Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 12. September 2006
Aktenzeichen: 6 U 138/05

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 12.09.2006, Az.: 6 U 138/05)

Es verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG, wenn Nahrungsergänzungsmitteln (hier: Fruchtriegel) positive Wirkungen auf Blase bzw. Prostata zugeschrieben werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Werbung für Fruchtriegel.

Der Kläger ist einer der in § 1 der UnterlassungsklagenVO v. 03.07.2002 aufgeführten Wettbewerbsverbände. Die Beklagte vertreibt unter den Bezeichnungen A. Blasenkraft Plus und A. Prostata Vit zwei Fruchtriegel, für die sie wie aus Anlage K 2 ersichtlich wirbt. Der Kläger hat die Beklagte zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Reihe von Werbeaussagen in Bezug auf diese Riegel in Anspruch genommen. Im zweiten Rechtszug des Verfügungsverfahrens haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und sich hinsichtlich der Kosten dahin verglichen, dass die Kosten des Verfügungsverfahrens der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren zu folgen haben.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

1. Für das Mittel A. Blasenkraft Plus-Riegel zu werben

1.1 Mit der Bezeichnung A. Blasenkraft Plus,

1.2 Nutzen Sie die wertvollen Wirkstoffe des Weidenröschens zur Unterstützung Ihrer Blase,

1.3 ...zur Förderung des Harn- und Blasenbereichs...,

1.4 Die Wirkstoffe des Weidenröschens können Regulierung und Gesunderhaltung der Blasenfunktion fördern

1.5 Der mexikanische Feigenkaktus ...und Kürbiskerne... sind als Vitalsubstanzen zur Kräftigung und Pflege des Harnbereichs bekannt

2. Für das Mittel A. Prostata Vit-Riegel zu werben

2.1 Mit der Bezeichnung A. Prostatat Vit

2.2 Nutzen Sie die Nährstoffe der Sägepalme für die Gesundheit Ihrer Prostata

2.3 Eine gesunde Prostata in normaler Größe beeinflusst die Harntätigkeit nicht. Damit dies so bleibt, dazu kann gezielte Förderung des gesamten Blasen-Prostata-Bereichs durch Vital-Substanzen ein wertvoller Beitrag sein. A. Prostata Vit wurde als einzigartige Kombination ausgewählter pflanzlicher Inhaltsstoffe gezielt zur Nährstoffunterstützung von Blase und Prostata entwickelt.

2.4 Die nordamerikanische Sägepalme ist bekannt als wohltuende und kräftigende Vitalstoffunterstützung für die Prostata-Drüse. Feigenkaktus und Kürbiskerne werden als Vitalsubstanzen geschätzt, weil sie den Harnbereich kräftigen und pflegen können. Ein ergänzender Vitaminkomplex mit 10 Vitaminen fördert zusätzlich den Stoffwechsel.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L., Emeritus, vormals Institut für Klinische Chemie und Klinische Biochemie der X-Universität, eingeholt. Auf Bl. I 193ff. der Akten wird verwiesen. Es hat sodann der Klage bezüglich der Klageanträge 1.2 bis 1.5 und 2.2 bis 2.4 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, richteten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten, mit der sie ihre Anträge aus dem ersten Rechtszug, soweit diese erfolglos geblieben sind, jeweils weiterverfolgten. Nachdem die Beklagte am 04.09.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 05.09.2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Parteien haben wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit es um die Bezeichnung der Riegel als A. Blasenkraft Plus und A. Prostatat Vit gehe. Diese Bezeichnungen seien geeignet, beim angesprochenen Publikum den Eindruck zu erwecken, der Verzehr der Riegel wirke kräftigend auf die Blase bzw. diene der Gesundheit der Prostata. Dieser Eindruck sei jedoch, wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. L. ergebe, unzutreffend.

Die Beklagte meint, § 17 Abs. 1 Nr. 5a LMBG (entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 2 LBFG) sei aus europarechtlichen Gründen nicht anwendbar. Nach Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 109 v. 06.05.2000, S. 29ff.) sei eine Etikettierung von Lebensmitteln und die Werbung für diese unzulässig, wenn sie geeignet sei, den Käufer irrezuführen, insbesondere sei die Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitze. Die strengere deutsche Norm, wonach eine Etikettierung von Lebensmitteln bzw. die Werbung für sie bereits unzulässig sei, wenn die Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sei, sei damit nicht zu vereinbaren. Bei den angegriffenen Aussagen handele es sich zudem nicht um Aussagen über die Wirkung eines Lebensmittels, sondern nur um subjektiv gefärbte, unspezifische allgemeine Werbeanpreisungen. Die Werbung enthalte nur Aussagen über Wirkstoffe verschiedener Pflanzen, weshalb der konkrete Produktbezug fehle. Auf die Bedeutung der Wirkstoffe für die Riegel könne nur mittelbar geschlossen werden, weil diese die genannten Zutaten enthielten. Zudem habe das LG aufgrund fehlerhafter Annahmen ein Gutachten eingeholt und dieses ohne zureichende Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten der Beklagten zugrunde gelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese sind der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage in vollem Umfang begründet war. Hätten die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, hätte die zulässige Berufung des Klägers Erfolg gehabt, während die gleichfalls zulässige Berufung der Beklagten erfolglos geblieben wäre.

