Landgericht Aschaffenburg:
Urteil vom 20. Mai 2010
Aktenzeichen: 1 HK O 64/09, 1 HK O 64/09

(LG Aschaffenburg: Urteil v. 20.05.2010, Az.: 1 HK O 64/09, 1 HK O 64/09)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, ist bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für das Gerät "Aquapol®" mit einer Mauer entfeuchtenden Wirkung zu werben,

insbesonders zu werben:

(1)

"dauerhafte Mauertrockenlegung",

(2)

"Wir legen ihre Mauern trocken! - mit der Kraft der Natur! dauerhaft, kostengünstig und umweltbewusst!"

(3)

"Mauertrockenlegungssystem",

(4)

"Mit mehr als 40.000 installierten Geräten bietet Aquapol eine dauerhafte Lösung seit 1985",

(5)

"Seitlich eindringende Feuchtigkeit

Bei fehlender oder schadhafter Vertikalisolierung, z. B. bei erdberührender Kelleraußenmauern, kann es zu seitlich eindringender Erdfeuchtigkeit kommen, die kapillar aufsteigt bzw. die Mauern komplett durchdringt. Je stärker die Mauer und je geringer der seitlich eindringende Feuchtigkeitsanteil, desto besser kann das Aqualpol-System entgegen wirken. Wenn innenseitig absolut trockene Wände gewünscht werden, so kann das in Kombination mit einer richtigen Aqualpol-Sanierungstechnik erreicht werden!,

(6)

"So funktioniert das Aquapol-System!

Schadhafte Fassaden, beschädigter Mauerputz haben bei Altbauten oder fehlerhaften Neubauten, so die Bauforschung, eine Hauptursache:

"aufsteigende Bodenfeuchtigkeit"

Die Feuchtigkeit und deren mittransportierte Salze zerstören den Mauerputz und verschlechtern die Wärmedämmung. Feuchte Wände im Wohnbereich fördern die Sporenbildung (Pilze) und können die Gesundheit gefährden. Die Natur braucht diese kapillar aufsteigende Feuchtigkeit um den Kreislauf von Wachsen und Vergehen zu erhalten. Am einfachsten lässt sich ein Gebäude mit einem gesunden Baum vergleichen. Mit Hilfe seines natürlichen Energiefeldes befördert der Baum das Wasser in seine Krone. Auch die normalen Baustoffe weist diese kapillaren Hohlräume auf, so dass die Feuchtigkeit auf diesem Weg auch dort nach oben steigen kann.

Aquapol nutzt dieses natürliche Prinzip der kapillar aufsteigenden Feuchtigkeit und polarisiert es um. Dadurch wird das Wasser langsam, aber stetig und anhaltend, nach unten abgeleitet und dauerhaft auf Erdniveau gehalten",

(7)

"Die umweltschonende Aquapol-Mauertrockenlegungsmethode beseitigt die Mauerfeuchte schnell, preiswert und sicher",

(8)

"Trockenlegungsgarantie mit Geldrückgabe",

(9)

"20-jährige Trockenhaltungsgarantie,

(10)

mit der Abbildung:

(11)

"Die immer vorhandene Erdfeuchtigkeit in Verbindung mit den Kapillarsystemen des Erdreiches und des unisolierten Mauerwerks verursacht feuchte Mauern. Das Aquapolsystem nutzt natürlich vorhandene magnetokinetische Kräfte, um diese kapillar aufsteigende Feuchtigkeit ins Erdreich zurückzudrängen",

(12)

"Umweltschutz

Durch die Reduzierung der Mauerfeuchtigkeit erfährt das Gebäude eine verbesserte Wärmedämmung und somit eine Absenkung der Heizkosten. Auch leben die Bewohner trocken gelegter Gebäude weitaus gesünder",

(13)

"Aquapol Garantieleistungen

Geld - Zurück - Garantie bei Einhaltung der Technikerempfehlungen seit 1985 beinhaltet unser Leistungsumfang

...

-Trockenlegungs- und Trockenhaltungsgarantie

-Geld zurück Garantie

-20 Jahre Trockenhaltungsgarantie",

(14)

"Die Tatsache, dass die polnische Jury für Denkmalpflege unsere Technologie zur sauberen und umweltfreundlichen Trockenlegung von feuchten Mauern mit dem "Grand Prix" der 11. Fachmesse für Denkmalpflege (Conservation 2006) ausgezeichnet hat, beweist einmal mehr, dass das Aquapol-System gerade für denkmalgeschützte Objekte sich optimal eignet" erklärt Ing. Wilhelm Mohorn, der Erfinder der Aquapol-Methode. Mohorn spielt dabei auf den Bedarf an, den heimische Denkmalschützer an einem System haben, das ohne Eingriffe in das Mauerwerk und ohne elektrischen Strom auskommt",

(15)

Die Aquapol-Methode wurde europaweit bereits mehr als 33.000 Mal eingesetzt. Die Jury der Fachmesse in Torun begründete ihre Entscheidung für Aquapol, dass diese Methode ganzheitlich und äußerst wirksam an das Problem der bodenaufsteigenden Mauerfeuchtigkeit heran gehe",

(16)

"Beschreibung: Parlament Budapest

Wie viele Bauten aus der ehemaligen Österreich- Ungarischen Monarchie leidet auch das Parlament in Budapest an aufsteigender Bodenfeuchte. Die in der Vergangenheit angewandten Methoden der Trockenlegung wie chemische Injektionen oder Elektroosmose schlugen fehl, oder waren nicht zufrieden stellend.

