Bundespatentgericht:
Urteil vom 13. Februar 2001
Aktenzeichen: 1 Ni 31/99

(BPatG: Urteil v. 13.02.2001, Az.: 1 Ni 31/99)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des am 22. Juni 1983 unter Inanspruchnahme der Priorität der britischen Voranmeldung GB 8218496 vom 25. Juni 1982 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 098 092 (Streitpatent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 33 68 030 geführt wird.

Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent betrifft "Method and apparatus for producing labels". Es umfaßt 14 Patentansprüche, von denen mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage nur die Ansprüche 1 bis 3, 6 und 7 angegriffen sind. Zu deren englischer Fassung wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. In der deutschen Übersetzung haben diese Ansprüche folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zur Herstellung einer Folge selbstklebender Etiketten (32) auf einem Abschnitt von ablösbarem Trägermaterial (16), wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

(a) Herstellung einer Anzahl von Blättern (4), die eine gewünschte Darstellung tragen, durch Bedrucken und

(b) aufeinanderfolgendes Aufkleben jedes bedruckten Blattes (4) auf ein Stützband (6), das ein rückseitig selbstklebendes beschichtetes Material (14) aufweist, das von einem ablösbaren Trägermaterial (16) getragen wird, wobei die bedruckten Blätter (4) auf die Oberseite des rückseitig klebebeschichteten Materials (14) geklebt werden, dadurch gekennzeichnet, daß das Verfahren die weiteren Schritte aufweist:

(c) durch die angeklebten Blätter (4) und durch das rückseitig klebebeschichtete Material (14) bis zum ablösbaren Trägermaterial (16) schneiden, um dadurch die erforderlichen Etiketten (32) zu bilden, und

(d) Abnehmen der unerwünschten Teile (28) der bedruckten Blätter (4) und des daran angeklebten rückseitig klebebeschichteten Materials (14) vom ablösbaren Trägermaterial (16), und daß im Schritt (a) die erwünschte Darstellung durch lithografischen Druck hergestellt wird, so daß die sich ergebenden selbstklebenden Etiketten (32) litografisch bedruckt sind.

2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei nach Schritt (d) das ablösbare Trägermaterial (16), welches die sich ergebenden Etiketten (32) trägt, auf eine Rolle (34) aufgewickelt wird.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, wobei vor dem Schneiden der Etiketten (32) im Schritt (c) ein durchsichtiger Plastikfilm, wie Polyesterfilm, über die vom Stützband (6) getragenen bedruckten Blätter (4) laminiert wird.

6. Vorrichtung zur Herstellung einer Folge von selbstklebenden Etiketten (32) auf einem Abschnitt ablösbaren Trägermaterials (16), wobei die Vorrichtung eine Einrichtung (12) zur aufeinanderfolgenden Übertragung einzelner Blätter (4) von einem Stapel (2) solcher Blätter (4) auf ein Stützband (6), wobei das Stützband (6) ein rückseitig selbstklebendes Material (14), das von einem ablösbaren Trägermaterial (16) getragen wird, und eine Einrichtung (20, 18) zum Aufkleben der Blätter (4) auf das Stützband (6) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß es eine Schneideeinrichtung (26, 27), welche die aufgeklebten Blätter (4) und das rückseitig selbstklebende Material (14) durchschneidet, um die erforderlichen Etiketten (32) auf dem Abschnitt des ablösbaren Trägermaterials (16) zu bilden, und eine Einrichtung (30) zum Abnehmen der unerwünschten Teile (28) der bedruckten Blätter (4) und des daran angeklebten rückseitig klebebeschichteten Materials (14) aufweist.

7. Vorrichtung nach Anspruch 6, die des weiteren eine Einrichtung zum Aufwickeln des Abschnitts des ablösbaren Trägermaterials (16) und der darauf gebildeten Etiketten auf eine Rolle aufweist.

Die Klägerin macht geltend, daß das Streitpatent im angegriffenen Umfang nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie stützt sich hierzu insbesondere auf die Druckschriften US 4 323 608 (K3) und US 4 153 496 (K5).

Desweiteren weist sie noch auf die Druckschriften US 3 869 328 (K4) und GB 1 516 984 (K8)

hin.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 098 092 im Umfang seiner Ansprüche 1, 2, 3, 6 und 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält die angegriffenen Gegenstände des Streitpatents für patentfähig.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage, mit der sinngemäß der in Artikel II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs 1 Buchstabe a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geregelte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat geht bei den folgenden Überlegungen von den Kenntnissen eines Maschinenbau-Ingenieurs mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung von Haftklebeetiketten aus.