1. Die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche ist zwischen den Parteien zu Recht außer Streit. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFBG. Bei § 11 Abs. 1 LFBG handelt es sich um eine das Marktverhalten regelnde Bestimmung.

2. Nach § 11 Abs. 1 LFBG ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Bei den von der Beklagten vertriebenen Fruchtriegel handelt es sich nicht um Arzneimittel, sondern um Lebensmittel (zur Abgrenzung nunmehr BGH WRP 2006, 736, 740 - Arzneimittel im Internet, Rn. 33). Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen verwendet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG) oder wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LFBG). Die Norm dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG. Nach deren Art. 2 Abs. 1 dürfen die Etikettierung von Lebensmitteln und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen und zwar insbesondere nicht durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt. Soweit die Beklagte in Zweifel zieht, ob § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFBG mit Art. 2 der genannten Richtlinie vereinbar ist, weil es danach bereits unzulässig ist, einem Lebensmittel Wirkungen beizulegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, während Art. 2 Abs. 1, lit. a) ii) der Richtlinie nur die Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften erwähnt, die das Lebensmittel nicht besitzt, kommt es im Streitfall hierauf nicht an. Denn aus der Formulierung der Richtlinie, die zunächst ein allgemeines Irreführungsverbot aufstellt und dieses dann nur beispielhaft (insbesondere) näher erläutert, ergibt sich, dass die Richtlinie jedenfalls solchen nationalen Regelungen, die irreführende Handlungsweisen untersagen, nicht entgegensteht. Wird aber einem Lebensmittel eine Wirkung beigelegt, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist, liegt darin regelmäßig eine Irreführung, weil der Verbraucher in der Regel die wissenschaftliche Richtigkeit einer solchen Aussage erwartet (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd. 2, § 11 LFBG, Rn. 185f.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Wirkung umstritten ist, kann im Streitfall offen bleiben, weil solche Hinweise fehlen. Zudem ist im Streitfall festzustellen, dass die den mit den angegriffenen Bezeichnungen versehenen bzw. mit den angegriffenen Aussagen beworbenen Lebensmittel beigelegten Wirkungen nicht bestehen.

3. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, bei den Aussagen in dem als Anlage K 2 vorliegenden Werbematerial der Beklagten, die Gegenstand der Ziffern 1.2 bis 1.5 des ursprünglichen Klageantrags sind, handele es sich um Aussagen über die Wirkung der Riegel A. Blasenkraft Plus. Maßgeblich hierfür ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Dieser wird die Aussage Nutzen Sie die wertvollen Wirkstoffe des Weidenröschens zur Unterstützung Ihrer Blase!, die Aussage: A. Blasenkraft Plus sei...zur Förderung des Harn- und Blasenbereichs entwickelt worden, die Aussage Die Wirkstoffe des Weidenröschens können Regulierung und Gesunderhaltung der Blasenfunktion fördern sowie die Aussage Der mexikanische Feigenkaktus ... und Kürbiskerne... sind als Vitalsubstanzen zur Kräftigung und Pflege des Harnbereichs bekannt im Zusammenhang mit dem Hinweis darauf, dass der Riegel A. Blasenkraft Plus entsprechende Stoffe enthält, dahin verstehen, dass der Verzehr dieser Riegel sich positiv auf den Zustand und die Funktion der Harnwege und der Blase auswirken.

4. Die Berufung des Klägers hätte Erfolg gehabt, soweit er geltend macht, dass auch die Bezeichnung des Riegels A. Blasenkraft Plus eine Aussage über die Wirkung des Riegels enthält. Erkennt der Verbraucher, dass es sich bei dem Bestandteil A. der Bezeichnung um einen Hinweis auf den Hersteller handelt, wird er den weiteren Bestandteil Blasenkraft Plus dahin verstehen, dass sich der Riegel positiv (plus) auf die Blase auswirkt. Ein anderes Verständnis dieser Bezeichnung ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, zumal es der Erwartung des Verbrauchers entspricht, dass der Hersteller oder Vertreiber eines Lebensmittels gerade dessen positive Wirkungen hervorheben wird. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Bezeichnung nicht eindeutig entnommen werden kann, welcher Art die positive Wirkung des Riegels sein soll, denn für die Annahme einer Wirkungsaussage genügt es, wenn eine - wie auch immer zu spezifizierende - positive Wirkung in Anspruch genommen wird. Eine Wirkungsaussage wäre demgegenüber zu verneinen, wenn es sich bei der angegriffenen Aussage lediglich um eine ganz im Allgemeinen bleibende, nur irgendwelche positiven Assoziationen erweckende Angabe handeln würde (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen). So liegt es hier nicht.

