Verwaltungsgericht Freiburg:
Urteil vom 24. Juni 2015
Aktenzeichen: 2 K 588/14
(VG Freiburg: Urteil v. 24.06.2015, Az.: 2 K 588/14)
1. Die Rundfunkbeitragsbescheide des SWR lassen mit hinreichender Bestimmtheit sowohl ihren Aussteller als auch den festgesetzten Beitrag erkennen.
2. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist verfassungsrechtlich zulässig (wie Urt. v. 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -).
3. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auch für eine Zweitwohnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
4. Die Entstehung der Beitragsschuld allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 2 Abs. 1 RBStV) verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG; eines die Schuld konkretisierenden Beitragsbescheides bedarf es (zunächst) nicht.
5. Der Rundfunkbeitrag ist keine unzulässige Beihilfe i. S. v. Art. 107 ff. AEUV (wie OBG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -).
6. Rundfunkbeiträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für seine Erst- und seine Zweitwohnung.
Der Kläger ist - gemeinsam mit seiner Ehefrau - Eigentümer und Bewohner eines Wohnhauses in U. und zugleich Inhaber einer Ferienwohnung in F. Mit den in seinem Wohnhaus vorhandenen Rundfunkempfangsgeräten war der Kläger seit den siebziger Jahren bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale als privater Rundfunkteilnehmer gemeldet. Die zusätzlichen Rundfunkempfangsgeräte in der Ferienwohnung wurden nach deren Anmietung im Jahr 2009 angemeldet. Bis zum Außerkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zum 31.12.2012 zahlte der Kläger die für die Geräte in beiden Wohnungen anfallenden Rundfunkgebühren jährlich im Voraus im Lastschriftverfahren.
Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 ließ der €ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice€ einen jährlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 431,62 Euro vom Girokonto des Klägers abbuchen. Dieser Betrag wurde zurückgebucht, nachdem der Kläger der Abbuchung widersprochen und erklärt hatte, aufgrund der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ohne den vorherigen Erlass eines anfechtbaren Abgabenbescheides nicht mehr zahlen zu wollen. Für die Rückbuchung fielen beim Beklagten Rückbuchungskosten in Höhe von 3,90 Euro an.
Nach weiterem Schriftverkehr setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2013 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 eine Rundfunkbeitragsschuld für zwei Wohnungen in Höhe von 107,88 Euro sowie eine Kostenforderung in Höhe von 11,90 Euro fest, die sich aus einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro und den Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro zusammensetzte.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte unter dem 22.01.2014 einen Widerspruchsbescheid, in welchem der Säumniszuschlag aufgehoben und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.01.2014 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 03.03.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags stelle eine Abgabenlast dar, die als kompetenzwidrige Steuer oder als nicht hinreichend gerechtfertigte Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Denn diese der funktionsgerechten Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dienende Abgabe werde in Anknüpfung an eine gleichheits- und sachwidrige Typisierung bei Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern sowie bei Haltern von Kraftfahrzeugen erhoben, die in keinem erkennbaren Verantwortungszusammenhang zu der hiermit zu sichernden Rundfunkfreiheit stünden. Unabhängig davon werde er als Zweitwohnungsinhaber gleichheitswidrig mit einem weiteren Rundfunkbeitrag belastet. Die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch eine zu vermutende höhere Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers scheide aus, weil die Rundfunkbeitragspflicht - mit der Ausnahme der Befreiung für Sozialhilfeempfänger - nicht an das Maß der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners anknüpfe. Die Rechtfertigung durch den Gedanken der Verwaltungsvereinfachung sei nicht gegeben, weil die Feststellung der Eigenschaft einer Wohnung als Zweitwohnung vor dem Hintergrund der Vielzahl an bestehenden Zweitwohnungssteuer- oder Kurtaxesatzungen ohne großen Verwaltungsaufwand erfolgen könne und die Zahl der Zweitwohnungen mit bundesweit 1,1 Millionen auch nicht so unbedeutend sei, dass die notwendige zusätzliche Differenzierung bei der Wohnungsinhaberschaft deshalb außer Betracht bleiben könne. Zu beanstanden sei auch das Beitragserhebungsverfahren, nach welchem die - zudem in Bezug auf die Fälligkeit unklar geregelte - Zahlungspflicht entgegen der sonstigen Regel des Abgabenrechts auch ohne einen Bescheid gegeben sei, der die Beitragsschuld des Betroffenen konkretisiere und gerichtlich überprüfbar mache. Dies sei deshalb mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, weil die bloße Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ab Fälligkeit über § 12 Abs. 1 RBStV eine Ordnungswidrigkeit darstelle und der Beitragsschuldner selbst keinen Einfluss darauf habe, ob der Beklagte die gesetzliche Zahlungspflicht über einen Beitragsbescheid durchsetze, gegen den dem Schuldner dann der vorläufige Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO offen stehe, oder ob er auf einen solchen Bescheid verzichte und den Schuldner allein über die Drohung mit dem Bußgeld zur bescheidlosen Zahlung veranlasse, deren Rechtmäßigkeit dann nicht in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüft werden könne. Die rechtsstaatlichen Defizite im Erhebungsverfahren machten das gesamte System der Beitragserhebung nichtig, da nicht ausgeschlossen sei, dass die Bundesländer, hätten sie diese Defizite erkannt, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zumindest in dieser Form nicht geschlossen hätten. Hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrags könne er zwar nicht die - politisch als überhöht angesehene - Finanzierung der Rundfunkleistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geltend machen, zu beanstanden sei jedoch, dass die Beiträge nicht die dort bei zutreffender Beurteilung enthaltenen Umsatzsteueranteile auswiesen. Zwar gehe der Gesetzgeber