Landgericht Hamburg:
Urteil vom 22. September 2009
Aktenzeichen: 312 O 411/09
(LG Hamburg: Urteil v. 22.09.2009, Az.: 312 O 411/09)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 15.07.2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit seitens der Antragsgegnerin genutzter Allgemeiner Geschäftsbedingungen für freie Fotografen.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein und Berufsverband für Freie Fotojournalisten in der Bundesrepublik Deutschland. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Beratung in Bezug auf Verträge, sowie darüber hinausgehend Ansprüche auf Rechtsschutz und allgemeine Rechtsberatung, einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen der Mitglieder (§ 2 der Satzung, Anl. Ast. 2).
Die Antragsgegnerin ist ein Verlagshaus mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie ist Teil der B..M..Group, die eine Vielzahl von Zeitschriften auf nationaler € allein in Deutschland 48 Zeitschriften € und internationaler Ebene herausgibt. Die meisten der Titel werden auch über elektronische Kommunikationswege vermarktet und verbreitet.
Der Hauptgeschäftsbereich der Antragsgegnerin liegt in der Produktion von Zeitschriften.
Seit Juni 2009 stellt die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 31.07.2009 ihre Content-Lieferanten-Verträge um. Im Zuge dieser Umstellung soll bei Verträgen mit freien Fotografen ein vorformulierter €Rahmenvertrag für Auftragsproduktionen/ Foto€ (künftig €Rahmenvertrag€) zugrunde gelegt werden, der u.a. die aus der einstweiligen Verfügung vom 15.07.2009 ersichtliche Klausel (Ziffer 2) enthält. Auf Grundlage des Rahmenvertrages werden von der Antragsgegnerin die Einzelaufträge an den betreffenden Fotografen in einem gesonderten Auftragsformular vergeben, in dem Einzelheiten (z.B. Thema des Werkes, Liefertermin, Formatvorgaben, Honorarhöhe) geregelt werden.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen das in § 11 Satz 2 UrhG verankerte Prinzip der angemessenen Vergütung der Urheber und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam. Die Klausel verstoße weiter gegen §§ 32, 32 a UrhG, da sie das sich aus diesen Vorschriften ergebende Beteiligungsprinzip praktisch außer Kraft setze.
Die Kammer hat auf der Grundlage der Antragsschrift der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel mit Beschluss vom 15. Juli 2009 verboten,
€die nachfolgend wiedergegebene Regelung (Ziff. 2 des Rahmenvertrages für Auftragsproduktion/ Foto) für selbstständige Fotografen zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern sie diese folgende Klausel (Ziffer 2) enthält:
Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind. ... Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages, insbesondere die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte durch den Verlag und sämtliche Nutzungen der Werke des Fotografen unabhängig davon, ob durch den Verlag selbst, durch seine Gesellschafter durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte abgegolten. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee bzw. die Marke/ der Titel des Objekts als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist. Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zu Gute und wurde bei der Vergütung angemessen berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15. Juli 2009 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15. Juli 2009 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor,
soweit der Antragsteller die Verletzung von Vorschriften des UWG geltend mache, fehle es an der Prozessführungsbefugnis, da die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht vorlägen, denn dem Antragssteller gehöre nicht eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher Art oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben.
Die Antragsgegnerin ist weiter der Ansicht, die angegriffene Regelung des Rahmenvertrages sei einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen, da sie nicht von einer gesetzlichen Vorschrift abweiche. Sie verweist insoweit, sowie hinsichtlich der Zulässigkeit von Pauschalhonorarvereinbarungen in AGB auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGH, GRUR 1984, 45 ff. € Honorarbedingungen: Sendevertrag. Ein Verstoß gegen §§ 32, 32a UrhG liege ebenfalls nicht vor, da diese Vorschriften des UWG durch die streitgegenständliche Klausel nicht ausgeschlossen würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung erweist sich auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung als zu Recht ergangen und ist daher zu bestätigen.
I.
Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 zu. Ziffer 2 des Rahmenvertrages verstößt gegen § 11 Satz 2 UrhG und ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam.
