Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 16. November 2000
Aktenzeichen: 5 U 2/00
(OLG Hamm: Urteil v. 16.11.2000, Az.: 5 U 2/00)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Oktober 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,
für das Repetitorium "Jura-Intensiv" Werbemaßnahmen auf Grundstücken und an sowie in Gebäuden der Klägerin jegli-cher Art vorzunehmen mit Ausnahme
a) der Nutzung der durch die T2 GmbH aufgrund des Vertra-ges vom 08./17. Dezember 1997 mit der Klägerin errich-teten und betriebenen Werbeträger mit Einverständnis der T2 GmbH,
b) des Aushängens von Plakaten an den von der Klägerin an-deren Gewerbetreibenden für Plakataushänge zur Verfü-gung gestellten Flächen außerhalb des Gebäudes V-Straße bis 16 in N (Juridicum) gegen Zahlung des dafür von der Klägerin üblicherweise erhobenen Entgelts und im Rahmen der sonst für Plakataushänge geltenden Regelungen der Klägerin,
c) der Verteilung von Handzetteln außerhalb des Gebäudes V-Straße bis 16 in N (Juridicum) gegen Zahlung des da-für von der Klägerin üblicherweise erhobenen Entgelts und im Rahmen der sonst für die Verteilung von Handzet-teln geltenden Regelungen der Klägerin.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-ben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Beklagten betreiben in N ein juristisches Repetitorium und haben auf dem Gelände sowie in Gebäuden der klagenden Universität Werbung in Form der Verteilung und des Aushangs von Werbezetteln sowie - einmal im Oktober 1998 - über einen Overhead-Projektor in einem Hörsaal betrieben. Die Klägerin hat unter Berufung auf ihr Hausrecht und § 1004 BGB Klage auf Unterlassung von Werbemaßnahmen der Beklagten erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe gem. § 1004 BGB. Die von den Beklagten vorgenommenen Werbemaßnahmen verletzten das durch § 1004 BGB geschützte Hausrecht der Klägerin Eine Duldungspflicht der Klägerin bestehe nicht. Die Werbemaßnahmen seien kein zulässiger Gemeingebrauch sondern rein gewerbliche Betätigung. Die öffentliche Zweckbestimmung der Grundstücke und Gebäude der Klägerin umfasse nicht die Möglichkeit, sich in derartigem Umfang gewerblich zu betätigen. Da die Klägerin sämtlichen juristischen Repetitorien Werbemaßnahmen der vorliegenden Art untersagt habe, liege auch keine willkürliche Ungleichbehandlung der Beklagten vor.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der erstinstanzlichen Anträge gem. § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie im wesentlichen geltend machen:
Die Abwehrbefugnis der Klägerin sei nach Art. 3 GG eingeschränkt. Werbemaßnahmen universitätsfremder Dritter auf dem Gelände der Klägerin seien üblich und würden von ihr allgemein geduldet. Sie gestatte anderen Gewerbetreibenden unentgeltlich die Verteilung von Handzetteln und das Aushängen von Plakaten. Die Ungleichbehandlung juristischer Repetitorien gegenüber anderen Gewerbetreibenden erfolge ohne sachlichen Grund und sei daher nicht gerechtfertigt. Zudem lasse die Klägerin gezielt auch Werbung gegen Entgelt auf besonderen Werbeflächen zu, die unstreitig über die T2 GmbH vermarktet und aufgrund eines entsprechenden Vertrages zwischen der Klägerin und der T GmbH außerhalb des Gebäudes V-Straße bis 16 (Juridicum) auch an juristische Repetitorien vergeben würden.
Zwischen den Parteien bestehe kein Konkurrenzverhältnis, vielmehr würden sie sich bei der juristischen Ausbildung arbeitsteilig ergänzen, so daß der Schutz vor privaten Wettbewerbern kein taugliches Differenzierungskriterium sei. Überdies komme den Universitäten auf dem Gebiet der juristischen Ausbildung quasi ein Monopolcharakter zu, was ein Handeln zu Wettbewerbszwecken ausschließe. Schließlich ergebe sich eine Duldungspflicht auch aus §§ 20 Abs. 1 GWB, 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß es den Beklagten unbenommen bleibt, die von der T GmbH errichteten und betriebenen Werbeträger mit deren Einverständnis zu nutzen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, daß die Einräumung der Werbemöglichkeit für juristische Repetitorien durch die T2 GmbH auf eine unbeabsichtigte Lücke bei der Vertragsgestaltung zurückzuführen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L und Mechthild C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 16. November 2000 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Werbemaßnahmen der Beklagten nicht uneingeschränkt zu. Sie ist vielmehr zur Duldung von solchen Werbemaßnahmen verpflichtet, die sie anderen Gewerbetreibenden außerhalb des Gebäudes V-Straße - 16 (Juridicum) in N gestattet. Das umfaßt zum einen die einverständliche Nutzung der von der T GmbH errichteten und betriebenen Werbeträger. Zum anderen erstreckt sich das auf das Aushängen von Plakaten sowie die Verteilung von Handzetteln, allerdings nur gegen Zahlung des üblicherweise erhobenen Entgelts und der sonst dafür geltenden Regelungen der Klägerin.
