Amtsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 11. September 2013
Aktenzeichen: 58 C 11474/13
(AG Düsseldorf: Beschluss v. 11.09.2013, Az.: 58 C 11474/13)
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 22.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2013 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Beschwerdegericht Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung und den Inhalt der Beschwerdeschrift verwiesen.
Der Antragsteller macht weiterhin geltend, dass aufgrund der vorangegangenen unerwünschten Email trotz Untersagung jederzeit mit weiteren Werbe-Emails zu rechnen sei und hierdurch die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers am eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
Auch der ordentliche Dezernent der angegangenen Abteilung teilt die dem Antragsteller durch die Vorsitzende der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf und die geschäftsplanmäßige Vertreterin mitgeteilte Ansicht, dass ein Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.
Der Antragsteller beruft sich insoweit allein auf die Gefahr der Wiederholung der Zusendung von Werbeemails der Antragsgegnerin.
Entgegen einer wohl verbreiteten Meinung liegt bei Bejahung der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs nicht regelmäßig auch schon die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit vor (so zutreffend: MüKo Drescher ZPO 4. Aufl. § 940 Rn 11; OLG Dresden NJW 2005, 1871; Vorwerk/Wolf in BeckOK § 935 ZPO Rn 14).
Entsprechende Vermutungen können sich zwar aus hier nicht einschlägigen gesetzlichen Regelungen, z.B. § 12 UWG, ergeben. Das Vorhandensein solcher Vermutungsregeln zeigt im Umkehrschluss, dass außerhalb dieser Sonderfälle neben der für den Unterlassungsanspruch nach § 104 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr konkrete Umstände hinzutreten müssen, die dem Gläubiger ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar machen.
Es hat daher jedenfalls bei der Regelung des § 935 ZPO zu verbleiben, wonach eine einstweilige Verfügung (nur) zulässig ist, wenn eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung des betroffenen Rechts zu besorgen ist; wollte man die Sicherung des Hauptsacheanspruchs aus Unterlassung durch eine Unterlassungsverfügung sogar als Regelungsverfügung i.S.d § 940 ZPO ansehen, müssten die Verfügung sogar zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich sein. Da jedenfalls eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung zur Abwehr von Rechtsverletzungen gem. §§ 823, 1004 BGB stets zur Vorwegnahme der Hauptsache führt, sind an die Voraussetzung der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen (MüKo/Drescher a.a.O. § 938 Rn 34 f. m.w.N.).
Der Antragsteller macht bereits nicht die Besorgnis einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung seiner durch Zusendung unerwünschter Werbe-Emails betroffenen Rechte glaubhaft.
Im vorliegenden Fall der Sendung von Werbe-Emails an die geschäftlich genutzten Email-Adressen des Antragstellers ist, wie er selbst darlegt, nur sein Recht am eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb i.S.d. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB betroffen. Nur aus diesem folgt der Anspruch auf Unterlassung unerwünschter Werbe-Emails. Ein selbstständiges absolutes Recht, nicht mit unerwünschten Emails behelligt zu werden, ist von der Rechtsordnung nicht anerkannt, sondern besteht lediglich in Form eines Abwehranspruchs als Ausprägung des betroffenen absoluten Rechts.
Zuzugeben ist dem Antragsteller daher zwar, dass der aus dem Recht am eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb folgende Anspruch auf Unterlassung unerwünschter Werbung mit jeder neuen Werbesendung - sogar im konkreten Fall irreversibel - verletzt würde, weil er für jeden einzelnen Fall einer unerwünschten Werbung nicht mehr durchgesetzt werden könnte.
Eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Ganzes folgt hieraus aber noch nicht.
Vorgetragen werden nicht mehr als zwei Emails in einem Zeitraum von knapp sieben Monaten.
