Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 28. August 2015
Aktenzeichen: 18 K 6935/14
(VG Köln: Urteil v. 28.08.2015, Az.: 18 K 6935/14)
1. § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG steht im Einklang mit der Verwaltungskompetenz gemäß Art. 87e Abs. 2 Grundgesetz.
2. Auch Eisenbahnverkehrsunternehmen, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, müssen ein Sicherheitsmanagementsystem aufstellen.
3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 AEG müssen sie es auch nachweisen. Ein laufendes Verfahren zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung entfaltet insoweit keine Sperrwirkung.
4. Die Verordnung (EU) 1158/2010 richtet sich nicht nur an die Mitgliedstaaten, sondern gilt auch für Eisenbahnunternehmen.
5. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hat die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten seines für sicherheitsrelevante Aufgaben eingesetzten Personals selbst zu ermitteln, kann sich dabei aber auch eines Erfüllungsgehilfen bedienen und sich Überprüfungen Dritter zu Eigen machen, soweit es diese selbst ausreichend überprüft.
6. Das Eisenbahn-Bundesamt kann von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangen, Prozesse in einem Sicherheitsmanagementsystem aufzustellen, die ein permanentes Speichern, Auslesen, Archivieren und Auswerten der PZB-Daten zur Einbindung in die Überwachungsprozesse im Eisenbahnverkehrsunternehmen sicherstellen.
7. Zum Verhältnis von § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AEG und § 5a Abs. 4 Nr. 3 und 4 AEG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Sie wendet sich gegen Anweisungen des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem (SMS).
Das EBA bat die Klägerin mit Schreiben vom 20.2.2014 um Vorlage folgender Unterlagen und Auskünfte bis zum 7.3.2014:
- Benennung des bei bestimmten Fahrten eingesetzten Personals,
- Nachweise für dessen Aus- und Fortbildung,
- Auskunft zu seiner letztmaligen Begutachtung auf Tauglichkeit,
- Nachweise über die Streckenkenntnis und die Ausbildung des bei bestimmten Fahrten eingesetzten Triebfahrzeugführers für den Betrieb nach Fahrdienstvorschrift für nicht bundeseigene Eisenbahnen,
- Personalunterlagen für eingesetzte Lotsen und für eingesetztes eigenes Personal,
- Beiblätter der eingesetzten Triebfahrzeugführer,
- Darlegung der Verfahren/Prozesse innerhalb des klägerischen SMS zur vollständigen Datenhaltung zu den oben genannten Umständen,
- Benennung der eingesetzten Triebfahrzeuge und Nachweise ihrer Untersuchung nach § 32 Abs. 4 EBO,
- Nachweise der letztmaligen Fristuntersuchungen für Fahrwerk und Bremse sowie des Fahrzeuggeräts zum System Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) 90,
- Fahrtenregistrierung für bei bestimmten Fahrten eingesetzte führende Fahrzeuge in Roh-Datenform als Datei/CD ab der letzten Auslesung der PZB-Daten sowie
- (für den Fall einer Ausbildung durch eigenes Personal) Darstellung, durch welche Prozesse innerhalb des SMS eine Planung und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen erfolgt und wie die Klägerin sich davon überzeugt, dass sowohl das ausgebildete als auch das ausbildende Personal über die entsprechenden Kenntnisse nach § 54 Abs. 1 und 2 EBO verfügt.
Die Klägerin beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 19.3.2014, legte teilweise entsprechende Nachweise vor und führte darüber hinaus aus: Für den von ihr eingesetzten streckenkundigen Begleiter und Zugführer bedürfe es wegen des vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegten Regelwerks keiner Nachweise über die Ausbildung nach FV-NE. PZB-Daten könnten nicht bereitgestellt werden, weil es momentan niemanden im Unternehmen gebe, der eine Auslesung vornehmen könne, keine Fachfirma zur Auslesung habe gefunden werden können und die DB Regio AG eine solche erst nach Ostern durchführen könne; die Daten würden dem EBA unmittelbar vom Fahrzeughalter zugesandt.
Daraufhin bat das EBA die Klägerin mit Schreiben vom 26.3.2014 wegen der Nachweise über die Aus- und Fortbildung beider von der Klägerin benannter Mitarbeiter durch ein anderes EVU um
- den Nachweis eigener Verfahren in ihrem SMS,
- eine Wiederholungsprüfung eines der eingesetzten Mitarbeiter über Kenntnisse und Fertigkeiten für den Dienst auf Stellen mit Signalanlagen,
- den Nachweis des Tags und der Zugnummer der letztmaligen Befahrung einer bestimmten Strecke, der zuvor erforderlichen Abstimmung mit dem gastgebenden EVU,
- die Angabe bzw. den Nachweis der letzten Fahrt auf einem bestimmten Abschnitt des anderen eingesetzten Mitarbeiters vor den Verkehren bestimmter Fahrten ggf. auch zu den Abstimmungen mit dem gastgebenden EVU und
- Nachweise zur eigenen Überwachung der beiden Triebfahrzeugführer,
- die Anzeige des Einbaus der PZB90-Anlage für zwei Fahrzeuge nach § 9 Abs. 1 TEIV sowie eine eventuelle Inbetriebnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 5 TEIV,
- eine Stellungnahme zur Sicherstellung insbesondere der Anforderungen nach Buchstaben b) und d) des Punkts N2 der EU-Verordnung 1158/2010 im Zusammenhang mit der rechtzeitigen und regelmäßigen Erhebung und Auswertung der Daten der PZB90 sowie
- die Darlegung zum Vorhandenseins und zur Fortschreibung des SMS und seiner Verfahren.
Das EBA gab der Klägerin Gelegenheit, sich im Rahmen der Anhörung bis zum 22.4.2014 zum Sachverhalt zu äußern und wies darauf hin, dass für den Fall, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Betrieb der Klägerin sicher geführt und die jeweiligen Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik eingehalten würden, deren Stellungnahme gegebenenfalls zur Festsetzung einer Anweisung diene. Das EBA teilte mit, es beabsichtige, die Klägerin anzuweisen,
- eigene Aus- und Fortbildungs- wie auch Überwachungsmaßnahmen für die beiden von der Klägerin benannten eingesetzten Mitarbeiter nachzuweisen,
- insbesondere die zur Einhaltung der EU-Verordnung 1158/2010 Punkt N1 lit. a), d) und e) festgelegten Verfahren innerhalb des eigenen SMS nachzuweisen,
- die Anzeige des PZB-Einbaus gemäß § 9 TEIV sowie eine eventuelle Inbetriebnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 5 TEIV vorzulegen,
- aufzuzeigen, durch welche Verfahren innerhalb des eigenen SMS die Einhaltung der TEIV bei technischen Änderungen der durch die Klägerin eingesetzten Fahrzeuge sichergestellt werden solle,
- die Daten aus der Fahrtenregistrierung der zwei in Rede stehenden Fahrzeuge vorzulegen, sowie
- aufzuzeigen, durch welche Verfahren innerhalb des SMS die Einhaltung der EU-Verordnung 1158/2010, insbesondere bezüglich der Einhaltung der Punkte b) und f) des Punkts N1 sichergestellt werden solle, dass das Personal der Klägerin jederzeit in der Lage sei, die Daten aus der PZB90 rechtzeitig und regelmäßig zu erheben und auszuwerten.
