Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. April 2008
Aktenzeichen: 39 O 144/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.04.2008, Az.: 39 O 144/07)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Beitritt des Streithelfers aaaaaaa wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und die Streithelfer zu je 1/19.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

A. Formalien:

I. Rechtzeitige Klageerhebung:

Die Klagen sind - jedenfalls überwiegend - rechtzeitig zugestellt worden. Gemäß § 246 Abs. 1 AktG sind die Klagen binnen eines Monats ab Beschlussfassung zu erheben, wobei gem. § 167 ZPO die Wirkung bereits mit Eingang der Klage eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Sämtliche Klagen der verbundenen Verfahren sind rechtzeitig, nämlich bis zum 17.09.2007 bei Gericht eingegangen, zum Teil als Fax. Die bis Mitte Oktober 2007 zugestellten Klagen sind unter Berücksichtigung der gerichtlichen Arbeitszeiten und Postlaufzeiten auch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Ob die Klagen der Kläger Iiiiii (Zustellung 13.11.2007), Nnnnnn (Zustellung 06.11.2007) und Kkkkkk (Zustellung 24.10.2007) noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sind, kann offen bleiben. Eine verspätete Klage ist nämlich nicht unzulässig, sondern unbegründet (Hüffer, AktG, § 246, Rdnr. 20). Die vorgenannten Klagen haben jedenfalls in der Sache aus denselben Gründen wie die anderen Klagen keinen Erfolg.

II. Anfechtungsbefugnis:

Die Kläger haben - jedenfalls überwiegend - ihre Anfechtungsbefugnis nachgewiesen. Gemäß § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG setzt die Anfechtungsbefugnis voraus, dass die Kläger vor Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung und bei Rechtshängigkeit Aktionäre der Beklagten waren sowie, dass sie Widerspruch gegen die angefochtenen Beschlüsse zur Niederschrift erklärt haben. Die Kläger haben ihre Aktionärseigenschaft überwiegend durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen nachgewiesen, die zum Teil im Parallelverfahren 39 0 229/07 zu den Akten gereicht wurde (Kläger Oooo und Ppppp). Soweit die Kläger Ppppp und Qqqq keine (Qqqq) oder keine ausreichende Bescheinigung (Aktionärseigenschaft ab 10.07.2007, notwendig wäre der 09.07.2007 gewesen) vorgelegt haben, braucht ihrer Anfechtungsbefugnis nicht weiter nachgegangen zu werden, denn das Fehlen der Anfechtungsbefugnis führt nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Klage (Hüffer, AktG, § 245, Rdnr. 2). Die Klagen sind unabhängig vom Fehlen der Anfechtungsbefugnis unbegründet, weil keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe vorliegen. Dasselbe gilt, soweit hinsichtlich einzelner Kläger streitig ist, ob diese Widerspruch eingelegt haben. Die Kläger haben jedenfalls überwiegend unstreitig Widerspruch gegen die Beschlüsse eingelegt.

III. Nebeninterventionen:

1.

Die Nebeninterventionen der Streithelferin Rrrrrr ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden (§ 246 Abs. 4 AktG). Die Nebenintervenientin hat auch ihre Aktionärseigenschaft belegt.

2.

Die Nebenintervention des Streithelfers Sssss ist gemäß § 71 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie unzulässig ist. Der Nebenintervenient Sssss hat weder den Beitritt innerhalb der Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 - einen Monat nach Bekanntmachung der Klage - erklärt, noch hat er seine Akionärseigenschaft belegt. Die Klagen sind am 09.11.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden, während der Beitritt des Streithelfers Sssss erst am 03.03.2008, also deutlich nach Fristablauf bei Gericht eingegangen ist. Die Bekanntmachung der Klagen durch die Beklagte am 09.11.2007 hat die Frist in Gang gesetzt, weil die Bekanntmachung ordnungsgemäß war. Der vom Streithelfer Sssss monierte Umstand, dass in der Bekanntmachung weder das Aktenzeichen genannt worden ist noch der Termin bekannt gegeben wurde, ist unerheblich. Ein Termin konnte noch nicht bekannt gemacht werden, weil dieser zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht bestimmt war; das Gericht hatte nämlich das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Dass das Aktenzeichen zwingend anzugeben ist, ist weder dem Gesetz noch der Kommentierung zu entnehmen (vgl. Hüffer, AktG, § 246 Rdnr. 40 und Hüffer, Münchener Kommentar zum AktG, § 246, Rdnr. 71). Die fehlenden Angaben waren nicht geeignet, den Nebenintervenienten am Beitritt zu hindern, wie sich am rechtzeitigen Beitritt der Nebenintervenientin Rrrrrr zeigt. Außerdem war das Gericht und die zuständige Kammer angegeben, so dass die Zuordnung der Nebenintervention sichergestellt war.

