Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Dezember 2000
Aktenzeichen: 21 W (pat) 46/99

(BPatG: Beschluss v. 19.12.2000, Az.: 21 W (pat) 46/99)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die einen Druckinjektor mit Einzeltreibsatz betreffende Patentanmeldung P 197 19 035.9 ist am 29. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen unter Inanspruchnahme der Prioritäten aus den Anmeldungen P 196 47 683.6 vom 6. November 1996 und P 197 06 047.1 vom 4. Februar 1997 sowie aus der europäischen Anmeldung 962 50 115.1 und mit dem Antrag, daß sie Zusatz zur Anmeldung P 196 47 683.6 sei. Gleichzeitig hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfe und am 19. November 1997 die Beiordnung eines Anwalts beantragt. Am 14. April 1998 ging eine Erklärung über die in diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders mit Fotokopien von Belegen ein.

Mit Beschluß vom 22. Februar 1999 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Patentanmeldung mutwillig erscheine (PatG § 130 Abs 1 S 1 iVm ZPO § 114 S 1).

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2000 hat das Bundespatentgericht den Anmelder darauf hingewiesen, daß die für die Anmeldung in Anspruch genommenen inländischen Prioritäten nach PatG § 40 Abs 4 als nicht abgegeben gelten, bzw der Prioritätsanspruch aus der europäischen Anmeldung gem PatG § 41 S 4 verwirkt sei. Falls der Anmelder weiterhin auf der Inanspruchnahme der Prioritäten bestehe, sei Verwirkung festzustellen und darauf folgend die Anmeldung zurückzuweisen. Damit fehle es dann aber an der notwendigen Aussicht auf Erteilung des Patents. Der Anmeder hat auf die Verfügung hin einen Vorschlag zur Neufassung des PatG § 8 eingereicht.

II.

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (PatG § 135 Abs 3 S 1), jedoch nicht begründet. Zurecht hat die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Für die eingereichte Anmeldung mit den gewünschten Prioritäten besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents.

Gemäß PatG § 130 Abs 1 S 1 erhält der Anmelder auf Antrag Verfahrenskostenhilfe,wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht, und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders nach ZPO § 114 ein Aufbringen der Verfahrenskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten zulassen.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Voraussetzung der hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents, denn die Prioritätserklärungen der Inanspruchnahme aus den beiden nationalen Anmeldungen gelten nach dem derzeitigen Aktenstand als nicht abgegeben, der Prioritätsanspruch aus der europäischen Anmeldung ist verwirkt.

Gemäß dem bis 31. Oktober 1998 geltenden PatG § 40 Abs 4 gilt die Prioritätserklärung der Inanspruchnahme einer früheren inländischen Anmeldung erst als abgegeben,wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht worden ist. Für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung sind nach PatG § 41 S 1 innerhalb von 2 Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Land der früheren Anmeldung anzugeben. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt (PatG § 41 S 4). Da der Anmelder weder eine Abschrift der früheren inländischen Anmeldungen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht noch den Zeitpunkt der europäischen Anmeldung genannt hat, dürfte die Erklärung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität der inländischen Anmeldungen als nicht abgegeben gelten, hinsichtlich der europäischen Anmeldung der Prioritätsanspruch verwirkt sein.

Der Anmelder besteht auch weiterhin trotz amtlichen ausführlichen Hinweises vom 3. September 1997 auf der Inanspruchnahme der Priorität. In der Akte findet sich kein Hinweis darauf, daß er die Prioritätsansprüche nicht weiterverfolgen wolle. Auch auf die gerichtliche Verfügung ist der Anmelder nicht auf die Prioritätsansprüche eingegangen, sondern hat einen Vorschlag für die Neufassung des PatG § 8 eingereicht. Somit ist davon auszugehen, daß der Anmelder auch, weiterhin auf der wirksamen Inanspruchnahme der Prioritäten bestehen wird. Das Amt dürfte damit auszusprechen haben, daß die Prioritätserklärungen als nicht abgegeben gelten bzw der Prioritätsanspruch aus der europäischen Anmeldung verwirkt ist, und folgend - da kein Antrag auf Patenterteilung mit dem Anmeldetag vorliegt -, die Anmeldung zurückzuweisen haben (Schulte, PatG 5. Aufl, § 41 Rn 35; Busse, PatG 5.Aufl, § 41 Rn 48).

Nach alledem besteht derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents mit den vom Anmelder gewünschten Prioritäten. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, inwieweit die vorliegende Patentanmeldung den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung erwecke.

Hechtfischer Klosterhuber Franz Haaß

Ju






BPatG:
Beschluss v. 19.12.2000
Az: 21 W (pat) 46/99


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