Mit Schreiben vom 22.4.2014 antwortete die Klägerin, der von einem anderen EVU gestellte Mitarbeiter sei überwacht worden, wozu allerdings kein Nachweis vom letzten Jahr vorhanden sei. Die Nachweise bezüglich der Überwachung des anderen Triebfahrzeugführers lägen als Anlage bei. Dabei handelte es sich um eine Teilnahmebescheinigung der DB Regio AG über die regelmäßige Fortbildung und einen Nachweis der Hessischen Landesbahn über Erwerbsfahrten zum Erwerb/Wiedererwerb der Streckenkenntnis, jeweils aus dem Jahr 2014. Eine Fortbildung hinsichtlich Bedienung und Störungssuche für Fahrzeuge der Baureihe 798/998 sei derzeit nicht angezeigt, da sich an deren Bedienung nichts geändert habe und bei den Überwachungsfahrten keine Wissensdefizite aufgefallen seien. Aufgrund einer Überprüfung der Unterlagen des anderen Triebfahrzeugführers seien bei diesem die für die Fahrt notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ausweislich der beigefügten Anlagen vorhanden gewesen; die DB-Richtlinien 436 und 437 sähen darüber hinaus keine zeitliche Befristung der Befähigung vor, weshalb die Schlussbemerkung der durch die DB Regionalnetz Wetterau ausgestellten Bescheinigungen unzulässig und deshalb nicht bindend sei. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich ergebe, dass die Kenntnisse im Beurteilen von Weichen und deren Verschlüssen einmal jährlich zu erneuern seien. Der aktuelle Streckenkundenachweis des einen Mitarbeiters liege als Anlage bei. Ob die für eine Fahrt notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden seien, werde in jedem Einzelfall durch einen Soll-Ist-Vergleich geprüft. Die Aktualisierung der vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfolge mindestens einmal jährlich. Die Überprüfung erfolge mittels Überwachungsfahrten bzw. Erfolgskontrollen. Die Klägerin habe lediglich geprüft, dass eine der EBO entsprechende Zugbeeinflussungsanlage vorhanden sei; es sei Sache des Fahrzeughalters, gegebenenfalls eine Anzeige nach § 9 TEIV zu machen. Vor dem Einsatz eines Fahrzeugs habe der Fahrzeughalter zu bestätigen, dass sein Fahrzeug den gültigen Vorschriften entspreche sowie gefristet, betriebstauglich und betriebssicher sei. Es sei eine unternehmensinterne Entscheidung, ob überhaupt und in welchem Umfang Personal im Unternehmen vorgehalten werde. Nur in Fällen eines gefährlichen Ereignisses oder eines Unfalls stünden der Klägerin ausreichend Fachfirmen zur Verfügung, um kurzfristig eine Auslesung der PZB-Aufzeichnungen vorzunehmen. Regelmäßige Auslesungen seien mit Zeitvorlauf planbar und dann problemlos durchführbar. Die erfolgte Auslesung der Fahrtenregistrierung der führenden Fahrzeuge gehe dem EBA per E-Mail zu.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.7.2014 wies das EBA die Klägerin an,
1. die für die Aus- und Fortbildung sowie Überwachung aller für die Klägerin als Betriebsbeamte i. S. d. § 47 EBO für ihr EVU (tätigen Mitarbeiter) entsprechenden Prozesse in ihrem SMS aufzustellen und einzuführen,
mittels entsprechender Verfahrensbeschreibungen sicherzustellen, dass Überwachungen regelmäßig mindestens einmal jährlich durchgeführt und die Überwachungsergebnisse nachprüfbar protokolliert und aufbewahrt werden,
sowie diese Prozesse dem EBA bis zum 30.9.2014 vorzulegen, wozu folgende Punkte gehören:
- Ermittlung der für sicherheitsrelevante Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten,
- Auswahlkriterien (Anforderungen an das Mindestausbildungsniveau, mentale und physische Eignung),
- Erstausbildung und Bescheinigung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten,
- fortlaufende Schulung und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten,
- gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der fachlichen Befähigung,
- gegebenenfalls besondere Maßnahmen bei Unfällen bzw. Störungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz,
- spezielle, auf das SMS ausgerichtete Schulungsmaßnahmen für Personal, das unmittelbar dafür zu sorgen hat, dass das SMS funktioniert.
2. den Mitarbeiter I. Q. erst nach Durchführen einer Überwachungsfahrt durch eigenes Personal wieder einzusetzen und dem EBA die Durchführung der Überwachungsfahrt anzuzeigen,
3. den Mitarbeiter N. K. erst nach Durchführen einer Überwachungsfahrt durch eigenes Personal und dem Vorliegen entsprechender Nachweise beim EBA zu
den Abstimmungen zum Streckenkenntniserwerb auf den Strecken Beienheim-Nidda und Beienheim-Wölfersheim-Södel sowie Friedberg (Hess)-Friedrichsdorf (TS) i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 EBV mit der Hessischen Landesbahn
der nachweislichen Vermittlung und dem Nachweis aktueller entsprechender Kenntnisse im technisch unterstützten Zugleitbetrieb (TUZ) der Strecke Friedberg-Beienheim-Nidda und Beienheim-Wölfersheim-Södel und zum Beurteilen von Weichen und deren Verschlüssen im Rahmen des TUZ durch den Betreiber der Infrastruktur für die Jahre 2009 bis 2014
erneut einzusetzen,
4. Prozesse in ihrem SMS gemäß P1 und P2 b) Anhang II der Verordnung 1158/2010 aufzustellen, die ein permanentes Auswerten der PZB-Daten und die Einbindung in die Überwachungsprozesse in ihrem Unternehmen sicherstellen, und dem EBA diese Prozesse bis zum 30.9.2014 vorzulegen.
Zur Begründung führte das EBA aus: Der Bescheid beruhe auf § 5a Abs. 2 AEG. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie ein nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG beschriebenes und durch Punkt N1 der EU-Verordnung 1158/2010 spezifiziertes SMS aufgestellt bzw. zureichend ausgestaltet habe bzw. dass vorhandene Prozesse eine sichere Führung des Betriebs gewährleisten könnten. Das ergebe sich aus ihren Schreiben auf das Auskunftsersuchen des EBA vom 19.3.2014 und seiner Anhörung vom 26.3.2014. Darin habe die Klägerin weder Aussagen zu eingeführten Prozessen im Rahmen des SMS gemacht noch habe sie Nachweise dazu vorgelegt. Vielmehr ergebe sich aus ihren Ausführungen, dass sie den für sie tätigen Triebfahrzeugführer I. Q. im Jahr 2013 nicht selbst überwacht, sondern sich lediglich auf Überwachungen fremder EVU gestützt habe, und eine Fortbildung hinsichtlich der Bedienung und Störungssuche für die von ihr eingesetzten Fahrzeuge der Baureihe 798/998 mangels Änderung ihrer Bedienung und mangels aufgefallener Wissensdefizite bei Überwachungsfahrten nicht für angezeigt halte. Der Überwachungsnachweis der DB Regio vom 4.12.2013 beziehe sich darüber hinaus ausschließlich auf das korrekte Verhalten zu einer Weisung 041/2013 zum Abschalten der Magnetschienenbremse bei einem Fahrzeug der Bauart ET 442, das die Klägerin nicht einsetze. Für den Mitarbeiter I. Q. lägen für das Jahr 2013 keine Überwachungsergebnisse vor. Die Klägerin habe ferner nicht nachgewiesen, wie sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters N. K. hinsichtlich der ausschließlich durch die Hessische Landesbahn als verantwortlichem EVU befahrenen Strecken zwischen Beienheim und Wölfersheim-Södel sowie Friedberg (Hess.) und Friedrichsdorf (Ts.) und hinsichtlich des Beurteilens von Weichen und deren Verschlüssen ermittelt habe und seiner fortlaufenden Schulung und regelmäßigen Aktualisierung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten nachgekommen sei. Sie habe seine Ausbildung für den Zugleitbetrieb auf den genannten Strecken im Jahr 2008 durch den Infrastrukturbetreiber Regionalnetz Wetterau, aber keine jährliche Erneuerung dieser Kenntnisse seitdem nachgewiesen. Die Strecke Beienheim-Nidda sei jedoch im Jahr 2011 vom Zugleitbetrieb auf den technisch unterstützten Zugleitbetrieb (TUZ) umgerüstet worden, wodurch sich sowohl die örtlichen Bedienungshandlungen in den Betriebsstellen Echzell und Reichelsheim (Wetterau) stark verändert hätten als auch die Verfahrensweisen beim Überwachen der Ordnungsstellung der nunmehr vorhandenen Rückfallweichen sowie beim Besichtigen der Weichen und deren Spitzenverschlüssen.