5. Dem Landgericht ist auch zu folgen, soweit es die Aussagen in der Werbung der Beklagten, die Gegenstand der ursprünglichen Klageanträge 2.2 bis 2.4 sind, als Aussagen über die Wirkung der Riegel A. Prostata Vit angesehen hat. Der Verbraucher wird den Aussagen Nutzen Sie die Nährstoffe der Sägepalme für die Gesundheit Ihrer Prostata, A. Prostata Vit wurde ... gezielt zur Nährstoffunterstützung von Blase und Prostata entwickelt und Die nordamerikanische Sägepalme ist bekannt als wohltuende und kräftigende Vitalstoffunterstützung für die Prostata Drüse. Feigenkaktus und Kürbiskerne werden als Vitalsubstanzen geschätzt, weil sie den Harnbereich kräftigen und pflegen können. Ein ergänzender Vitaminkomplex mit 10 Vitaminen fördert zusätzlich den Stoffwechsel entnehmen, dass sich der Verzehr der Riegel positiv auf den Bereich von Harnleiter, Harnblase und Prostata auswirkt.

6. Die Berufung des Klägers wäre auch insoweit erfolgreich gewesen, als er geltend macht, dass die Bezeichnung des Riegels A. Prostata Vit eine Aussage über die Wirkung des Riegels enthält. Erkennt der Verbraucher, dass es sich bei dem Bestandteil A. der Bezeichnung um einen Hinweis auf den Hersteller handelt, wird er den weiteren Bestandteil Prostata Vit dahin verstehen, dass sich der Riegel positiv auf die Prostata auswirkt. Die Silbe Vit wird er dabei am ehesten als Abkürzungen für Vitalisierung oder Vitalität assoziieren, eventuell auch als Abkürzung für Vitamin(e). Ein anderes Verständnis der Bezeichnung ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, zumal es der Erwartung des Verbrauchers entspricht, dass der Hersteller oder Vertreiber eines Lebensmittels gerade dessen positive Wirkungen hervorheben wird. Dem steht nicht entgegen, dass der angegriffenen Bezeichnung nicht eindeutig entnommen werden kann, welcher Art die Wirkung des Riegels sein soll, denn für die Annahme einer Wirkungsaussage genügt es, wenn eine - wie auch immer zu spezifizierende - positive Wirkung in Anspruch genommen wird. Eine Wirkungsaussage wäre demgegenüber zu verneinen, wenn es sich bei der angegriffenen Aussage lediglich um eine ganz im Allgemeinen bleibende, nur irgendwelche positiven Assoziationen erweckende Angabe handeln würde. So liegt es hier nicht.

7. Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass durch die angegriffenen Aussagen den Riegeln Wirkungen beilegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen. Die hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf die gutachtlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. A. erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

a) Die Beklagte empfiehlt in ihrer Werbung, pro Tag einen Riegel zu verzehren. Das ergibt sich daraus, dass Gebinde von 30 Riegeln als für einen Monat ausreichend beworben werden, ferner aus dem Gutachten von Prof. Dr. A. (Anlage B 2, S. 6f.). Ein Riegel A. Blasenkraft Plus enthält 450 mg Feigenkaktusblüten, 705 mg Kürbiskerne und 525 mg Weidenröschen. Ein Riegel A. Prostata Vit enthält 450 mg Feigenkaktusblüten, 705 mg Kürbiskerne und 60 mg Sägepalmenfrüchte. Dabei handelt es sich jeweils nicht um Extrakte oder Auszüge, sondern um Zusätze (Gutachten Prof. Dr. A., Anlage B 2, S. 6 u. 12). Beide Riegel enthält jeweils 3,99 mg Vitamin E (= alpha-Tokopherol). Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 LFGB liegt daher vor, wenn der tägliche Verzehr eines Riegels nicht die behauptete Wirkung hat.

b) In Bezug auf den Riegel A. Blasenkraft Plus ist die ihm durch die angegriffenen Aussagen beigelegte Wirkung schon durch das Gutachten von Prof. Dr. A. (Anlage B 2) nicht belegt. Ein Beleg könnte dem Gutachten nur dann entnommen werden, wenn sich ihm entnehmen ließe, dass die in diesen enthaltenen Stoffe einzeln oder aber zumindest in ihrem Zusammenwirken mit anderen Inhaltsstoffen die Wirkung entfalten, die dem Riegel durch die angegriffene Bezeichnung und die angegriffenen Aussagen beigelegt werden. So aber verhält es sich nicht.

