Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 5. Oktober 2012
Aktenzeichen: 6 U 56/12

(OLG Köln: Urteil v. 05.10.2012, Az.: 6 U 56/12)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2012 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 118/11 - wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater mit Bescheid der Beklagten vom 14.09.2000 wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde, wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen das auf Unterlassung einer Steuerberatertätigkeit in Deutschland gerichtete Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.2003 - 33 O 394/02 - und den dazu ergangenen Ordnungsgeldbeschluss vom 31.05.2007 - 33 O 394/02 SH I - mit der Begründung, der Widerruf seiner Bestellung sei nichtig und das Urteil vom 25.03.2003 sei wegen grundlegender Änderungen vorrangigen Gemeinschaftsrechts unwirksam geworden. Er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil für unzulässig zu erklären und bis zur Rechtskraft der Entscheidung eine entsprechende einstweilige Anordnung zu treffen. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen der Senat Bezug nimmt, hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt die Verletzung von § 139 ZPO sowie Fehler bei der Anwendung von § 767 ZPO und des materiellen Rechts, namentlich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.07.2011. Im Hinblick auf drei weitere beim Bundesfinanzhof anhängige, seiner Ansicht nach vorgreifliche Verfahren beantragt er die Aussetzung des Rechtsstreits. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit sie Verfahrensfehler des Landgerichts rügt, das auf seine im Urteil zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der bestimmten Angabe des Klagegrundes schon in der mündlichen Verhandlung hätte hinweisen müssen, geht sie ins Leere, weil das Landgericht im Ergebnis trotz seiner Bedenken von einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden zulässigen Klage ausgegangen ist. Soweit die Berufung andere Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils angibt, rechtfertigen diese in der Sache keine abweichende Entscheidung:

Mit der Vollstreckungsabwehrklage können zulässig nur nachträglich entstandene rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden, § 767 Abs. 2 ZPO. Unabhängig vom Kenntnisstand des Klägers ist die anfängliche Nichtigkeit des Widerrufsbescheids vom 14.09.2000 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO keine solche Einwendung, so dass es auf die angebliche "Verschwörung" gegen ihn nicht ankommt.

Auf eine nachträgliche Änderung der Rechtslage könnte sich der Kläger nach § 767 Abs. 1 ZPO mit Erfolg berufen, wenn das mit dem Urteil untersagte Verhalten künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen und ihm ein Festhalten an dem titulierten Verbot deshalb nicht zuzumuten wäre (vgl. BGHZ 181, 373 = GRUR 2009, 1096 = WRP 2009, 1388 [Rn. 18 ff.] - Mescher weis). Das ist jedoch nicht der Fall.

Der Kläger hat es nach dem Urteil vom 25.03.2003 zu unterlassen, (1.) im Rechts- und Geschäftsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufungsbezeichnung "Steuerberater" aufzutreten und (2.) geschäftsmäßig in der Bundesrepublik Deutschland Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der Lohnbuchhaltung hinausgeht und nicht unter § 6 StBerG fällt. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat die Kammer die bestrittene Darlegung des Klägers, dass er seine gewerbliche Niederlassung nach F. (Belgien) und W. (Niederlande) verlegt und seine Anerkennung oder Zulassung nach dortigem Recht erwirkt habe, als richtig unterstellt, jedoch als unerheblich angesehen. Nach seinem eigenen Vorbringen bestehe zumindest Begehungsgefahr für die Vornahme von Steuerberatertätigkeiten im Bezirk des Landgerichts Köln (Urteilsausfertigung S. 7). Dazu sei er als deutscher Staatsangehöriger ohne inländische Zulassung nicht befugt, und zwar auch nicht vom Ausland aus; doch selbst wenn man eine ausländische Zulassung für beachtlich hielte, wäre sein Auftreten als Steuerberater im Inland und das Angebot seiner Dienstleistungen im konkreten Fall als Umgehung des rechtskräftigen Widerrufs seiner inländischen Bestellung rechtsmissbräuchlich (Urteilsausfertigung S. 9/10).

Durch die Entwicklung des deutschen und europäischen Rechts ist dieses Verbot weder ganz noch teilweise hinfällig geworden.