Den Antworten der Klägerin sei ferner zu entnehmen, dass sie kein Verfahren zur regelmäßigen Auslesung und Auswertung der Daten aus der PZB-Fahrtenregistrierung im SMS eingeführt habe. Dadurch sei es nicht möglich, Fehlbedienungen und Fehlverhalten der Betriebsbeamten wie das Überschreiten von Rangier- oder örtlich zulässigen Geschwindigkeiten oder Ähnliches zu erkennen und vorbeugende Maßnahmen einzuleiten. Punkte N1 e) und f) sowie P1 und P2 b) der EU-Verordnung 1158/2010 enthielten die Anforderungen, ein Verfahren zur Sicherstellung aufzustellen, dass Sicherheitsinformationen korrekt, vollständig, schlüssig, leicht verständlich, aktuell und ordnungsgemäß dokumentiert seien, sowie Verfahren für den Empfang, die Sammlung und Archivierung sämtlicher einschlägiger Unterlagen bzw. Informationen auf Papier oder durch andere Registrierungssysteme.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor: Ziffer 1 des Bescheids ergebe sprachlich und inhaltlich keinen Sinn; soweit damit die bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter erfasst werden sollten, würden die von Ziffer 1 des Bescheids erfassten Punkte beachtet. Soweit damit auch Betriebsbeamte erfasst worden sein sollten, die nur gelegentlich für den Fall spezieller Anforderungen zum Einsatz kämen, verstoße Ziffer 1 des Bescheids gegen das Übermaßverbot. Eine eigene Aus- oder Fortbildung bzw. eine diesbezügliche Überwachung sei schlicht unmöglich; selbstverständlich seien der Klägerin von dem EVU, bei dem die Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt seien, die entsprechenden Dokumente zur Aus- und Fortbildung sowie Überwachung zur Verfügung zu stellen, um diese Mitarbeiter für den speziellen Einsatz verwenden zu können. Genau einen solchen Fall betreffe Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Mitarbeiters Q. , weil die Klägerin überwiegend Gelegenheitsverkehre abwickle, die das Vorhalten eines festen Mitarbeiterstamms nicht zuließen. Das sei auch hinsichtlich des Mitarbeiters K. der Fall; dieser sei nur an einem Tag zum Einsatz gekommen, und weitere Einsätze seien weder bekannt noch geplant. Aus den der Klägerin übersandten Unterlagen sei ersichtlich, dass er die Streckenkenntnis habe. Wie der (Wieder-) Erwerb der Streckenkenntnis erfolge, sei dagegen Sache eines EVU nach Maßgabe der VDV-Schrift 755. Hinsichtlich aktueller Kenntnisse im TUZ gebe es gar keine Nachweise. Wenn im Rahmen der Umrüstung der Strecke Einweisungen und Fortbildungen notwendig geworden sein sollten, hätte der Infrastrukturbetreiber das der Klägerin anzeigen und mitteilen müssen. Da das nicht erfolgt sei, habe es für sie keine Veranlassung gegeben, Fortbildungsmaßnahmen in diesem Bereich vorzunehmen. Ein permanentes Auswerten der PZB-Daten sei gemäß den Datenschutzvorschriften unzulässig; die Daten der PZB-Aufzeichnung würden spätestens bei einem Füllungsgrad der Speicherkassette von 90 % und generell bei PZB-Fristen ausgelesen und im Rahmen einer Zufallsauswahl ausgewertet.
Das EBA stellte mit Ziffer 1 des der Klägerin am 14.11.2014 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 klar, dass die in Ziffern 2 und 3 des Ausgangsbescheids enthaltene Verpflichtung zur Durchführung von Überwachungsfahrten auch erfüllt ist, wenn diese durch Erfüllungsgehilfen nach verantwortlicher Anleitung durch die Klägerin und unter deren Verantwortung durchgeführt werden, wies im Übrigen mit Ziffer 2 den Widerspruch zurück, setzte mit Ziffer 3 die Gebühren und Auslagen des Ausgangsverfahrens auf 1140 € fest, stellte in Ziffer 4 fest, dass die Klägerin die Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens trägt, und setzte in Ziffer 5 die Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens auf 1140 € fest.
Zur Begründung vertiefte und ergänzte das EBA seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und wies darauf hin, die Vermutung der Klägerin, dass in Ziffer 1 des Ausgangsbescheids nach den Worten "§ 47 EBO für Ihr Eisenbahnverkehrsunternehmen" die beiden Worte "tätigen Mitarbeiter" fehlten, treffe zu. Die Klägerin habe entgegen § 4 Abs. 4 AEG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG keinen Nachweis über ein Verfahren im Rahmen ihres SMS erbracht, das auf ein eigenes systematisches Beherrschen sämtlicher Risiken, die der Einsatz von - auch nur kurzzeitig eingesetzten - Triebfahrzeugführern bezogen ist, erbracht. Die aus § 54 Abs. 2 EBO folgende Pflicht der Eisenbahnen, sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Art und Weise vom Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betriebsbeamten auch in Bezug auf die befahrenen Strecken zu überzeugen und darüber Nachweise zu führen, werde durch die VDV-Schrift 753 konkretisiert, die die Klägerin selbst anwende. Nach deren Ziffer 3.1.2 habe der Betriebsleiter sicherzustellen, dass Eisenbahnfahrzeugführer mindestens einmal pro Jahr durch Begleitfahrten oder Training im Fahrsimulator überwacht würden. Die Klägerin habe keine Nachweise darüber erbracht, dass sie eigene Regelungen mit mindestens der gleichen Sicherheit getroffen habe. Die Kostentragungspflicht der Klägerin für das Ausgangsverfahren ergebe sich aus § 3 Abs. 4 BEVVG i.V.m. der Gebührenposition 1.2 BEGebV, wobei zu Gunsten der Klägerin von einem nachgewiesenen Aufwand für die Aufsichtstätigkeit i.H.v. zwei Stunden mit der Festsetzung der Mindestgebühr von 300,00 € ausgegangen werde, bzw. i.V.m. der Gebührenposition 1.3 BEGebV, wonach für sieben Stunden für die Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße 840,00 € bei 30,00 € je angefangene Viertelstunde festzusetzen seien. Damit sei der behördliche Aufwand für die fachliche und rechtliche Bearbeitung der Korrespondenz zwischen dem 26.3. und 18.7.2014 einschließlich der Abfassung des Ausgangsbescheids abgedeckt. Die Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren beruhe auf § 2 Abs. 3 und 4 BEVVG i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG (jetzt: BGebG), wonach für die Widerspruchsgebühr ein Gebührenrahmen bestehe, der durch die Höhe der Kosten der angefochtenen Amtshandlung begrenzt sei. In solchen Fällen seien die Gebühren nach dem Aufwand zu bemessen, wobei der Stundensatz 120,00 € und der Satz je angefangener Viertelstunde 30,00 € betrage. Im Einzelnen seien eine Stunde für das Erfassen des Sachverhalts und die Eingangsbearbeitung, sieben Stunden für das Aktenstudium und das Ermitteln des Sachverhalts, sechs Stunden für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts, zehn Stunden für das Fertigen des Entwurfs des Widerspruchsbescheids, eineinhalb Stunden für die fachgrundsätzliche Befassung mit dem Widerspruch, vier Stunden für die rechtliche Bewertung und Überarbeitung des Entwurfs des Widerspruchsbescheids und zwei Stunden für die Reinschrift des Widerspruchsbescheids angefallen, wofür insgesamt 3.780,00 € anzusetzen seien. Zu Gunsten der Klägerin seien die Gebühren auf die Höhe der Gebühren für den Ausgangsbescheid zu reduzieren.