in seiner Regelung des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG über den Verweis auf die §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG davon aus, dass die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur insoweit der Umsatzsteuer unterliege, als diese gewerblich tätig seien, was im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1971 für die Erbringung des beitragsfinanzierten Rundfunkprogramms verneint werde. Diese Freistellung der Rundfunkbeitragsleistungen von der Umsatzsteuerpflicht sei jedoch durch die geltende Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem€ (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) überholt, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EU über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zumindest hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelungen zur Steuerschuldnereigenschaft in den Rang einer direkt wirkenden Verordnung gehoben worden sei und deshalb unmittelbar mit Anwendungsvorrang auch vor dem nationalen Verfassungsrecht gelte. Nach der deshalb allein maßgeblichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dürften Umsätze, die von öffentlichen Einrichtungen durch Tätigkeiten erzielt würden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dann nicht von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen werden, wenn diese Nichterhebung der Mehrwertsteuer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies sei hier - unabhängig davon, dass bereits die Einordnung der Bereitstellung von Rundfunkprogrammen als €Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt€ zweifelhaft sei - gegeben. Denn anders als im historischen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit ermögliche die technische Entwicklung der Sendekapazität durch Kabel, Internet und Satellit auch privaten Rundfunkveranstaltern die Teilnahme am Rundfunk, sodass diese zu den bisher allein existierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Konkurrenzverhältnis stünden. Dieses Konkurrenzverhältnis sei zum einen auf dem Markt der Werbeleistungen und zum anderen - publizistisch - auch in Bezug auf die Zuschauer gegeben. Nicht umsonst stufe die Europäische Kommission die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Rundfunkabgaben - europarechtlich - als staatliche Beihilfe ein, wobei er zusätzlich davon ausgehe, dass durch den Übergang von der Gebühren- zur Beitragsfinanzierung eine neue Beihilfe vorliege, für die der mit der Bundesrepublik im April 2007 gefundene Kompromiss nicht mehr gelte und die der Notifizierungspflicht nach Art 108 Abs. 3 AEUV unterliege. Für einen relevanten Wettbewerb zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkveranstaltern spreche auch, dass der Wissenschaftliche Beirat beim Finanzministerium in seinem Gutachten zu den Aufgaben und der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien vom März 2014 insbesondere unter Berücksichtigung der Konvergenz der Angebote der Rundfunkanstalten und der Presseunternehmen im Bereich des Internets von einem solchen ausgehe. Erbrächten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter gleichartige Dienstleistungen, so seien die durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeitragseinnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen nach der Rechtsprechung des EuGH ohne nähere Feststellungen allein deshalb anzunehmen, weil mit der Nichterhebung der Mehrwertsteuern gegen den - der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zugrunde liegenden - €Grundsatz der steuerlichen Neutralität€ verstoßen werde. Dies führe auch zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers. Denn ohne die Ausweisung der Mehrwertsteuer in der Rundfunkbeitragszahlung werde den für ihre Betriebsstätten und -fahrzeuge beitragspflichtigen Unternehmern die sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und diese damit rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet. Die hiermit gegebene Rechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragsfinanzierung schlage dann auch auf die Rechtsposition des privaten Rundfunkteilnehmers durch, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Denn auch wenn dieser - wie er selbst - durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeiträge in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stehe als bei einer Erhebung dieser Steuern, so habe die EU-gleichheitswidrige Behandlung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über mehrwertsteuerfreie Beiträge und der Finanzierung der privaten Rundfunkveranstalter über umsatzsteuerpflichtige Werbeeinnahmen systemübergreifende Bedeutung, die das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasse.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Beitragsbescheid vom 05.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 insoweit aufgehoben hat, als dort Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro festgesetzt werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 aufzuheben, soweit er nicht erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Es entspreche der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshöfe von Rheinland-Pfalz und Bayern sowie der Kammer und der übrigen Verwaltungsgerichte, dass die wohnungsbezogenen Rundfunkbeiträge nicht als Steuer zu qualifizieren seien und deshalb durch den landesrechtlichen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erhoben werden könnten. Der Rundfunkbeitrag werde für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit nicht - wie eine Steuer - voraussetzungslos - erhoben. