Bundesgerichtshof:
Urteil vom 13. Juni 2002
Aktenzeichen: I ZR 1/00
(BGH: Urteil v. 13.06.2002, Az.: I ZR 1/00)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wahrnehmungsverträge, durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhänderischen Wahrnehmung gegenüber Verwertern eingeräumt werden. Die erzielten Vergütungen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemäß ihrem Verteilungsplan.
Die Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden als deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III gehören "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner sowie Choreographen". Mischtonmeister werden in der Satzung der Beklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufgeführt.
Vor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat sich der Kläger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluß eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff "Filmtonmeister" sei ein Oberbegriff für alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der damit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb tätigen Tonmeister und die Synchrontonmeister umfasse.
Mit seiner Klage will der Kläger nunmehr erreichen, daß die Beklagte mit ihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag für Angehörige der Berufsgruppe III abschließt. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmurhebern zu gehören, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten deren Mitglieder werden können.
Zur Begründung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Kläger die Tätigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film "S." verwiesen, für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewesen sei.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Filmtonmeister erbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen. Kameraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet würden, hätten nach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spielraum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Gestaltung des Films als Filmtonmeister. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen, daß gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erfüllten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln ZUM-RD 1998, 455).
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers gefaßt hat. Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG Köln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als begründet angesehen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, die Rechte und Ansprüche des Klägers als Mischtonmeister wahrzunehmen.
Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen dafür schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland habe.
Zu den Tätigkeitsbereichen der Beklagten als Verwertungsgesellschaft gehöre nach § 7 Nr. 1 Buchst. c ihrer Satzung die Wahrnehmung von Rechten der Urheber von Filmwerken, auch wenn diese -wie z.B. Szenen- und Kostümbildner -nur für einen Teilbereich der Filmproduktion Verantwortung trügen. Die Beklagte sei verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern von Filmwerken Wahrnehmungsverträge zu schließen, deren Berufszweige sie bisher nicht in der für Filmurheber maßgeblichen Berufsgruppe III aufgeführt habe.
Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch. ergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein. Die heutige Technik ermögliche es, ein vielschichtiges, differenziertes und durch unterschiedliche Tonquellen im gesamten Kinosaal verteiltes Klangbild zu schaffen. Schon die erhebliche Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die einem Mischtonmeister zur Verfügung stünden, lege die Annahme nahe, daß dessen Tätigkeit nicht lediglich handwerklicher Natur sei.
Das Vorhandensein einer hochentwickelten technischen Ausstattung belege allerdings noch nicht, daß sie regelmäßig auch in dieser Weise genutzt werde. Es werde auch Kinofilme geben, bei denen sich die Arbeit des Mischtonmeisters trotz einer solchen Ausstattung auf handwerklichem, routinemäßigem Niveau bewege. An einen Mischtonmeister würden jedoch auch Anforderungen gestellt, die eine für den Urheberrechtsschutz ausreichende gestalterische Tätigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Mischtonmeister überlassen bleibe, das Klangbild eigenständig zu prägen, und er als Vorgabe lediglich ungenaue, ausfüllungsbedürftige Anweisungen des Regisseurs erhalte. Die Arbeit eines Mischtonmeisters erfülle die Anforderungen an urheberrechtlich relevantes Schaffen in der Regel dann, wenn ihm eine hochentwickelte technische Ausstattung zur Verfügung stehe und der Film mehr als einen einfachen, rein handwerklichen Umgang damit erfordere.
Der Kläger habe zumindest durch seine Mitwirkung an dem Film "S." gezeigt, daß er in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöhe aufwiesen. Dies bedeute nicht, daß er auch bei künftigen Arbeiten als Mischtonmeister in jedem Fall eine solche schöpferische Leistung erbringen werde. Dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er sich -wie alle anderen Mischtonmeister -ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen könne, deren Klangbild keine über das bloß handwerkliche Können hinausgehenden Anforderungen an ihn stellten. Der Kläger begehre mit seinem Antrag auf Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages jedoch nicht, ausnahmslos an den Erlösen aller Filme, an denen er zukünftig mitarbeite, beteiligt zu werden, sondern nur dann, wenn er einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Filmwerk geleistet habe.
Als Miturheber von Filmwerken habe der Kläger Anspruch auf die Aufnahme in die Berufsgruppe III.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit seinem Antrag verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag abzuschließen. Durch diesen soll die Beklagte verpflichtet werden, als Verwertungsgesellschaft ihm zustehende Rechte hinsichtlich aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er durch eine Tätigkeit als Mischtonmeister bereits geworden ist oder künftig werden sollte. Auf Filme einer bestimmten Art, etwa Kinofilme, ist der Antrag nicht beschränkt. Der Kläger will durch den Wahrnehmungsvertrag für die Erlösverteilung der Berufsgruppe III zugeordnet werden.