Über die Zurückweisung der Nebenintervention konnte wie geschehen im Endurteil zugleich mit den Klagen entschieden werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 71, Rdnr. 5).

B. Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse:

Die angegriffenen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3), 4) und 6) sind weder nichtig noch anfechtbar oder sonst unwirksam, weil sie weder gegen die Verfassung noch gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen.

I. TOP 6) Squeeze out:

1.

Es liegen keine Einberufungsmängel vor. Die am 10.07.2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Einladung war vielmehr ordnungsgemäß.

a)

Die Bekanntmachung am 10.07.2007 war fristgerecht. Gemäß §§ 123 Abs. 1 und 2 AktG, 23 Abs. 3 der Satzung war die Einladung mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben, im Bundesanzeiger bekannt zu machen, wobei der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldungstag nicht mitzurechnen sind. Ausgehend vom letzten Anmeldetag am 10.08.2007 hat die Beklagte den Bekanntmachungstag zutreffend auf den 10.07.2007 rückgerechnet. Die Berechnung des Klägers Kkkkkk, der meint, die Bekanntmachung hätte bis spätestens zum 09.07.2007 erfolgen müssen, ist rechnerisch falsch.

b)

Der in der Bekanntmachung angegebene Stichtag für den Aktienbesitz, nämlich der 27.07.2007 ist entgegen der Rügen mehrerer Kläger zutreffend berechnet worden. Nach § 123 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Satzung der Beklagten waren zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nur die Aktionäre berechtigt, die die Aktien am Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung innehatten. Mehrere Kläger haben abweichend von dem in der Bekanntmachung angegeben Stichtag (record date), dem 27.07.2007 den 26.07.2007 als den maßgeblichen Stichtag errechnet, indem sie diesen Stichtag nicht mitgezählt haben. Diese Auffassung wird weder durch das Gesetz und die Satzung noch durch die Kommentierung gestützt. Aus der von der Klägerin Tttt zitierten Kommentarstelle Hüffer, AktG, § 123 Rdnr. 14 ergibt sich im Gegenteil, dass der record date mitzuzählen ist.

c)

Die Regelungen in der Einladung zur Vollmacht des von der Beklagten gestellten Stimmrechtsvertreters sind nicht zu beanstanden. Nach der Einladung (Bl. 16 ff. GA) bot die Beklagte ihren Aktionären an, von ihr - der Beklagten - benannte, an die Weisungen der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen, wobei diesen Stimmrechtsvertretern Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen waren. Diese Regelung verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen die Satzung. Nach der Kommentierung in Hüffer, AktG, § 134 Rdnr. 26 b) ist die Erteilung entsprechender Weisungen sogar geboten. Ob dem zu folgen ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Knüpfung der Stellung der Stimmrechtsvertreter an Weisungen danach nicht unzulässig.

2.

Die Versammlungsleitung war ordnungsgemäß. Einige Kläger monieren, dass die Hauptversammlung nicht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats (Gggggg), sondern vom Aufsichtsratsmitglied Fffffff geleitet worden ist. Dieser Vorgang ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 26 Abs. 1 der Satzung kann die Versammlungsleitung auf ein vom Aufsichtsrat bestimmtes Aufsichtsratsmitglied übertragen werden. Dies ist durch den Aufsichtsratsbeschluss vom 16.08.2007 (B 20) geschehen, in dem die Versammlungsleitung dem Aufsichtsratsmitglied Fffffff übertragen wurde.

3.