1.
Anspruchsgrundlage des Unterlassungsbegehrens ist § 1004 BGB. Die Werbemaßnahmen der Beklagten beeinträchtigen das Eigentum der Klägerin Zwar kann sich die Klägerin als Trägerin hoheitlicher Gewalt nicht auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie aus Art 14 GG berufen, weil die Grundrechte grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 , 68, 193 ). Jedoch erstrecken sich auch auf sie die dem Eigentümer zivilrechtlich gem. §§ 903, 1004 BGB zustehenden Herrschafts- und Abwehrrechte. Danach kann die Klägerin wie jeder andere Eigentümer mit den in ihrem Eigentum stehenden Sachen grundsätzlich nach Belieben verfahren und auf ihrem Gelände Werbemaßnahmen Dritter ausschließen.
2.
Die Beklagten sind - wie das LG zutreffend festgestellt hat - zumindest mittelbare Handlungsstörer.
3.
Der Unterlassungsanspruch ist jedoch nach § 1004 Abs. 2 BGB teilweise ausgeschlossen. Die Klägerin ist zur Duldung von auch übrigen Gewerbetreibenden gestatteten Werbemaßnahmen der Beklagten außerhalb des Juridicums verpflichtet.
a.
Eine Duldungspflicht ergibt sich allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt des Gemeingebrauchs. Das kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur in Betracht, wenn die Sache im Gemeingebrauch steht und die Benutzung sich im Rahmen dieses Gemeingebrauchs hält (vgl. BGHZ 33, 230 und 60, 365). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zu Recht weist die Berufungserwiderung darauf hin, daß die hier in Rede stehenden Gebäude und Grundstücke dem Zweck der Erfüllung der universitären Aufgaben der Klägerin zu dienen bestimmt und nicht der Allgemeinheit zur beliebigen Nutzung überlassen sind. Hieran vermag der Umstand, daß die Klägerin Publikumsverkehr auf ihren Grundstücken eröffnet, nichts zu ändern. Denn der Publikumsverkehr findet nur im Rahmen der Zweckbestimmung statt und verändert diese nicht.
b.
Allerdings darf die Klägerin nach der Rechtsprechung des BGH auch außerhalb eines Gemeingebrauchs die Ausschlußrechte des Eigentümers nicht in einer Weise geltend machen, die die öffentliche Zweckbestimmung der Sache behindert (vgl. BGHZ 33, 230, 232). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Das Verbot der Werbung behindert oder beeinträchtigt nicht die Zweckbestimmung der Gebäude und Grundstücke. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß Werbemaßnahmen für gewerbliche Repetitorien kein Funktionserfordernis des Universitätsbetriebs sind.
c.
Eine Duldungspflicht der Klägerin besteht jedoch teilweise aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Art 3 GG. Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts in ihrer zivilrechtlichen Eigentumsabwehrbefugnis durch Art. 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gebot der Wettbewerbsneutralität eingeschränkt (BGHZ 33, 230, 233). Eine diesen Maßstäben widersprechende Ungleichbehandlung liegt vor, soweit sich das geltend gemachte Werbeverbot gegenüber der Beklagten auf übrigen Gewerbetreibenden außerhalb des Juridicums gestattete Werbemaßnahmen erstreckt.
Welche Grenzen sich im einzelnen aus dem Gleichheitssatz für den Träger hoheitlicher Gewalt ergeben, hängt nach der Rechtsprechung des BVerfG vom Regelungsgegenstand sowie den Differenzierungsmerkmalen ab. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine engere, an Verhältnismäßigkeitserfordernisse geknüpfte Bindung. In einem derartigen Fall müssen für die vorgenommene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG NJW 1999, S. 1535 ).
Gemessen hieran ist die zwischen der Gruppe der juristischen Repetitorien und der Gruppe der übrigen Gewerbetreibenden vorgenommene Differenzierung der Klägerin teilweise zu beanstanden.