Relativ hohe Versalzungsgrade der Mauer machte diesen Systemen schwer zu schaffen und die eingebrachten, horizontalen Sperren wieder unwirksam. Die zukünftige Trockenlegungsmethode sollte, wenn möglich, diesen Risikofaktor total ausschalten, einen oder nur minimalen Eingriff in die Bausubstanz benötigen und vor allem durch Langlebigkeit wirtschaftlich sein.

Die zuständigen Stadtbaumeister und Architekten entschieden sich für das unkonventionelle aber vielversprechende Aquapol-System. Somit wurden die vorher genannten Risikofaktoren komplett ausgeschaltet. In einem Teilbereich des Parlaments wurde am 27.8.1991 das Aquapol-Anlage montiert. Nach einem Jahr war das Ziel einer erfolgreichen Trockenlegung erreicht. Die bestehende Aquapol-Anlage hält nun ohne jegliche Betriebskosten das Mauerwerk im Wirkbereich trocken, mit einer zu erwartenden Lebensdauer von 70 bis 100 Jahren"

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166, 60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2009 zu zahlen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung eines auf das Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsantrags.

Der Kläger ist ein beim Amtsgericht ... unter dem Geschäftszeichen ... eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Kläger ist gemäß § 1 Ziff. 4 der Unterlassungsklageverordnung als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Absatz 5 Nr. 2 UKlaV Unterlassungsklagegesetz festgestellt.

Der Beklagte wirbt im Internet als so genannter Aquapol-Fachberater unter der Domain ... ... für sogenannte "Aquapol"-Geräte zur Trockenlegung feuchter Mauern (genaue Bezeichnung: ...

Die Präsentation über das Internet, vorgelegt vom Kläger als Anlagenkonvolut K 4, enthält unstreitig u. a. die im Klageantrag angegriffenen Aussagen:

Im einzelnen wird auf die Darstellung auf Blatt 50 bis 78 der Akten (Darstellung eines Auszugs der Internetseiten unter der Domain ...) Bezug genommen, die bereits vom Kläger im Wege der handschriftlichen Bezifferung den einzelnen Anträgen aus der Klage zugeordnet worden sind.

Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 09.04.2009 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert; wegen des Inhalts im einzelnen wird auf die Anlage K 5 (Blatt 83/91 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte reagierte innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2009 und gab eine Unterlassungserklärung zu den Behauptungen

a) "Biologische Wirkungen

Baubiologen und Ratioiästeten als auch ein großer Teil der Kunden bestätigen eine neutral bis eher positive Wirkung des Gerätefelds. Geopathogene Reizzonen werden durch das Aquapol-System sogar teilweise in biologisch positive Felder umgewandelt, wodurch der störende, Krankheiten verursachende oder auslösende Faktor der geopathogenen Reizzonen nachweisbar reduziert wird"

b) "Wissen Sie ...

... das Aquapol Störfelder über 90 % dämpft",

wies im Übrigen die Unterlassungsansprüche des Klägers jedoch zurück (vgl. Anlage K 6, Bl. 92 bis 94 d. A.).

Der Kläger trägt vor,

mit sämtlichen der angegriffenen Angaben, deren Wortlaut insoweit für sich spreche, werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung erweckt, mit dem angepriesenen "Aquapol"-Geräte könne eine Wirkung gegen Mauerfeuchte erzielt werden.

Diese Vorstellung jedoch sei falsch. Bei der von den Beklagten angepriesenen Methode zur Gebäudetrockenlegung, deren wesentlicher Bestandteil der Erwerb des vom Beklagten angebotenen Gerätes sei, handele es sich nämlich um ein Verfahren, welches zur Trockenlegung von Gebäuden gänzlich ungeeignet sei.

Nach Angaben des Beklagten seien keine baulichen Maßnahmen und auch kein Kontakt zum Mauerwerk erforderlich; das Gerät wirke drahtlos und zwar in der Weise, dass von oben eine angebliche "Raumenergie" in das Gerät fliese, von unten eine angebliche "Bogenenergie" angesaugt und beide Energien dann in ein angebliches "Wirkfeld" umgewandelt und ins Mauerwerk gesandt würden. Die vom Beklagten geschilderte Wirkungsweise jedoch sei noch nie gemessen worden, sie sei in der heute hoch entwickelten Wissenschaft der Physik nicht einmal ansatzweise bekannt. Die Werbung des Beklagten sei vielmehr nichts anderes als eine Mixtur von Begrifflichkeiten aus der Physik, pseudowissenschaftlich esoterischen Begrifflichkeiten und ökologischer Romantik. Die Werbung sei dazu bestimmt, Personen, denen Grundkenntnisse der Physik fehlten, eine "Innovation" vorzugaukeln; tatsächlich aber handele es sich bei dem Gerät, eingesetzt zum Zwecke der Mauertrockenlegung, um nichts anderes als ein pseudo-technologisches Blendwerk, mit dem Ziel, dem angesprochenen Publikum den Blick auf die wesentliche Tatsache zu vernebeln, dass derartige Geräte von Vornherein nicht funktionieren könnten.

Soweit ausgeführt werde, das Aquapol-Gerät erzeuge im Mauerwerk ein Energiefeld, welches die Wassermoleküle im Mauerwerk nach unten ziehe und somit den Feuchtigkeitsgehalt des Mauerwerks senke werde keinerlei Erklärung dafür geliefert, weshalb diese Wirkung auf das Mauerwerk beschränkt sei, "selektiv also nur die böse Feuchtigkeit erfassen soll", im Übrigen aber sonstige im Gebäude vorhandene Feuchtigkeit, naheliegender Weise also beispielsweise in Blumentöpfen, in vorrätig gehaltenem Gemüse oder gar im Menschen selbst durch das "Energiefeld" langsam aber sicher ausgetrocknet werde. Auf diese Art und Weise werde massive Täuschung von Hauseigentümern betrieben, die nur deshalb auf fruchtbaren Boden falle, weil eine professionelle und wirksame Mauertrockenlegung immer mit mehr oder weniger umfänglichen Bauarbeiten verbunden sei, die Geld und Nerven kosteten, so dass gern nach der vermeintlichen-Alternative, zum Zauberkästchen gegriffen werde, das einfach aufgestellt angeblich auf drahtlosem Wege das Wasser aus den Mauern vertreibe.