Der Klageantrag ist auf den Abschluß eines von der Beklagten vorformulierten Vertrages gerichtet, wie ihn diese auch mit anderen Urhebern abschließt. Da ein Urheber nach § 7 Nr. 6 der Satzung der Beklagten (in der vorgelegten Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abschluß des Wahrnehmungsvertrages zugleich Vereinsmitglied der Beklagten wird, zielt der Klageantrag auch darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.
2. Der Klageantrag ist -entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 6 UrhWG begründet.
a) Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 6 UrhWG erfüllt der Kläger schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat.
b) Die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die ein Mischtonmeister aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk erwerben kann, fällt in den Tätigkeitsbereich der Beklagten als Verwertungsgesellschaft. Nach § 2 ihrer Satzung gehört es zu ihren Vereinszwecken, Ansprüche der Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wahrzunehmen. Dementsprechend können nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung Urheber von Film- und Fernsehwerken sowie von Werken, die ähnlich wie Film-und Fernsehwerke geschaffen werden, Mitglieder werden.
Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann -wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 190; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rdn. 61, 70; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 299; Ernst, Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, 1995, S. 152 ff., 172 ff., jeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
c) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts besitzt der Kläger nicht nur die Befähigung, als Mischtonmeister Miturheber von Filmwerken zu sein, sondern ist jedenfalls als Mischtonmeister des Films "S." dessen Miturheber geworden und damit Inhaber von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die in den Tätigkeitsbereich der Beklagten fallen. Im Revisionsverfahren kann dies unterstellt werden, so daß dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der Revision gegen diese Beurteilung durchgreifen.
d) Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, daß die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger deshalb, weil er Mischtonmeister ist, einen Wahrnehmungsvertrag mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abzuschließen.
(1) Der Wahrnehmungszwang, dem Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWG unterliegen, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf die Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken. Das Gesetz knüpft nicht daran an, daß der Anspruchsteller einer bestimmten Berufsgruppe angehört, deren Angehörige regelmäßig und typischerweise oder auch nur immer wieder urheberrechtlich schutzfähige Werke schaffen.
In der praktischen Arbeit der Verwertungsgesellschaften wird allerdings beim Abschluß von Wahrnehmungsverträgen vielfach allein auf die Zugehörigkeit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern (z.B. Komponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund darin, daß für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird. Ein solches Vorgehen liegt im allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheber. Die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 UrhWG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten "zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen", kann demgemäß bedeuten, daß die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schließen, die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwertungsgesellschaft mit anderen in gleicher Lage derartige Wahrnehmungsverträge abschließt. Aus der Pflicht zur Rechtswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Berechtigten (vgl. dazu auch Schrikker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 13 m.w.N.).
(2) Der Wahrnehmungszwang verlangt jedoch von einer Verwertungsgesellschaft nicht ohne weiteres, auch mit Angehörigen weiterer Berufsgruppen Wahrnehmungsverträge abzuschließen, die nur auf die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwertungsgesellschaft verpflichtet sein soll, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahrzunehmen, müssen vielmehr auch für diese selbst angemessen sein. Dies ist bei einem Wahrnehmungsvertrag, wie ihn der Kläger als Mischtonmeister mit der Beklagten schließen will, nicht der Fall.
Der Beklagten ist es nicht zumutbar, beim Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages mit einem Mischtonmeister allein auf dessen Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abzustellen, weil sich die Wahrnehmung der Rechte von Mischtonmeistern erheblich aufwendiger als bei anderen Urhebern gestalten muß. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Beurteilung, ob die Arbeit eines Mischtonmeisters an einem Filmwerk zu einer Miturheberschaft geführt hat, anders als bei Angehörigen anderer Berufsgruppen, mit denen derart typisierende Verträge abgeschlossen werden (z.B. Regisseuren oder Kameraleuten), nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprüfung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird ein Mischtonmeister selbst bei Kinofilmen jedenfalls nicht stets Miturheber, sondern nur in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wie dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films an die künstlerische Klanggestaltung und dem Freiraum für eine eigenständige Gestaltung, den der Regisseur dem Mischtonmeister zugesteht. Auch für den Kläger selbst hat das Berufungsgericht im übrigen nichts anderes festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß er in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreichen werde, da er sich ohne weiteres auch an weniger anspruchsvollen Filmwerken beteiligen könne.
