Kammergericht:
Urteil vom 21. Dezember 2007
Aktenzeichen: 5 U 82/06

(KG: Urteil v. 21.12.2007, Az.: 5 U 82/06)

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2006 € 96 O 24/06 € geändert:

Der Beschluss der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2006 € 96 O 24/06 € wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Gründe

A.

Die Antragstellerin veranstaltet klassische Konzerte.

Die Antragstellerin ist ausschließliche Lizenznehmerin der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer ... registrierten Marke €Classical Spectacular€. Sie ist berechtigt, Ansprüche wegen der Verletzung dieser Marke im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Antragsgegnerin veranstaltet ebenfalls klassische Konzerte. Sie warb für eine Konzertveranstaltung unter dem Titel €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€ mit dem von der Antragstellerin als Anlage AS 7 zur Antragschrift überreichten Flugblatt.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 20. Februar 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin untersagt, unter dem Titel €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€ Konzertveranstaltungen auszurichten, zu bewerben oder ausrichten oder bewerben zu lassen.

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Mit dem am 21. April 2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien.

Gegen das am 11. Mai 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Antragsgegnerin mit einem am 9. Juni 2006 bei dem Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 11. August 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines am 6. Juli 2006 eingegangenen Antrages der Antragsgegnerin bis zum 11. August 2006 verlängert worden ist

Die Antragsgegnerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Marke €CLASSICAL SPECTACULAR€ keine Kennzeichnungskraft besitze, jedenfalls aber keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke €CLASSICAL SPECTACULAR€ und der Bezeichnung €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€ bestehe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2006 € 96 O 24/06 € zu ändern und den Beschluss der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2006 € 96 O 24/06 € aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nicht zu.

1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG.

Zwischen der Marke €CLASSICAL SPECTACULAR€ und dem von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€ besteht keine Verwechslungsgefahr.

Die Verwechslungsgefahr zweier Marken bzw. Zeichen ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, im wesentlichen jedoch anhand von drei Faktoren zu prüfen, von denen nur die Zeichenähnlichkeit und die Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Maßgeblich hängt die Verwechslungsgefahr jedoch auch von der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung ab. Die drei genannten Faktoren stehen insgesamt zueinander dergestalt in Wechselwirkung, dass ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist. (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 = NJW 1998, 741, 742 € SABEL; BGH GRUR 2005, 513 € MEY/Ella May; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 145, Rn 271 f)

a) Die Eintragung der Wortmarke €CLASSICAL SPECTACULAR€ durch das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt, dass hier vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen, also auch dem Bestehen der Unterscheidungskraft dieser Marke (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) auszugehen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn 15 und Rn 339).

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Marke €CLASSICAL SPECTACULAR€ schwach ist.

Unter Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart und seines gegebenenfalls durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen, d.h. in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn 320).

aa) Für eine Kennzeichnungsschwäche der Marke €CLASSICAL SPECTACULAR€ spricht ihre Nähe zu einer beschreibenden Angabe (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn 344).

Als korrekte Übersetzung von €CLASSICAL SPECTACULAR€ kommen neben der Aneinanderreihung der Wörter €klassisch€ und €spektakulär€ auch die Varianten €klassisches Spektakel€ oder €klassische Schau€ in Betracht (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 3. Aufl. 1988; Oxford Advanced Learners€s Dictionary of Current English, 3. Aufl., 1981).

Auch Verkehrsteilnehmer ohne Kenntnisse des Englischen sind in der Lage, den Begriff €CLASSICAL SPECTACULAR€ etwa in diesem Sinne verstehen. Die Nähe zu den deutschen Wörtern €klassisch€ und €spektakulär€ ist ohne weiteres zu erkennen.

Das Zeichen €CLASSICAL SPECTACULAR€ ist danach zwar nicht glatt beschreibend, weil ihm der Charakter der von der Antragstellerin angebotenen Veranstaltung auch dann noch nicht zu entnehmen ist, wenn man € wie auch von der Antragstellerin zugestanden - von €CLASSICAL€ auf eine Darbietung klassischer Musik schließt. €SPECTACULAR€ deutet nur darauf hin, dass es sich um etwas anderes handelt als ein konventionelles Konzert, ohne dass aber zu erkennen ist, worin die Besonderheit der Veranstaltung liegt.

bb) Es stellt sich allenfalls die Frage, ob wegen der Art der Veranstaltungen, die die Parteien anbieten (Aufführungen klassischer Musik mit besonderen optischen Effekten außerhalb von Konzerthallen), ein großzügigerer Maßstab anzusetzen ist.