Die Stimmen der Hauptaktionärin waren nicht wegen Verletzung der Meldepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes von der Abstimmung ausgeschlossen. Nach § 28 WPHG bestehen die Rechte aus Aktien, die einen Meldepflichtigen gehören oder ihm nach § 22 WPHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, in der die Mitteilungspflichten nach § 21 WPHG nicht erfüllt werden. Nach § 21 WPHG muss der Inhaber von Aktien die Überschreitung bestimmter Stimmenanteile an den Aktien der Aktiengesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Vvvvv) melden, wobei gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 WPHG die Aktien, die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören, diesem zuzurechnen sind. Mehrere Kläger rügen in diesem Zusammenhang zu Unrecht, dass die daraus resultierenden Meldepflichten von der Hauptaktionärin und deren Obergesellschaften nicht erfüllt worden seien.

a)

Die Hauptaktionärin und ihre Obergesellschaften bis einschließlich zur HHHHH haben gemäß den Anlagen B 25 bis B 36 die Überschreitung der im Gesetz aufgeführten Schwellenwerte gemeldet. Das gilt auch für die Uuuu, deren Meldung ein Kläger vermisst. Diese Meldung ist jedoch als Anlage B 34 vorgelegt worden. Soweit einzelne Meldepflichtige wie z.B. die Hauptaktionärin nach der Meldung umfirmiert haben, bedurfte es keiner neuen Meldung. Das Gesetz schreibt eine neue Meldung bei Umfirmierung nicht vor; ein Grund hierfür ist auch nicht ersichtlich, weil der Rechtsträger identisch bleibt und sich die Namensänderung aus dem Handelsregister ergibt (vgl. Hüffer, AktG, § 21 WPHG, Rdnr. 8 zum Formwechsel).

b)

Unschädlich ist, dass die Bbbbbbb. und die Bbbbbbb in ihren Meldungen nicht das Überschreiten einer meldepflichtigen Schwelle des § 21 Abs. 1 Nr. 1 WPHG gemeldet hat, weil die vorgelegte Meldung nach der Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 2 WPHG ausreicht. Der Einwand eines Klägers, dass die Meldungen fehlerhaft seien, weil aus diesen nicht erkennbar sei, über welche Gesellschaften die Stimmrechte zugerechnet werden, greift ebenso wenig durch, weil die Meldung der zur Zeit der Veröffentlichung geltenden Fassung des § 22 Abs. 4 WPHG entsprach.

c)

Die Hauptaktionärin und ihre Obergesellschaft haben die vorgeschriebenen Meldungen an die im Gesetz vorgesehenen Adressaten, nämlich die Beklagte und die Vvvvv übermittelt. Da die Meldungen jeweils von der Beklagten veröffentlicht wurden, ist prima facie davon auszugehen, dass das meldepflichtige Unternehmen sie auch der Vvvvv gemeldet hat. Für ein von den Klägern ins Blaue unterstelltes Unterbleiben der Meldung an die Bundesanstalt besteht nicht der geringste Anhaltspunkt.

d)

Entgegen der Auffassung mehrerer Kläger waren die Gesellschafter der Obergesellschaft HHHHH nicht zur Meldung von Stimmrechtsanteilen nach §§ 21, 22 WPHG verpflichtet. Die Meldepflichten nach § 21 WPHG setzt die Überschreitung im Gesetz näher definierter Schwellenwerte voraus. Dabei werden die Aktien, die Tochtergesellschaften gehören, nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WPHG dem Meldepflichtigen zugerechnet. Tochtergesellschaft in diesem Sinne ist ein Unternehmen, auf das die Muttergesellschaft beherrschenden Einfluss ausübt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die HHHHH in diesem Sinne eine Tochtergesellschaft ihrer Gesellschafter ist. Der Kläger Kkkkkk will dies aus einem Bericht der Kommission der EU vom 25.04.2007 zur WWWW schließen, in der aufgeführt ist, dass die HHHHH von einer kleinen Zahl von Partnern der wwww Partners xxx. kontrolliert werde. Ob der Bericht, der nicht die Obergesellschaft der Hauptaktionärin xxxx, sondern WWWW betrifft, überhaupt Rückschlüsse auf die Obergesellschaft der Hauptaktionärin zulässt, mag dahingestellt bleiben. Dem Bericht ist jedenfalls keine Beherrschung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 WPHG zu entnehmen. Dass eine Gesellschaft - hier die HHHHH - von ihren Gesellschaftern "beherrscht und kontrolliert" wird, ist bei allen Gesellschaften der Fall, weil die Gesellschafterversammlung über Gesellschaftsangelegenheiten entscheidet. Eine Beherrschung läge nur vor, wenn unter den Gesellschaftern eine Bindung besteht, die zu einem einheitlichen Stimmverhalten führt. Dies ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Weitere Anhaltspunkte haben die Kläger, die die Darlegungslast für die Voraussetzung der §§ 21, 22 WPHG tragen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2007, 363 ff.; AG 2006, 202 ff.), nicht vorgetragen.