I.

Die angegriffenen Gegenstände des Streitpatents sind unbestritten gewerblich anwendbar und neu. Sie ergeben sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

1. Der Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Folge selbstklebender Etiketten (32) auf einem Abschnitt von ablösbarem Trägermaterial (16), wobei dieses Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

S a1: Herstellung einer Anzahl von Blättern (4), die eine gewünschte Darstellung tragen, durch Bedrucken;

S a2: wobei die erwünschte Darstellung durch lithographischen Druck hergestellt wird, so daß die sich ergebenden selbstklebenden Etiketten (32) lithografisch bedruckt sind;

S b1: aufeinanderfolgendes Aufkleben jedes bedruckten Blattes (4) auf ein Stützband (6);

S b2: wobei das Stützband (6) ein rückseitig selbstklebendes beschichtetes Material (14) aufweist, welches von einem ablösbaren Trägermaterial (16) getragen wird; und S b3: wobei die bedruckten Blätter (4) auf die Oberseite des rückseitig klebebeschichteten Materials (14) geklebt werden;

S c: Durchschneiden der angeklebten Blätter (4) und des rückseitig klebebeschichteten Materials (14) bis zum ablösbaren Trägermaterial (16), um dadurch die erforderlichen Etiketten (32) zu bilden;

S d: Abnehmen der unerwünschten Teile (28) der bedruckten Blätter (4) und des daran angeklebten rückseitig klebebeschichteten Materials (14) vom ablösbaren Trägermaterial (16);

1.1. Das Streitpatent geht von einem in der britischen Patentschrift 1 420 933 beschriebenen Verfahren zur Herstellung einer Folge selbstklebender Etiketten auf einem Abschnitt von ablösbarem Trägermaterial aus (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 23 ff). Die Klägerin hat die zu dieser Druckschrift parallele US 3 869 328 als Anlage K4 eingeführt. Dieser Stand der Technik umfaßt unstreitig die Schritte S a1 bis S b1 der Merkmalsgliederung. Bei diesem bekannten Verfahren ist es nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl Sp 1 Z 43 bis Sp 2 Z 17 und Sp 2 Z 35 bis 41) problematisch, eine exakt ausgerichtete und beabstandete Positionierung der einzelnen Etiketten auf dem Stützband zu erreichen und zu vermeiden, dass beim Druckaktivieren des Klebers, beim Aufkleben der einzelnen bedruckten Blätter auf das Stützband, Klebstoffüberschuss über den Rand der bedruckten Blätter austritt, der dann beim Aufrollen des Stützbandes zum Verkleben führt. Ziel der Erfindung war es, diese Schwierigkeiten zu überwinden (vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 42-47).

Dazu sieht das Verfahren nach Anspruch 1 die Schritte S b2 bis S d gemäß der Merkmalsgliederung vor. Demnach weist das Stützband (6) ein rückseitig selbstklebendes beschichtetes Material (14) auf, welches von einem ablösbaren Trägermaterial (16) getragen wird (Schritt S b2). Auf die Oberseite des rückseitig klebebeschichteten Materials (14) werden die bedruckten Blätter (4) geklebt (vgl S b3) und dann durch Durchschneiden der angeklebten Blätter (4) und des rückseitig klebebeschichteten Materials (14) bis zum ablösbaren Trägermaterial (16) die gewünschten Etiketten gebildet (vgl S c). Schließlich werden die unerwünschten Teile (28) der bedruckten Blätter (4) zusammen mit dem daran (dh darunter) angeklebten rückseitig klebebeschichteten Material (14) vom ablösbaren Trägermaterial abgenommen. Der Vorgang ist in der Figur 1 der Streitpatentschrift anschaulich erläutert.

Der Kern der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents besteht somit darin, auf einem Stützband aufgeklebte Einzelblätter einem (nochmaligen) Beschnitt (Randbeschnitt) zu unterziehen und für die Abnahme der sich aus diesem Randbeschnitt ergebenden unerwünschten Randteile (28) ein zwischen dem ablösbaren Trägermaterial (16) und den aufgeklebten Einzeletiketten angeordnetes, rückseitig selbstklebendes beschichtetes Material (14) vorzusehen. Damit dient dieses rückseitig klebebeschichtete Material (14) des Stützbandes (6) als Trägermaterial für die unerwünschten Randteile (28) der abgeschnittenen darauf angeklebten bedruckten Blätter (4). Diese unerwünschten Randteile (28) werden zusammen mit dem außerhalb der gewünschten Etiketten (32) liegenden rückseitig klebebeschichteten Material (14) vom ablösbaren Trägermaterial (16), zB mittels der Rollen (30), abgenommen.