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung sei eine auch in Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gerechtfertigte Typisierung, die auf der berechtigten Vermutung beruhe, dass die Rundfunknutzung typischerweise im Schwerpunkt in der Wohnung stattfinde und tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. Soweit sich der Kläger im Schwerpunkt darauf berufe, dass die Heranziehung auch der Zweitwohnung zu einem Rundfunkbeitrag eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung mit der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung sei, sei dem nicht zu folgen. Vielmehr sei die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ohne Unterscheidung von Erst- und Zweitwohnung Folge der Typisierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nach der die Wohnung den privaten Raum bilde, innerhalb dessen die Möglichkeit des Rundfunkempfangs regelmäßig im Schwerpunkt in Anspruch genommen werde. Eine weitere Differenzierung nach der Intensität der Nutzung einer Wohnung könne mit Blick auf den Verwaltungsaufwand, die Missbrauchsgefahr und den Schutz der Privatsphäre der Wohnungsinhaber unterbleiben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Zweitwohnungssteuersatzungen, die zwar in einer Vielzahl von Gemeinden, nicht jedoch in allen Kommunen existierten. Im Übrigen könne man auch davon ausgehen, dass die Mehrbelastung eines Beitragsschuldners, der mehr als eine Wohnung innehabe, regelmäßig durch eine hiermit dokumentierte höhere Leistungsfähigkeit gerechtfertigt sei. Schließlich greife auch das Argument, dass ein Rundfunkteilnehmer nicht an zwei Orten gleichzeitig Rundfunkprogramme konsumieren könne, nicht durch. Denn abgesehen davon, dass es für die Beitragspflicht nicht auf die tatsächliche Nutzung und deren Umfang ankomme, sei es nicht ausgeschlossen, dass in den verschiedenen Wohnungen gleichzeitig durch unterschiedliche Personen Rundfunkprogramme empfangen würden. Die verschiedenen Einwendungen des Klägers gegen die Strukturen des Beitragserhebungsverfahrens seien unerheblich, weil sie auf Umstände bezogen seien, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides nicht berührten. So seien in dem angefochtenen Bescheid zuletzt weder der Säumniszuschlag noch die Rücklastschriftkosten ausgewiesen, sodass es auf die Berechtigung des für diese Kosten ursächlichen Verhaltens des Klägers während des Verwaltungsverfahrens nicht mehr ankomme. Im Übrigen sei es auch im Bereich des Steuerrechts anerkannt, dass Ansprüche - wie etwa die Lohnsteuer - durch die bloße Verwirklichung des entsprechenden gesetzlichen Tatbestands entstünden, ohne dass hier eine Festsetzung durch einen Verwaltungsakt erforderlich sei. Schließlich werde dem Beitragsschuldner auch weder der Rechtsschutz insgesamt verweigert noch - entgegen der Grundregelung des § 80 Abs.5 VwGO - in übermäßiger Weise erschwert. Soweit dem Beitragsschuldner der Kontostand mitgeteilt werde, liege hierin kein Verwaltungsakt, sondern ein bloßer Hinweis auf die gesetzlich bestehende Beitragsschuld. Werde der Rundfunkbeitrag rechtzeitig bezahlt, ergehe zwar weder ein Festsetzungsbescheid noch ein Hinweis auf die Zahlungspflicht, der Beitragsschuldner, der von der Rechtswidrigkeit der Beitragspflicht ausgehe, könne jedoch nach der Zahlung einen Erstattungsantrag stellen und diesen Anspruch nach Ablehnung der Erstattung gerichtlich im Wege der Leistungsklage weiterverfolgen. Werde nicht bezahlt, ergehe - bereits im Eigeninteresse der Rundfunkanstalten, denen nicht verwirklichte Ansprüche als Erträge angerechnet würden - ein entsprechender Beitragsbescheid, gegen den der Beitragsschuldner dann - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - im Wege der Anfechtungsklage vorgehen könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Rundfunkbeitragsforderung weiter auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuerpflicht unterlägen. Denn die Rundfunkanstalten erfüllten als Anstalten des öffentlichen Rechts einen gesetzlichen Auftrag und handelten deshalb im Bereich der Rundfunkleistungen nicht gewerblich. Diese Rechtslage werde auch durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht in Frage gestellt. Denn selbst wenn die Rundfunkanstalten nach der Regelung des Art. 13 MWStSystRL grundsätzlich als Steuerpflichtige gelten würden, weil ihre Nichtbehandlung als steuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führte, wäre die gebührenpflichtige Tätigkeit der Rundfunkanstalten nach Art 132 Abs. 1 lit. q der MWStSystRL von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil insoweit eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter nicht vorliege. Schließlich bestehe auch kein Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union, da es sich bei der Rundfunkfinanzierung über die bisherige - gerätebezogene - Rundfunkgebühr um eine zulässige bestehende Beihilfe gehandelt habe und durch die Umstellung auf die Finanzierung durch einen wohnungsbezogenen - Rundfunkbeitrag keine - europarechtlich relevante - Änderung des Finanzierungssystems vorgenommen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
Gründe
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Soweit über die Klage in der Sache zu entscheiden war, ist diese zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 und der prozessualen Erklärung zur Festsetzung der Rücklastschriftkosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem angefochtenen Beitragsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom €Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio€ festgesetzt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des €Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio€ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist damit letztlich Teil des Beklagten (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beitragsbescheid auch in seinem Tenor hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihm nach dem Wortlaut klar entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 in Höhe von 107,88 Euro festgesetzt werden, zu denen ursprünglich noch 11,90 Euro Säumnisgebühren und Rücklastschriftkosten hinzuzurechnen waren. Diese Festsetzung wird auch nicht durch den zur Erläuterung angefügten €Kontoauszug€ in Frage gestellt. Denn dieser spiegelt die tatsächlichen Buchungsvorgängen des Beklagten gegenüber dem Kläger wider und ist damit zumindest unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts nachvollziehbar (zur Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung von Bescheiden vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146). So weist der Kontoauszug zunächst die vom Kläger als verfahrenswidrig gerügte Rundfunkbeitragsforderung für seine Haupt- und seine Ferienwohnung im Voraus für das gesamte Jahr 2013 sowie die entsprechende Forderungsberichtigung durch eine Gutschrift von ¾ des Jahresbetrags aus, deren Saldo dann die Höhe der für das erste Viertel des Jahres 2013 festgesetzten Beitragsforderung ergibt.
