Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 14. Februar 2000
Aktenzeichen: 8 U 296/98

(OLG Hamm: Urteil v. 14.02.2000, Az.: 8 U 296/98)

Tenor

Die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) gegen das am 23. Juli 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 2/3 und die Widerbeklagte zu 2) zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar der Kläger durch solche i. H.v. 10.000,00 DM und die Widerbeklagte zu 2) durch solche i. H.v. 5.000,00 DM, wenn nicht die Beklagte und ihr Streithelfer in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Jegliche Sicherheit kann durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) liegt über 60.000,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger hat als früherer Alleingesellschafter der Beklagten mit notarieller Urkunde vom 21. Februar 1994 (URNr. .../... des Notars L in V, Bl. 137 154 d.A.) einen Geschäftsanteil von nominell 45.000,00 DM an den Streithelfer der Beklagten übertragen, während ihm selbst ein Geschäftsanteil von nominell 5.000,00 DM verblieb. Die Übertragung erfolgte nach Ziff. 4 der Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Streithelfer im Hinblick auf den übertragenen Geschäftsanteil dem Landschaftsverband X ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluß eines Sicherungsübereignungsvertrags machte, dessen näherer Inhalt sich aus einer Anlage zur notariellen Urkunde ergeben sollte. Die Parteien streiten darüber, ob die Bedingung eingetreten ist.

Alle Beteiligten sind bis zum 16. Juni 1997 davon ausgegangen, daß der Streithelfer Gesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 45.000,00 DM geworden ist. Seither stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, daß das notarielle Angebot des Streithelfers an den Landschaftsverband X nicht abgegeben und der Streithelfer deshalb nicht Gesellschafter geworden sei.

Mit dieser Begründung wendet er sich auch gegen die in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22. November 1997 durch Rechtsanwalt I als Bevollmächtigten des Streithelfers der Beklagten gefaßten Gesellschafterbeschlüsse.

Er hat beantragt,

1.

festzustellen, daß die am 22.11.1997 durch Herrn Rechtsanwalt I für Herrn N2 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefaßten Beschlüsse, nämlich,

1.1

die Bestätigung in früheren Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG, sämtliche außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Maßnahmen gegen den Kläger und Frau N, die erforderlich oder auch nur geeignet sind, die Abberufung der Genannten als Geschäftsführer der Gesellschaft sowie die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers durchzusetzen,

1.2

sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, die diesen Zweck verfolgen, insbesondere alle erforderlichen Anfechtungsklagen, Feststellungsklagen, Beschlußfeststellungsklagen, Unterlassungsklagen sowie alle Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erheben sowie die Genehmigung sämtlicher eingeleiteter gerichtlicher Verfahren,

1.3

die Bestellung des Rechtsanwalts I zum Sondervertreter der Gesellschaft gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG,

1.4

die Bestimmung, daß die Herren N2 und F die Gesellschaft vertreten dürfen,

nichtig sind,

hilfsweise:

obenstehende Beschlüsse aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage für rechtsunwirksam zu erklären.

Die Beklagte und ihr Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben darauf verwiesen, daß dem Kläger die Legitimation für die Klage fehle, weil er nach einem vorangegangenen Einziehungsbeschluß vom 14. März 1997 betreffend seinen Geschäftsanteil von nominell 5.000,00 DM mit dem Erhalt des Einziehungsentgelts von 5.000,00 DM am 11. Juni 1997 aus der Beklagten ausgeschieden sei.

Sie haben außerdem Widerklage erhoben gegen den Kläger und seine Ehefrau, die Widerbeklagte zu 2), mit dem Ziel, bestimmte Beschlußergebnisse aus Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 02. Januar, 14. März und 19. Juni 1997 feststellen zu lassen, um dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2), die die Existenz oder die Verbindlichkeit dieser Beschlüsse immer wieder leugneten, diese Möglichkeit endgültig zu nehmen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer haben insoweit beantragt,

1.

festzustellen, daß in den Gesellschafterversammlungen vom 02.01.1997, vom 14.03.1997 und vom 19.06.1997 Herr N2, G, jeweils zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB und gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverboten befreiten Geschäftsführer der ZVG Verwaltungs- und Dienstleistungsgesellschaft für Seniorenwohn- und Pflegeheime mbH bestellt wurde,

2.

weiterhin festzustellen, daß Herr F in den Gesellschafterversammlungen vom 14.03.1997 und vom 19.06.1997 jeweils zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB und gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverboten befreiten Geschäftsführer der ZVG Verwaltungs- und Dienstleistungsgesellschaft für Seniorenwohn- und Pflegeheime mbH bestellt wurde.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, alle Beschlüsse habe der Streithelfer mangels Gesellschafterstellung und ohne entsprechendes Stimmrecht gar nicht zustandebringen können.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 23. Juli 1998 (Bl. 181 192 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) mit ihrer Berufung. Sie führen aus:

