Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2000
Aktenzeichen: 20 W (pat) 24/00
(BPatG: Beschluss v. 13.09.2000, Az.: 20 W (pat) 24/00)
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
Gründe
Gegen den die Patenterteilung versagenden Beschluß der Prüfungsstelle für die Klasse G 07 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2000, abgesandt am 10. März 2000 und damit zugestellt am 13. März 2000, hat der Beschwerdeführer mit Telefax vom 28. April 2000 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde war - auch wenn das vom Beschwerdeführer angegebene Zustellungsdatum 14. März 2000 zugrunde gelegt wird - verspätet, da nach § 73 Abs 2 PatG die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung beträgt. Gründe, die diese Verspätung rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben seines Patentanwalts vorgelegt (per Telefax eingegangen am 17. April 2000), in welchem er ausdrücklich auf die einzuhaltende Frist hingewiesen worden war. Die Beschwerde ist mithin unzulässig und ohne weitere Sachprüfung zu verwerfen (§ 79 Abs 2 PatG).
Die Anordnung der Rückzahlung beruht auf § 80 Abs 3 PatG. Zwar ist die Beschwerdegebühr dem Patentamt am 6. April 2000, also noch innerhalb der Beschwerdefrist zugegangen und war damit grundsätzlich verfallen, wenn auch durch die Angabe eines anderen Absenders, die nicht ganz vollständige Angabe des Aktenzeichens und die Überzahlung die endgültige Zuordnung erst nach dem Eingang der Beschwerdeschrift möglich geworden ist. Es erschiene jedoch im vorliegenden Fall unbillig, den Beschwerdeführer schlechter zu stellen als jemanden, der bei ansonsten gleicher Sachlage seine Zahlung - und sei es nur durch ein Versehen der Bank - verspätet geleistet hat. Wäre die Beschwerdegebühr nämlich insgesamt verspätet eingegangen, so wäre sie in jedem Fall zurückzuzahlen gewesen. Ein besonderer Aufwand, der dieser Billigkeitsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers entgegenstünde, ist in dem Verfahren bisher nicht entstanden.
Da das Verfahren beendet ist und durch die unzulässige Beschwerde nicht fortgesetzt wird, ist über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht mehr zu befinden. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.
Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Dr. van Raden Fa
BPatG:
Beschluss v. 13.09.2000
Az: 20 W (pat) 24/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9c9f3dcd94c4/BPatG_Beschluss_vom_13-September-2000_Az_20-W-pat-24-00