Für Titel von Zeitungen und Zeitschriften gilt, dass an deren Unterscheidungskraft nur geringe Anforderungen zu stellen sind, weil auf dem Zeitungsmarkt seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH GRUR 1999, 235 € Wheels Magazine; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5, Rn 87).

Entsprechendes gilt für Rundfunksendungen, insbesondere Nachrichtensendungen, deren Titel im Allgemeinen so gewählt werden, dass ihnen der Charakter der Sendung ohne weiteres entnommen werden kann (BGH GRUR 2001, 1050 = NJW 2002, 372, 373 € Tagesschau; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5, Rn 95).

Da sich diese Grundsätze aber nur dann auf die streitgegenständlichen Veranstaltungen übertragen lassen, wenn der Verkehr von den Titeln der Veranstaltungen eine schlagwortartige Information über ihren Gegenstand erwartet und daran gewöhnt ist, dass er auf Unterschiede stärker achten muss (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5, Rn 95), ist dies letztendlich nicht entscheidungserheblich (s.u.).

cc) Der Vortrag der Antragstellerin reicht nicht aus, um einen hohen Bekanntheitsgrad der Marke €CLASSICAL SPECTACULAR€ und deshalb eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft anzunehmen, nachdem die Antragsgegnerin die Marke als in Deutschland weitgehend unbekannt dargestellt hat.

Vor 2005 hatten Konzertveranstaltungen unter der Bezeichnung €CLASSICAL SPECTACULAR€ in Deutschland nicht stattgefunden. Die Antragstellerin trägt zwar vor, dass sie in den Monaten November und Dezember 2005 in sieben großen Hallen in Deutschland bzw. in Zürich Konzertaufführungen mit insgesamt ca. 80.000 Besuchern und ca. 700.000 EUR Werbeaufwand unter der Bezeichnung €CLASSICAL SPECTACULAR€ veranstaltet hatte und dass eine ähnliche Anzahl von Konzerten im Laufe des Jahres 2006 anstand. Daraus folgt aber noch nicht, dass die streitgegenständliche Bezeichnung in einem großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt geworden wäre. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Marke €CLASSICAL SPECTACULAR€ über die Orte hinaus, in denen 2005 Veranstaltungen stattgefunden haben, Bekanntheit erlangt hat.

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragstellerin auf einen Auftritt in der TV-Sendung €Wetten, dass ...€ am 1. Oktober 2005, da dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen ist, in welcher Weise das Orchester in der Sendung präsentiert worden ist, insbesondere in welcher Weise dort gerade die Bezeichnung €CLASSICAL SPECTACULAR€ herausgestellt worden ist.

b) Die von der Antragstellerin unter dem Zeichen €CLASSICAL SPECTACULAR€ und die von der Antragsgegnerin unter dem Zeichen €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€ angebotenen Dienstleistungen sind weitgehend identisch.

c) Die Ähnlichkeit der Zeichen €CLASSICAL SPECTACULAR€ und €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€ ist nur gering.

aa) Eine klangliche Ähnlichkeit ist nicht nachzuvollziehen.

Bei korrekter Aussprache des englischen Begriffs €CLASSICAL SPECTACULAR€ ist eine klangliche Ähnlichkeit ausgeschlossen, da durch die abweichende Betonung der Begriffe und die unterschiedliche Aussprache der Vokale im Englischen eine ganz andere Klangfolge und Sprachmelodie entsteht.

Entsprechendes gilt auch dann noch, wenn der Sprecher sich bemüht, Englisch zu sprechen, aber Fehler macht.

Wenn nur die €a€ in €CLASSICAL€ und das erste €a€ in SPECTACULAR€ wie €ä€ sowie das €u€ in €SPECTACULAR€ wie €ju€ ausgesprochen werden, entsteht ein ganz anderes Klangbild als bei €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€.

Auf eine klangliche Ähnlichkeit der Zeichen bei fehlerhafter Aussprache des Begriffs €CLASSICAL SPECTACULAR€ nach deutschen Sprachregeln ist jedoch nicht maßgeblich abzustellen.

Dies wäre nur dann zulässig, wenn es nahe liegt, dass der verständige Durchschnittsverbraucher mit Interesse an populärer klassischer Musik den Begriff tatsächlich so ausspricht (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn 544).

Dies erscheint jedoch unwahrscheinlich.

€CLASSICAL SPECTACULAR€ ist deutlich erkennbar kein deutscher Begriff. Der Annahme, dass es sich um eine Phantasiebezeichnung handelt, stehen die Länge und die €Schwierigkeit€ des Begriffs entgegen.