Mit ihrer am Montag, dem 15.12.2014 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Ausgangs- und Widerspruchsverfahren und macht insbesondere geltend: Das EBA sei nicht zuständig, weil die Vorschrift des § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG, auf die es sich allein stützen könne, wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlich geschützte Verwaltungskompetenz der Länder verfassungswidrig sei. Art. 87e Abs. 2 GG sei eng auszulegen. Die Bescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil ihnen entgegen Ziffer 5 lit. d) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen das SMS der Klägerin nicht ausreichend sei und welche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen seien. Ziffer 1 des angefochtenen Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin einen Eisenbahnbetriebsleiter habe und gemäß § 7a Abs. 3 AEG der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift abweichend von deren Abs. 2 nicht erforderlich sei für EVU, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt hätten. Das deutsche Eisenbahnbetriebsleitermodell auf der Grundlage der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung garantiere die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, weshalb der Eisenbahnbetriebsleiter das SMS ersetze. Anderenfalls sei § 7a Abs. 3 AEG überflüssig. Danach sei die Klägerin nicht verpflichtet, das SMS vollständig oder teilweise nachzuweisen. Außerdem verstießen die angefochtenen Bescheide gegen die aus § 22 VwVfG folgende Sperrwirkung des bereits beim EBA anhängigen Verfahrens auf Erteilung der Sicherheitsbescheinigung. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Ausgangsbescheids entbehrten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht jeder Grundlage. Bei beiden von diesen Anordnungen betroffenen Triebfahrzeugführern handele es sich nicht um Mitarbeiter der Klägerin, sondern um solche der DB Regio AG, die gelegentlich als ehrenamtliche Mitarbeiter der Oberhessischen Eisenbahnfreunde tätig würden, für die wiederum die Klägerin im Rahmen gelegentlicher Ausflugsfahrten mit den Schienenbussen der Oberhessischen Eisenbahnfreunde tätig sei. Von den durch die DB Regio AG durchgeführten Überwachungsfahrten des Herrn Q. habe sich die Klägerin überzeugt. Bis in das Jahr 2013 hinein habe die Klägerin für ihre Tätigkeiten für die Oberhessischen Eisenbahnfreunde einen örtlichen Betriebsleiter bestellt, der ebenfalls ehrenamtlich für die Oberhessischen Eisenbahnfreunde tätig und von der Klägerin mit der Durchführung von Überwachungsfahrten beauftragt gewesen sei. Dieser örtliche Betriebsleiter habe mit Herrn Q. im Jahr 2013 eine Überwachungsfahrt durchgeführt, deren Nachweis allerdings abhandengekommen sei. Für Herrn K. habe die Klägerin sich von den Befähigungsnachweisen Streckenkunde aus den Jahren 2008 und 2014 überzeugt. Sie habe sich ebenfalls unmittelbar vor der Fahrt von seinen Kenntnissen zum Beurteilen von Weichen und Verschlüssen überzeugt und seinen entsprechenden Kenntniserwerb veranlasst, wozu Beweis angeboten werde durch die Einvernahme des Herrn K. als Zeugen. Nach dem Kenntnisstand der Klägerin habe Herr K. auch an Veranstaltungen der HLB Hessenbahn GmbH bezüglich der Umrüstung der Strecke Beienheim-Nidda sowie Beienheim-Wölfersheim vom Zugleitbetrieb in den technisch unterstützten Zugleitbetrieb sowie am 12.2.2014 an einem Fortbildungsunterricht der DB Regio AG teilgenommen, wozu jeweils ebenfalls Beweis angeboten werde durch Zeugeneinvernahme des Herrn K. . Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 4 des angefochtenen Ausgangsbescheids folge aus Anhang II lit. P. der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 noch nicht, dass die Klägerin zwingend verpflichtet sei, die PZB-Daten zu dokumentieren und zu archivieren. Im Übrigen sei nicht streitig gewesen, dass die Klägerin diese Daten eigener Fahrzeuge aufgrund des SMS auswerte, dokumentiere und archiviere. Vielmehr habe sie im Rahmen des Anhörungs- und Widerspruchsverfahrens lediglich eingewandt, dass sie die PZB-Daten nur bei gefährlichen Ereignissen und Unfällen kurzfristig auswerte und stattdessen langfristig regelmäßige Auswertungen der PZB-Daten veranlasse. Probleme bei einer solchen Auswertung habe sie lediglich bei Fremdfahrzeugen, die kurzfristig und nur für kurze Zeit angemietet würden, weil es praktisch und datenschutzrechtlich nicht möglich sei, den Datenspeicher in Bezug auf kurzfristige Fahrten im Verantwortungsbereich der Klägerin auszulesen und zu sichern. Schließlich liege - sofern nicht die Gebührenordnung im Ganzen unzulässig sei - der Stundensatz allenfalls bei 100,00 €, weil mit den Kostensätzen nur die Inanspruchnahme der Behörde abgedeckt werden solle. Den diesbezüglichen Widerspruch der Klägerin habe das EBA noch nicht beschieden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 18.7.2014 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen der angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor: Das EBA sei zuständig. Der Bund habe für die einschlägigen Vorschriften gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Da es vorliegend um ein Verfahren im Rahmen der Gefahrenabwehr gehe, entfalte das Verfahren hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Sicherheitsbescheinigung keine Sperrwirkung. Es gehe zunächst allein darum, dass die Klägerin als EVU gemäß der Richtlinie verpflichtet sei, unabhängig von Verpflichtungen anderer EVU oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ein System von Organisationsregeln und reproduzierbar zu betätigender Geschäftsprozesse einzurichten und umzusetzen. Aus ihren Antworten und der Klagebegründung werde ersichtlich, dass sie dem bislang nicht nachgekommen sei, zumal sie anderenfalls innerhalb kurzer Zeit die vom EBA gestellten Fragen hätte beantworten und entsprechende Nachweise hätte vorlegen können müssen. Nach § 5a Abs. 2 und 5 Nr. 1 - 3 AEG sei die Beklagte berechtigt, sich das einzurichtende SMS, auch bezogen auf die permanenten Auswertungen von PZB-Daten, vorlegen zu lassen, auch wenn das VG Berlin mit Urteil vom 13.3.2013 - 13 K 187.11 - bezüglich des § 5a Abs. 4 AEG anderer Meinung sei. Das VG Köln habe mit Urteil vom 12.7.2013 - 18 K 1391/12 - bestätigt, dass eine Vorlagepflicht für PZB-Daten bestehe. Bestehe aber eine Vorlagepflicht, sei es erst recht zulässig, die Vorlage der Prozesse zu verlangen, die sicherstellten, dass eine Auswertung der PZB-Daten erfolgen könne. Das stelle einen milderen Eingriff als die Übersendung der PZB-Daten selbst dar. Außerdem gebe es keine vergleichbaren Möglichkeiten, sich in derartigem Umfang und gleicher Einfachheit vom Vorliegen der Fähigkeiten eines Triebfahrzeugführers anhand der geleisteten Arbeitsergebnisse zu überzeugen und so insbesondere auch Rückschlüsse auf die Organisation des einsetzenden EVU zu ziehen, zumal die Daten aus dem Fahrzeuggerät üblicherweise zunächst anonymisiert auf Handlungsfehler hin ausgewertet würden, bevor über die gespeicherte Personalnummer bzw. mit dem Fehlerzeitpunkt verbundene Personaleinsatzpläne eine Identifizierung des Personals erfolge. Da das EBA nach dem Fachrecht befugt sei, solche Nachweise zu fordern, stehe der Datenschutz nach § 13 Abs. 1a BDSG nicht entgegen. Diese Nachweise seien der Klägerin auch nicht unmöglich, weil sie nur in einem geringen Umfang kurzzeitig angemietete Fahrzeuge einsetze. Außerdem führe eine tatsächliche Unmöglichkeit nach dem Urteil des VG Köln vom 12.7.2013 - 18 K 1391/12 - nicht zur Rechtswidrigkeit des Verlangens. Die Anordnungen der Ziffern 2 und 3 des Ausgangsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids seien ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin das von ihr eingesetzte Personal selbst überwachen müsse, wobei sie durch eigene Organisationsregeln sicherstellen müsse, in welchen Fällen sie auf Auskünfte des eingesetzten Personals oder auf von Dritten gefertigte Nachweise zurückgreifen könne. Da das von der Klägerin vorgelegte Dokument vom 3.2.2014 nicht vom verantwortlichen Triebfahrzeugführer der Hessischen Landesbahn unterzeichnet worden sei, fehle ein ausreichender Nachweis einer Mitfahrt des für die Klägerin tätigen Mitarbeiters K. .
