Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 308/09
(BPatG: Beschluss v. 18.05.2010, Az.: 21 W (pat) 308/09)
Tenor
Das Patent DE 10 2004 020 144 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Bezeichnung: Anordnung mehrerer seitlich nebeneinander angeordneter Wägesysteme Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 Beschreibung, Seiten 2/14 -8/14, gemäß Patentschrift 5 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 9, gemäß Patentschrift.
Gründe
I Gegen das Patent DE 10 2004 020 144, dessen Erteilung am 7. Juli 2005 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am selben Tag, Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 11 vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Anordnung mehrerer seitlich nebeneinander angeordneter Wägesysteme nach dem Prinzip der elektromagnetischen Kraftkompensation mit jeweils zwei Lenkern, die als Parallelführung einen Lastaufnehmer mit einem gehäusefesten Basisbereich verbinden, und mit mindestens einem Übersetzungshebel, der am Basisbereich gelagert ist und an dessen kurzem Hebelarm über ein Koppelelement die vom Lastaufnehmer übertragene Gewichtskraft angreift und an dessen langem Hebelarm eine Spule, die in den Luftspalt eines Permanentmagnetsystems hineinragt, befestigt ist, wobei das Permanentmagnetsystem breiter ist als der aus dem Basisbereich, den Lenkern, dem Lastaufnehmer und dem/den Übersetzungshebel(n) gebildete Systemkörper, dadurch gekennzeichnet, dass die Wägesysteme jeweils einen Freiraum (10, 20, 60, 80) aufweisen, in den ein Permanentmagnetsystem eines benachbarten Wägesystems hineinragt bzw. in den die Permanentmagnetsysteme benachbarter Wägesysteme hineinragen und dass der Freiraum (10, 20, 60, 80) und das Permanentmagnetsystem (19, 19', 29, 39, 39', 69, 89) auf unterschiedlichen Seiten einer gemeinsamen horizontalen Mittelebene (100) der Wägesysteme angeordnet sind, und dass jedes zweite Wägesystem um eine horizontale Längsachse gedreht eingebaut ist.
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 11 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Gemäß der Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den am 30. Juni 2006 -d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG -noch anhängigen Einspruch auch nach dem Wegfall des § 147 PatG zum 1. Juli 2006 unverändert bei dem hierfür zuständigen 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.
Da der formund fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Der Senat hält das Patent wie beantragt in beschränktem Umfang aufrecht.
Die Prüfung des geltend gemachten Einspruchsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 PatG hat keinen Anlass gegeben, das Patent über die geltende Fassung hinausgehend weiter zu beschränken oder zu widerrufen. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik erfordert weder einen vollständigen Widerruf noch eine über die geltende Fassung hinausgehende weitere Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 -fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 94 Rn. 12, Benkart, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).
Dr. Winterfeldt Hartlieb Bernhart Dr. Müller Pü
BPatG:
Beschluss v. 18.05.2010
Az: 21 W (pat) 308/09
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