e)

Die Hauptaktionärin war an der Ausübung ihres Stimmrechts auch nicht nach §§ 35, 59 WPÜG gehindert. Nach § 35 Abs. 2 WPÜG hat derjenige, der die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt, ein Angebot zu übermitteln. Die betroffenen Konzerngesellschaften der Hauptaktionärin sind jedoch gemäß den Bescheiden der Vvvvv vom 24.04.2005 und 26.06.2007 (B 40, B 41) von der Abgabe eines Pflichtangebots befreit worden.

4.

Die Voraussetzungen eines Squeeze out nach § 327 a ff. AktG sind erfüllt. Nach § 327 a kann die Hauptversammlung auf Verlangen eines Aktionärs, dem 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

a)

Die Vorschriften zum Squeeze out sind verfassungsgemäß (vgl. BVerfG ZIP 2007, 1261 ff.; BGH ZIP 2006, 2080 ff.).

b)

Die Hauptaktionärin verfügte vor und nach dem Übertragungsverlangen über mehr als 95 % der Aktien der Beklagten, wie durch die Bescheinigung vom 25.02.2008 (Bl. 294 GA) belegt wird.

c)

Die Hauptversammlung ist ordnungsgemäß nach § 327 c AktG vorbereitet worden.

aa)

Die Bekanntmachung der Einladung enthält die in § 327 c Abs. 1 erforderlichen Angaben zur Hauptaktionärin und zur Barabfindung.

bb)

Der von der Hauptaktionärin erstellte Bericht (Anlage B 4) genügt ebenfalls den Anforderungen. Nach § 327 c Abs. 2 hat der Hauptaktionär einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet wird. Diese Umstände hat die Hauptaktionärin auf Seite 24 ff. ihres Berichts ausreichend dargelegt. Der Bericht des Hauptaktionärs ist nämlich ausreichend, wenn eine Plausibilitätskontrolle möglich ist (OLG Düsseldorf AG 2007, 363). Dies ist der Fall, wie sich an den zahlreichen Rügen der Kläger, unter anderem auch zu Bewertungsfragen zeigt.

Die von einigen Klägern erhobenen inhaltlichen Einwendungen gegen einzelne Angaben im Bericht sind entweder unzutreffend oder rechtlich irrelevant:

Soweit moniert wird, es fehle im Bericht eine Stellungnahme dazu, weshalb ein Obsiegen der Aktionäre bei der Anfechtungsklage gegen den Beherrschungsvertrag für unwahrscheinlich gehalten werde und dass in dem Bericht zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass ein Obsiegen der Aktionäre bei der Anfechtungsklage nur Auswirkungen für die Zukunft habe, ist das schon deshalb irrelevant, weil Angaben zur Anfechtungsklage gegen den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht zu dem notwendigen Inhalt des Übertragungsberichts, in dem lediglich die Voraussetzungen des Squeeze out und die Angemessenheit der Barabfindung darzulegen sind, gehören.

Die Gründe für das Squeeze out sind entgegen der Rüge einiger Kläger dargelegt worden, nämlich auf Seite 22 ff. des Übertragungsberichts.

Die Rüge, es fehlten Angaben zu den Zwischengesellschaften und den beherrschenden Gesellschaftern der HHHHH sind teilweise unzutreffend und sonst rechtlich unerheblich. Im Übertragungsbericht sind die Konzerngesellschaften bis hin zur HHHHH dargestellt. Die Angabe der Gesellschafter der HHHHH war nicht notwendig, da diese - wie ausgeführt - nicht die Muttergesellschaft der HHHHH im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 WPHG sind.

Rechtlich unerheblich ist das Bestreiten des Klägers Xxxx, dass der Hauptaktionärin bei der Unterzeichnung ihres Berichts ein unterschriebenes Exemplar des Gutachtens der Wirtschaftsprüfer Zzzz vorgelegen habe. Selbst wenn der Hauptaktionärin zu diesem Zeitpunkt noch kein unterschriebener Bericht vorgelegen haben sollte, hätte das keine rechtlichen Auswirkungen, weil dies keine Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Übertragungsbericht darstellt. Der Übertragungsbericht hat nach § 327 c Abs. 2 AktG lediglich die Darlegung der Voraussetzung des Squeeze out sowie die Erläuterung der Barabfindung zu enthalten. Ob die Hauptaktionärin diese Begründung auf ein Parteigutachten - hier das Gutachten Zzzz - stützt oder ob sie die Barabfindung anderweitig ermittelt, ist unerheblich.