Die mit der Klage angefochtenen Beschlüsse hätten nach § 8 Abs. 2 der Satzung nur einstimmig gefaßt werden können, der Kläger habe jedoch nicht zugestimmt. Die vom Streithelfer gefaßten Beschlüsse seien Scheinbeschlüsse, weil er wegen des fehlenden Bedingungseintritts nicht Gesellschafter geworden sei. Der Kläger habe zwar 5.000,00 DM als Einziehungsentgelt erhalten, der Wert des Anteils sei aber viel höher gewesen, so daß das Einziehungsentgelt damit nicht vollständig ausgeglichen sei. Weil die Beklagte inzwischen vermögenslos sei und das Einziehungsentgelt aus freiem Vermögen nicht mehr aufbringen könne, sei die Einziehung seines Geschäftsanteils wirkungslos.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,

abändernd

1.

festzustellen, daß die am 22.11.1997 durch Rechtsanwalt I für N2 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefaßten Beschlüsse, nämlich

a)

die Bestätigung in früheren Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG, sämtliche außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Maßnahmen gegen den Kläger und N, die erforderlich oder auch nur geeignet sind, die Abberufung der Genannten als Geschäftsführer der Gesellschaft sowie die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers durchzusetzen,

b)

sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, die diesen Zweck verfolgen, insbesondere alle erforderlichen Anfechtungsklagen, Feststellungsklagen, Beschlußfeststellungsklagen, Unterlassungsklagen sowie alle Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erheben, sowie die Genehmigung sämtlicher eingeleiteter gerichtlicher Verfahren,

c)

die Bestellung des Rechtsanwalts I zum Sondervertreter der Gesellschaft gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG,

d)

die Bestimmung, daß N2 und F die Gesellschaft vertreten dürfen,

nichtig sind,

hilfsweise, oben stehende Beschlüsse aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage für rechtsunwirksam zu erklären,

2.

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Sie meinen, die Klage sei bereits als unzulässig abzuweisen.

Der Kläger beantragt außerdem, das Verfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen. Vor dem Landgericht Essen, so führt er aus, schwebe ein Rechtsstreit, in dem für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreifliche Fragen zur Entscheidung stünden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Begründung des Antrags mit Schriftsatz vom 06. August 1999 (Bl. 251 253 d.A.) verwiesen. Die Beklagte und ihr Streithelfer treten diesem Antrag mit näherer Begründung entgegen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) hat keinen Erfolg. Die Klage ist zutreffend abgewiesen worden, die Widerklage ist hingegen begründet.

I.

Der Senat lehnt es ab, das vorliegende Verfahren wegen des beim Landgericht Essen anhängigen Verfahrens auszusetzen. Soweit die dort anhängigen Verfahrensgegenstände überhaupt vorgreiflich sind für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit, hält es der Senat jedenfalls nicht für zweckmäßig und sinnvoll, das Verfahren auszusetzen und mit seiner Entscheidung zu warten. Das Gesamtbild, daß die seit langem andauernde Auseinandersetzung der beteiligten Personen die Herren F und N2 auf der einen, der Kläger und seine Ehefrau auf der anderen Seite bietet, läßt nicht erwarten, daß von der Entscheidung beim Landgericht Essen eine befriedigende Wirkung ausgehen wird. Im Falle einer Berufung gegen die zu erwartende Entscheidung wird aller Voraussicht nach der Senat auch über ein solches Rechtsmittel zu entscheiden haben. Deshalb besteht nicht die realistische Gefahr, daß einander widersprechende Entscheidungen gegen den Willen der Parteien Bestand haben könnten.

Es sei außerdem festgehalten, daß zumindest die von dem Kläger dargestellten Hilfsanträge zu Ziff. 1.4 und 1.6 im Verfahren vor dem Landgericht Essen nicht vorgreiflich sein dürften, weil zumindest insoweit mit einer Sachentscheidung des Landgerichts nicht zu rechnen ist. Die Frage der Geschäftsführerbestellung der Herren N2 und F, um die es in diesen Anträgen geht, ist nämlich bereits im vorliegenden Rechtsstreit in Gestalt der Widerklageanträge zu 1 und 2 rechtshängig. Wenn auch hier die positive Feststellung der Geschäftsführerbestellung beantragt ist, dürfte dieser Streitgegenstand identisch sein mit jenem der als negative Feststellungsanträge formulierten Klagebegehren vor dem Landgericht Essen. Der Senat hat durch Einsicht in die beigezogenen Akten des Landgerichts Essen festgestellt, daß jene nachträglich eingeführten Anträge erst am 25. September 1998 mit Antragstellung vor dem Landgericht (Bl. 220 der Beiakte) rechtshängig geworden sind, während die Rechtshängigkeit der hiesigen Widerklage bereits am 01. April 1998 mit Zustellung an den Klägervertreter eingetreten und bereits am 23. Juli 1998 darüber entschieden worden ist. Die Zulässigkeit der beim Landgericht Essen zu Ziff. 1.4 und 1.6 angekündigten Anträge dürfte deshalb an § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO scheitern.

