Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 16. Oktober 1986
Aktenzeichen: 25 T 833/86
(LG Düsseldorf: Beschluss v. 16.10.1986, Az.: 25 T 833/86)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Beteiligten zu 2) - 4) werden als Notvorstand bestellt, dem aufgegeben wird, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die bis einschließlich 1. Dezember 1986 stattzufinden hat und zu der sämtliche Mitglieder einzuladen sind.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
Gründe :
Der Beteiligte zu 1), bei dem es sich um ein Gründungsmitglied des Vereins handelt, beantragte mit Schreiben vom
7.02.1986, einen Notvorstand gemäß § 29 BGB zu bestellen, und schlug als solchen den Assessor O in N vor. In der
Mitgliederversammlung vom 1.03.1986 wurde der Vorstand, der sich gemäß § 6 Nr. 5 der Satzung aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zusammensetzt, neu gewählt. Der Beteiligte zu 2) wurde zum
Vorsitzenden, die Beteiligte zu 3) zur stellvertretenden Vorsitzenden und der Beteiligte zu 4) zum Schriftführer gewählt.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 23.04.1986 wurde der Antrag des Beteiligten zu 1 )
zurückgewiesen. Gegen den Beschluß hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt und ausgeführt, die Vorstandswahl vom
1.03.1986 sei ungültig, weil er und andere Mitglieder des Vereins zu der Mitgliederversammlung vom 1.3.1986 nicht
eingeladen worden seien. Daß der Beteiligte zu 1) zu der Mitgliederversammlung vom 1.3.1986 nicht eingeladen worden
sei, bestätigte der Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 26.09.1986. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Amtsrichterin hat sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Erinnerung gilt als Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG), die zulässig (§§ 19, 20, 21 FGG) und begründet
ist.
Der Antrag des Beteiligten zu 1), einen Notvorstand gemäß § 29 BGB zu bestellen, ist zulässig und begründet. Da es sich
bei dem Beteiligten zu 1) um ein Vereinsmitglied handelt, steht ihm als solchem die Befugnis zu, den Antrag gemäß §29 BGB
zu stellen (BayObLG BayObLGZ 1985, 26 m.w.N.; KG OLGZ 1971, 480). Der Beteiligte zu 1) ist Vereinsmitglied, weil einer
der Tatbestände, der gemäß § 3 Nr. 3 der Satzung die Mitgliedschaft erlöschen läßt, nicht vorliegt. Die Verwirkung ist
nicht in der Satzung als ein zum Erlöschen der Mitgliedschaft führender Sachverhalt vorgesehen. Wenn ein Mitglied sich
jahrelang um nichts gekümmert und keine Mitgliedsbeiträge gezahlt hat, so könnte dies allenfalls Anlaß zu der Überlegung
geben, ob solches Verhalten den Ausschluß rechtfertige. Ohne den Ausschluß verursacht dieses Verhalten als solches
jedenfalls noch nicht das Erlöschen der Mitgliedschaft.
Die sachliche Voraussetzung der Bestellung eines Notvorstandes ist das Fehlen mindestens eines nach der Satzung für
die Beschlußfassung oder Vertretung erforderlichen Vorstandsmitgliedes, wobei eine tatsächliche oder eine rechtliche
Verhinderung in Betracht kommt. Vorliegend ist hinsichtlich sämtlicher Mitglieder des am 1.3.1986 gewählten Vorstandes
der Tatbestand der rechtlichen Verhinderung erfüllt, denn die Vorstandswahl vom 1.3.1986 ist nichtig. Die Nichtigkeit
wurde durch die Tatsache bewirkt, daß jedenfalls der Beteiligte zu 1) zu der Mitgliederversammlung vom 1.3.1986 nicht
eingeladen worden ist. Ein Vereinsbeschluß oder eine Wahl ist grundsätzlich nichtig, wenn nicht alle Mitglieder in der
durch die Satzung bestimmten Weise zu der Mitgliederversammlung eingeladen worden sind (RG JW 1912, 741 = Recht 1912
Nr. 1995; RG Seuff Arch 77 Nr. 53; BGH BGHZ 59, 373; OLG Hamm OLGZ 1965, 68; RGRK-Steffen, BGB, § 32 Rdnr. 16). Allerdings
führt ein Einberufungsmangel dann nicht zur Nichtigkeit, sofern einwandfrei und ohne jeden Zweifel feststeht, daß zwischen
ihm und der Entschließung der Mitglieder ein ursächlicher Zusammenhang nicht besteht. Es muß auszuschließen sein, daß
diese auf dem Einberufungsmangel beruhen könnte. Diese Annahme verbietet sich dann, wenn sich nicht ausschließen läßt,
daß die nicht eingeladenen Mitglieder, wären sie erschienen, durch ihren Einfluß auf die anderen erschienen Mitglieder
ein anderes als das ohne ihr Erscheinen zustande gekommenes Abstimmungsergebnis herbeigeführt hätten (BGH a.a.O.; KG
a.a.O.). Da vorliegend nicht auszuschließen ist, daß der Beteiligte zu 1), wäre er in der Mitgliederversammlung vom
1.3.1986 erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder derart beeinflußt hätte, daß die Vorstandswahl ein
anderes Ergebnis gehabt hätte, ist die Nichtigkeit der Vorstandswahl vom 1.3.1986 zu bejahen.
