Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 3/08
(BGH: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: AnwZ (B) 3/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 1. März 2006 ist über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Den hierdurch begründeten Vermutungstatbestand hat der Antragsteller nicht widerlegt. Nach einem Bericht des Insolvenzverwalters vom 13. November 2006 stand den anerkannten Insolvenzforderungen in Höhe von über 611.000 € lediglich ein an die Insolvenzgläubiger zu verteilender Betrag von ca. 20.000 € gegenüber.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung war - wie bereits der Anwaltsgerichthof in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht dargetan.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse wird vom Antragsteller nicht behauptet. Für einen Ausnahmefall, in welchem ungeachtet des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden könnte, ist weiterhin nichts ersichtlich.
3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser sein Fernbleiben zum Termin vom 3. November 2008 nicht entschuldigt hat.
Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - I AGH 4/07 -
BGH:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: AnwZ (B) 3/08
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