Die fehlende Vorlage der im Gutachten der Parteigutachter Zzzz erwähnten Benchmark-Studie hat keine rechtlichen Auswirkungen. Wie an anderer Stelle noch erörtert wird, besteht kein Anspruch auf Vorlage dieser Studie. Die Rüge einiger Kläger, im Bericht sei die Ableitung des Liquidationswertes nicht dargestellt worden, greift schon deshalb nicht durch, weil der Liquidationswert nicht bei der Ermittlung der Barabfindung zugrunde zu legen war. Der Liquidationswert ist nämlich nur erheblich, wenn keine Fortführungsabsicht bestand (OLG Düsseldorf ZIP 2004, 753 ff.). Dies behaupten nicht einmal die Kläger. Ebenso wenig führen die von einem Kläger gerügten unzureichenden Angaben zum Beta-Faktor dazu, dass es an einem ordnungsgemäßen Übertragungsbericht fehlt. Wie ausgeführt, genügt es, dass eine Plausibilitätskontrolle möglich ist, was zweifelsfrei der Fall ist.

d)

Die Barabfindung ist ordnungsgemäß ermittelt worden; das Angebot der Barabfindung ist nicht zu beanstanden. Hiervon ist zu entscheiden, ob die ermittelte Barabfindung angemessen ist, was gemäß § 327 f Abs. 1 AktG erst im Spruchverfahren zu prüfen ist.

aa)

Soweit der Kläger Xxxx moniert, die Barabfindung sei nicht vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Eeeee ermittelt worden, sondern von der Hauptaktionärin oder ihrem Parteigutachter Zzzz, entspricht dies den Vorgaben des Gesetzes. Gemäß § 327 b Abs. 1 AktG legt nämlich der Hauptaktionär die Barabfindung fest; diese ist vom gerichtlich bestellten Vertragsprüfer lediglich zu prüfen (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG).

bb)

Es ist nicht zu beanstanden, dass die gerichtlich bestellten Gutachter Eeeee und die Parteigutachter Zzzz die Angemessenheit der Barabfindung zeitlich parallel geprüft haben. Eine Parallelprüfung ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, von der abzuweichen kein Anlass besteht, zulässig (vgl. BGH ZIP 2006, 2080 ff.; OLG Düsseldorf AG 2007, 363; OLG Frankfurt ZIP 2008, 138 ff.).

Weitere über die mit der zulässigen Parallelprüfung hinausgehende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der gerichtlich bestellten Prüfer haben die Kläger nicht dargestellt. Dass die gerichtlich bestellten Prüfer nach den Angaben in ihrem Gutachten die Prüfung vor den Parteiprüfern begonnen haben, besagt nichts, da sich das angegebene Datum auf Vorbereitungshandlungen bezogen hat.

cc)

Die Bestellung der Prüfer Eeeee durch das Gericht ist nicht zu beanstanden. Eine Bestellung der von der Hauptaktionärin vorgeschlagenen Prüfer ist unbedenklich (BGH ZIP 2006, 2080 ff.; OLG Düsseldorf AG 2005, 654 ff.; OLG Düsseldorf AG 2007, 363 ff.; OLG Hamm ZIP 2005, 1457). Das Gericht ist zur Ablehnung des vom Hauptaktionär vorgeschlagenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die fehlende Unabhängigkeit bestehen (OLG Düsseldorf AG 2005, 654 ff.). Solche Anhaltspunkte sind von den Klägern nicht vorgetragen worden.

dd)

Ob die angebotene Barabfindung der Höhe nach angemessen ist und die Hauptaktionärin sowie die von ihr eingeschalteten Parteigutachter und der gerichtlich bestellte Gutachter bei der Bewertung von tatsächlich und/oder rechtlich zutreffenden Parametern ausgegangen sind, braucht im Rahmen der Anfechtungsklage nicht geklärt zu werden. Bewertungsbezogene Mängel rechtfertigen nicht die Anfechtung des Squeeze out (OLG Düsseldorf AG 2005, 654 ff.; OLG Frankfurt ZIP 2008, 138 ff.). Gemäß § 327 f Abs. 1 AktG kann die Anfechtung nämlich nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen ist. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG ZIP 2007, 1261 ff.).