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Eisenbahn-Bundesamts (im Folgenden: EBA) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Ausgangsbescheid ist § 5a Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Für seinen Erlass ist das EBA gemäß der Bundesvorschrift des § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG zuständig. Nach dieser von Amts wegen zu beachtenden Vorschrift, auf die sich zudem das EBA zwar nicht im Ausgangsbescheid, aber im Widerspruchsbescheid gestützt hat, obliegt dem Bund u.a. für die regelspurigen Eisenbahnen, wozu die Klägerin gehört, die Eisenbahnaufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die - wie die Klägerin - einer Sicherheitsbescheinigung oder aber einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen. Diese Vorschrift ist entgegen der Meinung der Klägerin verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich nach wie vor aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 Grundgesetz (GG). Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der - hier nicht einschlägigen - Bergbahnen. Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis der Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Das hat er indes mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG ausdrücklich getan. Diese Vorschrift verstößt auch nicht gegen eine verfassungsrechtlich den Ländern vorbehaltene Verwaltungskompetenz. Gemäß Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Letzteres ist indes der Fall. Zwar wird nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt. Das bedeutet aber nicht, dass für andere Eisenbahnen - wie die Klägerin - keine Verwaltungskompetenz des Bundes besteht. Denn Art. 87e Abs. 2 GG bestimmt, dass der Bund über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehende Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahrnimmt, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. Durch diese Verfassungsnorm lässt das Grundgesetz i. S. d. Art. 83 GG eine Ausnahme von der danach grundsätzlich den Ländern zustehenden Verwaltungskompetenz zu. Art. 87e Abs. 2 GG beschränkt den Umfang der dem Bund übertragbaren Verwaltung nicht, solange sie die Eisenbahnverkehrsverwaltung betrifft. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat auch das
BVerfG, Beschluss vom 28.1.1998 - 2 BvF 3/92 -, BVerfGE 97, 198,
nicht entschieden, dass Art. 87e Abs. 2 GG dem Bund keine Verwaltungskompetenz für nicht bundeseigene Eisenbahnen eingeräumt hat. Dort hat es lediglich über die - von ihm bejahte - Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung der Flughäfen auf den Bundesgrenzschutz entschieden. Auch seine dortige Inbezugnahme der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 25.5.1993,
BT-Drs. 12/5015, S. 7,
ändert nichts an diesem Ergebnis. Dort hat die Bundesregierung ausgeführt:
"Die Verwaltungskompetenz des Bundes soll - wie bisher - beschränkt bleiben vor allem auf Eisenbahnen des Bundes, also Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden. Dieser Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung der Verwaltungskompetenz von Bund und Ländern kann zur Folge haben, daß im Falle einer Minderheitsbeteiligung des Bundes an einer "seiner" privatrechtlich organisierten Eisenbahnen Kompetenzänderungen entsprechend den grundgesetzlichen Regelungen in Artikeln 30, 70, 83 GG eintreten. An die Stelle einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes träte dann im Bereich der Gesetzgebungskompetenz die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 74 Nr. 23). In Anlehnung an Artikel 89 Abs. 2 Satz 2 sieht Absatz 2 die Möglichkeit der Begründung einer Verwaltungskompetenz des Bundes durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz vor, damit verkehrspolitisch sinnvolle Aufgabenübertragungen im Bereich der Eisenbahnverkehrsverwaltung, die über den Bereich von Eisenbahnen des Bundes hinausgehen, gleichwohl vorgenommen werden können (z. B. Aufsicht über den Eisenbahnverkehr anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland auf dem Schienennetz deutscher Eisenbahnen). Absatz 2 würde es außerdem (u.a.) ermöglichen, die aus der Eisenbahnverkehrsverwaltungskompetenz des Bundes abgeleitete Bundeskompetenz für die Bahnpolizei, deren Aufgaben seit 1992 vom Bundesgrenzschutz wahrgenommen werden ... , gegebenenfalls auch dann auszuüben, wenn infolge Änderung der Eigentumsverhältnisse die Eisenbahnverkehrsverwaltungskompetenz des Bundes nach Absatz 1 entfällt. Die Übertragung von Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung im Sinne des Absatzes 2 kann durch Festlegungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz, welches ohnehin zustimmungsbedürftig ist, erfolgen."
Daraus folgt nicht, dass die Eisenbahnverkehrs-Verwaltungskompetenz des Art. 87e Abs. 2 GG sich allein auf die Fälle beschränken würde, in denen der Bund seine eigentumsrechtliche (etwa Aktien-) Mehrheit an einer Eisenbahn verliert und diese deshalb nicht mehr eine Eisenbahn "des Bundes" i. S. d. Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG ist. Vielmehr ist eine solche Fallgestaltung ausweislich der zitierten Begründung - gerade hinsichtlich der bahnpolizeilichen Aufgaben - lediglich eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, die nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers von Art. 87e Abs. 2 GG erfasst werden. Eine weitere Möglichkeit ist bereits ausweislich der Begründung eine aus verkehrspolitischen Gründen weiter gehende Aufgabenübertragung. Ob die danach von § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG vorgenommene Aufgabenübertragung politisch sinnvoll ist, unterliegt indes dem weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser Spielraum ist hier entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil die Bundesländer, deren Belange von dieser Vorschrift betroffen sind, über diese Vorschrift mitbestimmt haben, weil ein solches Bundesgesetz gemäß Art. 87e Abs. 5 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrats bedarf.
Dieser weite Anwendungsbereich des Art. 87e Abs. 2 GG findet auch in seinem Wortlaut Niederschlag. Dort ist ohne grammatikalisch erkennbare Einschränkung davon die Rede, dass der Bund "die Aufgaben" und nicht (lediglich einzelne) "Aufgaben" wahrnimmt, die ihm übertragen werden.
Vgl. Möstl in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, 73. Erg.lfg. (Dezember 2014), Bd. VI (Art. 86 - 106b), Art. 87e Rdnr. 165.
Die Klägerin wurde ferner gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört.
Gemäß § 5a Abs. 2 AEG können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften erforderlich sind. Der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids beruht auf festgestellten Verstößen gegen das Eisenbahnrecht.
Hinsichtlich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheids haben bereits die schriftlichen Äußerungen der Klägerin offen gelegt, dass sie entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 AEG kein Sicherheitsmanagementsystem (im Folgenden: SMS) nach Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit" - Richtlinie 2004/49/EG) eingerichtet hat. Diese Richtlinie ist auch noch in Kraft, weil Art. 65 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums gemäß ihrem Anhang IX nur Art. 30 der Richtlinie 2004/49/EG zum 15.12.2012 aufgehoben hat. Die Klägerin hat bislang keine Dokumentation eines eigenen Sicherheits-Regelwerks i. S. d. Art. 9 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anhang III Richtlinie 2004/49/EG vorgelegt.
Den streitigen Anordnungen des EBA ist entgegen der Meinung der Klägerin eindeutig zu entnehmen, welche Unzulänglichkeiten ihr SMS aufweist und welche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind. Diese ergeben sich ausdrücklich aus den Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Ausgangsbescheids in der Fassung der Klarstellung durch Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids und werden in der jeweiligen Begründung der Bescheide noch näher beschrieben. Im Übrigen ergibt sich die allgemeiner gehaltene Fassung des Eingangssatzes der Ziffer 1 des angefochtenen Ausgangsbescheids aus der Natur der Sache. Diese besteht nämlich in der erforderlichen Einführung von Prozessen, deren nähere Ausgestaltung dem Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU) selbst obliegt. Diese Anforderungen hat das EBA indes sogar selbst, nämlich bereits am Ende der Ziffer 1 des angefochtenen Ausgangsbescheids näher bestimmt.
Der Anordnung des EBA in Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Ausgangsbescheids, ein SMS aufzustellen und einzuführen sowie sicherzustellen, dass Überwachungen durchgeführt und die Überwachungsergebnisse nachprüfbar protokolliert und aufbewahrt werden, verstößt insbesondere nicht gegen § 7a Abs. 3 AEG, wonach der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift abweichend von deren Abs. 2 nicht erforderlich ist für EVU, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist. Das EBA durfte der Klägerin die aus den europäischen Vorschriften resultierenden Vorgaben zur Einführung bzw. Ausgestaltung des SMS machen, weil § 7a Abs. 3 AEG nicht besagt, dass es der Einführung eines SMS überhaupt nicht bedarf, sondern lediglich bewirkt, dass ein Nachweis, dass das SMS die Anforderungen des § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG erfüllt, nicht erbracht werden muss. Dazu hat die Kammer bereits in ihrem
Beschluss vom 22.6.2010 - 18 L 779/10 -,
ausgeführt:
"§ 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG regelt die Verpflichtung zur Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems. § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG bestimmt, dass die Anforderungen an die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen als erfüllt gelten, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist. § 7a Abs. 3 Satz 2 AEG regelt, dass ein gesonderter Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen des § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG für Eisenbahnverkehrsunternehmen in diesen Fällen nicht erforderlich ist.