Inzwischen habe sich einschlägiger Sachverstand vielfach mit den angegriffenen Gerätschaften beschäftigt; die behauptete Wirkung sei dem Aquapol-Gerät nicht zuerkannt worden. Der Kläger verweist insofern auf Stellungnahmen der Bundesanstalt für Materialprüfung Berlin im Rahmen eines Vortrags anlässlich des Feuchtetags 99 am 7./8.10.1999 (Anl. K 7, Bl. 95 bis 98 d. A.), auf einen Artikel von Prof. Dr. Ing. M M, bestellt bei der IHK Marburg als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, und Dipl. Ing. T H, beide FH Magdeburg-Stendal unter dem Titel "zauberhaft€ ein Jahrzehnt" Zauberkästchen" in den neuen Bundesländern- ein Grund zum Feiern€" in der Fachzeitschrift Feuchteschutz (Anl. K 8, Bl. 99 bis 101 d. A.) sowie eine Untersuchung des Doc. Ing. T K CSc., Mitglied des wissenschaftlichen Rates der Fakultät für ziviles Ingenieurwesen der Tschechischen Technischen Universität in Prag unter dem Titel magnetokinetische Methoden zur Entfeuchtung von Mauerwerk (Anl. K 9, Bl. 102 bis 114 d. A.).

Die Wirkungsweise des Geräts "Aquapol" sei bereits grundsätzlich nicht plausibel; das Aquapol-Gerät sei der pure Schwindel. Dies werde im Übrigen bereits aus dem Aufbau des Gerätes deutlich, wie er aus den Fotografien der Anlagekonvolute K 12 und K 13 (Bl. 158 bis 162 d. A. sowie 163 bis 167 d. A.) deutlich werde.

In rechtlicher Hinsicht sei anerkannt, dass derjenige, der in geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen Werbung treibe, die wissenschaftlich ungesichert sind, darzulegen und zu beweisen habe, dass seine Angaben zutreffend und richtig seien. Maßstab sei insoweit der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dem die Werbebehauptung entsprechen müsse. Hieran fehle es, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der jeweiligen Methode durch den der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftliche nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftlicher die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilten. Diese Maßstäbe hätten auch für Geräte zur Trockenlegung von Gebäuden Geltung (Landgericht Dessau-Rosslau, Urteil vom 9.11.2008, Az.: 3 O 74/08 Anlage K 14 Bl. 169 bis 178 d. A.).

Schließlich seien auch die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 166,60 Euro gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen,

bei Meidung eines für jeden Fall de, Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für das Gerät "Aquapol®" mit einer Mauer entfeuchtenden Wirkung zu werben,

insbesonders zu werben:

(1)

"dauerhafte Mauertrockenlegung",

(2)

"Wir legen ihre Mauern trocken! - mit der Kraft der Natur! dauerhaft, kostengünstig und umweltbewusst!"

(3)

"Mauertrockenlegungssystem",

(4)

"Mit mehr als 40.000 installierten Geräten bietet Aquapol eine dauerhafte Lösung seit 1985",

(5)

"Seitlich eindringende Feuchtigkeit

Bei fehlender oder schadhafter Vertikalisolierung, z. B. bei erdberührender Kelleraußenmauern, kann es zu seitlich eindringender Erdfeuchtigkeit kommen, die kapillar aufsteigt bzw. die Mauern komplett durchdringt. Je stärker die Mauer und je geringer der seitlich eindringende Feuchtigkeitsanteil, desto besser kann das Aqualpol-System entgegen wirken. Wenn innenseitig absolut trockene Wände gewünscht werden, so kann das in Kombination mit einer richtigen Aqualpol-Sanierungstechnik erreicht werden",

(6)

"So funktioniert das Aquapol-System!

Schadhafte Fassaden, beschädigter Mauerputz haben bei Altbauten oder fehlerhaften Neubauten, so die Bauforschung, eine Hauptursache:

"aufsteigende Bodenfeuchtigkeit"

Die Feuchtigkeit und deren mittransportierte Salze zerstören den Mauerputz und verschlechtern die Wärmedämmung. Feuchte Wände im Wohnbereich fördern die Sporenbildung (Pilze) und können die Gesundheit gefährden. Die Natur braucht diese kapillar aufsteigende Feuchtigkeit um den Kreislauf von Wachsen und Vergehen zu erhalten. Am einfachsten lässt sich ein Gebäude mit einem gesunden Baum vergleichen. Mit Hilfe seines natürlichen Energiefeldes befördert der Baum das Wasser in seine Krone. Auch die normalen Baustoffe weist diese kapillaren Hohlräume auf, so dass die Feuchtigkeit auf diesem Weg auch dort nach oben steigen kann.

