Kammergericht:
Beschluss vom 10. November 2006
Aktenzeichen: 4 Ws 166/06

(KG: Beschluss v. 10.11.2006, Az.: 4 Ws 166/06)

Tenor

Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Dr. M.L., wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2006aufgehoben.

Der Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle desLandgerichts vom 2. Mai 2006 wird dahin abgeändert, daß demPflichtverteidiger weitere 34,80 EUR aus der Landeskasse Berlin zuerstatten sind.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kostenwerden nicht erstattet.

Gründe

Der Vorsitzende der Strafkammer 1 des Landgerichts bestellte Rechtsanwalt Dr. L. am 24. September 2005 zum Pflichtverteidiger in dem gegen den Beschuldigten geführten Sicherungsverfahren. Der Rechtsanwalt nahm am 6. Oktober 2005 Akteneinsicht. Nachdem der Beschuldigte aufgrund des Unterbringungsbefehls der Strafkammer vom 31. Oktober 2005 am 28. November 2005 festgenommen und anschließend im Krankenhaus des Maßregelvollzuges einstweilig untergebracht worden war, suchte ihn Rechtsanwalt Dr. L. dort erstmals am 13. Dezember 2005 auf. Nach Abschluß des Sicherungsverfahrens hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts die dem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen durch Beschluß vom 2. Mai 2006 auf 1.193,52 EUR festgesetzt, wobei sie ihm eine Grundgebühr von nur 132,00 EUR (Nr. 4100 VV RVG) zuerkannt und die beantragte Gebühr nach Nr. 4101 VV RVG (162,00 EUR) mit der Begründung versagt hat, der Beschuldigte habe sich im Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung noch auf freiem Fuß befunden. Die gegen die Absetzung des €Haftzuschlags€ gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat die Strafkammer mit Beschluß vom 27. Juli 2006 verworfen. Seine (zugelassene) Beschwerde hat Erfolg.

2Dem Beschwerdeführer steht der erhöhte Festbetrag von 162,00 EUR nach Nr. 4101 VV RVG zu. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, daß der €Haftzuschlag€ für die Grundgebühr nur dann verlangt werden kann, wenn der Beschuldigte sich (schon) im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht auf freiem Fuß befunden hat (so aber auch Hartung/Römermann/Schons, RVG, Nrn. 4100, 4101 VV Rdn. 16). Für diese Ansicht scheint zwar der Wortlaut der (amtlichen) Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG zu sprechen, wonach die Voraussetzungen für den Zuschlag bei Entstehung der jeweiligen Gebühr, für die er bestimmt ist, vorliegen müssen, das heißt für die Grundgebühr bei Übernahme des Wahlmandats oder der gerichtlichen Bestellung des Rechtsanwalts. Diese Auslegung wird aber dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, daß Abs. 4 der Vorbemerkung 4 VV RVG €dem Grunde nach€ die Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO übernehmen soll (BT-Drucksache 15/1971 S. 221). Für diese Vorschrift war weitgehend anerkannt, daß es für eine Überschreitung des Gebührenrahmens ausreichen konnte, wenn der Mandant in der Zeit inhaftiert war, in der sein Verteidiger Tätigkeiten entfaltet hatte, für die eine Gebühr nach den §§ 83, 97 Abs. 1 BRAGO entstand (vgl. Senat, Beschluß vom 9. Januar 1997 € 4 Ws 78/96 -; Hartmann, KostG 33. Aufl., Rdn. 27 zu § 83 BRAGO mwN). Dieser Rechtsgrundsatz ist nach der Ersetzung der €Kann-Vorschrift€ des § 83 Abs. 3 BRAGO durch die zwingende Bestimmung der (amtlichen) Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG (vgl. Senat, Beschluß vom 29. Juni 2006 € 4 Ws 76/06 -) auf die mit dem RVG neu geschaffene Grundgebühr übertragbar. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts abgegolten werden, der im sachlichen Zusammenhang mit der Übernahme des Wahlmandats oder seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger entsteht. Zu den honorierten Tätigkeiten bei der Einarbeitung in den Rechtsfall gehören insbesondere das erste Mandantengespräch und die erste Akteneinsicht (BT-Drucksache aaO S. 222). Den vom Gesetzgeber €auf jeden Fall€ (BT-Drucksache aaO S. 221) angenommenen Mehraufwand des Verteidigers, der bei diesen Tätigkeiten durch die Inhaftierung des Beschuldigten anfällt, soll der Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG ausgleichen. Demgemäß muß die Erweiterung des Gebührenrahmens (beim Wahlverteidiger) und Erhöhung des Festbetrages (beim bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt) entscheidend von der Lage zur Zeit der anwaltlichen Leistungen und nicht von dem (früheren) Zeitpunkt abhängen, in dem die Grundgebühr entstanden war. Während für den Rechtsanwalt Erschwernisse bei der Akteneinsicht als Folge der Inhaftierung seines Mandanten kaum vorstellbar sind, ist es für ihn in der Regel mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden, wenn das erste Informationsgespräch nicht in seinen Kanzleiräumen, sondern in der Einrichtung stattfinden muß, in der sein Mandant verwahrt wird. Daraus folgt, daß es entscheidend für die Entstehung der Zuschlagsgebühr Nr. 4101 VV RVG auf den Zeitpunkt ankommt, in dem diese erste Besprechung stattgefunden hat. Grundsätzlich unerheblich ist dabei, ob sich das Gespräch zeitnah an die Beauftragung des Rechtsanwalts anschließt. Während bei dem Wahlverteidiger die Übernahme des Mandats und die erste Information durch den Mandanten in der Regel zusammenfallen werden, kann der Pflichtverteidiger, der € wie hier € ohne Anhörung des Beschuldigten bestellt worden war, mit ihm zwangsläufig erst zu einem späteren Zeitpunkt in Verbindung treten. Ist der Beschuldigte dann nicht mehr auf freiem Fuß, bedeutet das für den Rechtsanwalt den gleichen Mehraufwand, den er € mit dem Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG honoriert - hätte leisten müssen, wenn sein Mandant von Anfang an inhaftiert gewesen wäre. Eine unterschiedliche Behandlung dieser insoweit gleichen Sachverhalte ist nicht gerechtfertigt. Ob der Verteidiger den €Haftzuschlag€ dann nicht beanspruchen kann, wenn er erste Informationen von dem Beschuldigten noch vor dessen Inhaftierung hätte erlangen können und so sein Mehraufwand und die dadurch verursachten Zusatzkosten vermeidbar gewesen wären, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

Denn der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, daß der Beschuldigte, als er sich noch in Freiheit befand, nicht auf seine Kontaktversuche reagiert habe und es auch über dessen Betreuer nicht möglich gewesen sei, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin war das Mandantengespräch auch nicht deshalb entbehrlich, weil aufgrund des €Krankheitsbildes€ des Beschuldigten von ihm keine sachdienlichen Informationen zu erwarten gewesen seien. Denn selbst wenn das zugetroffenen haben sollte, war auch der dadurch gewonnene Eindruck des Verteidigers von der geistigen und seelischen Verfassung seines Mandanten ebenso wie die Akteneinsicht hilfreich, um sich eine erste Vorstellung darüber zu verschaffen, ob dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ernsthaft etwas entgegengesetzt werden konnte.

Dem Beschwerdeführer steht danach die Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4101 VV RVG) in Höhe von 187,92 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) zu, so daß ihm weitere 34,80 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) aus der Landeskasse zu erstatten sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.






KG:
Beschluss v. 10.11.2006
Az: 4 Ws 166/06


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