II.

Die Klage bleibt als Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage ohne Erfolg, weil der Kläger seit dem 11. Juni 1997 nicht mehr Gesellschafter der Beklagten ist und deshalb nicht mehr zur Erhebung kassatorischer Klagen analog §§ 243 ff. oder § 249 AktG befugt ist. Die vorliegende Klage ist erst nach Ende der Gesellschafterstellung des Klägers am 22. Dezember 1997 eingereicht worden.

1.

Das Ausscheiden des Klägers infolge Wirksamwerden der Einziehung seines Geschäftsanteils von nominell 5.000,00 DM ist Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 11. Januar 1999 (43 O 180/96 LG Essen 8 U 42/98 OLG Hamm). Der Senat hat mit seinem Urteil, das nach Rücknahme der vom Kläger eingelegten Revision rechtskräftig ist, die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt, mit dem das Ausscheiden des Klägers infolge Einziehung per 11. Juni 1997 festgestellt worden war. Mit seinen Ausführungen über die angeblich zu gering ausgefallene Zahlung auf das Einziehungsentgelt kann der Kläger angesichts dieser Rechtskraft nicht mehr gehört werden.

2.

Die Befugnis zur Beschlußanfechtung kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, daß er nach seiner Darstellung Inhaber auch des weiteren Geschäftsanteils von nominell 45.000,00 DM geblieben sei, weil die in dem Vertrag vom 21. Februar 1994 unter Ziff. 4 vereinbarte, aufschiebende Bedingung für den Übergang dieses Geschäftsanteils auf den Erwerber, den Streithelfer, nicht eingetreten sei. Der Senat hat bereits wiederholt in früheren Entscheidungen ausgeführt, daß der Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht mehr als Inhaber des Geschäftsanteils und der damit verbundenen Gesellschafterrechte angesehen werden kann, seitdem mit dem Abschluß des Vertrags vom 21. Februar 1994, an dem der Kläger als damaliger Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten beteiligt war, zumindest aber mit dem Verhalten des Streithelfers im Anschluß an diesen Vertragsschluß der Streithelfer als Erwerber des Anteils von 45.000,00 DM bei der Beklagten angemeldet worden ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 16 Abs. 1 GmbHG. Die Anmeldung kann konkludent erfolgen und liegt hier in der Mitwirkung des Alleingesellschafters und Geschäftsführers, der dabei notwendig auch von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erhielt. Daß dies jedoch über die bloße Kenntniserlangung hinausging und den Charakter einer Anmeldung gem. § 16 GmbHG hatte, belegt das eigene Verhalten des Klägers in der Folgezeit, der auch in seiner Rolle als Geschäftsführer den Streithelfer immer als Gesellschafter und Inhaber der Mehrheitsbeteiligung behandelt hat. Eine Anmeldung liegt darüber hinaus auch in dem Verhalten des Streithelfers, das die Beklagte zum Anlaß genommen hat, ihn als den Mehrheitsgesellschafter zu behandeln, ohne am Eintritt der aufschiebenden Bedingung zu zweifeln oder diesen zu überprüfen. Dies rechtfertigt insgesamt die Anwendung des § 16 Abs. 1 GmbHG (BGH NJWRR 1991, 926, 927 rechte Spalte, ScholzWinter, GmbHG, 8. Aufl., § 16, 15; HachenburgZutt, GmbHG, 8. Aufl., § 16, 8). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich anderes nicht aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Allerdings wird danach die Anmeldung eines für die Gesellschaft erkennbar aufschiebend bedingten Erwerbs erst mit Bedingungseintritt wirksam (BGH, a.a.O., S. 928, HachenburgZutt, a.a.O., § 16, 12). Entsprechend der einhelligen Auffassung, die bei der Anmeldung eines unbedingten Erwerbs für die wirksame Anmeldung ausreichen läßt, daß die Gesellschaft sich mit einer unbelegten Anmeldung begnügt und auf einen Nachweis verzichten kann (BGH a.a.O., S. 927), kann sich auch im Falle eines bedingten Erwerbs die Gesellschaft vertreten durch ihre Geschäftsführung mit der Mitteilung begnügen, die Bedingung sei eingetreten. Behandelt die Gesellschaft in der Folge den Erwerber und nicht mehr den Veräußerer als Gesellschafter, so ist auch in diesem Fall die Anwendung des § 16 GmbHG auf das Verhältnis zum Erwerber geboten. So lag es nach eigener Darstellung des Klägers auch im vorliegenden Fall mit dem Streithelfer.