Danach ist es naheliegender, dass ein vollständig des Englischen unkundiger, aber verständiger Durchschnittsverbraucher mit Interesse an populärer klassischer Musik versucht, diesen Begriff im gesprochenen Wort zu vermeiden, d.h. Umschreibungen zu verwenden, als dass er ihn quasi €eindeutscht€. Der des Englischen Unkundige wird diesen Begriff auch kaum unbefangen wie einen deutschen Begriff verwenden, sondern ihn, um verstanden zu werden, besonders betonen oder auf andere Weise besonders herausstellen, so dass auch auf diese Weise klanglich Abstand zum Begriff €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€ gewahrt bleibt.

Die Nachstellung des Wortes €spektakulär€ in der Bezeichnung der Antragsgegnerin kann auch nicht als grammatisch inkorrekt und bloße Anlehnung an die Angriffsmarke gewertet werden, sondern macht als adverbiale Umschreibung zur Art der Aufführung durchaus Sinn.

bb) Eine schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen €CLASSICAL SPECTACULAR€ und €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€ ist nicht zu erkennen.

Dies gilt, weil der Begriff €CLASSICAL SPECTACULAR€, wie bereits ausgeführt, deutlich erkennbar nicht aus der deutschen Sprache stammt und die Unterschiede in der Schreibweise trotz aller Verwandtschaft zu deutschen Begriffen ins Auge fallen.

cc) Eine begriffliche Zeichenähnlichkeit ist jedenfalls nicht in einem hohen Maße gegeben.

Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt der hier zu vergleichenden Zeichen ergibt sich daraus, dass der deutsche Verkehrsteilnehmer aus der Marke €CLASSICAL SPECTACULAR€ wohl die Aussagen €klassische Musik€ bzw. €Klassik€ und €Spektakel€ bzw. €spektakulär€ in Erinnerung behalten wird und diese Begriffe sich auch im Zeichen der Antragsgegnerin wiederfinden.

Ein wesentlicher Unterschied in Sinngehalt der Zeichen besteht hingegen darin, dass der Charakter der Veranstaltung der Antragstellerin auch dann noch weitgehend unbestimmt bleibt, während €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€ den Hinweis enthält, dass €Klassik-Hits€, also populäre und beliebte klassische Stücke gespielt werden.

d) Aus dem Zusammenwirken der drei Faktoren ergibt sich keine Verwechslungsgefahr.

aa) Unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn besteht danach nicht.

Geht man von einer geringen Kennzeichnungskraft der Marke Zeichen €CLASSICAL SPECTACULAR€ aus, führen die Unterschiede, dass das Zeichen der Antragsgegnerin aus deutschen bzw. im Deutschen üblichen Begriffen besteht und zusätzlich das Wort €Hits€ enthält, aus der Verwechslungsgefahr heraus.

Geht man aus den oben genannten Gründen davon aus, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, dass für Veranstaltungen der Art, die die Parteien anbieten, Titel verwendet werden, die den Charakter der Veranstaltung beschreiben und dementsprechend farblos bleiben, so dass eine vergleichsweise hohe Kennzeichnungskraft der Marke der Antragstellerin anzunehmen ist, gilt dies erst recht, weil dann auch davon auszugehen ist, dass der Verkehr in besonderem Maße auf Unterschiede achtet.

bb) Verwechslungsgefahr besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.

Eine Übereinstimmung der Zeichen in einem Bestandteil, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn 729), ist hier nicht festzustellen.

Ein identischer oder wesensgleicher Stamm der Zeichen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen.

cc) Es ist auch nicht anzunehmen, dass Verwechslungsgefahr in dem Sinn besteht, dass der Verkehr aufgrund der Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit den unzutreffenden Eindruck gewinnt, dass die hinter dem Zeichen stehenden Unternehmen miteinander (z.B. lizenz-) vertraglich, (z.B. konzern-) organisatorisch oder in sonstiger Weise verbunden (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn 752).

Dies hätte zumindest vorausgesetzt, dass das Zeichen der Antragsgegnerin die wortgetreue Übersetzung der Marke der Antragstellerin darstellt.

2. Auf eine andere Anspruchsgrundlage stützt die Antragstellerin den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Titels €KLASSIK-HITS SPEKTAKULÄR€ nicht.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

D.

Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 17./19. Dezember 2007 ist gemäß § 296 a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen und gibt keine Veranlassung, die Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.






KG:
Urteil v. 21.12.2007
Az: 5 U 82/06


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