Aquapol nutzt dieses natürliche Prinzip der kapillar aufsteigenden Feuchtigkeit und polarisiert es um. Dadurch wird das Wasser langsam, aber stetig und anhaltend, nach unten abgeleitet und dauerhaft auf Erdniveau gehalten",

(7)

"Die umweltschonende Aquapol-Mauertrockenlegungsmethode beseitigt die Mauerfeuchte schnell, preiswert und sicher",

(8)

"Trockenlegungsgarantie mit Geldrückgabe",

(9)

"20-jährige Trockenhaltungsgarantie",

(10)

mit der Abbildung, wie sie auf Seite 4 des Antrags (Bl. 4 d. A.) und aus dem Tenor ersichtlich ist:

(11)

"Die immer vorhandene Erdfeuchtigkeit in Verbindung mit den Kapillarsystemen des Erdreiches und des unisolierten Mauerwerks verursacht feuchte Mauern. Das Aquapolsystem nutzt natürlich vorhandene magnetokinetische Kräfte, um diese kapillar aufsteigende Feuchtigkeit ins Erdreich zurückzudrängen",

(12)

"Umweltschutz

Durch die Reduzierung der Mauerfeuchtigkeit erfährt das Gebäude eine verbesserte Wärmedämmung und somit eine Absenkung der Heizkosten. Auch leben die Bewohner trocken gelegter Gebäude weitaus gesünder",

(13)

"Aquapol Garantieleistungen

Geld - Zurück - Garantie bei Einhaltung der Technikerempfehlungen seit 1985 beinhaltet unser Leistungsumfang

...

-Trockenlegungs- und Trockenhaltungsgarantie

-Geld zurück Garantie

-20 Jahre Trockenhaltungsgarantie",

(14)

"Die Tatsache, dass die polnische Jury für Denkmalpflege unsere Technologie zur sauberen und umweltfreundlichen Trockenlegung von feuchten Mauern mit dem "Grand Prix" der 11. Fachmesse für Denkmalpflege (Conservation 2006) ausgezeichnet hat, beweist einmal mehr, dass das Aquapol-System gerade für denkmalgeschützte Objekte sich optimal eignet" erklärt Ing. Wilhelm Mohorn, der Erfinder der Aquapol-Methode. Mohorn spielt dabei auf den Bedarf an, den heimische Denkmalschützer an einem System haben, das ohne Eingriffe in das Mauerwerk und ohne elektrischen Strom auskommt",

(15)

Die Aquapol-Methode wurde europaweit bereits mehr als 33.000 Mal eingesetzt. Die Jury der Fachmesse in Torun begründete ihre Entscheidung für Aquapol, dass diese Methode ganzheitlich und äußerst wirksam an das Problem der bodenaufsteigenden Mauerfeuchtigkeit heran gehe",

(16)

"Beschreibung: Parlament Budapest

Wie viele Bauten aus der ehemaligen Österreich- Ungarischen Monarchie leidet auch das Parlament in Budapest an aufsteigender Bodenfeuchte. Die in der Vergangenheit angewandten Methoden der Trockenlegung wie chemische Injektionen oder Elektroosmose schlugen fehl, oder waren nicht zufrieden stellend.

Relativ hohe Versalzungsgrade der Mauer machte diesen Systemen schwer zu schaffen und die eingebrachten, horizontalen Sperren wieder unwirksam. Die zukünftige Trockenlegungsmethode sollte, wenn möglich, diesen Risikofaktor total ausschalten, einen oder nur minimalen Eingriff in die Bausubstanz benötigen und vor allem durch Langlebigkeit wirtschaftlich sein.

Die zuständigen Stadtbaumeister und Architekten entschieden sich für das unkonventionelle aber vielversprechende Aquapol-System. Somit wurden die vorher genannten Risikofaktoren komplett ausgeschaltet. In einem Teilbereich des Parlaments wurde am 27.8.1991 das Aquapol-Anlage montiert. Nach einem Jahr war das Ziel einer erfolgreichen Trockenlegung erreicht. Die bestehende Aquapol-Anlage hält nun ohne jegliche Betriebskosten das Mauerwerk im Wirkbereich trocken, mit einer zu erwartenden Lebensdauer von 70 bis 100 Jahren"

weiterhin den Beklagten zu verurteilen,

an den Kläger 166,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.6.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

entgegen der Darstellung des Klägers bestehe eine Wirksamkeit des vom Beklagten angebotenen Systems zur Gebäudetrockenlegung.

Der Beklagte sei Vertriebspartner der Aquapol-wasserpolarisationstechnische Geräte Gesellschaft mbH, ... (künftig Aquapol). Diese stelle ein innovatives und expandierendes Unternehmen im Bereich der Mauertrockenlegung dar. Die Aquapol-Geräte basierten auf der Anwendung des vom Firmengründer der Aquapol Herrn W M entwickelten und patentierten Verfahrens. Das Unternehmen sei im Jahre 1985 gegründet worden, seit dieser Zeit aktiv auf dem Markt und stetig gewachsen; über Vertretungen in der Schweiz, Italien, Norwegen, Deutschland sowie weiteren europäischen Staaten seien bis zum heutigen Zeitpunkt mehr als 42.000 Geräte verkauft worden.

Damit sei bestätigt, dass die Geräte der Aquapol in der Praxis durch ihre Wirksamkeit im Bereich der aufsteigenden Bodenfeuchte überzeugten.

Der Beklagte legt in sofern als Anlage B 2 143 Messprotokolle deutscher Kunden sowie eine Legende bezüglich des Aufbaus und der Inhalte der Protokolle vor (Anlage B 2, Blatt 229 bis 390 d. A.). Dabei sei deutlich geworden, dass die Gebäude an einer Durchfeuchtung aufgrund einer aufsteigenden Bodenfeuchte gelitten hätten, nach einem Einbau der Geräte habe in einem Großteil der Gebäude eine deutliche Abnahme der Durchfeuchtung festgestellt werden können.