Zwar ist ... einzuräumen, dass eine erste isolierte Betrachtung des Wortlauts des § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG den Schluss nahelegen könnte, dass es im Falle der Bestellung eines Betriebsleiters der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems nicht bedürfe. Allerdings ergeben sich hieran bereits bei genauer Beachtung des Wortlauts Zweifel. Denn § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG regelt, dass die Anforderungen an die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems als erfüllt gelten, wenn ein Betriebsleiter bestellt ist, und es wird nicht bestimmt, dass die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystem(s) entbehrlich sei, wenn ein Betriebsleiter bestellt ist. Jedenfalls ergibt aber die Zusammenschau von § 7a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AEG eindeutig, dass lediglich der Nachweis, dass das Sicherheitsmanagementsystem die Anforderungen des § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG erfüllt, entbehrlich ist. Denn die Freistellung von der Nachweispflicht in § 7a Abs. 3 Satz 2 AEG hätte überhaupt keinen Sinn, wenn § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG bedeutete, dass ein Sicherheitsmanagementsystems in diesen Fällen überhaupt nicht eingeführt werden müsste.
Zwingend ist dieses Auslegungsergebnis jedenfalls dann, wenn man die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2004/49/EG, deren Umsetzung § 7a AEG dient, mit in den Blick nimmt. Art. 9 Abs. 2 und 3 und Art. 10 sowie Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG sehen vor, dass alle Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Sicherheitsmanagementsystem einführen müssen. Diese Regelungen beziehen sich ... auch nicht nur auf grenzüberschreitend tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen. Dies ergibt sich vor allem nicht zwingend aus der beschränkten Ermächtigung in Art. 71 Abs. 1 lit. b EGV. Denn die Ermächtigung zum Erlass der Richtlinie 2004/49/EG ergibt sich jedenfalls aus Art. 71 Abs. 1 lit. c EGV, weil es sich hier um Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit handelt.
Ausnahmen von diesem Erfordernis der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems lässt die Richtlinie im Rahmen ihres Anwendungsbereichs nicht zu. Dies bedeutet, dass eine nationale Regelung nur dann richtlinienkonform sein kann, wenn sie ebenfalls ausnahmslos die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems vorschreibt. Vor diesem Hintergrund lässt sich § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG nur dahin verstehen, dass die Anforderungen an die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems hinsichtlich eines eingeführten Sicherheitsmanagementsystems als erfüllt gelten, wenn ein Betriebsleiter bestellt ist. Die Bestellung eines Betriebsleiters ist deshalb eine Verfahrenshandlung, die die Nachweispflicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen, nicht aber die Pflicht zur Einführung eines Sicherheitsmanagements entfallen lässt.
Auch die ... Gesetzgebungsmaterialien
vgl. BR-Drs. 626/06, S. 22
lassen nicht den Schluss zu, dass § 7a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AEG dahin zu verstehen seien, dass es bei Bestellung eines Betriebsleiters der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems überhaupt nicht bedürfe. Die amtliche Begründung zu § 7a Abs. 3 AEG lautet:
`Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter bestellt haben, deren Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, und die sicherstellen, dass die Unternehmen, die sie bestellt haben, ihren Betrieb mindestens so sicher wie bei Einführung eines den Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG entsprechenden Sicherheitsmanagementsystems führen, und die auch intern die entsprechenden Nachweise führen. Ein gesonderter Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Da ausländische Sicherheitsbehörden den Betriebsleiter nicht an Stelle eines Sicherheitsmanagementsystems anerkennen müssen, müssen grenzüberschreitend tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Nachweis ihres Sicherheitsmanagementsystems führen.´
Auch hier ist ... zuzugestehen, dass die Formulierung zwar verschiedene Deutungen zulässt. Allerdings wird gerade bezogen auf die Begründung hinsichtlich der grenzüberschreitend tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen deutlich, dass es vorrangig um die Frage des Nachweises und nicht um die materiellen Standards ging, indem geregelt wurde, dass diese Unternehmen auch dann, wenn ein Betriebsleiter bestellt ist, einen Nachweis eines Sicherheitsmanagementsystems führen müssen. Letztlich lag der Gesetzesbegründung nach Auffassung der Kammer die Vorstellung zugrunde, dass die Betriebsleiter ihrerseits ein Sicherheitsmanagementsystem einführen bzw. schon eingeführt haben und dass diese dann auch intern die entsprechenden Nachweise führen. Dieses Verständnis wird durch die ... amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung gestützt. Diese lautet: `Der Betriebsleiter hat für die Einrichtung eines den Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie 2004/49 EG entsprechenden Sicherheitsmanagementsystems im Unternehmen Sorge zu tragen ...
Vgl. BR-Drs. 236/07, S. 75.
Die materiellen Standards hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems und vor allem hinsichtlich der Dokumentation der Maßnahmen wurden deshalb durch die Privilegierung von Unternehmen mit Betriebsleitern in § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG nicht verändert.
Diese Sicht wird auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP deutlich.
Vgl. BT-Drs. 16/12380, S. 4.
Auf die Frage der FDP-Fraktion, ob § 5 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung keine über § 7a AEG hinausgehende Verpflichtung zur Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems enthalte und ein Sicherheitsmanagementsystem bei einem EVU mit bestelltem Betriebsleiter nur gefordert werde, wenn es grenzüberschreitend tätig sei, antwortete die Bundesregierung:
`§ 5 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung enthält keine über § 7a AEG hinausgehende Verpflichtung zur Einrichtung und Dokumentation eines Sicherheitsmanagementsystems im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit bestelltem und bestätigtem Eisenbahnbetriebsleiter. Jedoch sind EVU, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben und unter § 7a AEG fallen, nach § 5 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung verpflichtet, ein Sicherheitsmanagementsystem auch dann einzurichten, wenn sie lediglich nationale Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. Dies ergibt sich daraus, dass § 7a AEG die Verpflichtung zur Einrichtung und Dokumentation eines Sicherheitsmanagementsystems nicht auf EVU beschränkt, die ausschließlich grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen.´
Soweit die Antragstellerin schließlich der Auffassung ist, § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG bedürfe deshalb keiner richtlinienkonformen Auslegung, weil sich die Einführung des Betriebsleitersystems als `Übererfüllung´ der Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/49/EG darstelle, kann unentschieden bleiben, ob eine derartige `Übererfüllung hier tatsächlich vorliegt. Sofern sie vorliegt, muss eindeutig feststehen, dass das gewählte Mittel mindestens die Anforderungen erfüllt, die auch die Richtlinie stellt. Dies ist indessen nur dann der Fall, wenn auch die Betriebsleiter ihrerseits ein Sicherheitsmanagementsystem einführen. Denn gerade die damit verbundenen Systematisierungs- und Dokumentationspflichten können nicht allein durch die Einsetzung eines Betriebsleiters, sondern nur durch die Übertragung genau der in der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben erfüllt werden."
An diesen Ausführungen hält die Kammer auch angesichts der Ausführungen des
OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2010 - 20 B 863/10 -, NRWE,
fest.