Das Streitpatent macht keine näheren Vorgaben zur Ausgestaltung des rückseitig klebebeschichteten Materials (14). Es kann sich insoweit um ein (wie das ablösbare Trägermaterial (16)) durchgehendes Band handeln. Das ist aber nicht zwingend vorgegeben.

1.2. Die britische Patentschrift 1 420 933 bzw die von der Klägerin benannte parallele US-Patentschrift 3 896 238 (K4) gibt für dieses Vorgehen (Schritte S b2 bis S d) unbestritten keinerlei Hinweise.

1.3. Die US 4 323 608 (K3) beschreibt den Aufbau und die Herstellung von Doppelfunktions-Selbstklebeetiketten, die auf ein ablösbares Trägermaterial, zB auf einen fortlaufenden Schutzpapierstreifen (12) aufgebracht werden (vgl Abstract iVm Fig 1-3 und Sp 2 Z 38 f). Die Doppelfunktion dieser Etiketten besteht darin, daß ein erster Teil (10) des Etiketts mit einem den damit beklebten Artikel oder seinen Inhalt identifizierenden Aufdruck versehen ist, während ein zweiter Teil (13) des Etiketts, welcher mittels Klebestreifen (14, 16) auf dem ersten Teil aufgebracht wird, neben dem ebenfalls identifizierenden Aufdruck - darunter eingefaltet - zB eine Gebrauchsanleitung des etikettierten Gegenstandes enthält. Dieser Teil kann an den perforierten Querlinien (15 u 18) abgetrennt werden. Weiterhin erkennbar bleibt der zB lediglich identifizierende Aufdruck auf dem ersten Teil (10) des Etiketts (vgl Abstract iVm den Figuren sowie Sp 1 Z 37-47 und Z 57 bis Sp 2 Z 5).

Hinweise auf das streitpatentgemäße Verfahren erhält der Fachmann hieraus nicht.

1.3.1. So ist zunächst schon zweifelhaft, ob in der Entgegenhaltung K3 ein rückseitig selbstklebendes beschichtetes Material (14) im Sinne des Merkmals S b2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorhanden ist, auf welches die Blätter (4) gemäß Merkmal S b3 aufgeklebt werden. Insbesondere läßt sich der in der Schrift K3 beschriebene erste Teil (10) des dortigen Etiketts nicht ohne weiteres als ein solches Material (14) im Sinne des Streitpatents auffassen. Dieses Material (14) dient, wie ausgeführt, als Trägermaterial für die Abnahme der sich durch den späteren Beschnitt ergebenden unerwünschten Randteile (28) der aufgeklebten Etiketten (32). Demgegenüber bildet der erste Teil (10) des in K3 beschriebenen Doppel-Etiketts das eigentliche, dauerhaft auf dem zu etikettierenden Gegenstand verbleibende, bedruckte Etikett.

1.3.2. Erst recht erhält der Fachmann aus der US 4 323 608 (K3) keine Anregung, diesen zweiten Teil (13) zusammen mit dem darunter angeordneten ersten Teil (10) bis zum ablösbaren Trägermaterial (12) auf Maß zu schneiden (Merkmal S c) und unerwünschte Teile dieses Randbeschnitts vom ablösbaren Trägermaterial (12) abzunehmen.

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Stelle auf Spalte 2 Zeilen 34 bis 39 der US 4 323 608 (K3) führt insoweit nicht weiter. Der dort erwähnte Beschnitt, zB einer Ecke (22) des Frontblattes (21) des zweiten Teils, wird lediglich vorgenommen, um dieses Teil pneumatisch auf bereits auf dem Papierstreifen (12) aneinanderfolgend positionierte erste Teile (10) übertragen zu können. Der Fachmann erhält aus dieser Textstelle auch nicht indirekt den Hinweis, die ersten Teile (10) durch Ausstanzen auf dem Papierstreifen (12) zu gewinnen. Umso weniger ließe sich daraus ableiten, dieses Ausstanzen erst nach dem Aufbringen der zweiten Teile der Etiketten vorzunehmen. Derartige Überlegungen lassen sich erst in Kenntnis des streitpatentgemäßen Verfahrens anstellen.