Der hiernach durch Auslegung des Beitragsbescheides hinreichend klaren Festsetzung der Beitragsschuld steht nicht entgegen, dass der Kläger im Vorfeld dieser Festsetzung unter dem 03.05.2013 ein Schreiben des €Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio€ erhalten hat, mit dem er auf die Fälligkeit seiner Rundfunkbeiträge zum 15.05.2013 hingewiesen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 219,66 Euro aufgefordert worden war. Denn der Beitragsbescheid weist hierzu zur Information und €unabhängig von dem (für das erste Quartal 2013) festgesetzten Beitrag€ darauf hin, dass sich die Beitragsschuld aufgrund der bescheidunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 um einen weiteren Betrag in Höhe von 107,88 Euro und einen zum 05.07.2013 entstandenen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro auf insgesamt 227,66 Euro erhöht habe. Eine rechtlich relevante Unklarheit darüber, ob die vom Kläger im August 2013 erfolgte Zahlung in Höhe von 119,78 Euro (nicht wie der Kläger angibt: 219,66 Euro) €auch die mit dem Bescheid festgesetzte Forderung€ erfasse, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung dieser Zahlung nach Maßgabe der - normativ bestimmten - Verrechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 03.12.2012 (GBl 2012, 717) zu bestimmen (zur Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Abänderung des Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB bzw. § 225 Abs. 1 AO in der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren i.d.F. v. 17.06.1998 vgl. OVG Bln-Bdbg, Beschl. v. 19.03.2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, DVBl 2008, 1068; OVG Bln, Urt. v. 19.11.1996 € 8 B 117.96 -, juris).
2.1.2. Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Der Kläger war für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 mit den für diesen Zeitraum festgesetzten Rundfunkbeiträgen in Höhe von 107,88 Euro im Rückstand, nachdem er dem Einzug des entsprechenden Betrags durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen und so die Rücklastschrift des bereits abgebuchten Betrages veranlasst hatte. Dabei war der Kläger als volljähriger Inhaber zweier Wohnungen im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV auch zu Recht als Schuldner jeweils zweier Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Die Höhe des für den Dreimonatszeitraum festgesetzten Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, der die Höhe des Rundfunkbeitrags - für den maßgeblichen Zeitraum - auf monatlich 17,28 Euro bestimmt hatte. Die Fälligkeit der Beitragsforderung für die Monate Januar, Februar und März trat nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 ein.
2.2. Die Kammer muss ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen. Denn die Kammer konnte unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung nicht die hierfür notwendige Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Regelung zur Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags mit den Vorschriften des Grundgesetzes gewinnen.
2.2.1. So sind zum einen bislang weder in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris) noch in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag geäußert worden (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705 ff; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 - 14 K 395/14 -; VG Minden, Urt. v. 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, VG Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Köln, Urt. v. 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Greifswald, Urt. 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 - sowie VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, alle jew. juris).
2.2.2. Zum anderen hat die Kammer überzeugende Einwendungen gegen die Grundgesetzmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch nicht aufgrund einer eigenen und umfassenden Prüfung formulieren können. Insoweit verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf ihr - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffendes - Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, welches den Beteiligten bekannt ist. Hiernach ist der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nicht als Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG anzusehen, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde. Ebenso wenig stellt er eine besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dar, die durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart dem Steuerfindungsrecht der Länder entzogen wäre. Der nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobene (wohnungsbezogene) Rundfunkbeitrag ist, im Gegenteil, eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung damit in die allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Sachregelung des Rundfunks fällt. Denn diese Abgabe wird beim Wohnungsinhaber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung als Gegenleistung für die typischerweise innerhalb der Wohnung genutzte Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV sind auch nicht die Anforderungen missachtet worden, die sich allgemein aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG ergeben. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt und dient nicht, wie die Erhebung von Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens. Über die Rundfunkbeiträge wird die finanzielle Vorsorge dafür getroffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein quotenunabhängiges Programm anbieten kann, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht. Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe, die auf den (zumindest potentiellen) Vorteil der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots bezogen ist. Die tatbestandliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass das Programmangebot den Rundfunks zwar grundsätzlich von jedem und überall im Sendegebiet empfangen werden kann, dass aber die Nutzung vornehmlich in der Wohnung erfolgt. Soweit die Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen unter dem Gesichtspunkt der Annäherung der Rundfunkfinanzierung an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast problematisch erscheint, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt. Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus.
Die nach § 2 Abs. 1 RBStV für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr ist weiter auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die hierin liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Typisierung einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der tatsächlichen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Vielmehr stellt es eine plausible und realitätsgerechte Erwägung dar, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.
2.2.3. Soweit der Kläger über die vorgenannten Aspekte hinaus weitere Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der - ihn betreffenden - Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhebt, greifen diese nicht durch:
2.2.3.1. So verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht deshalb gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Regelung nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen unterscheidet, sondern für jede Wohnung je ein Rundfunkbeitrag anfällt.