Das Lesen, Verstehen und Löschen dieser Emails nebst Beantwortung der ersten Emails kann nicht mehr als fünf Minuten Arbeitszeit in Anspruch genommen haben. Selbst die einmalige Beauftragung des Prozessbevollmächtigten nebst Information konnte fernmündlich und/oder schriftlich bzw. elektronisch mit einem Aufwand von nicht mehr als 30 Minuten erfolgen. Künftige Werbe-Emails können mit einem Aufwand von wenigen Minuten gelesen, an den Prozessbevollmächtigten zwecks weiterer Veranlassung weitergeleitet und sodann gelöscht oder gespeichert werden. Daneben besteht die bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne weiteres zumutbare Möglichkeit die Absenderadresse bzw. die gesamte domain der Antragsgegnerin mit einem sog. Spamfilter zu versehen, der neuerliche mails ohne weiteren Aufwand umleitet oder löscht.
Es ist nichts dafür erkennbar, dass ein derart geringer Aufwand über eine bloße unwesentliche Beeinträchtigung hinaus, für den Antragsteller die Ausübung seines Gewerbes beeinträchtigt oder auch nur wesentlich erschwert. Es wird nicht einmal dargetan, in welchem Umfang der Antragsteller sein Email-Postfach gewerblich nutzt und welchen Anteil Störungen durch unerwünschte Werbung hieran, geschweige denn an seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit hat.
Es ist auch nicht etwa glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller unter einer derartigen "Flut" von sog. "Spam" zu leiden hat, dass sich hieraus eine wesentliche Beeinträchtigung bei der Betriebsausübung ergibt, der mit einstweiligen Verfügungen gegen einen von vielen Störern begegnet werden muss, um massenweise Zusendungen Schritt für Schritt abzustellen.
Selbst wenn daher jederzeit mit einer weiteren Email der Antragsgegnerin zu rechnen wäre, würde dies zwar sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen (für den konkreten Fall sogar irreversibel). Hiermit wäre aber keine derart erhebliche Beeinträchtigung zu sehen, dass ein Zuwarten auf eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren nicht zumutbar wäre.
Etwas anderes könnte gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht wären, dass mit einer nennenswerten Steigerung der bisherigen Frequenz von zwei unerwünschten Emails in gut einem halben Jahr zu rechnen wäre. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Der Umstand, dass nach Einschaltung der Prozessbevollmächtigten über ersichtlich rund 6 Wochen offenbar keine weitere Email eingegangen ist, lässt darauf schließen, dass - wenn überhaupt - jedenfalls nicht kurzfristig mit neuen Emails in größerem Umfang zu rechnen ist. Daraus, dass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung (die auch das Anerkenntnis von Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 500,00 € enthalten sollte) abgegeben wurde, kann vorliegend ebenfalls noch nicht die konkrete Gefahr in Kürze bevorstehender Verletzungshandlungen von erheblichem Umfang entnommen werden (ähnl. auch Vorwerk/Wolf in BeckOK § 935 ZPO Rn 14).
Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass bis zu einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung im ordentlichen Verfahren einige Monate vergehen können. Abgesehen davon, dass bei der hier vom Antragsteller behaupteten Sachlage und der hieraus folgenden eindeutigen Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs damit gerechnet werden kann, dass ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren oder sogar ein Anerkenntnisurteil ergehen würde, ist jedenfalls eine kurze Zeitspanne von wenigen Monaten in Anbetracht allenfalls geringfügiger Beeinträchtigungen hinnehmbar.
Generalpräventive Erwägungen, die es rechtfertigen den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache auch dann zu bejahen, wenn die einzelne unerwünschte Werbesendung kaum spürbare Beeinträchtigungen mit sich führt, weil die Unsitte der massenhaften "Spam-Mails" nur abgestellt werden kann, wenn ein Anspruch auf Unterlassung gegen jeden einzelnen Störer und in jedem Einzelfall besteht, können für die erforderliche Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz nicht fruchtbar gemacht werde. Denn der Aspekt der Generalprävention wird im ordentlichen Verfahren nicht schlechter verwirklicht als im Eilverfahren.
Nach allem bleibt es dabei, dass der erforderliche Verfügungsgrund nicht bejaht werden kann, sodass der Antrag zurückzuweisen und der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen war.
AG Düsseldorf:
Beschluss v. 11.09.2013
Az: 58 C 11474/13
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