1.3.3. Einen Hinweis auf einen (nochmaligen) Beschnitt (Randbeschnitt) der aufgeklebten Einzeletiketten und Abnahme der sich dabei ergebenden unerwünschten Randteile erhält der Fachmann auch nicht durch die von der Klägerin des weiteren angeführte US 4 153 496 (K5), vgl nachfolgend unter Ziffer 1.4.2.

1.4. Die US 4 153 496 (K5) beschreibt eine Vorrichtung zur Herstellung einer Folge von Etiketten (12, 14, 16) auf einem ablösbaren Trägermaterial (10). Diese Etiketten haben einen mehrschichtigen Aufbau, wobei das eigentliche bedruckte Teil (20) mit Aufdrucken (26) teilweise durch eine entfernbare Abdeckung (24) abgedeckt wird. Darüber befindet sich eine das gesamte Etikett überdeckende transparente Abdeckfolie (22). Der Aufbau dieser Etiketten ist in den Figuren 1 und 2 dargestellt. Diese Etiketten werden - vgl dazu Figur 3 - durch kontinuierliches Bedrucken (vgl Bezugszeichen 32, 33) eines fortlaufenden, von der Rolle (30) kommenden zweischichtigen Bandes (vgl dazu K5 Sp 2 Z 58-61), Überdecken dieses bedruckten Bandes mit ebenfalls fortlaufenden Bandschichten (22, 24) von einer Rolle (34) (in Fig 4 im Detail dargestellt) und Ausschneiden der einzelnen Etiketten (bei 60) bis zum ablösbaren Trägermaterial (10) hin, sowie Entfernen der nicht benötigten Teile außerhalb der eigentlichen Etiketten (vgl dazu Fig 5) hergestellt.

1.4.1. Aus sich heraus vermag diese Schrift keine Hinweise auf das streitpatentgemäße Verfahren zu geben, weil sie sich ausschließlich mit der Herstellung von Etiketten durch Ausstanzen aus einem fortlaufenden bedruckten Etikettenband befaßt, wogegen das Streitpatent den Randbeschnitt von einzeln aufgeklebten Blättern betrifft.

1.4.2. Die Entgegenhaltung K5 gibt dem Fachmann aber auch keine Anregung, das in K3 beschriebene Doppelfunktions-Etikett in Richtung auf den Patentanspruch 1 des Streitpatents weiterzubilden. Das ergibt sich schon daraus, daß der in der Schrift K5 vorgesehene Beschnitt nebst Abnahme der sich dadurch ergebenden Reste des ursprünglich fortlaufenden Etikettenbandes (20), wie ausgeführt, der Herstellung der nach dem Beschnitt verbleibenden Einzeletiketten (12, 14, 16) dient. Ein (nochmaliger) Beschnitt (Randbeschnitt) der in der US 4 323 608 (K3) vorgegebenen Einzeletiketten läßt sich daraus nicht herleiten.

Ein solcher zusätzlicher Randbeschnitt der in K3 vorgegebenen Doppelfunktions-Etiketten quer zu dem fortlaufenden Schutzpapierstreifen (12), um im Sinne der beim Streitpatent vorliegenden Teilproblemstellung eine "exakt beabstandete Positionierung der Etiketten" zu erreichen, käme darüber hinaus auch deswegen nicht in Betracht, weil dadurch die im Bereich der Bezugszeichen 16, 18 im rechten Teil der Figur 3 von K3 erkennbare Faltung aufgeschnitten würde, was zu einer Zerstörung des Doppelfunktions-Etiketts führen würde.

1.5. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Kenntnis der GB 1 516 984 (K8), gemäß der ebenfalls ein fortlaufendes Band (14) an einer Drucktrommel (20) kontinuierlich bedruckt und dann mit einem ablösbaren Trägermaterial (38) verklebt wird. Anschließend werden wiederum die einzelnen Etiketten mittels Schneidrollen (44a, 44b) bis zum ablösbaren Trägermaterial (38) hin ausgeschnitten und die nicht benötigten Teile außerhalb der eigentlichen Etiketten mit einem Rollensystem (46a, 46b, 50) entfernt.

1.6. Damit war der Fachmann in Kenntnis des angezogenen Standes der Technik (K3, K4, K5; K8) nicht in der Lage, ohne erfinderisches Zutun das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents vorzuschlagen.

Der angegriffene Anspruch 1 hat somit Bestand.

1.7. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen, ebenfalls angegriffenen Ansprüche 2 und 3 betreffen vorteilhafte Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 und haben ebenfalls Bestand.

