Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. Dezember 2003
Aktenzeichen: 21 S 288/03
(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.12.2003, Az.: 21 S 288/03)
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichte Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2003
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.6.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -52 C 17305/02- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe
l.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Prozessurteil abgewiesen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere enthält die Berufungsbegründung einen ordnungsgemäßen Berufungsantrag im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich eine Abänderung des angegriffenen Urteils beantragt sondern lediglich dessen Aufhebung und Zurückverweisung. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich indes, dass der erstinstanzlich gestellte Sachantrag auch in 2. Instanz weiter verfolgt wird.
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Zwar ist die Klage zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin, da sie mit Schriftsatz vom 11.7.2003 eine schriftliche Prozessvollmacht zur Akte gereicht hat. Eine genehmigende Nachreichung der Vollmacht für die Klage erst in der Berufungsinstanz ist ausnahmsweise zulässig, da das Amtsgericht nicht die in § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Beibringungsfrist beachtet hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. A., § 89 Rn. 4).
Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachte Besprechungsgebühr des § 118 BRAGO, da eine solche nicht entstanden ist.
Das Gespräch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit D hat die Besprechungsgebühr des § 118 BRAGO nicht anfallen lassen.
Durch die Besprechungsgebühr soll eine zusätzliche, nicht bereits durch die Geschäftsgebühr abgegoltene Leistung des Rechtsanwalts honoriert werden. Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten lösen deshalb nur dann eine Besprechungsgebühr aus, wenn es nicht um Informationserteilung geht, sondern darum, die Angelegenheit der Mandantin auf Grundlage der erteilten Informationen weiter zu fördern und der Rechtsanwalt in dieser Besprechung mit dem Dritten auch die Interessen des Auftraggebers gerade diesem Dritten gegenüber wahrnimmt.
Hieran fehlt es vorliegend. Zwar trägt die Klägerin vor, dass das mit D geführte Gespräch nicht lediglich der Informationsbeschaffung, sondern der inhaltlichen Auseinandersetzung zur Sach- und Rechtslage gedient habe. Dass es sich tatsächlich aber nur um ein Gespräch zur Informationsbeschaffung handelte, ergibt sich bereits aus der Klageschrift. Die Klägerin trägt nämlich selbst vor, dass ihre Prozessbevollmächtigten durch dieses Gespräch in die Lage versetzt worden seien, "substantiiert gegenüber dem Krankenhaus deren Fehlerhaftigkeit vortragen zu können". Dass die Angelegenheit der Mandantin auf der Grundlage der erteilten Informationen weiter gefördert werden konnte, ist dem Vortrag der Klägerin nicht substantiiert zu entnehmen.
Auch das Gespräch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem zuständigen Sachberarbeiter des Haftpflichtversicherers des Krankenhauses rechtfertigt nicht die Zuerkennung einer Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO. Die Klägerin hat nicht substantiiert zum Inhalt des Gespräches vorgetragen. Ihr Vortrag erschöpft sich vielmehr darin, dass das Gespräch eine "umfassende inhaltliche Auseinandersetzung des Falles zum Inhalt hatte".
IV.
Da die Sache spruchreif ist, war die von der Klägerin beantragte Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht auszusprechen, sondern selbst in der Sache zu entscheiden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. A., § 538 Rn. 6),
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: 1.153,49 Euro
LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.12.2003
Az: 21 S 288/03
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