Die Austrocknung sei über einen Zeitraum von maximal 3 Jahren erfolgt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die vorliegenden Messungen mittels der anerkannten gravimetrischen Methode (DARR) vorgenommen worden sei, also anhand einer Messmethode die in Deutschland ein empfohlenes Standartmessverfahren darstelle. Der Kläger verweist insofern auf die Anlage B 3 (Bl. 391 bis 419 d. A.). Die Funktionsweise sogenannter Sartorius-Waagen wird erörtert (Anlage B 4 Blatt 420 bis 423 d. A.). Die durch die Praxis bestätigte Wirkweise im Sinne der angegriffenen Werbung legt der Beklagte weiterhin durch die Vorlage verschiedener, auf eine Reihe von Objekten bezogene Dokumentationen dar (Anlage B 5, Blatt 424 bis 491).

Wegen der Aussagen der Dokumentationsjournale im Einzelnen wird auf den Klageerwiderungsschriftsatz sowie die in Bezug genommenen Anlage verwiesen.

Hinsichtlich der Praxis bezogenen Bestätigung der Wirkweise nimmt der Beklagte zu dem auf den Prüfbericht der bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle MPA Dresden GmbH hinsichtlich der Brehm-Gedenkstätte Rentendorf vom 17.8.2004 und 10.1.2007 Bezug (Anlage B 6 Blatt 492 bis 495), weiterhin auf die eidesstattliche Versicherung des stell. Vorsitzenden des Förderkreises Brehm e. V. (Anlage B 7, Bl. 496 d. A.).

Der Beklagte führt weiter aus, dass ungeachtet der Bekundungen über den praktisch gegebenen Trockenlegungserfolg auch die Wirkweise bestätigenden wissenschaftliche Aussagen vorlägen.

Insofern wird auf den Befund und das Gutachten des Sachverständigen ... ... zum Bauvorhaben ... anlässlich eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht ... Bezug genommen (Anlage B 9, Bl. 498 bis 511 d. A.). Dort werde u. a. ausgeführt, dass die an dem Bauvorhaben ... und Wohnpark ... durch unabhängige Prüfinstitute durchgeführte messtechnische Begleitung der Mauertrocknung auf überzeugende Weise die trockenlegende Wirkung des Aquapols-Systems beweise und eine Wirkung des Aquapol-Systems zweifelsfrei vorhanden sei; auch der Preis des Gerätes erscheine durchaus angemessen.

Der Beklagte verweist auf weitere Referenzen, auf die Bezug genommen wird (vgl. insofern Anlagen B 10 und B 11 Bl. 512 bis 524).

Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass einem System, dessen Wirksamkeit nicht nachweisbar sei und das keine praktischen Erfolge erziele, ein so umfangreicher Katalog an Auszeichnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verliehen worden wäre. Zu berücksichtigen sei auch, dass es bestimmte Energieformen gebe, die zum jetzigen Zeitpunkt und mit den heutigen Möglichkeiten einfach nicht erklärbar sei; dies werde beispielsweise auch durch die Aussage des Prof. Dr. R D H, Generaldirektor des C, in einem Interview am 15. April 2008 unterstützt (Anlage B 12 Blatt 525 bzw. den umfangreichen Studien zur kabellosen Energieübertragung von Herrn M sowie den Nachweis von Raumenergie durch Prof. K W. T unterstützt (Anlage B 13/B 14 Blatt 526 und 533 d. A.). Im Übrigen müsse darauf hingewiesen werden, dass auch die naturwissenschaftlich anerkannten Verfahren nicht ohne Ausfälle seien; nach einer anerkannten wissenschaftlichen Studie aus dem Jahre 2007 erreichten die Verfahren, etwa das sogenannte Injektionsverfahren in 60 % der gewerblichen Anwendungsfälle nicht die geforderten Wirksamkeitskriterien nach Ö-Norm B 3355 Bl. 549 bis 563 d. A. Obwohl der Trocknungserfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintrete, werbe auch die angeblich seriöse Industrie mit Slogan wie "Wir beheben alle Nässeschäden, schnell, preiswert und dauerhaft" (Anlage B 19 Bl. 564 bis 567 d. A.).

In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger für das vorliegende Verfahren bereits nicht aktiv legitimiert sei. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG komme eine Doppelnatur hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis einerseits und der materiellen Aktivlegitimation andererseits weder zum Zeitpunkt der angeblichen Zuwiderhandlung noch im Zeitpunkt der Abmahnung noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe die Aktivlegitimation vorgelegen, da der Kläger auf dem Markt der Mauertrocknung erkennbar keine Unternehmen vertrete und damit die Interessen seiner Mitglieder nicht durch die Werbung des Beklagten betroffen werden konnten.

Eine Aktivlegitimation sei auch durch die Mitgliedschaft des deutschen Holz- und Bautenschutzverbandes e. V. nicht zu begründen. Die vorgelegte Auflistung von Mitgliedern sei zur Begründung der Aktivlegitimation vollkommen ungeeignet, da sich aus dieser keine Hinweise auf die Marktstellung der aufgeführten Unternehmen ergäben. Auch innerhalb einer im Rahmen des Verfahrens 44 HKO 224/08 vor dem Landgericht Dresden vorgelegten Liste fänden sich erhebliche Ungenauigkeiten; auf die Protokolle der öffentlichen Sitzung vom 23.04.2009 und 4.08.2009 in den Verfahren 44 HKO 224/08 und 42 HKO 41/08 wird Bezug genommen (Anlage B 23 und B 24; Bl. 773 - 620 d. A.)Bl. 573 bis 620 d. A.).