Unerheblich ist daher insbesondere, ob der Beta-Faktor, die Einordnung in die Peer-Group, der Liquidationswert und der für den Börsenkurs gewählte Zeitraum zutreffend war. Daran ändert auch die Auffassung einiger Kläger nichts, die Hauptaktionärin bzw. die Prüfer hätten durch Zugrundelegung eines von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Zeitraums für den Börsenkurs eine bewusste Rechtsverletzung begangen. Der Folgerung, die Abweichung von der Rechtsprechung des BGH stelle eine bewusste Rechtsverletzung dar, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zum maßgeblichen Zeitraum vertreten werden und die Hauptaktionärin sowie die Prüfer begründet haben, weshalb sie die von ihnen vertretene Ansicht für vorzugswürdig halten. Ihre Auffassung ist jedenfalls nicht verfassungswidrig; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss nämlich nicht zwingend der Kurs zum Bewertungsstichtag zugrunde gelegt werden; es kann auch auf einen Kurs vor Bekanntgabe der Kapitalmaßnahme zurückgegriffen werden, weil der maßgebliche Stichtag verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl. BVerfG WM 2007, 73 ff.).

e)

Die weitere Voraussetzung des § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG - Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen - ist durch die Prüfung der Gutachter Eeeee erfüllt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Hauptaktionärin ermittelte und von diesen Prüfern bestätigte Barabfindung angemessen ist oder ob die von den Klägern monierten Bewertungsmängel vorliegen. Selbst wenn nämlich dem gerichtlich bestellten Gutachter bei der Angemessenheit der Barabfindung und den zugrunde zu legenden Bewertungsparametern nicht gefolgt werden sollte, das Gutachten Eeeee mithin inhaltliche Mängel aufweisen sollte, führt das nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage. Inhaltliche Mängel des Prüfberichts machen diesen nämlich nicht unwirksam (OLG Hamm ZIP 2005, 1457 ff.; OLG Frankfurt ZIP 2008, 138 ff.). Die von den Klägern monierten Bewertungsmängel sind nicht derart grob, dass von einer Nichterfüllung des Prüfungsauftrages ausgegangen werden kann. Vielmehr bestehen bei der Bewertung von Unternehmen unterschiedliche Bewertungsmöglichkeiten und Rechtsansichten zu den maßgeblichen Parametern. Selbst wenn der gerichtlich bestellte Prüfer falschen Ansichten gefolgt sein sollte, begründet das keinen gravierenden Mangel des Prüfberichts, sondern allenfalls die Unangemessenheit der Barabfindung, die im Spruchverfahren zu korrigieren ist.

f)

Die von der Hauptaktionärin vorgelegte Bankgewährleistungserklärung der Xxxxbank genügt den Anforderungen des § 327 b Abs. 3 AktG, wonach der Hauptaktionär die Erklärung eines Kreditinstituts vorzulegen hat, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung zu zahlen. Die hiergegen gerichteten Rügen einiger Kläger gehen fehl:

Soweit moniert wird, dass die Bankgarantie den etwaigen Erhöhungsbetrag aus einem Spruchverfahren und dessen Verzinsung nicht umfasst, ist das unerheblich, weil die Bankgarantie diese Beträge nicht erfassen muss; es reicht aus, wenn die Bankgarantie sich auf die in der Hauptversammlung beschlossene Barabfindung bezieht (BVerfG ZIP 2007, 1261 ff.; BGH ZIP 2005, 2107 ff.).

Die Ordnungsgemäßheit der Bankgarantie scheitert auch nicht daran, dass in der Bankgarantie kein konkreter Betrag genannt ist, sondern Bezug auf die "festgelegte Barabfindung" genommen wird. Dies entspricht der Fassung des Gesetzes. Ein konkreter Betrag kann in der vor der Hauptversammlung vorgelegten Bankgewährleistung schon deshalb nicht genannt werden, weil der Betrag erst in der Hauptversammlung endgültig festgelegt wird.