§ 7a Abs. 3 AEG steht indes auch nicht der Anordnung in Ziffer 1 Satz 3 des angefochtenen Ausgangsbescheids entgegen, wonach die Klägerin die in Sätzen 1 und 2 der Ziffer 1 näher dargelegten Prozesse dem EBA vorzulegen hat. Es kann dahinstehen, ob § 7a Abs. 3 AEG eine Nachweiserleichterung in Form einer Fiktion oder (lediglich) einer widerlegbaren Vermutung darstellt. Jedenfalls beansprucht die durch diese Vorschrift eingeführte Nachweiserleichterung lediglich im Rahmen des durch § 7a AEG geregelten Verfahrens zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Geltung. Denn § 7a Abs. 3 AEG bezieht sich auf den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG, die ihrerseits Voraussetzungen sind, um die "Sicherheitsbescheinigung ... zu erteilen". Demgemäß ergänzt § 7a Abs. 3 AEG als rein verfahrensrechtliche Vorschrift, die sich zudem allein auf ein bestimmtes Verfahren, nämlich bezüglich der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung, bezieht, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die materiellrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 AEG, wonach Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung benötigen, ein SMS nach Art. 9 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2004/49/EG einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen haben. Als ausschließlich für das Verfahren der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung geltende Spezialvorschrift schließt § 7a Abs. 3 AEG demzufolge die für außerhalb dieses Verfahrens geltende allgemeine Vorschrift des § 5a Abs. 2 AEG nicht aus. Hier geht es aber um ein solches außerhalb der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung liegendes (allgemeines) eisenbahnrechtliches Aufsichtsverfahren. Da aus diesen Gründen nicht der selbe Verfahrensgegenstand betroffen ist, hat das beim EBA anhängige Verfahren bezüglich der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung auch keine
etwa von Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 15. Aufl. (2014) § 22 Rdnr. 20,
aus § 22 VwVfG hergeleitete Sperrwirkung hinsichtlich der angefochtenen Bescheide.
Die Anordnungen in Ziffern 2 und 3 des Ausgangsbescheids in der Fassung der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen, die mit der Maßgabe als zutreffend zu qualifizieren sind, dass die Ziffern 2 und 3 des Ausgangsbescheids über die Klarstellung in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids hinaus gegebenenfalls auch anderweitig als durch Überwachungsfahrten durch Erfüllungsgehilfen nach verantwortlicher Anleitung durch die Klägerin und unter deren Verantwortung erfüllt werden können, wie bereits den Ausführungen zu Ziffer 3 auf Seite 5 des Widerspruchsbescheids zu entnehmen ist und die Beklagte erläuternd in ihrer Klageerwiderung vom 10.2.2015 auf Seite 3 unten, Seite 4 unten und Seite 5 Mitte zugestanden hat. Dass die Klägerin die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ihres für sicherheitsrelevante Aufgaben eingesetzten Personals, zu denen die Triebfahrzeugführer gehören, selbst zu ermitteln hat, folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AEG. Danach haben Eisenbahnen, die - wie die Klägerin - eine Sicherheitsbescheinigung benötigen, ein SMS nach Art. 9 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2004/49/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/149/EG, einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2004/49/EG erfüllt das SMS die Anforderungen und enthält die Elemente, die in Anhang III der Richtlinie festgelegt sind, wobei der Art, dem Umfang und anderen Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit Rechnung getragen wird. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese Richtlinie insoweit unmittelbar vollziehbar ist und deshalb ausnahmsweise für die Eisenbahnunternehmen bereits unmittelbar geltendes Recht ist. Denn jedenfalls ist die weiter konkretisierende Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9.12.2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (Verordnung 1158/2010) unmittelbar geltendes Recht auch für die Eisenbahnunternehmen. Insbesondere wendet diese Verordnung sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausschließlich, sondern lediglich auf einer ersten Stufe an die Mitgliedstaaten, indem sie deren Eisenbahnsicherheitsbehörden inhaltliche Vorgaben für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsbescheinigungen macht. Diese sind indes von den Eisenbahnunternehmen umzusetzen und deshalb auf der zweiten Stufe auch für diese unmittelbar geltende inhaltliche Vorgaben. Das wird zusätzlich daran deutlich, dass sich der Erwägungsgrund 3 der Verordnung 1158/2010 unmittelbar an die Eisenbahnunternehmen wendet. Nach dem Anhang II N.1 Verordnung 1158/2010 ist ein erforderliches Kriterium zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) Richtlinie 2004/49/EG bezüglich des in Art. 9 und Anhang III der Richtlinie beschriebenen SMS von Eisenbahnunternehmen, dass ein System für das Kompetenzmanagement besteht, das u.a. mindestens die Ermittlung der für sicherheitsrelevante Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten beinhaltet. Dieses Kriterium ist gemäß den obigen Erläuterungen als unmittelbar geltendes Recht von der Klägerin umzusetzen.
Die Ausführungen der Klagebegründung im anwaltlichen Schriftsatz vom 17.7.2015 führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hatte bereits mit ihrem Widerspruch eingeräumt, die Herren Q. und K. als eigene Mitarbeiter eingesetzt zu haben. Das bestreitet die Klägerin letztlich auch nicht mit ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 17.7.2015, in dem sie (auf Seite 9 vorletzter Absatz und Seite 12 oben) vorträgt, beide Herren einzusetzen. Soweit mit diesem Schriftsatz nunmehr erstmals die eigene Überprüfung der Kenntnisse beider Mitarbeiter durch die Klägerin selbst vorgetragen wird und zwei weitere Nachweise aus dem Jahr 2014, jeweils einer von der HLB Basis AG/HLB Hessenbahn GmbH und von der DB Regio AG, für Herrn K. vorgelegt werden, führt das schon wegen des bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Ausgangsbescheids in der Fassung der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids. Vielmehr belegt dies unabhängig von dem Umstand, dass allein die Vorlage solcher Nachweise keine Anzeige bzw. kein Nachweis für eine eigene Überwachung (der erforderlichen Kenntnisse des Herrn K. ) durch die Klägerin ist, umgekehrt gerade den Anlass und die Erforderlichkeit dieser Anordnungen. Abgesehen davon hat die Klägerin den Widerspruch hinsichtlich ihres Vorbringens auf Seite 10 unten des anwaltlichen Schriftsatzes vom 17.7.2015, sich insbesondere durch die jährlichen Überwachungsfahrten mit den zum Einsatz kommenden Fahrzeugen davon überzeugt zu haben, dass auch Herr Q. über die für seinen Einsatz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge, zu ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren, eine eigene Überwachung sei schlicht unmöglich, nicht aufgelöst. Die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens angebotenen Beweise durch Einvernahme der Mitarbeiter als Zeugen stellen zudem keine vom EBA nach allem zu Recht - jedenfalls mit Ziffer 3 des angefochtenen Ausgangsbescheids - geforderten unmittelbaren eigenen Nachweise der Klägerin für eine eigene Überwachung dar.
Auch Ziffer 4 des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin seitens des EBA, Prozesse in ihrem SMS gemäß Anhang II der Verordnung 1158/2010 aufzustellen, die ein permanentes Auswerten der Daten des Systems der Punktförmigen Zugbeeinflussung (PZB) und die Einbindung in die Überwachungsprozesse in ihrem Unternehmen sicherstellen, ist ebenfalls § 5a Abs. 2 AEG. Das EBA kann unabhängig davon, dass es von einem EVU - aufgrund einer Anforderung im Einzelfall - die Übersendung von PZB-Daten verlangen kann,
vgl. VG Köln, Urteil vom 12.7.2013 - 18 K 1391/12 -,
von einem EVU auch verlangen, im Rahmen seines SMS PZB-Daten regelmäßig auszulesen und zu dokumentieren. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2004/49/EG erfüllt das u.a. von den EVU aufzustellende SMS die Anforderungen und enthält die Elemente, die in Anhang III der Richtlinie festgelegt sind. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Speicherung, Auslesung und Archivierung von PZB-Daten besteht gemäß dem - auf sonstige einschlägige Vorschriften verweisenden - Anstrich 3 des Anhangs III Nr. 2 Buchstabe c) Richtlinie 2004/49/EG i. V. m. der Verordnung 1158/2010.