In materieller Hinsicht werde vom Kläger bewusst verkannt, dass es allein auf den Nachweis der Wirksamkeit der Geräte, nicht aber auf den Nachweis der Wirkweise ankomme. Der Kläger trage daher die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände. Eine eigenständige Regelung der Beweislast bei irreführender Werbung kenn das UWG nicht; eine vollwertige Umkehrung der Beweislast aufgrund der Heranziehung der Grundsätze zur Heilmittelrechtsprechung komme jedoch nicht in Betracht. Die strengen Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit rechtfertigten sich dort in erster Linie daraus, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen mit Blick auf die Wertschätzung, die der eigenen Gesundheit entgegen gebracht wird, erfahrungsgemäß besonders wirksam sind und eine irreführende Werbung gerade auf diesem Gebiet erhebliche Gefahren für die Gesundheit des einzelnen Kunden, aber auch der Allgemeinheit zur Folge haben könnten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend vollinhaltlich auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2010 mit den Parteien erörtert; auf die ergänzenden Angaben der Parteien wird verweisen (Bl. 642 - 644 d. A.).

Gründe

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat auf Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1., 5 a Absatz 1 und 2 UWG, 8 Abs. 1 und Abs. 3 UWG Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbung im beantragten Umfang.

I.

1.

Die Aktivlegitimation des Klägers liegt vor.

Der Kläger hat durch Vorlage der Anlagen K 2 und K 3 (Bl. 26 - 49 d. A.) in umfassender Weise dargelegt und bewiesen, dass der gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG als Wettbewerbsverband berechtigt ist, einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

Das Gericht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 29.10.2009 in der Sache 3 U 126/09 OLG Bamberg (13 KH O 33/09 LG Bamberg). Dort ist ausführlich dargelegt, dass die Mitgliedschaft der Mitbewerber des dortigen Beklagten durch deren Zugehörigkeit im Deutschen Holz- und Bautenschutzverband e. V. (DHBV) vermittelt wird und dieser wiederum Mitglied des Klägers ist; auf das Mitgliederverzeichnis mit Stand 22.04.2009 wird dort Bezug genommen (vgl. Anlage K 24, Bl. 729 - 238 d. A.). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt befasst sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Antrag des Klägers des vorliegenden Verfahrens ebenfalls mit der Aquapol-Technologie. Der Beklagte des genannten Parallelverfahrens hat wie der hiesige Beklagte - zu einem großen Teil in inhaltlich identischer Weise - Werbung zu dieser Technologie veranlasst. Die Parteivertreter des Verfahrens 3 U 126/09 OLG Bamberg (13 KH O 33/09 LG Bayreuth) sind mit den anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens identisch. Eine Berufung gegen die vorliegende Entscheidung wird vom OLG Bamberg verhandelt werden.

Weiterer Darlegungen zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers bedarf es unter diesen Umständen nicht.

2.

In materieller Hinsicht liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß des Beklagten gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1., 5 a Absatz 1 und 2 UWG vor:

a)

Das Gericht hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2010 darauf hingewiesen, dass es die vom Beklagten geschilderten faktischen Wirkungen des verfahrensgegenständlichen Aquapol-Geräts im Zusammenhang mit der Trockenlegung einer durchfeuchteten Wand für unter keinen Umständen nachvollziehbar und transparent ansieht.

Das Gericht hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass es im Bereich natürlicher, medizinischer, biologischer, physikalischer oder auch chemischer Phänomene Erscheinungen verschiedenster Art gibt, deren Existenz objektiv zwar bejaht werden muss, deren Hintergründe aber auf absehbare Zeit wissenschaftlich im Detail nicht erklärbar sind. Als ein solcher Gesichtspunkt etwa ist anzusehen, dass der Einfluss z. T. nicht näher fassbarer psycho-somatischer Störungen auf das gesundheitliche Befinden eines Menschen inzwischen von einem großen Teil auch der Schulmedizin anerkannt wird. Auch erfreuen sich Produkte etwa aus dem Bereich der Esoterik bei einigen Bevölkerungsgruppen großer Beliebtheit.

Die Rechts- und Wirtschaftsordnung geht prinzipiell vom mündigen, allein seiner Entscheidungsfreiheit unterworfenen Verbraucher aus. Aufgabe des Wettbewerbsrecht kann es daher grundsätzlich nicht sein, Produkte auf deren Sinnhaftigkeit und Zweckbestimmung zu untersuchen und eine etwaige Werbung für solche Produkte einzuschränken bzw. zu unterbinden; Maßstab für diese Fragestellungen ist immer die Beurteilung des jeweils angesprochene Verkehrskreises, der nicht durch eine Einschätzung Dritter, etwa auch der Gerichte, ersetzt werden kann.

b)

Das Wettbewerbsrecht dient innerhalb dieser Grundstrukturen aber u. a. auch dazu, dem Verbraucher eine "ungetrübte" Entscheidungsgrundlage zu gewährleisten.

Irreführend ist deshalb nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1. UWG eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben u. a. über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung macht,

so etwa über deren Art und Ausführung, Risiken, Zusammensetzung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Beschaffenheit oder über von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse.

Nach § 5 a Absatz 1 UWG ist bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens der Entscheidung zu berücksichtigen.

c)

Für die Frage einer behaupteten gesundheitsfördernden Wirkung auf die Gesundheit bezogener Produkte ist anerkannt, dass für den Fall einer wissenschaftlich umstrittenen gesundheitsfördernden Wirkung eines Produktes sich die Werbung mit einer solchen gesundheitsfördernden Werbung verbietet. Ebenso verhält es sich, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dartun kann; auch eine bedeutende Mindermeinung reicht als Absicherung nicht aus.

In einem solche Fall allerdings kann zur Erlangung einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Aussage geboten sein, in der beanstandeten Werbung auf den Umstand hinzuweisen, dass nur eine Mindermeinung die Wirkungsaussage unterstützt (vgl. zum Ganzen: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 5, Rdnr. 4.183 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; etwa: BGH GRUR 1991, 848/849; OLG Karlsruhe ZLR 2006, 290).

