Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Dezember 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 153/03

(BPatG: Beschluss v. 07.12.2004, Az.: 24 W (pat) 153/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Darstellungist ursprünglich für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie für die Waren

"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern; Druckstöcke"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden der Wortfolge "news by net" lediglich die beschreibende Aussage entnehmen, daß die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen die Übermittlung von Nachrichten über das Internet beträfen. Das Bildelement zeige einen Äskulapstab und weise darauf hin, daß es sich dabei um Nachrichten aus dem Gebiet der Medizin handle.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, die geringen Anforderungen, die an die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke gestellt werden könnten, seien vorliegend schon deswegen erfüllt, weil die Marke den Äskulapstab nicht in seiner gängigen Form, sondern stark stilisiert zeige. Vergleichbare Darstellungen seien bereits mehrfach zur Eintragung gelangt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf folgende Waren beschränkt:

"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Drucklettern; Druckstöcke".

In diesem Umfang beantragt sie, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und im Hinblick auf die zuletzt allein noch beanspruchten Waren

"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Drucklettern; Druckstöcke".

auch in der Sache begründet.

Es läßt sich nicht feststellen, daß die angemeldete Marke für die genannten Waren nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Unterscheidungskraft einer Marke zu verneinen, wenn sie im Hinblick auf die beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweist oder wenn es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel aufgefaßt wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Beides ist hier nicht der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die englischsprachige Wortfolge "news by net" soviel wie "Nachrichten aus dem Internet". Der beigefügte Äskulapstab besagt, daß es sich dabei um Nachrichten über medizinische Themen handelt. Die angemeldete Marke ist daher als beschreibende Angabe für alle Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, die sich mit medizinischen Nachrichten aus dem Internet befassen oder befassen können. Die Waren "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Drucklettern; Druckstöcke" weisen jedoch keinen Bezug zur Bereitstellung, Zugänglichmachung oder Übermittlung von (medizinischen) Nachrichten über das Internet auf, so daß es insoweit an einem nachvollziehbaren beschreibenden Aussagegehalt der angemeldeten Marke fehlt. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, daß die angemeldete Marke in bezug auf diese Waren ihrer Funktion als individueller Herkunftshinweis nicht gerecht werden könnte.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die angemeldete Marke in dem genannten Umfang auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 07.12.2004
Az: 24 W (pat) 153/03


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