Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 19. November 2008
Aktenzeichen: AN 1 M 08.30408
(VG Ansbach: Beschluss v. 19.11.2008, Az.: AN 1 M 08.30408)
Tenor
1. In Abänderung des Beschlusses vom 2. Oktober 2008 - AN 1 K 07.30056 wird die dem Erinnerungsführer als beigeordnetem Vertreter des Klägers im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf 231,85 EUR festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
3. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 354,23 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 - AN 1 K 07.30056 wurde dem Kläger im Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen eines Verfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz teilweise Prozesskostenhilfe gewährt. Die Bewilligung erstreckte sich auf das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach §§ 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG festzustellen. Dem Kläger wurde der Erinnerungsführer zur Vertretung beigeordnet. Soweit der Kläger die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 3 AufenthG beantragte, wurde der Antrag abgelehnt. Die Beiordnung des Erinnerungsführers erfolgte mit der Maßgabe, dass dieser keine höheren Kosten geltend macht als ein am Sitz des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach tätiger Rechtsanwalt.
Mit Urteil vom 26. Juni 2008 - AN 1 K 07.30056 wurde die Klage abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2008 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt. Geltend gemacht wurden eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR (245,70 EUR), eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR (226,80 EUR), Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 EUR sowie die Umsatzsteuer aus der Vergütung in Höhe von 93,58 EUR. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch beläuft sich somit auf 586,08 EUR.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Erinnerungsführer mit, hinsichtlich der beantragten Verfahrensgebühr sei zu prüfen, ob eine Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV-RVG vorzunehmen ist. Aus der Gerichtsakte sei ersichtlich, dass der Erinnerungsführer den Kläger bereits im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten habe. Es werde deshalb, sofern die Auftragserteilung hierzu nach dem 1. Juli 2004 erfolgt sei, um Mitteilung gebeten, in welcher Höhe auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde.
Der Erinnerungsführer erwiderte unter dem 22. Juli 2008, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr finde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht statt. Insoweit werde auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2008 - 2 E 1045/07, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2008 - 14 C 07.1808 und vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 verwiesen. Im Übrigen würde eine Anrechnung gemäß § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf denjenigen Teil der Vergütung erfolgen, für den keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Dies betreffe vorliegend insbesondere die entstandenen Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld, da diese Kosten nicht über die Prozesskostenhilfe erstattet würden. Insoweit seinen Kosten in Höhe von 224,75 EUR angefallen. Dieser Betrag übersteige die maximal anzurechnende Gebühr von 0,75 aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle teilte dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 29. Juli 2008 mit, die von ihm herangezogenen Entscheidungen bezögen sich auf die Kostenfestsetzung gegen den erstattungspflichtigen Gegner. Es sei beabsichtigt, die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vorzunehmen. Es werde deshalb nochmals um Mitteilung gebeten, in welcher Höhe auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde. Ohne nähere Angaben werde eine Maximalanrechnung von 0,75 erfolgen.
Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 2. Oktober 2008 - AN 1 K 07.30056 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer als beigeordnetem Vertreter des Klägers im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf 220,60 EUR fest.
In der Begründung des Beschlusses, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wird die vorgenommene verhältnismäßige Kürzung der Verfahrens- und Termingebühr auf Grund der nur teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die vorgenommene Anrechnung einer halben Geschäftsgebühr von 0,75 auf die Verfahrensgebühr ausführlich unter Heranziehung aktueller Rechtsprechung begründet.
Gegen den am 7. Oktober 2008 zugestellten Beschluss legte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008 Erinnerung ein.
Die vorgenommene verhältnismäßige Kürzung der Gebühren sei rechtswidrig. Dem Kläger sei für das Verfahren auf Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sowie für den Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Verfahren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR. Dem entsprechend seien die PKH- Gebühren nach diesem Gegenstandswert zu berechnen.
Eine Anrechnung der im Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren finde im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt. Diesbezüglich werde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zitierte jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach Bezug genommen. Bei der Auslegung der Anrechnungsregelung sei vorrangig auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen. Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 einen klarstellenden Gesetzesentwurf zu § 15 a RVG in das Gesetzgebungsverfahren gegeben. Mit diesem Entwurf habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die Anrechnung der Gebühren lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Anwalt betreffe und der Umstand der Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr das Entstehen dieser anderen Gebühr nicht berühre. In der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine klarstellende Regelung handle und der Gesetzgeber die Rechtslage nicht ändern wolle, sondern Unklarheiten, die durch gegensätzliche obergerichtliche Entscheidungen entstanden seien, ausräumen wolle.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte sie unter dem 20. Oktober 2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung vor.
Auf gerichtliche Anfrage teilte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 mit, dem Kläger gegenüber sei eine 0,65-fache Gebühr angerechnet worden.
Die ... beantragte als Vertreterin der Staatskasse mit Schriftsatz vom 5. November 2008,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2008 sowie auf die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 und vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08 sowie auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 8. Oktober 2008 - OA 510/07 und des Oberlandesgerichts Thüringen vom 30. Oktober 2008 - WF 396/08 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG), aber nur zum Teil begründet.
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2008 - AN 1 K 07.30056 ist nur insoweit rechtswidrig, als die Geschäftsgebühr in Höhe von 0,75 anstatt von 0,65 auf die Verfahrensgebühr angerechnet worden ist. Im Übrigen erweist sich der vom Erinnerungsführer angegriffene Beschluss, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als rechtmäßig.
Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommene verhältnismäßige Kürzung der Verfahrens- und Terminsgebühr ist nicht zu beanstanden.