2. Der Gegenstand des angegriffenen nebengeordneten Anspruchs 6 betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung einer Folge von selbstklebenden Etiketten (32) auf einem Abschnitt ablösbaren Trägermaterials (16). Diese Vorrichtung umfaßt die folgenden Merkmale:

M 1.1: eine Einrichtung (12) zur aufeinanderfolgenden Übertragung einzelner Blätter (4) von einem Stapel (2) solcher Blätter (4) auf einem Stützband (6);

M 1.2: wobei das Stützband (6) ein rückseitig selbstklebendes Material (14) aufweist, welches von einem ablösbaren Trägermaterial (16) getragen wird; und M 2: eine Einrichtung (18, 20) zum Aufkleben der Blätter (4) auf das Stützband (6);

M 3: eine Schneideeinrichtung (26, 27), welche die aufgeklebten Blätter (4) und das rückseitig selbstklebende Material (14) durchschneidet, um die erforderlichen Etiketten (32) auf dem Abschnitt des ablösbaren Trägermaterials (16) zu bilden;

M 4: eine Einrichtung (30) zum Abnehmen der unerwünschten Teile (28) der bedruckten Blätter (4) und des daran angeklebten rückseitig klebebeschichteten Materials (14);

Das Wesentliche der streitpatentgemäßen Vorrichtung besteht darin, daß sie einerseits Einrichtungen zur Übertragung und zum Aufkleben von einzelnen Blättern (4) auf ein Stützband (6) aufweist (Merkmale M 1.1, M 2) und andererseits eine Schneideeinrichtung, welche die aufgeklebten Blätter (4) bis auf das ablösbare Trägermaterial (16) des Stützbandes (6) hin durchschneidet (vgl dazu Merkmal M 3). Eine derartige Kombination von Einrichtungen wird durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

2.1. Bei der US 4 323 608 (K3), die ohnehin keine Vorrichtungsdetails offenbart, werden (vgl die Figuren) Einzeletiketten, bestehend aus zwei Teilen (10, 13), auf einen Abschnitt ablösbaren Trägermaterials (12) geklebt und zwar, wie aus Spalte 2 Zeilen 34 bis 39 hervorgeht, zunächst die ersten Teile (10), auf die dann die zweiten Teile (13) mit Klebestreifen (14, 16) aufgebracht werden. Ein Beschnitt dieser übereinander auf das Trägermaterial (12) aufgeklebten "Doppel"-Etiketten ist nicht vorgesehen. Er würde für den Fachmann aus den unter 1.4.2. angeführten Gründen auch fern liegen. Damit vermag diese Druckschrift keinen Hinweis auf eine Kombination eines Auftrages von einzelnen Blättern auf ein Stützband mit einer Schneideinrichtung zu liefern.

2.2. Auch die US 3 869 328 (K4), von der das Streitpatent ausgeht, liefert keinen Hinweis auf eine Schneideeinrichtung. Dort werden ebenfalls Einzelblätter auf ein ablösbares Trägermaterial aufgeklebt.

2.3. Anders verhält es sich bei den Vorrichtungen gemäß den Entgegenhaltungen US 4 153 496 (K5) und GB 1 516 984 (K8). Diese weisen jeweils eine Schneideeinrichtung (60 in Fig 3 von K5; 44a, 44b in den Figuren von K8) auf. Diese Schneidvorrichtungen werden aber zum Ausschneiden der Einzeletiketten aus dem fortlaufend bedruckten Etikettenband benötigt. Eine Anregung, derartige Schneideeinrichtungen auch bei einzeln aufgeklebten Blättern einzusetzen, erhält der Fachmann aus diesen Druckschriften nicht.

2.4. Somit führt der angezogene Stand der Technik, weder einzeln noch in seiner Zusammenschau, den Fachmann auf die mit Anspruch 6 beanspruchte Vorrichtung hin.

Der angegriffene Anspruch 6 hat damit Bestand.

2.5. Mit dem Anspruch 6 hat auch der auf ihn rückbezogene Anspruch 7, der eine Weiterbildung der Vorrichtung nach Anspruch 6 betrifft, Bestand.

II.

Die Klage konnte somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Sedemund-Treiber Dr. Barton Dr. Frowein Richter Ihsen ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Sedemund-Treiber Dr. Hacker Pr






BPatG:
Urteil v. 13.02.2001
Az: 1 Ni 31/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9c9e55c49b1c/BPatG_Urteil_vom_13-Februar-2001_Az_1-Ni-31-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share