Wäre nur die ordnungsgemäße Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zweck der rechtswirksamen
Wahl eines Vorstandes dringlich, könnte die Bestellung eines Notvorstandes entbehrlich sein, da der am 1.3.1986 gewählte
Vorstand in das Vereinsregister eingetragen ist und diese Eintragung ihm unabhängig davon, ob seine Wahl rechtswirksam
ist, die Befugnis gibt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, was aus der sinngemäßen Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2
AktG folgt (BayObLG a.a.O.; KG a.a.O.). Jedoch hat der Verein noch sonstige wichtige Angelegenheiten zu wahren, was es
nicht vertretbar sein läßt, ihn auch nur in der Zeitspanne, die bis zur Neuwahl eines Vorstandes verstreichen würde, ohne
vertretungsberechtigte Organe zu belassen. Dies schließt die Kammer aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 4.2.1986.
Hiernach ist die weitere Nutzung des Ateliers in der Kunstakademie zu sichern (vgl. auch Vermerk vom 20.02.1986 des
Rechtsanwaltes G über sein Gespräch mit der Ministerialrätin U, Bl. 162 d. A.). Ferner ist dringlich das Projekt
7000 F, in Z1. Dieserhalb muß der Vorstand außer der Sicherstellung der eigentlichen Pflanzarbeiten Kontakt mit der
Stadtverwaltung in Z1, insbesondere mit dem Oberbürgermeister der Stadt Z1 und seinen zuständigen Mitarbeitern, halten.
Da das Registergericht unter den Voraussetzungen des § 29 BGB über die Vollzähligkeit des Vereinsvorstandes zu wachen hat
(BayObLG Recht 1914 Nr. 735; LG II Berlin JW 1929, 2172), ist dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bestellung eines
Notvorstandes stattzugeben.
Was die Person des Notvorstandes anbelangt, ist die Kammer nicht an den Vorschlag des Beteiligten zu 1) gebunden. Den
von dem Beteiligten zu 1) vorgeschlagenen Assessor O zum Notvorstand zu bestellen, erscheint schon deshalb untunlich,
weil Assessor O nicht in Düsseldorf, sondern nicht unerheblich entfernt davon in N wohnt. Die Kammer hält es vielmehr für
sachgerecht, die Beteiligten zu 2) - 4) als Notvorstand zu bestellen. Sie sind mit dem Verein und seinen Verhältnissen
vertraut. Anhaltspunkte dafür, die sie als Notvorstand ungeeignet erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch
sonst ersichtlich. Der Beteiligte zu 1 ) hat gegen die Beteiligten zu 2) -4) als Personen keine Einwände erhoben.
Dem von der Kammer bestellten Notvorstand obliegen die Aufgaben des Vorstandes nach § 26 BGB. In erster Linie aber ist
es seine Aufgabe, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die bis einschließlich 1.12.1986
stattzufinden hat und in der ein neuer Vorstand rechtsgültig zu wählen ist. Hierzu ist es notwendig, daß entsprechend dem
Gebot des § 32 BGB in Achtung ihres Mitgliedrechtes sämtliche Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung
der in § 5 Nr. 3 der Satzung bezeichneten Einberufungsfrist von 2 Wochen eingeladen werden. Auf das Erfordernis der
Einladung sämtlicher Mitglieder sei abschließend nachhaltig hingewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
LG Düsseldorf:
Beschluss v. 16.10.1986
Az: 25 T 833/86
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