(1)
Die Klägerin nimmt in dieser Hinsicht folgende Differenzierungen vor:
Juristischen Repetitorien verwehrt sie auf dem gesamten Gelände das Verteilen von Handzetteln und die Anbringung von Anschlägen an den vorgesehenen Anschlagtafeln. Ferner ist es dieser Gruppe nach § 2 Abs. 3 des Werbeträgervertrages nicht möglich, auf den von der T GmbH betriebenen Plakattafeln im Gebäude V-Straße - 16 (Juridicum) zu werben. Allerdings sind juristische Repetitorien nicht gehindert, außerhalb des Juridicums auf den Plakattafeln - auf der Grundlage eines entsprechenden Werbenutzungs- oder Mietvertrages - zu werben.
Gewerbetreibenden mit der Zielgruppe Studenten gestattet die Klägerin auf dem gesamten Universitätsgelände Werbemaßnahmen in Form der Nutzung der von der T GmbH errichteten und betriebenen Werbeträgern (Plakattafeln) mit deren Einverständnis und in Form des Anbringens von Anschlägen an entsprechenden Aushangtafeln und - wie von der Zeugin
C entgegen dem Vortrag der Klägerin bestätigt - des Verteilens von Handzetteln und zwar gegen Zahlung eines dafür vorgesehenen Entgelts und im Rahmen sonst geltender Regelungen der Klägerin.
Für ihre Behauptung, die Klägerin gestatte darüberhinaus generell unentgeltlich das Aushängen von Plakaten und die Verteilung von Handzetteln, sind die Beklagten beweisfällig geblieben. Der Zeuge L konnte lediglich eine einmalige unentgeltliche Gestattung eines Plakataushangs durch die dafür zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin bekunden. Dieser Vorfall, der nach der Aussage der Zeugin C wegen Verstoßes gegen insoweit bestehende Vorschriften ein Dienstvergehen der Sachbearbeiterin begründen würde, läßt keinen Rückschluß auf eine generelle Praxis der Klägerin zu. Überdies kann daraus ein Duldungsanspruch nicht abgeleitet werden, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung durch unrechtmäßiges Verhalten besteht.
(2)
Für die danach vorgenommene Differenzierung der Klägerin fehlt es an einem rechtfertigenden Grund, soweit es um Werbemaßnahmen außerhalb des Juridicums geht.
Die Klägerin will ersichtlich mit einem Werbeverbot für juristische Repetitorien das Vertrauen der Studenten in die Erfüllung der ihr als Universität originär und ausschließlich übertragenen Aufgaben der Ausbildung und Examensvorbereitung wahren. Dieses Vertrauen würde erschüttert, wenn die Klägerin im Universitätsbereich Werbung für der Sache nach konkurrierende gewerbliche Repetitorien zulassen würde. Auch wenn - wie die Beklagten geltend machen - zwischenzeitlich aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Studenten eine Art Arbeitsteilung zwischen Universität und gewerblichen Repetitorien im Rahmen der Examensvorbereitung eingetreten sein sollte, so ist der Besuch eines privaten Repetitoriums jedenfalls nicht notwendiger Bestandteil der Juristenausbildung. Unstreitig und von den Beklagten in erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht bietet die Klägerin vielmehr namentlich zur Examensvorbereitung einem Repetitorium ähnliche Veranstaltungen an. Werbung im Universitätsbereich für diese der Sache nach vergleichbaren universitätsfremden Veranstaltungen vermittelte objektiv den Eindruck, die Klägerin halte die eigenen Veranstaltungen für unzureichend. Es ist daher legitim, wenn die Klägerin einen solchen Eindruck nicht fördern will und die Abwerbung ihrer Studenten zu verhindern sucht.
Allerdings verfolgt die Klägerin dieses Ziel mit der von ihr praktizierten Differenzierung nicht uneingeschränkt. Ein umfassendes Werbeverbot für juristische Repetitorien hat sie nur für das Juridicum vorgesehen. Außerhalb des Juridicums gestattet sie solche Werbung auf den mietbaren Plakattafeln. Dort nimmt sie Abwerbemaßnahmen durch juristische Repetitorien hin. Denn ausweislich § 2 Abs. 3 des Vertrages der Klägerin mit der T GmbH ist es letzterer gestattet, die nach § 1 vorgesehenen Werbeträger außerhalb des Juridicums auch an juristische Repetitorien zu vermieten. Da der juristische Ausbildungsbetrieb der Universität N sich nicht auf das Juridicum beschränkt sondern auch andere Hörsaalgebäude erfaßt, wo sich unstreitig mietbare Plakattafeln befinden, kann gerade auch die Zielgruppe der Jurastudenten hiervon erreicht werden.
