Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. April 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 177/01
(BPatG: Beschluss v. 17.04.2002, Az.: 32 W (pat) 177/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Gegen die für Entfeuchtungs- und Entlüftungsgeräte; Luftführungsvorrichtungen und -geräte; Isoliermaterial mit Dampfsperre; Filtermaterial in Form von Kunststoff- oder Schaumstoffhalbfabrikaten, nämlich Filterdecken; Klimaanlagen, außer für Kraftfahrzeuge; Wärmepumpen; alle Waren insbesondere für den Schwimmbadbereicham 26. November 1999 angemeldete und am 10. Februar 2000 eingetragene Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben worden aus der fürÜberwachungskameras, Satellitenreceiver (mit Steuereinheiten für Überwachungskameras), separate Steuereinheiten für Überwachungskameras, Umschalter für Überwachungskameras, Monitore, Alarmanlagen (drahtlos-, infrarot- und sensorgesteuert), Sensoren, Alarmmelder, Alarmgeber (optisch und akustisch), Kabel und Steckverbindungenam 21. September 1999 angemeldeten und am 25. Januar 2000 eingetragenen Bildmarkesiehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 11 hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr wegen fehlender Warenähnlichkeit zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie sieht die Warenähnlichkeit als gegeben an, da die jeweiligen Waren in denselben Verkaufsstätten, nämlich Fachmärkten für den Heim- und Gartenbereich vertrieben werden und es sich jeweils um Produkte aus der Energietechnik handele.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Dies ist hier nicht gegeben, da sich die gegenüberstehenden Waren nicht ähnlich sind. Waren sind dann als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Die angegriffene Marke ist geschützt für "Entfeuchtungs- und Entlüftungsgeräte, Luftführungsvorrichtungen und Geräte, Klimaanlagen und Wärmepumpen, sowie für Isoliermaterial und Filterdecken". Die Widerspruchsmarke hingegen ist eingetragen für elektrische und elektronische Anlagen aus dem Bereich der Überwachungs- und Sicherheitstechnik. Berührungspunkte zwischen Isolier- und Filtermaterial mit der durch die Widerspruchsmarke geschützten Sicherheitselektronik sind weder vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich worin diese liegen könnten. Bei den übrigen Waren der angegriffenen Marke handelt es sich - wie bei den Waren der Widerspruchsmarke - um elektrische oder elektronische Geräte bzw um spezielles Zubehör. Allein diese Übereinstimmung reicht nicht aus, um die für eine Warenähnlichkeit zu fordernden engen Berührungspunkte festzustellen. Elektrische und elektronische Geräte finden in derart vielen Bereichen Anwendung, dass der Verkehr nicht allein daraus herstellerbezogenen Fehlzuordnungen unterliegt. Auch der von der Widersprechenden vorgetragene weitere Gesichtspunkt, dass die jeweiligen Waren in Fachmärkten für den Heim- und Gartenbereich vertrieben werden, reicht nicht aus, um die geforderten engen Berührungspunkte feststellen zu können. Es mag sein, dass in diesen Fachmärkten Schwimmbad (bzw Sanitär-)Technik, wie es für die angegriffene Marke geschützt ist und Zubehör für den Objektschutz (wie es für die Widerspruchsmarke eingetragen ist) in Baumärkten und ähnlichem vertrieben werden. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist jedoch bekannt, dass in Märkten dieser Art die unterschiedlichsten Waren unterschiedlichster Hersteller vertrieben werden, also dass sie dort alles, von einem Sack Zement bis zur Küchenlampe erwerben können. Einen Schluss auf die Zuordnung zumindest zu wirtschaftlich verbundenen Unternehmen erlaubt dies deshalb noch nicht. Vielmehr haben die Waren völlig von einander unterschiedliche und abgetrennte Verwendungszwecke, so dass enge Berührungspunkte damit die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren nicht festgestellt werden kann.
Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Winkler Klante Sekretaruk Na Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)177-01.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)177-01.2.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 17.04.2002
Az: 32 W (pat) 177/01
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