Soweit einige Kläger schließlich meinen, dass die Barabfindung rechtsmissbräuchlich zu niedrig angesetzt worden sei, haben sie hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Dass die Hauptaktionärin mit ausführlicher Begründung eine ihr günstige Rechtsansicht vertritt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern rechtlich zulässig und allenfalls, wenn der Rechtsansicht nicht zu folgen ist, im Spruchverfahren zu korrigieren.

g)

Soweit ein Kläger meint, das Squeezeout-Verfahren sei vor Abschluss des Spruchverfahrens hinsichtlich des Gewinnabführungsvertrages unzulässig, so findet sich hierfür keine Stütze im Gesetz. Die Entscheidung über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär ist vielmehr unabhängig von dem Spruchstellenverfahren anlässlich des Gewinnabführungsvertrages, zumal in dem Spruchstellenverfahren der Unternehmenswert im Jahr 2005 und beim Squeeze out der Unternehmenswert im Jahr 2007 maßgeblich ist.

5. Auskunftsrecht:

Die Beschlüsse sind nicht wegen unzureichend beantworteter Fragen gemäß § 131 Abs. 1 AktG anfechtbar.

a)

Die Beklagte war nicht zur Vorlage der Benchmark-Studie verpflichtet, so dass die angeblich zu späte und angeblich in zu geringer Zahl erfolgte Auslage der Studie in der Hauptversammlung unerheblich ist. Die Benchmark-Studie mag zwar im Übertragungsbericht und/oder einem der Gutachten der tätig gewordenen Wirtschaftsprüfer erwähnt sein. Hieraus ergibt sich jedoch keine Pflicht zur Auslage, denn nach § 327 c Abs. 3 Nr. 3 und 4 AktG ist lediglich der Bericht des Hauptaktionärs und der Prüfungsbericht auszulegen, also nicht etwaige Berichte, auf die in diesen Berichten Bezug genommen wird.

Ob die Beklagte gemäß § 131 Abs. 1 AktG zu Auskünften über die Studie verpflichtet war, kann dahingestellt bleiben, denn ein etwaiges Informationsdefizit rechtfertigt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht die Anfechtung. Auf unrichtige, unvollständige und unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Abfindungen kann eine Anfechtungsklage nämlich nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht. Das ist hier der Fall, weil die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327 f AktG im Spruchverfahren gerichtlich zu überprüfen ist. Die Benchmark-Studie kann im vorliegenden Fall allenfalls für die Ermittlung der Abfindung von Bedeutung sein. Etwaige unzureichende Informationen gehören damit zu den abfindungswertbezogenen Informationsmängeln, die ausschließlich im Spruchverfahren geltend zu machen sind (OLG Düsseldorf AG 2007, 363 ff.).

Eine Vorlagepflicht ergibt sich auch nicht aus § 131 Abs. 4 AktG, wonach Informationen, die einem Aktionär außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden sind, jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen auch zu erteilen sind. Das setzt aber voraus, dass die Auskunft dem Aktionär in seiner Eigenschaft als Aktionär gegeben worden ist. Die Benchmark-Studie ist der Hauptaktionärin jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Aktionärin, sondern im Zusammenhang mit ihrem Übertragungsverlangen zugänglich gemacht worden.

b)

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Auskunft über die Gesellschafter der HHHHH. Fragen nach der Aktionärsstruktur betreffen grundsätzlich nicht Angelegenheiten der Gesellschaft im Sinne des § 131 Abs. 1 AktG, sondern der Aktionäre. Etwas anderes gilt nur für Informationen über meldepflichtige Aktionäre, die dem Vorstand infolge der Meldepflicht bekannt geworden sind. Soweit keine Kenntnis des Vorstands besteht, besteht auch keine Informationspflicht (vgl. Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, § 131, Rdnr. 167). Dass der Vorstand Kenntnis hatte, haben die Kläger nicht dargelegt.

c)

Soweit ein Kläger die unzureichende Beantwortung der Frage nach einer detaillierten und nach Produktgruppen aufgeschlüsselten Planungsrechnung, die nach Inlands- und Auslandsumsätzen differenziere, der Frage, dass durch den Beherrschungsvertrag die Möglichkeit geschaffen worden sei, dass nach Ablauf der Vertragslaufzeit nach Plünderung der Vermögensgegenstände nur eine leere Hülle verbleibe und der Frage, warum bei der Unternehmensbewertung ein Zinssatz von 4,5 Prozent angesetzt worden sei, obwohl die Zinsen für 30-jährige Anleihen zum Zeitpunkt der Bewertung deutlich niedriger seien, moniert, handelt es sich um bewertungsbezogene Fragen, die dem Spruchstellenverfahren vorzubehalten sind.