Nach dem die Wettbewerbswidrigkeit des untersagten Verhaltens bestätigenden, den Wiederaufnahmeantrag des Klägers deshalb zurückweisenden Senatsbeschluss vom 22.03.2007 - 6 U 59/07 - ist durch die UWG-Novelle 2008 die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden; danach sind von einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union aus begangene Verstöße gegen gemeinschaftskonforme spezifische Regeln für die Ausübung reglementierter Berufe in Deutschland nach § 4 Nr. 11 UWG weiterhin als wettbewerbswidrig anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 = WRP 2009, 1380 [Rn. 21] - Finanz-Sanierung). Die dem Urteil vom 25.03.2003 zu Grunde liegenden berufsreglementierenden Regeln des deutschen Rechts haben seit der Verkündung dieses Urteils zwar gewisse Änderungen erfahren; diese wirken sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Entgegen der Auffassung der Berufung sind weitergehende Anpassungen des vom Landgericht angewendeten Regelwerks auch nicht durch vorrangige Bestimmungen des Unionsrechts geboten. Insbesondere führt eine richtlinienkonforme Auslegung des mit Wirkung vom 12.04.2008 an die Stelle von § 3 Nr. 4 StBerG a.F. getretenen § 3a StBerG nicht zu einer Einschränkung des gegenüber dem Kläger mit Urteil vom 25.03.2003 ausgesprochenen, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Verbots der Hilfeleistung in Steuersachen. Denn jedenfalls die tragende Erwägung des Urteils, dass dem Kläger nach rechtskräftigem Widerruf seiner Bestellung durch die Beklagte gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht die Umgehung dieser im Mandanteninteresse ausgesprochenen Sanktion durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirkte Zulassung oder Anerkennung ermöglicht werden dürfe, erweist sich danach weiterhin als durchschlagend.

Entgegen dem Berufungsvorbringen gehen in Bezug auf die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit als Steuerberater (oder in einem anderen reglementierten Beruf) die Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen denjenigen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vor, wie deren Art. 3 Abs. 1 S. 1 und 2 lit. d ausdrücklich bestimmt. Für eine fehlerhafte oder unzureichende Umsetzung der die Dienstleistungsfreiheit betreffenden Regeln der Art. 5 ff. der Richtlinie 2005/36/EG in deutsches Recht durch § 3a StBerG ist - wie auch die Europäische Kommission in ihrer mit der Klage vorgelegten Stellungnahme vom 01.08.2008 angenommen hat - nichts ersichtlich.

§ 3a Abs. 1 S. 3 StBerG, wonach in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene, dort zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugte Personen bei ihrer - sich auf eine vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung beschränkenden - Tätigkeit im Inland den hier geltenden Berufsregeln unterliegen, hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie, wo ausdrücklich auf Disziplinarbestimmungen etwa für das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher Bezug genommen wird. Um solche Bestimmungen geht es auch hier mit der Folge, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen, nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. Urteil des FG Köln vom 20.10.2011 - 11 K 647/07 - unter Hinweis auf die Beschlüsse des BFH vom 21.8.2008 - VIII B 70/08 - und vom 14.7.2009 - II B 162/08).

Die vom Landgericht angeführten Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 21.07.2011 - II R 6/10 - und die von der Berufung geltend gemachte fehlende Übertragbarkeit dieser Erwägungen auf den Streitfall können nach alledem auf sich beruhen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gemäß § 267 AEUV besteht kein Anlass, weil der Streitfall aus den vorstehend erörterten Gründen keine als klärungsbedürftig anzusehenden Fragen aufwirft. Ebenso wenig kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu oder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, so dass auch eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ausscheidet.

Soweit der Bundesfinanzhof in mehreren den Kläger betreffenden Verfahren (II R 27/12, hervorgegangen aus dem vorerwähnten Verfahren 11 K 647/07 FG Köln; II R 30/12 und II R 31/12) die von diesem eingelegte Revision zugelassen hat, folgt daraus keine grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger in vorliegender Sache aufgeworfenen Rechtsfragen. Soweit auch in jenen Verfahren die Vereinbarkeit von § 3a StGB mit Unionsrecht zu prüfen sein mag, hält der Senat eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO nicht für angemessen, weil nach Lage der Dinge weder mit einer baldigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch mit einem den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits eindeutig präjudizierenden Ergebnis der finanzgerichtlichen Verfahren zu rechnen ist. Weiteres Zuwarten mit dem Urteil in vorliegender Sache wäre im Übrigen auch wegen des vom Kläger gestellten, im Ergebnis aus denselben Gründen wie die Vollstreckungsabwehrklage selbst erfolglosen Antrags nach § 770 ZPO untunlich.

Der Schriftsatz vom 04.10.2012 lag demSenat vor, gab aber keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.






OLG Köln:
Urteil v. 05.10.2012
Az: 6 U 56/12


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