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung folgt zunächst unmittelbar aus der - sachlich für sich gerechtfertigten - Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung als der abgeschlossenen Raumeinheit, in der - bei typisierender realitätsgerechter Betrachtung - der beitragspflichtige Nutzungsvorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit regelmäßig und im Schwerpunkt abgerufen wird. Diese typisierende gesetzliche Annahme, dass der Rundfunkempfang typischerweise in einer Wohnung stattfindet, die damit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die auf die Nutzungsmöglichkeit bezogene Beitragserhebung darstellt, trifft auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. So wenig es hierbei auf die tatsächliche Nutzung oder den Grad der Nutzungsintensität ankommt, so wenig war der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verpflichtet, von der an die Anzahl der vom Beitragspflichtigen bewohnten Wohnungen anknüpfenden Vervielfachung der Beitragsschuld abzusehen oder diese etwa nach der Nutzungsintensität der Wohnungen abzustufen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., DVBl 2014, 848 juris Rn. 116; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 115 ff; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 46 ff, a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 € Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Zwar hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen können. Dies hätte dann jedoch die Ermittlung erfordert, welche von mehreren Wohnungen eines Beitragsschuldners von diesem als Haupt- und welche als Zweitwohnung genutzt wird. Dabei hätte er - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht in allen Fällen auf eine entsprechende Einstufung von Zweitwohnungen etwa über Kurtaxe- oder Zweitwohnungssteuerbescheide der jeweiligen Kommunen zurückgreifen können. Denn solche Regelungswerke bestehen nicht flächendeckend in allen Gemeinden. Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wäre aber auch dann gegeben gewesen, wenn der Rundfunkbeitrag - unabhängig von der Anzahl der selbst bewohnten Wohnungen und der Einstufung derselben als Erst- oder Zweitwohnung - von jedem Wohnungsinhaber nur einmal gefordert werden würde. Denn in einem solchen Fall bleibt die erhöhte Gefahr bestehen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben wie etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds umgangen würde.
An der hiermit gegebenen Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Wohnungen als Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist - anders als nach der Ansicht des Klägers - auch vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 ff) festzuhalten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigt, dass eine ungleiche steuerliche Belastung nicht allein durch den Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage gerechtfertigt werden kann und eine Rechtfertigung durch Belange der Verwaltungsvereinfachung nur insoweit zulässig ist, als die Vorteile der Vereinfachung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlich ungleichen Wirkung einer Abgabenerhebung stehen müssen (a.a.O. juris Rn 73 und 78 f). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausdrücklich den Bereich der Besteuerung, der - anders als die hier gegebene Rundfunkbeitragsregelung - im Grundsatz dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet ist und von dem im konkreten Fall - ebenfalls anders als bei der Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen bewohnte Wohnung - über degressive (statt lineare oder progressive) Steuersätze über Zweitwohnungen abgewichen worden war (sinkender prozentualer Steuersatz bei steigendem jährlichen Mietaufwand).
2.2.3.2 Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des allgemeinen Verfahrens zur Erhebung der Rundfunkbeiträge ohne jeweils erforderlichen Bescheid mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bezweifelt, braucht die Kammer dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger gegen einen förmlichen Bescheid vorgeht, mit dem seine Rundfunkbeitragspflicht festgesetzt worden ist.
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - entgegen der Auffassung des Klägers - aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Rundfunkbeitragsschuld allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands etwa des § 2 Abs. 1 RBStV entsteht und (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner geltend gemacht wird, ohne dass insoweit ein die Beitragsschuld konkretisierender Abgabenbescheid ergangen wäre. Denn abgesehen davon, dass ein solcher - dann rechtsbehelfsfähiger - Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV dann erlassen wird, wenn der Beitragsschuldner seiner gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt und Vollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage dieses Bescheides vorgenommen werden können, stellt es keine rundfunkbeitragsrechtliche, sondern eine spezifisch verwaltungsprozessuale Problemstellung dar, ob die Frage einer allein gesetzlich ausgestalteten Beitragspflicht über die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO der Klärung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist oder ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Erlass eines konkretisierenden Beitragsbescheides abgewartet werden muss, dessen Rechtmäßigkeit dann - nach erfolglosem Widerspruch - im Wege der Anfechtungsklage durch die Gerichte geprüft werden kann. Insoweit ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid eine gegenüber der Feststellungsklage zur Rundfunkbeitragspflicht sachnähere oder effektivere Klageart darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn 28), was für den Bereich des Rundfunkbeitrags in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einzelnen streitig ist (für die Zulässigkeit der Feststellungsklage etwa VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 -; VG Potsdam, Urt. v. 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -; ablehnend VG Würzburg, Urt. v. 19.05.2014 - W 3 K 14.43 -; für den Sonderfall des bereits erlassenen Beitragsbescheids auch VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; alle jew. juris). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, dass der Rechtsschutz durch die gesetzgeberische Entscheidung zur Begründung einer bescheidunabhängigen Beitragspflicht für die Zeit vor Erlass eines Beitragsbescheides weniger rechtsschutzintensiv sei, als dies im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Beitragsbescheides der Fall wäre, kann hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass einem Beitragsschuldner auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Beitragsbescheides die Initiativ- und Darlegungslast auferlegt ist und die vorläufige Zahlungspflicht regelmäßig nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO; zur insoweit vergleichbaren strukturellen Konvergenz zur vorläufigen Abwehr von Belastungen über § 123 VwGO vgl. Jakobs, VBlBW 1990, 446, 449 f) und die Erleichterungen des vorläufigen Rechtsschutzes über § 80 VwGO vorwiegend dem - bei bloß gesetzlicher Beitragspflicht nicht gegebenen - Umstand der Titelfunktion des Verwaltungsakts geschuldet sind, kommt es von Verfassung wegen nicht darauf an, über welche konkrete Sicherungstechnik der Hauptsache- und der vorläufige Rechtsschutz ausgestaltet sind, sondern allein darauf, ob das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem in der konkreten Anwendung durch die Gerichte den notwendigen effektiven Rechtsschutz im Ergebnis gewährleistet (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 70 f). Insofern wären vom Kläger ausgemachte Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298, 315).