Der Kläger begehrt jedoch den Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages, der sich nicht lediglich auf behauptete Miturheberrechte an Kinofilmen, sondern an Filmen aller Art bezieht. Bei anderen Arten von Filmen wie Fernsehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich relevantes Schaffen des Mischtonmeisters vielfach nicht gegeben sein. Die Grenzen zwischen Kinofilmen und Filmen anderer Art, die regelmäßig geringere Anforderungen an den Mischtonmeister stellen, sind zudem nicht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei Co-Produktionen für die Kino- und die Fernsehauswertung, anspruchsvollen Fernsehfilmen, Dokumentarfilmen oder Dokumentarspielfilmen.
Weitere Schwierigkeiten, die Miturheberschaft eines Mischtonmeisters am Filmwerk festzustellen, ergeben sich daraus, daß im Entstehungsprozeß eines Filmes nacheinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmes mitarbeiten können, so bei den Tonaufnahmen am Drehort und im Synchronstudio, bei Musikaufnahmen und beim Tonschnitt. Der Mischtonmeister kann jedoch nur dann Miturheber des Filmwerkes sein, wenn sein eigener, gegebenenfalls auf den Leistungen anderer - von Filmtonmeistern und anderen Mitwirkenden am Filmwerk -aufbauender Beitrag für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist.
Dies bringt es mit sich, daß die umfassende Rechtswahrnehmung für einen Mischtonmeister wie den Kläger nach der Lebenserfahrung erheblich aufwendiger ist als für andere Urheber. Der Umstand, daß die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 -I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 -Klausurerfordernis), ändert daran nichts Entscheidendes. Auf Feststellungen, ob im Einzelfall eine urheberrechtliche Leistung des Mischtonmeisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Tätigkeit des Mischtonmeisters schlechthin geht, auf die sich der Klageantrag bezieht - nicht verzichten, weil sie gegenüber ihren Vertragspartnern sicherstellen muß, daß die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen. Dies gilt nicht nur für die Rechtswahrnehmung nach außen, sondern auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse. Als Verein, der die ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte und Ansprüche treuhänderisch wahrzunehmen hat, ist die Beklagte zu einer wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. Dabei darf sie erhebliche Mehrkosten der Rechtswahrnehmung für bestimmte Gruppen von Urhebern nicht ohne weiteres dadurch teilweise auf andere Gruppen von Rechteinhabern überwälzen, daß sie mit allen gleiche Wahrnehmungsverträge -unabhängig von dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand für die Rechtswahrnehmung - schließt.
Die Beklagte ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, die Rechte und Ansprüche, die der Kläger möglicherweise als Miturheber von Filmwerken schlechthin erworben hat, aufgrund eines Standardvertrages zu denselben Bedingungen wahrzunehmen wie die Rechte der von ihr vertretenen anderen Gruppen von Urhebern.
III. Der gestellte Antrag, der sich allein auf die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Mischtonmeister bezieht, gibt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Anlaß, darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gegebenenfalls verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister zu schließen, der sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen bezieht, die er als solcher bei der Mitwirkung einer bestimmten Art von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und möglicherweise noch erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpflichtet sein kann, jeweils in Einzelfällen, in denen eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung des Klägers als Mischtonmeister beweiskräftig belegt werden kann, die entsprechenden Rechte und Ansprüche wahrzunehmen, ohne daß der Kläger wie andere Wahrnehmungsberechtigte durch Abschluß des Wahrnehmungsvertrages Vereinsmitglied wird (vgl. dazu Schricker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 3; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 4; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 113 f.; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 189 f.; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 76; Vogel, GRUR 1993, 513, 519).
Im Hinblick darauf, daß die Rechtslage im Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es jedoch aus Gründen der Prozeßökonomie und der prozessualen Fairneß geboten, dem Kläger durch erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch Stellung eines entsprechenden zusätzlichen Antrags auf die dargelegte Rechtslage einzustellen, zumal sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten Sch. darauf berufen hat, daß bei normalen Kinofilmen generell urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht würden. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Rechtswahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begehrte Art der Rechtswahrnehmung und gegebenenfalls eine geforderte Art und Weise der Typisierung der Voraussetzungen, unter denen Rechte von Mischtonmeistern wahrgenommen werden sollen, der Beklagten zumutbar ist.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGH:
Urteil v. 13.06.2002
Az: I ZR 1/00
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