1. Der Antragsteller ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der Anwendungsbereich des UWG ist eröffnet. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Der Antragsteller ist insbesondere satzungsmäßig zur Interessenvertretung seiner Mitglieder befugt und tatsächlich in der Lage diese Interessen wahrzunehmen. Zwischen den Parteien besteht mindestens ein potentielles Wettbewerbsverhältnis (dazu Köhler , in: Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, § 2 Rn. 109) bei der entgeltlichen Überlassung von Bildbeiträgen an Zeitungs- und Zeitschriftenverlage zum Zwecke des Abdrucks und sonstiger Verwendung. Die freien Journalisten als Mitglieder des Antragstellers vermarkten auf diesem Weg ihre eigenen Arbeiten und erzielen dadurch die für ihren Lebensunterhalt notwendigen Einkünfte. Die von der Antragsgegnerin verwendete Vertragsregelung setzt voraus, dass die ihr übertragenen Nutzungsrechte im Rahmen von Kooperationsabsprachen an andere, auch ausländische Verlage sowie Dritte weiter übertragen und Unterlizenzen für die Nutzung der Werke eingeräumt werden können. Damit ermöglicht sie sich mit den Rechten in der Art einer Agentur Handel zu treiben. Zugleich setzt sie sich dadurch in Konkurrenz zu den Fotografen, denen sie es auf diese Weise erschwert, Beiträge, die sie der Antragsgegnerin angeboten haben, daneben noch anderweitig am Markt zu platzieren. Es ist daher mindestens von einem unmittelbar bevorstehenden Marktzutritt der Antragsgegnerin und damit einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis auszugehen (LG Berlin, Urteil v. 09.12.2008, 16 O 8/08, Anl. AG 3, S.11), welches die wettbewerblichen Interessen der Mitglieder des Antragstellers konkret berührt.
2. Die in der einstweiligen Verfügung vom 15.07.2009 unter Ziffer I zitierte Klausel verstößt gegen § 11 Satz 2 UrhG und ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam. Die Regelung weicht erheblich von gesetzlichen Vorschriften ab und benachteiligt den Urheber entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen.
Der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002 eingefügte § 11 Satz 2 UrhG enthält den seit jeher im gesamten Urheberrecht geltenden Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 19; LG Berlin, Urteil v. 9.12.2008, 16 O 8/08, S. 12 mwN). Die ausdrückliche Aufnahme des Prinzips der angemessenen Vergütung in den Gesetzestext rechtfertigt es, darin ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Leitbild zu erkennen, auf das bei der abstrakten Inhaltskontrolle von AGB unmittelbar zurückgegriffen werden kann ( Bullinger , in: Wandtke/ Bullinger, Urhebergesetz, 3. Auflage 2009, § 11 Rn. 4).
Die Einführung der Vorschrift diente nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, der Rechtsprechung eine umfangreichere Kontrolle von AGB zu ermöglichen: § 11 UrhG €(...) vervollständigt das Programm des Urheberrechtsgesetzes und ermöglicht es der Rechtsprechung, die Vorschriften des Gesetzes € auch im Rahmen der AGB-Kontrolle € nach diesem Normzweck auszulegen, denn das Prinzip der angemessenen Vergütung hat künftig Leitbildfunktion. § 32 UrhG und § 32a UrhG sichern die angemessene Vergütung dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen ist nach § 11 Satz 2 UrhG im Rahmen der AGB-Kontrolle das Prinzip der angemessenen Vergütung als wesentlicher Grundgedanke des Urheberrechts zu achten€ (BT-Drucks.14/ 8058, 41; vgl. auch Wandtke/ Grunert , in: Wandtke/ Bullinger, Urhebergesetz, 3. Auflage 2009, Vor § 31 ff. Rn. 108).
Von diesem gesetzgeberischen Leitbild weicht die Antragsgegnerin in der beanstandeten Klausel zum Nachteil der Fotografen ab.
Die Klausel enthält die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Durch die einmalige Zahlung eines Honorars erwirbt die Antragsgegnerin sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte und das Recht zur Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte; von der Regelung sind weiter sämtliche Nutzungen der Werke des Fotografen erfasst, unabhängig davon, ob durch die Verfügungsbeklagte selbst, durch ihre Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte.