(a)
Das danach nur für das Juridicum bestehende uneingeschränkte Werbeverbot ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das Juridicum ist das Herzstück der universitären juristischen Ausbildung in N. Dort befinden sich die juristische Bibliothek (das Seminar), die meisten juristischen Lehrstühle und Hörsäle. Es ist legitim, daß die Klägerin zumindest diesen Kernbereich der Fakultät von Werbemaßnahmen der Sache nach mit ihr konkurrierender Repetitorien freihalten will.
Die zur Erreichung dieses legitimen Zwecks vorgenommene Differenzierung nach der Art der Tätigkeit des Werbenden ist geeignet und mangels anderer Alternativen auch erforderlich. Sie steht auch in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zwecks. Eine wesentliche Beeinträchtigung juristischer Repetitorien geht mit dem Werbeverbot im Juridicum nicht einher. Die Zielgruppe der Jurastudenten ist nicht allein mit den hier in Rede stehenden Werbemaßnahmen im Juridicum erreichbar. Auch wenn die Werbung an diesem Ort besonders effektiv und möglicherweise auch kostengünstiger als anderswo ist, rechtfertigen es diese allein kommerziellen Umstände nicht, die dargestellten legitimen Interessen der Klägerin an einem Unterbleiben der Werbung zurücktreten zu lassen.
Angesichts der verbleibenden vielfältigen Alternativen zur Werbung geht schließlich mit dem örtlich begrenzten Werbeverbot auch keine nennenswerte Beeinträchtigung der grundrechtlich über Art 12 GG geschützten gewerblichen Betätigungsfreiheit der Beklagten einher
(b)
Es fehlt jedoch an einem sachlichen Grund für das eingeschränkte Werbeverbot gegenüber juristischen Repetitorien außerhalb des Juridicums.
Einen plausiblen Grund dafür, daß einerseits auf Plakattafeln Werbung für juristische Repetitorien gestattet wird, andererseits Werbung mittels Handzettel und Aushängen untersagt wird, hat die Klägerin nicht dargetan. Auch wenn - wie die Klägerin geltend macht - die Einräumung der Werbemöglichkeit auf den von der T GmbH betriebenen Plakattafeln auf eine unbeabsichtigte Lücke zurückzuführen sein sollte, muß sie sich an dieser durch sie selbst geschaffenen Situation festhalten lassen. Solange die Klägerin außerhalb des Juridicums auf ihrem Gelände Plakatwerbung für juristische Repetitorien erlaubt, ist sie auch zur Duldung weiterer, den übrigen Gewerbetreibenden gestatteter Werbemaßnahmen durch die Beklagten verpflichtet.
d.
Eine weitergehende Pflicht der Klägerin zur Duldung von Werbemaßnahmen durch die Beklagten besteht nicht.
Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende und eine Duldungspflicht der Klägerin begründende Ungleichbehandlung der Beklagten im Verhältnis zum Repetitorium Alpmann/Schmidt liegt nicht vor. Hinsichtlich der Nutzung von über die T2 GmbH vermarkteten Werbeflächen liegt schon keine Ungleichbehandlung vor, seit die Beklagten selbst eine solche Fläche nutzen. Soweit die Beklagten darauf abheben, daß in der Bibliothek des juristischen Seminars der Klägerin die Skripten des Repetitoriums Alpmann/Schmidt eingestellt sind, vermag das eine weitergehende Pflicht zur Duldung der Werbung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Daran könnt allenfalls dann gedacht werden, wenn die Aufnahme der Skripten in die Bibliothek nicht zu Ausbildungszwecken sondern mit der Intention der Werbung für Alpmann/Schmidt erfolgt wäre, wofür jeder Anhalt fehlt.
Schließlich läßt sich eine weitergehende Duldungspflicht der Klägerin nicht aus §§ 20 Abs. 1 GWB, 1 UWG herleiten. Hier fehlt es - worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - bereits an einem Wettbewerb in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.
4.
Die für das Unterlassungsbegehren notwendige Wiederholungsgefahr hat das Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Das betrifft auch die Werbung über Tageslichtprojektor, weil allein die Erklärung der Beklagten, dies unterlassen zu wollen, die infolge der Begehung dieser Störung begründete Vermutung der Wiederholung nicht verläßlich ausräumt.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 16.11.2000
Az: 5 U 2/00
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