d)

Soweit einige Kläger rügen, es seien weitere Fragen nicht beantwortet worden, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung relevanter Fragen. Die Kläger müssen nämlich die Fragen, deren unzureichende Beantwortung sie rügen, darlegen (OLG Düsseldorf AG 2005, 654 ff.; OLG Düsseldorf AG 2004, 207 ff.). Der pauschale Verweis auf das Protokoll reicht ersichtlich nicht aus.

II. TOP 3): Entlastung des Aufsichtsrats.

Der Beschluss zur Entlastung des Aufsichtsrats ist weder nichtig noch anfechtbar. Mängel der Einladung und Verhandlungsleitung liegen - wie schon ausgeführt - nicht vor. Auch die speziell gegen den Inhalt dieses Beschlusses gerichteten Rügen einiger Kläger greifen nicht durch.

Einige Kläger halten den Beschluss für rechtswidrig, weil der vom Aufsichtsrat zu erstattende Bericht mangelhaft sei: der Bericht sei u.a. mangelhaft, weil er nur vom Vorsitzenden und nicht vom gesamten Aufsichtsrat stamme. Das ist unzutreffend, weil der Bericht des Vorsitzenden vom Aufsichtsrat mit Aufsichtsratsbeschluss vom 29.03.2007 (B 42) genehmigt wurde.

Der Bericht ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit einzelne Kläger meinen, er enthalte keine hinreichende Auskunft über die Tätigkeit des Aufsichtsrats im Jahr 2006, begründet dies keinen Mangel. Vielmehr genügen die allgemeinen Angaben, wie sie im Bericht enthalten sind (vgl. Hüffer, AktG, § 171, Rdnr. 13 ff.). Die von einigen Klägern vermisste Mitteilung der Besetzung von Ausschüssen war nicht notwendig. Das gilt auch für den fehlenden Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers für den Aufsichtsratsbericht. Für die von den Klägern vermissten Angaben besteht keine Rechtsgrundlage.

III. TOP 4) Wahl des Aufsichtsrats:

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Fffffff und Gggggg ist wirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in der Einladung enthaltenen Berufsangaben Rechtsanwalt (Fffffff) bzw. Vorstandsvorsitzender und Präsident (Gggggg) den Anforderungen des § 124 Abs. 3 AktG zur Berufsangabe bei Aufsichtsratsmitgliedern genügten. Jedenfalls fehlt einem etwaigen Verstoß jegliche Relevanz (siehe BGH DStR 2007, 1493).

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 101 Abs. 2, 709 ZPO. Da die Nebenintervention von Aktionären bei Anfechtungsklagen eine streitgenössische Nebenintervention ist (vgl. Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, § 246 Rdnr. 10), sind die Nebenintervenienten über § 101 Abs. 2 ZPO an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.

Streitwerte (unter Abänderung der teilweise in den Ausgangsverfahren ergangenen Streitwertbeschlüsse):

bis zur Verbindung: 500.000,-- Euro für jedes Ausgangsverfahren;

seit der Verbindung: 500.000,-- Euro.

Bei der Verbindung von Anfechtungsklagen ist nämlich keine Addition der einzelnen Streitwerte vorzunehmen; vielmehr ist der höchste Einzelstreitwert maßgeblich. Die Streitwerte der Ausgangsverfahren und des verbundenen Verfahrens bestimmen sich gem. § 247 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Das Interesse der Beklagten ist nach dem vom Squeeze out betroffenen Teil der Aktien zu bemessen, d.h. nominell rund 560.000,-- Euro (4,5 % des Grundkapitals) und wirtschaftlich rund 14,2 Millionen Euro (213.928 Aktien zu 66,36 Euro). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger, die keine Angaben zur Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien gemacht haben, nur wenige Aktien halten mögen, ist angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung für die Beklagte jedenfalls der Regelstreitwert gem. § 247 Abs. 1 AktG von 500.000,-- Euro anzusetzen.

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.04.2008
Az: 39 O 144/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9c1303555fa9/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_25-April-2008_Az_39-O-144-07




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