Unabhängig von der Höhe des jeweils zu zahlenden Honorars hat der Fotograf nach dem Wortlaut der Klausel keine weiteren Honoraransprüche für eine zusätzliche Nutzung € wobei angesichts der Reichweite der Klausel unklar ist, ob eine solche überhaupt noch denkbar ist € seiner Werke. Eine solche Klausel wie im vorliegenden Fall, mit der durch die erste und einzig gezahlte Vergütung alle Nutzungen und Verwertungsrechte € einschließlich des Rechts zur Übertragung € durch die Verfügungsbeklagte selbst oder Dritte abgegolten sind, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. LG Rostock, Urteil v. 31.07.2009, 3 O 166/09, 14).
Das LG Berlin hat eine vergleichbare Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich der Anspruch auf eine Vergütung bei sonstiger Nutzung jeweils nach Absprache zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner richtet, wegen Verstoßes gegen § 11 Satz 2 UrhG für unwirksam erklärt (LG Berlin , Urteil v. 9.12.2008, 16 O 8/08, Anl. AG 3). Bereits der Umstand, dass die Entrichtung eines zusätzlichen Nutzungsentgelts zur Disposition gestellt werde, widerspreche dem gesetzlichen Leitbild der Regelung ( LG Berlin , aaO).
Die vorliegende Klausel enthält bei objektiver Auslegung eine im Vergleich zu genannter Entscheidung sogar noch weitergehende Regelung zuungunsten des Urhebers. Ob € wie die Antragsgegnerin meint € durch die Klausel jedenfalls die gesetzlichen Ansprüche des Urhebers aus §§ 32, 32a UrhG unberührt bleiben und insofern eine angemessene Vergütung gewährleistet sei, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Nach § 11 S. 2 UrhG sichert das Urheberrecht dem Urheber eine angemessene Vergütung. Diese Sicherung droht durch Ziffer 2 des Rahmenvertrages ins Leere zu laufen. Die Klausel erschwert es dem Urheber in unangemessener Weise, etwaige Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG zu verwirklichen. Denn sie setzt, ohne Informationspflichten der Verfügungsbeklagten zu begründen, voraus, dass die Urheber von zusätzlichen Nutzungen ihrer Beiträge, die die Unangemessenheit des ursprünglich gezahlten Pauschalhonorars begründen, regelmäßig Kenntnis erlangen. Hiervon kann jedoch, insbesondere bei der Nutzung und Übertragung ins Ausland, nicht ausgegangen werden, so dass die Möglichkeit der Feststellung eines Missverhältnisses zwischen Pauschalhonorar und erfolgter Nutzung als Vorteil aus dem Werk für den Urheber unangemessen beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klausel es vom Zufall bzw. den Bemühungen und dem Geschick des jeweiligen Fotografen abhängig macht, ob dieser die Verfügungsbeklagte zur Vertragsanpassung auffordern wird. Dies wird für den Urheber regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn er in dem jeweils erforderlichen Maß Kenntnis von der Nutzung seines Werkes erlangt. Im Übrigen wird der Fotograf angesichts des Wortlauts der streitgegenständlichen Klausel (€sind ... abgegolten€) von einer €Nachverhandlung€ aufgrund der Pauschalität der Regelung eher abgehalten.