Diese Grundsätze wurden bislang zwar höchst oder obergerichtlich lediglich für den Bereich vermeintlich gesundheitsfördernde Produkte aufgestellt; das Gericht hat jedoch keine Zweifel, dass die Überlegungen für den vorliegenden Bereich angeblich die Mauertrocknung fördernder Systeme in gleicher Weise Geltung in Anspruch nehmen können.

Zwar sind in diesem Zusammenhang Irreführungsverbote wie etwa im AMG, HWG oder LFGB (vgl. Köhler, aaO., Rndr. 4.182) nicht normiert. Die Tragweite der Entscheidung über die Mauertrockenlegung in einem Gebäude ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 5 a UWG der Problematik angeblich gesundheitsfördernder Mittel und Methoden vergleichbar, zumal der Beklagte selbst die gesundheitliche Relevanz der Mauertrocknung über die Trockenlegung des Gebäudes hinaus auch für den Menschen in der angegriffenen Werbung ausdrücklich betont.

94Was die Bezugnahme auf die Gesundheitsförderung anbelangt, führt der Beklagte etwa in der Aussage, die von Ziffer 12 des Antrags erfasst ist, aus: "Durch die Reduzierung der Mauerfeuchtigkeit erfährt das Gebäude eine verbesserte Wärmedämmung und somit eine Absenkung der Heizkosten. Auch leben die Bewohner trockengelegter Gebäude weitaus gesünder." Der Beklagte selbst bringt somit die gesundheitsfördernde Wirkung des von ihm angebotenen Geräts ins Spiel. Er muss sich deshalb auch in darlegungs- und beweisrechtlicher Hinsicht prozessual in der hierzu höchst - und obergerichtlich entwickelten Form behandeln lassen.

d)

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch dann, wenn die Wirkweise einer Methode oder eines Geräts - wie vorliegend - lediglich in abstrakter, nicht konkretisierter Form dargelegt wird.

Der vom Beklagten bemühte Vergleich, dass auch ein Autohändler ein Auto verkauft, ohne die Wirkungsweise dieses Geräts im Detail erklären zu können, verfängt nicht. Selbst etwa bei der Computertechnologie sind dem aufgeklärten Laien zwar die Einzelheiten der Funktionsfähigkeit nicht bekannt. Die großen Linien der relevanten Ursachen und Wirkungen, als auch der auftretenden Wechselwirkungen kann er jedoch wissenschaftlich untermauert nachvollziehen. Sowohl einem Autohändler als auch dem Käufer ist bekannt, dass in einem Motor durch Vergasung von Benzin eine Explosion entsteht, die etwa umgesetzt durch einen Viertaktmotor, Kraft auf eine Welle entstehen lässt, die wiederum auf eine Achse übertragen, an dieser befindliche Räder und damit das Auto in Bewegung setzt. Dem Gericht ist bewusst, dass sich dieser Vorgang weiter differenzieren ließe.

97Der Beklagte jedoch ist - auch in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2010 - in keiner Weise in der Lage gewesen, die Wirkungsweise des von ihm angebotenen Geräts in einer vergleichbaren Weise auch nur elementar zu erklären. Seine einzige Erklärung erschöpfte sich darin, dass das Gerät - untermauert von einer Vielzahl damit begünstigter Anwenderschicht und einfach eben wirke.

Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verwundern insofern nicht, als bereits die angegriffenen Werbeaussagen im Hinblick auf die eingeforderte Erklärung der Wirkungsweise wenig aussagekräftig sind:

Die Werbeaussagen in den Ziffern 5. und 6. der angegriffenen Werbung stellen zwar ausführlich die Hintergründe der Durchfeuchtung von Kellerwänden dar. In der entscheidende Frage wie die Trocknung vor sich geht, bleiben die Aussage aber erkennbar lapidar. So heißt es dort etwa: Aquapol nutzt diese natürliche Prinzip der kapillar aufsteigenden Feuchtigkeit und polarisiert es um. Wie sich aufsteigende Feuchtigkeit im Einzelnen zur absteigenden Feuchtigkeit umpolen lässt, bleibt etwa auch in der Aussage unter Ziffer 11. völlig unklar. Dort heißt es: Das Aquapol-System nutzt natürlich vorhandene magnetokinetische Kräfte, um diese kapillar aufsteigende Feuchtigkeit ins Erdreich zurückzudrängen. Ein greifbarer Aussagewert der unter Ziffer 10. dargestellten Abbildung ist absolut nicht erkennbar.

100Nach Auffassung des Gerichts muss es - auch abgesehen von der Frage einer behaupteten gesundheitsfördernden Wirkung auf die Gesundheit bezogener Produkte - bei einer solch lapidar dargestellten Form der Wirkungsweise eines Produkts - quasi im Sinne einer sekundären Darlegungs- und Beweislast - dem Beklagten obliegen, die Wirkungsweise seines Produkts zu konkretisieren, bevor der Kläger gegebenenfalls den Nachweise einer dadurch bedingten Irreführung der betroffenen Verkehrskreise darlegen und beweisen muss.

Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.

102Beide Parteien haben umfassende Stellungnahmen verschiedener wissenschaftlicher Einrichtungen vorgelegt. Soweit sich der Kläger auf wissenschaftliche Abhandlungen beruft, stellen diese die vom Beklagten behauptete Wirkweise ohnehin in Frage. Soweit der Beklagte entsprechende Erklärungen vorgelegt hat, konnte das Gericht auch diesen eine schlüssige Darlegung der angeblichen Wirkungsweise des Aquapol-Geräts nicht entnehmen. Aus der Gesamtheit der vorgelegten Stellungnahmen ist eindeutig aber erkennbar, dass die von dem Beklagten behauptete Wirkung und Wirkungsweise wissenschaftlich in höchstem Maße umstritten und bislang keiner wissenschaftlich untermauerten Untersuchung zugänglich ist.