Insoweit kann hier offen bleiben, ob die vom EBA sowohl im Tenor der Ziffer 4 des Ausgangsbescheids als auch in dessen Begründung in Bezug genommenen, "Sicherheitsinformationen" erfassenden Punkte P.1 und P.2 b) des Anhangs II der Verordnung 1158/2010 deshalb neben den auf Sicherheits"daten" bezogenen Punkten K.4 a) und b) des Anhangs II der Verordnung 1158/2010 anwendbar sind, weil die Punkte P.1 und P.2 b) Anhang II Verordnung 1158/2010 womöglich Sicherheitsdaten i. S. d. Punkte K.4 a) und b) Anhang II Verordnung 1158/2010 erfassen, oder ob die Punkte P.1 und P.2 b) einerseits und die Punkte K.4 a) und b) andererseits einander deshalb ausschließen, weil schon nach dem Wortlaut nur Daten, die bestimmungsgemäß der Weitergabe dienen, als Sicherheits-"Informationen" zu qualifizieren sind. Ferner kann unentschieden bleiben, ob im letzteren Fall Anhang II P.1 und P.2 b) Verordnung 1158/2010 bereits selbst PZB-Daten erfassen oder ob diese Vorschriften ihrerseits voraussetzen, dass es andere Normen gibt, die PZB-Daten als Sicherheitsinformationen qualifizieren, und ob es solche anderen Normen bereits im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gab.
Denn das EBA hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es ihm nicht darauf ankommt, dass die Klägerin gerade ein System i. S. d. Anhangs II P.1. und P.2 b) Verordnung 1158/2010 aufstellt, sondern dass sie hinsichtlich der PZB-Daten ein SMS aufstellt, das demjenigen entspricht, das in diesen Vorschriften umschrieben wird. Stellen PZB-Daten Sicherheits"informationen" i. S. d. Anhangs II P.1 und P.2 b) Verordnung 1158/2010 dar, ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Aufstellung eines SMS gemäß Ziffer 4 des angefochtenen Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids aus diesen Vorschriften. Stellen die PZB-Daten dagegen keine Sicherheits"informationen" i. S. dieser Vorschriften dar, sondern lediglich Sichertheits"daten", ergibt sich das selbe Ergebnis aus Anhang II K.4 a) und b) Verordnung 1158/2010. Diese Regelungen, die nach den obigen Erläuterungen jedenfalls auf der zweiten Stufe auch unmittelbar für die Eisenbahnunternehmen gelten, sind in diesem Fall für die Anordnung des EBA in Ziffer 4 des angefochtenen Ausgangsbescheids deshalb einschlägig, weil die PZB-Daten gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung erhoben werden und damit "einschlägige Sicherheitsdaten" i. S. d. Anhangs II K.4 a) Verordnung 1158/2010 sind, die im Rahmen des von Anhang II K. Verordnung 1158/2010 erfassten Ziels der "Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit" relevant sind. Allein diesem Ziel dient die Ziffer 4 des angefochtenen Ausgangsbescheids, wie nicht erst die Klarstellung des EBA in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, sondern sich bereits aus der für die Auslegung des Tenors der Ziffer 4 des angefochtenen Ausgangsbescheids gegebenen Begründung dieser Anordnung ergibt. Denn für die Ausübung des dem EBA von § 5a Abs. 2 AEG eingeräumten Ermessens ist lediglich der materielle Inhalt, nicht aber die Bezeichnung einer Vorschrift maßgeblich. Da nach Anhang II K.4 Verordnung 1158/2010 "Verfahren für die regelmäßige Überwachung und Überprüfung der betrieblichen Vorkehrungen bestehen (müssen), indem a) einschlägige Sicherheitsdaten erhoben werden, um Entwicklungen im Sicherheitsniveau ableiten und die Einhaltung der Ziele bewerten zu können, und b) einschlägige Daten ausgewertet und die notwendigen Änderungen vorgenommen werden, ist eine vom EBA beabsichtigte Speicherung, Dokumentierung und Archivierung von dieser Vorschrift jedenfalls vorausgesetzt.
Die auf § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AEG beruhende Folge-Anordnung in Ziffer 4 des Ausgangsbescheids, dem EBA SMS-Prozesse vorzulegen, die sich auf ein permanentes Auswerten der PZB-Daten und die Einbindung in die Überwachungsprozesse im Unternehmen der Klägerin beziehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da das SMS zu dokumentieren ist, sind diesbezügliche Dokumentationen dem EBA vorzulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht die Entscheidung des
VG Berlin, Urteil vom 13.3.2013 - 13 K 187.11 -, juris,
einschlägig, wonach § 5a Abs. 4 Nr. 3 AEG keine Übersendung von Unterlagen oder die dauerhafte Überlassung von Abschriften ermögliche. Dabei kann auch offen bleiben, ob die ausdrückliche Ermächtigung in § 5a Abs. 4 Nr. 4 AEG, Gegenstände und Aufzeichnungen zur Untersuchung gefährlicher Ereignisse in amtliche Verwahrung zu nehmen, im Gegenschluss bedeutet, dass die in § 5a Abs. 4 Nr. 3 AEG geregelte Einsichtnahme von Büchern, Geschäftspapieren, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die - wie hier - die Verpflichtung der Eisenbahnen nach §§ 4, 12 und 14 AEG betreffen, eine Inbesitznahme dieser Dokumente und damit auch deren Vorlage an das EBA ausschließt. Denn vorliegend hat das EBA nicht verfügt, die Aufzeichnungen selbst vorzulegen, sondern lediglich angeordnet, Nachweise über die Aufstellung eines Prozesses im SMS der Klägerin vorzulegen, das seinerseits ein permanentes Auswerten der PZB-Daten und die Einbindung in die Überwachungsprozesse in ihrem Unternehmen sicherstellt. Dieses Nachweisverlangen wird von § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AEG gedeckt, wonach die Klägerin als nach § 5a Abs. 2 (und damit nach § 5 Abs. 1) AEG Verpflichtete dem EBA als Eisenbahnaufsichtsbehörde alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht - hier: der Überprüfung, ob die Klägerin ein SMS eingerichtet hat - erforderlichen Nachweise zu erbringen hat. Da die Nachweiserbringung in § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AEG ausdrücklich und damit neben der in § 5a Abs. 4 Nr. 3 AEG geregelten Ermächtigung zur Einsichtnahme in Dokumente geregelt ist, hat die - hier: unterstellt rechtlich engere - Ermächtigung des § 5a Abs. 4 Nr. 3 AEG, Dokumente (lediglich) einzusehen, keine Sperrwirkung gegenüber der in Ziffer 4 Satz 2 des angefochtenen Ausgangsbescheids enthaltenen Anordnung des EBA, dass die Klägerin die Einrichtung eines auf PZB-Daten bezogenen SMS nachzuweisen hat, zumal die nach Ziffer 4 Satz 2 des angefochtenen Ausgangsbescheids vorzulegenden Nachweise abstraktere Informationen enthalten als die von § 5a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AEG umfassten Bücher, Geschäftspapiere und Unterlagen.
Die hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 des Widerspruchsbescheids als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist ebenfalls unbegründet. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass der Gebührenbescheide nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört und die in § 28 Abs. 2 VwVfG normierten Ausnahmen liegen nicht vor. Jedoch ist dieser formelle Mangel entweder nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (im Rahmen des Widerspruchs) durch Nachholung geheilt worden oder jedenfalls gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzungen ist § 3 Abs. 4 Satz 1 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) i. V. m. § 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Ziffern 1.2 und 1.3 der Anlage 1 sowie § 4 Satz 1 Halbsatz 1 Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV). Danach ergeben sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1. Der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen beträgt nach Anlage 1 Teil I und III 120 Euro und für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro (und gerade wegen der individuellen Zurechenbarkeit nicht 100 Euro gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BEGebV, worauf der Höhe nach auch die Klägerin abstellt). Eine Gebühr ist nach Aufwand in einem Rahmen von 300 bis 1.000 Euro zu berechnen für die Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften aufgrund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt worden ist. Eine Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt bei Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist. Schließlich wird gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 BEGebV für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Diese Voraussetzungen sind nach den obigen Erläuterungen erfüllt. Angesichts einerseits der umfassenden Korrespondenz und deren Würdigung und andererseits der detaillierten Ausführungen in dem Ausgangsbescheid, die zudem innerhalb des EBA fachlich abgesprochen werden mussten, bestehen gegen die vom EBA zugrundegelegten Zeitansätze von insgesamt neun Stunden für das Ausgangsverfahren keine Bedenken. Diese Kosten gelten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 BEVVG i. V. m. § 9 Bundesgebührengesetz zugunsten der Klägerin auch für das Widerspruchsverfahren, das sogar noch höhere Kosten verursacht hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
VG Köln:
Urteil v. 28.08.2015
Az: 18 K 6935/14
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