Bei der Festsetzung war nämlich zu berücksichtigen, dass Prozesskostenhilfe lediglich für einen Teil des Verfahrensgegenstandes gewährt worden ist. Soweit im Klageverfahren begehrt worden war, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 3 AufenthG festzustellen, wurde dem Kläger keine Prozesskostenhilfe bewilligt.
Dem Erinnerungsführer kann deshalb keinesfalls ein voller Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus dem Gegenstandswert auf 3.000.- EUR zustehen, da er ansonsten so gestellt würde, als wäre ihm im vollen Umfang Prozesskostenhilfe gewährt worden. Die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Quotelung (Kürzung zur Hälfte) ist rechtmäßig. Die Urkundsbeamtin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe inhaltlich und vergütungsrechtlich lediglich die Hälfte des festgesetzten Gegenstandswertes umfasst. Denn für die (bloße) Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 AufenthG (und nur hierfür ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden) ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (zuletzt: Urteil vom 16.10.2008 - AN 1 K 08.30247) von einem Gegenstandswert von 1.500,00 EUR auszugehen ist. Die Kammer stellt - in Kenntnis der abweichenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - maßgeblich auf den eindeutigen Wortlaut des § 30 Satz 1 RVG (€Asylanerkennung einschließlich der Feststellung Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG€) ab, der nach Auffassung der Kammer keiner anderen Auslegung zugänglich ist (vgl. zu den Grenzen der Auslegung eines Gesetzes: BVerwG, Urteil vom 29.6.1992 - 6 C 11.92, BVerwGE 90, 265, 269).
Auch die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommene Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Sie entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt: Beschluss vom 5.5.2008 - AN 1 M 08.00654).
Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV-RVG wird, soweit eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 wegen des selben Gegenstandes entsteht, diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich. Aus ihr ergibt sich klar, dass die Verfahrensgebühr (und nicht die Geschäftsgebühr) zu kürzen ist. Diese Kürzung ist vom Gesetzgeber auch beabsichtigt. Die Anrechnung ist aus systematischen Gründen erforderlich (vgl. BT-Drucksache 15/1971). Der Rechtsanwalt erhält die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. War er dies, wie vorliegend, ist die Verfahrensgebühr entsprechend zu kürzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Anrechnung auch erforderlich, um eine außergerichtliche Einigung zu fördern. Es soll der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die Anrechnungsregel gerecht. Aus diesen Gründen wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, dass nämlich die Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit in einem behördlichen Verfahren beim Übergang in ein gerichtliches Verfahren nicht angerechnet wird, ändern.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der durch die vorgeschriebene teilweise Anrechnung der wegen des selben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Unerheblich ist auch, ob der Erinnerungsführer bereits eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG erhalten hat. Denn die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens setzt nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG lediglich deren Entstehung voraus. Dass die Geschäftsgebühr gezahlt oder verlangt worden ist, ist für die Anrechnung rechtlich unerheblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses und auf die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle herangezogene obergerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen. Insbesondere darf auf die Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 8. Oktober 2008 - 4 OA 510/07 und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2008 - 3 WF 396/08 verwiesen werden.
Die vom Erinnerungsführer begehrte vorrangige Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da vorliegend keine Zahlungen im Sinne des § 58 Abs. 1 RVG erfolgt sind.
Der Erinnerungsführer hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 mitgeteilt, dass gegenüber dem Kläger eine Geschäftsgebühr von 0,65 angerechnet worden ist. Dies ist auch glaubhaft, da eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Ziffer 2300 RR-RVG).
Die Vergütung wird deshalb wie folgt neu festgesetzt:
0,65 Verfahrensgebühr - verhältnismäßig gekürzt - 61,43 EUR(Anrechnung der 0,65 Geschäftsgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG)1,2 Terminsgebühr - verhältnismäßig gekürzt -113,40 EURPauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 EURZwischensumme194,83 EUR19 % Umsatzsteuer 37,02 EURVergütung insgesamt 231,85 EURDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 155 Abs. 4 VwGO. Bei der Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO wurde zu Lasten des Erinnerungsführers berücksichtigt, dass dieser der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle trotz zweifacher Aufforderung nicht mitgeteilt hatte, in welcher Höhe er eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorgenommen hatte, weshalb die Urkundsbeamtin von der höchstmöglichen Anrechnung ausgehen durfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, RdNr. 20 zu § 155).
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Nach § 80 AsylVfG können €Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden€. Streitigkeiten im Sinne des § 80 AsylVfG sind nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht nur die Hauptsacheverfahren betreffend einen Asylanspruch, Abschiebungsschutz oder Abschiebungshindernisse (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 AsylVfG). Der Beschwerdeausschluss umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 12/2062, S. 42) grundsätzlich auch Nebenverfahren nach anderen Gesetzen (VwGO, ZPO; vgl. die Beispiele bei Hailbronner, AuslR, § 80 AsylVfG, RdNr. 17; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2000 - 5 So 60/00.A, NordÖR 2002, 113; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.6.1995 - A 12 S 1431/95; BayVGH, Beschluss vom 27.4.1993 - 11 C 93.30645). Der in dieser Vorschrift geregelte Beschwerdeausschluss ist umfassend und erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die - wie hier - materielle Fragen des Falles nicht betreffen, und schließt die Beschwerde gegen Beschlüsse in Kostenfestsetzungssachen mit ein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.10.2002 - 2 O 424/02; BayVGH, Beschluss vom 24.1.2000 - 23 C 99.3314; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.8.1999 - 5 So 55/99 A).
VG Ansbach:
Beschluss v. 19.11.2008
Az: AN 1 M 08.30408
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