Darüber hinaus droht nach dem Wortlaut der Klausel im Regelfall ein Missverhältnis zwischen dem Pauschalhonorar als Ertrag und der Nutzung als Vorteil schon deswegen, weil Marke bzw. Titel und Renommee des Objekts als zentraler Wertbildungsfaktor dem Urheber zu Gute kommen und bei der Festlegung des Pauschalhonorars angemessen berücksichtigt werden. Damit werden entscheidende Umstände, die neben anderen geeignet sind, im konkreten Einzelfall ein Missverhältnis zu begründen, zu einem Zeitpunkt berücksichtigt, in dem der wesentliche Faktor der Wertbildung selbst, namentlich Marke, Titel und Renommee noch nicht bestimmt sind und infolge der Reichweite der Klausel auch nicht bestimmt werden können. Demgemäß geht auch das Argument der Antragsgegnerin ins Leere, die Unangemessenheit der Klausel lasse sich nur in Kenntnis der Honorarhöhe beurteilen. Da der Umfang der Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist, könnte die Angemessenheit selbst in Kenntnis der Höhe des Pauschalhonorars nicht beurteilt werden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich weder aus der Entscheidung des BGH in GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen: Sendevertrag € noch aus der Erwägung, dass das Urheberrechtsgesetz die Zahlung eines einheitlichen Betrages als Abgeltung für alle Nutzungsarten nicht ausdrücklich verbietet, wobei € wie die Antragsgegnerin vorträgt € die Höhe des Zahlbetrages als Leistungsbeschreibung der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Gesetzesfassung, die der Entscheidung des BGH zu Grunde lag, eine vergleichbare Norm noch nicht enthielt. Gerade die jetzt in Form von § 11 Satz 2 UrhG vorliegende Äußerung des Gesetzgebers zum Grundsatz angemessener Beteiligung des Urhebers rechtfertigt eine ergänzende Betrachtungsweise (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 20).
Im Übrigen kann offen bleiben ob an der bisherigen Auffassung bezüglich der pauschalen Einräumung umfangreicher Nutzungsrechte in AGB gegen Zahlung eines Einmalhonorars trotz des Verstoßes gegen den urheberrechtlichen Grundsatz der möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seiner Werke vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 3 BGB und der Einordnung derartiger Urheberklauselnlediglich als Leistungsbeschreibungen, die nicht der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen, festzuhalten ist (so BGH, GRUR 1984 45, 47 ff.; ebenso zum Prüfungsumfang im Rahmen von § 1 UKlaG, Czychowski , in: Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 11 Rn. 6).
Denn bei der Beurteilung der angegriffenen Klausel geht es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht um die Feststellung, ob der tatsächliche Zahlbetrag eine angemessene Gegenleistung für die eingeräumten Nutzungsrechte darstellt, sondern um die davon zu trennende Frage, ob die Fotografen in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Leitbild des § 11 S. 2 UrhG für ihre Leistung überhaupt einen Anspruch auf eine Gegenleistung gleich in welcher Höhe erhalten. Nach dem Inhalt der angegriffenen Regelung drohen gerade diese regelmäßig leer zu laufen. Die Klausel führt faktisch zu einem Ausschluss sämtlicher Vergütungsansprüche jenseits des Pauschalhonorars, da angesichts der Reichweite der Regelung praktisch kein Fall denkbar ist, der zusätzliche Vergütungsansprüche des Urhebers auslöst und die Möglichkeit der Feststellung bzw. Beurteilung des Vorliegens eines Missverhältnisses zwischen Ertrag und Vorteil für den Urheber im Regelfall nicht gewährleistet ist. Entscheidend ist, ob die durch AGB ausgestaltete Struktur der Honorarvereinbarungen, unabhängig von dem jeweiligen Zahlbetrag, zu einer unangemessenen Vergütung führt oder nicht. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den Gesamtregelungsgehalt der AGB im Einzelfall hinsichtlich der Vergütung bei weiterer Nutzung bzw. Nutzungsrechteübertragung an. Hierbei kommt es vor allem darauf an, ob, wie in der zitierten Entscheidung des LG Berlin, nach den AGB des Verwenders Nutzungen des Werkes, die für gesonderte Ansprüche des Urhebers Raum lassen, noch denkbar sind oder € wie vorliegend € dies nicht der Fall ist. In der hier maßgeblichen konkreten Fallgestaltung ist die Klausel danach unwirksam, ohne dass damit eine Entscheidung über die generelle Zulässigkeit von Pauschalhonoraren getroffen werden müsste.
Die Zuwiderhandlung gegen § 307 BGB iVm § 11 S. 2 UrhG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. § 11 S. 2 UrhG ist jedenfalls auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen auch die Fotografen als Anbieter von Nutzungsrechten gehören, das Marktverhalten zu regeln.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 22.09.2009
Az: 312 O 411/09
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