - das Markenwort "Macrofilter" nicht dar. Ebensowenig handelt es sich hierbei etwa um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine schlagwortartige Aussage versteht.

Der angefochtene Beschluß war mithin insoweit aufzuheben.

Kraft Reker Eder Mr/prö






BPatG:
Beschluss v. 23.02.2000
Az: 26 W (pat) 150/99


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