Soweit der Kläger die Unklarheit der gesetzlich bestimmten Fälligkeit der Beitragsschuld rügt, die in § 7 Abs 1 S. 1 RBStV anders bestimmt werde als in § 7 Abs 3 S 2 RBStV, kann hieraus eine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die zudem so wesentlich sein müsste, dass sie das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasst, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil ein widerspruchsfreier Zusammenhang der Regelungen der Abs. 1 und 3 des § 7 RBStV ohne weiteres durch entsprechende Auslegung hergestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen.
2.3. Schließlich verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
2.3.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV dar.
Hierzu hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705, 706, juris Rn 36 ff ausgeführt:
€Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.€
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, die auch sonst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BayVfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10. 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff) und Teilen der Literatur (vgl. etwa Trute/Broemel, MMR-Beilage 11/2012, 1, 15 Fn. 149; Fehling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. €Medien- und Informationsrecht€, S. 1053 ff; Rn. 30 f) geteilt werden, an und macht sich diese zu eigen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf den Beihilfecharakter der ehemaligen Rundfunkgebühr vor allem auf die Finanzierung der damaligen Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezogen waren, deren Zulässigkeit in der Folge der Beanstandung entsprechend präzisiert und eingegrenzt worden waren (vgl. Europ. Komm., Schreiben vom 24.04.2007 in der Sache Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex-CP 2/2003 u.a.) - Deutschland, K (2007) 1761 endg.).
Nach dem Vorstehenden kommt es für die Kammer nicht in Betracht, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Beihilferecht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
2.3.2. Schließlich können auch die Einwendungen des Klägers zur Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge und einer hieraus folgenden Rechtswidrigkeit ihrer Erhebung nicht überzeugen. Denn zum einen unterliegen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen des Klägers oder anderer Beitragsschuldner nicht der Mehrwertsteuerpflicht und zum anderen könnte der Kläger aus einem - unterstellten - Verstoß der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht ihrer Einnahmen nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung als solcher ableiten.
2.3.2.1. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierunter fallen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen nicht. Zwar dürfte sich die €Bereitstellung eines empfangbaren Rundfunkprogramms€ als €Dienstleistung€ bzw. €sonstige Leistung€ im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellen, wobei es nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG insoweit unerheblich ist, dass der Beklagte das Rundfunkprogramm aufgrund eines gesetzlichen Programmauftrags bereitstellt. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Beitragscharakter der Rundfunkbeiträge, dass diese als Gegenleistung und damit als €Entgelt€ für die Bereitstellung des Rundfunkprogramms bezahlt werden. Allerdings ist die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten keine Leistung, die dieser als €Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt€. Denn der Beklagte übt insoweit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, die ihn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum €Unternehmer€ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes machen würde. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der - aus der Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags nach § 1 RBStV und den Regelungen der §§ 12 ff RStV zur Festlegung der notwendigen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zu deren Deckung durch den Rundfunkbeitrag abzuleitenden - fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten bei der Bereitstellung des Rundfunkprogramms. Denn das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist für die Bestimmung einer Tätigkeit als gewerblich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich. Die Herausnahme der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Bereich der unternehmerischen und damit hinsichtlich der hierdurch erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtigen €gewerblichen Tätigkeiten€ ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1, nach welcher juristische Personen des öffentlichen Rechts (hierzu § 1 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrags) nur im Rahmen ihrer Betriebe nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG gewerblich oder beruflich tätig sind, was - ungeachtet der auch insoweit gegebenen Unbeachtlichkeit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht - nach § 4 Abs. 5 KStG bei Betrieben, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht der Fall ist. Dabei teilt die Kammer die in der verfassungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Bereitstellung des Rundfunkprogramms durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellt (BVerfG, Entsch. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 juris Rn. 68; BFH, Urt. v. 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447 juris Rn. 19).
Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur nichtumsatzsteuerpflichtigen €Ausübung öffentlicher Gewalt€ im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MWSt-SystRL - (ABl. L 347, 1 ff), deren Regelungen bei der Auslegung des Umsatzsteuergesetzes mit Anwendungsvorrang auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht zu beachten sind (zur Anwendung der MWSt-SystRL im nationalen Recht vgl. EuGH, Urt. v. 10.09.2002 - C-141/00 -, <Kügler>, Slg 2002, I-6833; Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, <Fazenda Pública>, Slg. 2000, I-11435; BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13 -, juris Rn. 16 mwN; Urt. v. 28.05.2013 - XI R 35/11 -, BFHE 242, 250). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 077, 1) in der Fassung der VO (EU) Nr. 967/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 (ABl. L 290, 1) und Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. L 284, 1).
Die Herausnahme der Tätigkeiten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts €in Ausübung der öffentlichen Gewalt€ vornehmen, aus der Mehrwertsteuerpflicht findet ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL. Hiernach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen €im Rahmen der öffentlichen Gewalt€ obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dabei ist eine Tätigkeit €im Rahmen öffentlicher Gewalt€ dann gegeben, wenn die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, <Fazenda Pública>, BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 23/09 -, BFH/NV 2011, 458 mwN). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten; unerheblich hingegen Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, <Fazenda Pública>, a.a.O.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-246/08 - <Kommission/Finnland>, Slg 2009, I-10605; BFH, Urt. v. 15.04.2010 - V R 10/09 -; BFHE 229, 416).