Das Gericht hält es bei dieser Ausgangslage im Interesse der interessierten, informationsbedürftigen Verkehrskreise nicht für ausreichend, unter Außerachtlassung der Darstellung der Wirkungsweise des angebotenen Gerätes im Einzelnen lediglich auf die gegebenenfalls auch durch eine große Vielzahl positiver Stimmen gestützte faktische Wirkung des Aquapol-Geräts Bezug zu nehmen.

Vielmehr wäre es, um eine wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Aussage zu erreichen, auch im vorliegenden Zusammenhang (wie bereits unter Hinweis auf Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 5, Rdnr. 4.183 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; etwa: BGH GRUR 1991, 848/849; OLG Karlsruhe ZLR 2006, 290, im Zusammenhang mit angebliche gesundheitsfördernden Mitteln dargelegt) geboten, in der beanstandeten Werbung auf den Umstand hinzuweisen, dass nur eine Mindermeinung die Wirkungsaussage unterstützt bzw. der Nachweis der Wirkung nur im Hinblick auf praktische faktische Erkenntnisse erbracht werden kann.

Ein solcher Hinweis ist durch den Beklagten nicht erfolgt. Soweit erkennbar, lag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch eine Bereitschaft, einen solchen Hinweis in die Werbung aufzunehmen, nicht vor.

e)

Schließlich hält das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch alle angegriffenen Werbeaussagen für wettbewerbswidrig, die sich in irgendeiner Form mit einer Trockenlegungs- oder Geld-zurück-Garantie befassen.

Erkennbar geht es hier nicht um eine Garantie im rechtsgeschäftlichen Sinne einer vertraglichen Rückabwicklung. Vielmehr wird ein Allgemeingültigkeitsanspruch der jeweiligen Aussage dargestellt, der in dieser umfassenden Form auch in Bezug auf eine bloße faktische Wirkung nicht gerechtfertigt ist.

108Die Bezugnahme auf eine Garantie als auch die Bezugnahme auf die erfolgreiche Verwendung in öffentlichen Gebäuden mit Hinweis auf ein "zu erwartende Lebensdauer von 70 - 100 Jahren" stellt eine völlig unbegründeten und damit irreführenden Absolutsgrad der faktischen Wirkweise dar, der selbst von den durch den Beklagten vorgelegten Stellungnahmen nicht in dieser Absolutheit unterstrichen wird.

So heißt es etwa in der Zusammenfassung des durch das Bezirksgericht ... in Niederösterreich beauftragten Sachverständigen ... aus ...

"Aquapol ist ein halb-empirisch entwickeltes System zur Trockenlegung von Mauerwerk, dessen physikalische Wirkungsweise zwar noch nicht gänzlich geklärt erscheint, das aber nach den vorgelegten Unterlagen und Messungen unabhängiger Prüfinstitute zweifelsfrei physikalisch wirksam ist und auch im Hinblick auf die Mauerlegung in dem von der Fa. Aquapol beschriebenen Rahmen funktioniert. Gehe ich davon aus, dass die von der klagenden Partei vorgelegte Messwerte stimmen, so ist der bis 2002 an den Innenwänden feststellbare Trocknungseffekt ganz sicher nicht auf irgendwelche bautechnischen Begleitmaßnahmen, sondern lediglich auf die Wirkung des installierten Aquapols-Geräts zurückzuführen. Die Außenwände waren 2002 aufgrund des von außen eindringenden Niederschlagwassers noch feucht, sie konnten bzw. können erst durch begleitende bautechnische Maßnahme wirklich trocken gelegt werden. Dies entspricht auch dem beim. Verkauf an die Kunden weitergebenen Aussagen der Fa. Aquapol."

Der Sachverständige nimmt dabei darauf Bezug, dass von der Fa. Aquapol ausdrücklich für erdanliegende Außenmauern ohne Isolierung die Trockenlegungsgarantie abgelehnt werde. Diese Einschränkung ist nach Auffassung des Gerichts der Werbung des Beklagten nicht zu entnehmen.

Lediglich ergänzend kann zudem festgestellt werden, dass eine zeitliche Einordnung, wie lange die Anwendung bis zum Eintritt des erwünschten Erfolgs benötigt, nicht vorgenommen wird; damit bleibt unzulässigerweise offen, zu welchem Zeitpunkt denn der Erfolg und damit die Einhaltung der versprochenen Garantie überprüft werden kann.

3.

Im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist auch die Geltendmachung von Abmahnkosten in Höhe von 166,60 Euro gerechtfertigt.

II.

Nebenentscheidungen:

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit geht auf § 709 Satz 2 ZPO zurück.

Maßgeblich war die Überlegung, welcher Schaden dem Beklagten aufgrund einer vorläufigen Vollstreckung entstehen könnte, falls die durch dieses Urteil ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung, an die der Beklagte im Sinne einer vorläufigen Vollstreckung gebunden ist, nicht rechtskräftig würde. Ein entsprechender entgangener Gewinn wurde auf 25.000,- Euro geschätzt.

3.

Die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung folgt § 890 ZPO.

4.

Anhaltspunkte dafür, die das Interesse des Klägers und damit den von diesem angegebenen Streitwerts in Höhe von 50.166,60 Euro (50.000,- Euro + 166,60 Euro) in Frage hätten stellen können, sind nicht ersichtlich.






LG Aschaffenburg:
Urteil v. 20.05.2010
Az: 1 HK O 64/09, 1 HK O 64/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9cdd6f74f59f/LG-Aschaffenburg_Urteil_vom_20-Mai-2010_Az_1-HK-O-64-09-1-HK-O-64-09




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