Rechtsfolge der Anmeldung ist die ausschließliche Legitimation des Erwerbers, hier des Streithelfers, gegenüber der Beklagten zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte. Diese Rechtsfolge kann der Kläger auch nicht mit der nach eigener Darstellung erklärten Anfechtung der Anmeldung beseitigen. Zwar ist eine Anmeldung gem. § 16 GmbHG grundsätzlich der Anfechtung zugänglich. Das Anfechtungsrecht steht hinsichtlich der vom Streithelfer konkludent vorgenommenen Anmeldung jedoch nicht dem Kläger zu, so daß die Rechtsfolgen der Anmeldung selbst bei einer erfolgreichen Anfechtung der vom Kläger selbst erklärten Anmeldung Bestand haben. Einen Widerruf der Anmeldung, die mit Wirkung für die Zukunft ebenfalls grundsätzlich zulässig ist, wenn eine wirksame Veräußerung fehlt, können die Anmeldeberechtigten entweder gemeinsam (bei Einigkeit über das Fehlen der Veräußerung) oder einer von ihnen unter Nachweis des Fehlens oder der Unwirksamkeit des Rechtsübergangs erklären (Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 16, 12). Keine der Alternativen liegt hier vor. Weder hat der Streithelfer seinerseits den Widerruf erklärt noch hat der Kläger die Unwirksamkeit des Rechtsübergangs nachgewiesen. Die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 GmbHG haben mithin Bestand.

III.

Die Klage kann auch nicht als allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO Erfolg haben. Der Senat kann die vom Kläger beantragten Feststellungen nicht treffen. Den im Antrag bezeichneten Beschlüssen haftet nicht ein zur Nichtigkeit führender Mangel an.

1.

Es liegt nicht ein Einberufungsmangel vor. Die Einberufung durch Anwaltsschreiben vom 15. Oktober 1997 (Bl. 10/11 d.A.) in Vollmacht und im Namen des Streithelfers in seiner Rolle als Gesellschafter wie auch als Geschäftsführer der Beklagten ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Einwand des Klägers, der Streithelfer sei nicht Geschäftsführer der Beklagten gewesen, ist nicht berechtigt. Ihr steht schon die rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 22. Februar 1999 (43 O 77/97 LG Essen 8 U 85/98 OLG Hamm) entgegen. In jenem Verfahren ist die gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 14. März 1997, darunter auch die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten, gerichtete Nichtigkeits- und Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen worden, so daß damit von einer Wirksamkeit der Bestellung des Streithelfers als Geschäftsführer auszugehen ist. Als solcher war er gem. § 49 Abs. 1 GmbHG zur Einberufung der Gesellschafterversammlung befugt.

2.

Der Streithelfer war auch Gesellschafter der Beklagten. Für das Verhältnis zur Beklagten ergibt sich das, wie oben dargelegt worden ist, zumindest aus § 16 Abs. 1 GmbHG. Als Gesellschafter hatte er das auf seinen Geschäftsanteil entfallende Stimmrecht.

3.

Dem von dem Kläger behaupteten Einstimmigkeitserfordernis der Satzung ist genügt, weil der Streithelfer am 22. November 1997 alleiniger Gesellschafter der Beklagten war. Der Geschäftsanteil des Klägers i.H.v. 5.000,00 DM war bereits mit den wirksamen Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen vom 09. März und 06. April 1996 eingezogen worden und die Einziehung selbst nach der Zahlung des Einziehungsentgelts mit Ablauf des 11. Juni 1997 wirksam geworden. Das steht, wie ebenfalls oben dargelegt worden ist, nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 11. Januar 1999 fest.

IV.

Die Widerklage ist begründet. Die Berufung greift die landgerichtliche Entscheidung allein damit an, daß es sich wegen der nach Auffassung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) fehlenden Gesellschafterstellung des Streithelfers um unbeachtliche Scheinbeschlüsse handele. Es ist schon dargelegt worden, daß dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann.

V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 100, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 14.02.2000
Az: 8 U 296/98


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