Nach diesen Grundsätzen ist die Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogrammes durch den Beklagten auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als eine mehrwertsteuerfreie Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen, sodass die Behandlung des Beklagten als hinsichtlich der hierfür erbrachten Rundfunkbeiträge Nichtsteuerpflichtiger mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn der Beklagte stellt sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen bereit, die sich wie vor allem die §§ 11 ff RStV und §§ 3 ff SWR-Staatsvertrag auf die Zielsetzung des Angebots und die Grundsätze der Ausgestaltung der Programme, die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung und anderer wirtschaftlicher Betätigungen, die im öffentlichen Interesse bestehende Bereitstellung von Sendezeit an Dritte und die spezifische Ausgestaltung und Kontrolle der Erfüllung des Programmauftrags insbesondere durch einen pluralistisch besetzten Rundfunkrat beziehen und damit den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der Bereitstellung eines von außerpublizistischen Zwecken politischer oder wirtschaftlicher Art unbeeinflussten und gegenständlich und meinungsmäßig vielfaltigen Rundfunkprogramms ausgestalten (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 € 1 BvF 1/11 u.a. € NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., S. 1053 ff; Rn. 53 ff). Insofern wird der Beklagte bei der Bereitstellung seines Rundfunkprogramms unter anderen rechtlichen Bedingungen tätig als ein privater Rundfunkanbieter. Dies wird auch auf der Ebenen der Europäischen Union anerkannt, wenn in dem unter dem Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Amsterdamer €Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten€ (ABl C 340, 100) der Bestand und die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinem spezifischen Funktionsauftrag als Angelegenheit der Mitgliedstaaten im Grundsatz anerkannt werden (vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, 1).
Von der damit fehlenden Verpflichtung des Beklagten, von den als Gegenleistung für die Bereitstellung eines Rundfunkprogramms der Grundversorgung vereinnahmten Rundfunkbeiträgen Umsatzsteuern zu entrichten, sind entgegen der Auffassung des Klägers keine unionsrechtlich begründeten Ausnahmen gegeben.
Zwar gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfüllen, nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL für die hierbei bewirkten Umsätze ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beklagten nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man - mit dem Kläger - nicht nur den wirtschaftlichen Wettbewerb des Beklagten mit den privatrechtlich organisierten Rundfunkveranstaltern oder gar den Presseunternehmen ins Auge fasst, sondern auch den publizistischen Wettbewerb im Bereich der Meinungsbildung. Denn selbst wenn hier - was auf der Grundlage der besonderen Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems, in welchem die Bereitstellung der notwendigen Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Voraussetzung für ein Tätigwerden auch privater kommerzieller Rundfunkveranstalter mit ihrem ökonomisch bedingt notwendig geringeren Vielfaltsstandards schon im Ansatz problematisch erscheint - €Wettbewerbsverzerrungen€ gegeben wären, so beruhten diese jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als €Nichtsteuerpflichtigen€, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen - überwiegend - über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert werden, der - für den Fall der Umsatzsteuerpflicht dieser Beitragseinnahmen - unter Anrechnung der dann andererseits auch gegebenen Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs (hierzu insb. EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 - <Salix>, Slg. 2009, I-4629) entsprechend erhöht werden müsste.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - vom Kläger angeführten - Grundsatz, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuer-SystemRL ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Denn ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urt. v. 08.06.2006 - C-106/05 -, <L.u.P.>, Slg. 2006 I-05123; Urt. v. 01.12.2005 - C-394/04, C-395/04 - <Ygeia>, Slg. 2005, I-10373; Urt. v. 23.10.2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691). Dabei reicht es für die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Eine zusätzliche Feststellung, dass die betreffende Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Jàn Mazàk vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104).
Hier scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität schon deshalb aus, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk des Beklagten mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten dient als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall ist. So hat der Gesetzgeber mit seinen Regelungen zum Rundfunkstaatsvertrag seinen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und zur Sicherstellung einer möglichst breiten und vollständigen Darstellung der vielfältig bestehenden Meinungen durch ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunk und des privaten Rundfunks in einer dualen Rundfunkordnung umgesetzt. Dabei hat er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zugewiesen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. So soll die inhaltliche Meinungs- und Programmvielfalt sichergestellt werden, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Damit werden - auch aus der Sicht des objektivierten Rundfunkprogrammempfängers - durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk andere Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse erfüllt, als dies über das Angebot der privaten Rundfunkveranstalter der Fall ist. Denn auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Programmauftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern - zur Sicherung der Akzeptanz seiner Programme im Ganzen - auch Angebote und Formate wie massenattraktive Unterhaltungs- und Sportbeiträge erfasst, die in ähnlicher oder gleicher Form auch im privaten Rundfunk gesendet werden oder werden könnten, so bleibt diese Sicherstellungsfunktion, die auch eine kulturelle Verantwortung umfasst und zudem innovative Impulse der Programmentwicklung und -gestaltung ermöglicht, doch ein zentraler Aspekt des Nebeneinander von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten, der es dem Konsumenten ermöglicht, neben möglicherweise nach Inhalt, Umfang und Meinungsspektrum nur beschränkten privaten Rundfunkangeboten auf ein Angebot zurückzugreifen, das insoweit einen - für eine demokratische Gesellschaft wesentlichen - Informations- und Bildungsauftrag erfüllt (zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 4/11 -, BVerfGE 136, 9 Rn. 36 f). Dies wird auch in dem - vom Kläger angeführten - Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen €Öffentlich-rechtliche Medienabgabe - Aufgabe und Finanzierung€ vom 03/2014 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird dort vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen, die den Marktzugang von privaten Rundfunkveranstaltern erleichtern, und den damit veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie unter Außerachtlassung der Programmbindung durch ein attraktives Gesamtprogramm eine stärkere Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf solche Lücken im Programmangebot vorgeschlagen, die im Wettbewerb der Privaten untereinander nicht gefüllt werden.
