Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Januar 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 146/05

(BPatG: Beschluss v. 17.01.2006, Az.: 27 W (pat) 146/05)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Juni 2005 aufgehoben.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2005 - zugestellt am 29. Juni 2005 - die als Wort-/Bildmarke für Klasse 09 Vermessungs- und Messapparate und -instrumente, insbesondere Entfernungsmessgeräte, Maße, Maßstäbe (auch für Näherinnen), mathematische Instrumente, Messgeräte (auch elektronisch), Messlatten, Messstangen, Metermaße (auch für Näherinnen), Meterstäbe, Präzisionsmessgeräte, Raummaße, Sanduhren, Winkelmaße (auch für Schreiner), Winkelmesser; Mauspads; Schilder (mechanisch); Schutzhelme Klasse 21 Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Becher (nicht aus Edelmetall), Bierkrüge, Flaschen, Flaschenöffner; Kämme und Schwämme sowie Bürsten mit Ausnahme von Pinseln Klasse 25 (Leitklasse)

Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, insbesondere Badehosen, Bademäntel, Baskenmützen, Fußballschuhe, Gürtel, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel, Halstücher, Handschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Joppen, Käppchen, Kleidertaschen, Mützen, Overalls, Pullover, Radfahrerbekleidung, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schürzen, Socken, Sportschuhe, Stirnbänder, Sweater, Trikots, T-Shirtsangemeldete farbige (weiß, schwarz, gelb, rot, hellorange, hellblau und beige) Darstellungangemeldete farbige (weiß, schwarz, gelb, rot, hellorange, hellblau und beige) Darstellungnach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil diese zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Mit der Wortfolge "Aktivist der 1. Stunde" sei in der ehemaligen DDR eine Auszeichnung benannt gewesen, die für bestimmte Verdienste und Leistungen verliehen worden sei. Einem markenrechtlich erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher sei diese Bezeichnung als Sachaussage präsent. Daran könne auch die bildliche Gestaltung, die DDR-Symbole enthalte, nichts ändern. Dem Verkehr sei bewusst, dass mit einer solchen Kennzeichnung die Aufmerksamkeit auf Waren oder Dienstleistungen gelenkt werden solle, die einen Bezug zur ehemaligen DDR hätten, weshalb er sie nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter ansehen werde. Ob daneben noch ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Darstellung gegeben sei, könne dahinstehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 29. Juli 2005, die am selben Tag eingegangen ist, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt. Der Anmelder hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Selbst wenn relevanten Teilen des Verkehrs die in der Marke enthaltene Wortfolge als Auszeichnung der früheren DDR bekannt sei, sei angesichts der Tatsache, dass es die DDR nicht mehr gebe und ein solcher Verdienstorden nicht mehr existiere, für die Verbraucher offensichtlich, dass es jedenfalls bei der angemeldeten Marke nicht um die Darstellung eines solchen Ordens gehen könne. Hinzu komme, dass die Marke mit einem Bildelement versehen sei, das jedenfalls mit dem seinerzeitigen DDR-Orden nicht in Verbindung zu bringen sei. Daher bestehe die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass jedenfalls ein beachtlicher Teil des Verkehrs die angemeldete Marke als Herkunftshinweis ansehe.

II Der zulässigen Beschwerde kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden, weil der Eintragung der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen.

Die angemeldete Wort-/Bildmarke hat in ihrer Kombination aus der Bezeichnung eines Verdienstordens der früheren DDR, nämlich "Aktivist der 1. Stunde", mit einer bildlichen Darstellung, die Elemente mit DDR-Bezug enthält, die Eignung, vom Verkehr als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller beziehungsweise Anbieter der beanspruchten Waren angesehen zu werden, weil es keine hinlänglichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verkehr die angemeldete Darstellung in ihrer Gesamtheit lediglich als Werbehinweis oder als Wiedergabe einer Sachaussage mit Bezug auf die beanspruchten Waren ansehen würde.

Der Markenstelle ist darin zuzustimmen, dass die Einzelelemente der angemeldeten Marke, sowohl die Wortbestandteile als auch die abgebildete DDR-Fahne und das Ähren-Symbol, für nicht unmaßgebliche Teile des Verkehrs einen Hinweis auf die frühere DDR geben werden. Dieser Hinweis ist indes völlig unspezifisch. Kein verständiger Verbraucher wird annehmen, dass es sich bei den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Produkten um solche handeln könne, die aus der ehemaligen DDR stammen oder von ihr autorisiert wären. Ebenso wenig wird er davon ausgehen, dass die betreffenden Produkte nur mit einem allgemeinen Werbehinweis auf die "Ostalgie" versehen wären. Für einen allgemeinen Werbehinweis, der nur als solcher verstanden würde, ist die angemeldete Darstellung wiederum zu differenziert und spezifiziert. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Verkehr sie daher ohne Weiteres als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter ansehen. Damit ist die Kennzeichnungsfunktion im Sinne des Markenrechts erfüllt, zumal dafür weder Eigentümlichkeit noch Originalität erforderlich sind.

Anhaltspunkte für ein Freihaltungsbedürfnis im Interesse der Mitbewerber sind mangels merkmalsbeschreibenden Charakters der angemeldeten Marke nicht gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vielfalt möglicher Darstellungsweisen bei Bildmarken - im Gegensatz zu wörtlichen Hinweisen - ein Freihaltungsbedürfnis an Grafiken begrenzt.






BPatG:
Beschluss v. 17.01.2006
Az: 27 W (pat) 146/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9c3424404f33/BPatG_Beschluss_vom_17-Januar-2006_Az_27-W-pat-146-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share