Selbst wenn man jedoch - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, so kommt diesem für die hier relevante Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit einer juristischen Person zur mehrwertsteuerfreien Aufgabenerfüllung im Rahmen der öffentlichen Gewalt ist in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt, wobei hier gerade nicht an die Bedürfniserfüllung aus der Sicht des Leistungsempfängers, sondern an die spezifische Ausgestaltung der Leistungserbringung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts angeknüpft wird und eine Abweichung von der Nichtbesteuerung nur bei Vorliegen der anderenfalls eintretenden €größeren Wettbewerbsverzerrungen€ erfolgen soll. Dementsprechend kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des - hier nicht anwendbaren - Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses oder gar der Verzerrung eines solchen verzichtet wird (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Jàn Mazàk vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104), abgeleitet werden, dass eine unterschiedliche Besteuerung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts einerseits und der Privaten andererseits stets zu ohne weiteres zu unterstellenden €größeren Wettbewerbsverzerrungen€ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL führen würde.
Schließlich ist der Beklagte mit seinen Rundfunkbeitragseinnahmen auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL umsatzsteuerpflichtig. Hiernach gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Solche in Nr. 13 zum Anhang I zur MWSt-SystRL genannten Tätigkeiten sind die €der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 lit. q steuerbefreit sind€. Da Artikel 132 Absatz 1 lit. q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung auf die Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten €ohne gewerblichen Charakter€ erzielt werden, sind nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL alle Tätigkeiten des Beklagten mit €gewerblichen Charakter€ als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, sofern sie nicht nur unbedeutend sind. Eine solche Tätigkeit mit €gewerblichem Charakter€ bildet die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - gerade nicht. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Begriff der €Tätigkeit mit gewerblichem Charakter€ in Anlehnung an den allgemeinen Begriff des €Gewerbes€, wie er etwa der Gewerbeordnung zugrunde liegt (vgl Kahl in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014 § 1 Rn 3), auch auf die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers bezogen sein muss oder ob in Anknüpfung an die spezifisch umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG nur auf die Einnahmenerzielungsabsicht abzustellen ist. Denn jedenfalls muss die hier allein maßgebliche beitragsfinanzierte Erfüllung des Funktionsauftrags durch die Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms der Grundversorgung als eine Tätigkeit des Beklagten €ohne gewerblichen Charakter€ angesehen werden, da anderenfalls die ausdrücklich in Art. 132 Abs. 1 lit. q MWSt-SystRL in Anerkennung der hiermit gegebenen Tätigkeit im Dienst des Gemeinwohls geregelte Steuerbefreiung ebenso leerliefe wie die Herausnahme dieser €im Rahmen der öffentlichen Gewalt€ erfüllten Tätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL.
Ist die nach Maßgabe des nationalen Rechts über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfolgte Behandlung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beklagten als nichtumsatzsteuerpflichtige nichtgewerbliche €Ausübung hoheitlicher Gewalt€ nach dem Vorstehenden über Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SytRL auch unionsrechtlich abgesichert, so kann die Kammer offen lassen, ob dieses Ergebnis auch über Absatz 2 des Art. 13 MWSt-SystRL gerechtfertigt ist, nach welchem die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, die u.a. nach Artikel 132 von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hierfür spricht, dass Art. 132 Abs. 1 lit q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung ausdrücklich auf Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichem Charakter folgen, womit die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots erfasst wäre. Allerdings weist der Kläger insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 -, <Salix>, Slg. 2009, I-4629) zu der (insoweit) wortgleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. 1977 L 145, 1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - hin, nach der eine solche Zuweisung einer steuerbefreiten Tätigkeit zum Bereich der nichtsteuerpflichtigen Tätigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt eine ausdrückliche nationalrechtliche Regelung voraussetzte.
2.3.2.2. Schließlich kann die Kammer auch nicht der Argumentation des Klägers folgen, dass ein - zu unterstellender - Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers führe. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebstätte(n) zahlt, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags obsolet würde und deshalb auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde, der durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stünde als bei einer Erhebung dieser Steuern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 -, juris, Leitsatz 1).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in Bezug auf den streitig zu entscheidenden Teil der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO gegebene Kostenlast des unterlegenen Klägers überwiegt die hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage nach § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich beim Beklagten liegende Kostenlast so deutlich, dass die Kammer dem Kläger die Kostenlast nach Ermessen für das gesamte Verfahren zuweist. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 und 3 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil erfolgt, in dem im Übrigen zur Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (i.d.F. d. Bek. v. 27.02.2014, BGBl. I S. 154) auf 323,64 Euro festgesetzt.
VG Freiburg:
Urteil v. 24.06.2015
Az: 2 K 588/14
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