aa) Nach den Ausführungen von Prof. Dr. A. ist im Hinblick auf Feigenkaktusblüten eine antioxidative Wirkung, die einen Schutz der Harnblasenmuskulatur bedingten soll, für hydrophile Auszüge belegt. In den Riegeln sind jedoch keine Auszüge enthalten. Dass aber die Blüten auch in der Form, wie sie im Riegel enthalten sind, eine entsprechende Wirkung haben, und dass die in den Riegeln enthaltene Menge ausreicht, um diese Wirkung zu entfalten, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.

bb) Zu Weidenröschen enthält das Gutachten von Prof. Dr. A. lediglich die Aussage, dass sie Önothein A und B enthalten und dass in Tierexperimenten eine entzündungswidrige und abschwellende Wirkung von Önothein im wässrigen Auszug nachgewiesen wurde. Die Riegel enthalten jedoch keine Auszüge. Ob auch die hier verwendeten Zusätze die behauptete Wirkung haben und ob die die in den Riegeln enthaltene Menge ausreicht, diese Wirkung zu entfalten, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Es kommt hinzu, dass eine Übertragung von Ergebnissen in Tierexperimenten auf Menschen nicht ohne weiteres möglich ist.

cc) Hinsichtlich von Kürbiskernen bzw. -samen ist dem Gutachten von Prof. Dr. A. keinerlei Aussage über eine positive Auswirkung auf die Blase zu entnehmen.

dd) Zu Vitamin E sagt das Gutachten von Prof. Dr. A. lediglich, dass es erfolgreich zur Verhütung des Prostatakarzinoms getestet worden sei. Für eine Wirkung auf die Blase ist das nicht aussagekräftig. Abgesehen davon ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, welche Dosierung bei der von Prof. Dr. A. herangezogenen Studie verwendet wurde.

c) Die in den angegriffenen Aussagen beanspruchte positive Wirkung des Riegels A. Blasenkraft Plus auf die Blase bzw. den Blasen- und Harnbereich ist nach dem Gutachten von Prof. Dr. L. zu verneinen.

Prof. Dr. L. führt zunächst (S. 1 bis 9) aus, dass den von ihm angeführten Standardwerken zu Fragen der Ernährungswissenschaften keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Bestandteile des Riegels A. Blasenkraft Plus eine ernährungsphysiologische Wirkung auf die Blase haben, vielmehr werden diese Bestandteile als Nahrungsergänzungsmittel nicht erwähnt. Prof. Dr. L. hat hierzu darauf hingewiesen, dass aus der Nichtnennung zu folgern ist, dass entsprechende Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt sind. Der Sachverständige hat weiter dargetan, dass auch dem Buch Naturheilverfahren in der Urologie keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, es gebe die Möglichkeit, durch die Ernährung positive Wirkungen auf die Harnblase zu erzielen. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, aus denen sich ergibt, dass die Inhaltsstoffe des Riegels nach Art und Menge nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine positiven Auswirkungen auf die Blase bzw. den Harn- und Blasenbereich haben.

d) Die hiergegen von der Beklagten erhobenen, insbesondere auf die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. A. vom 17.02.2005 (Anlage B 3) gestützten Einwendungen greifen nicht durch. Der Hinweis darauf, dass die von Prof. Dr. L. zitierten Standardwerke zur Ernährungswissenschaft teilweise nicht auf dem neuesten Stand seien, ist unerheblich. Denn die Beklagte hat nicht dargetan, dass es neuere Auflagen dieser Werke gibt. Sie hat ferner nicht dargetan, dass in neueren Werken andere Informationen enthalten wären als in den von Prof. Dr. L. ausgewerteten Büchern. Soweit Prof. Dr. A. auf das Buch Bioaktive Substanzen in Lebensmitteln, 2. Auflage, 1999, von Watzl und Leitzmann verweist, ist nicht ersichtlich, dass dort eine positiven Wirkungen der Inhaltsstoffe des Riegels A. Blasenkraft Plus auf die Blase bzw. den Blasen- und Harnbereich belegt ist. Selbst wenn dies unterstellt würde, reichte die Angabe in einem Werk, das zudem noch älter als ist die von Prof. Dr. L. zitierten Standardwerke, nicht aus, um die behauptete Wirkung als wissenschaftlich hinreichend gesichert anzusehen. Soweit Prof. Dr. A. dem gerichtlich bestellten Gutachter vorhält, er verwechsele die arzneiliche Wirkung von pflanzlichen Arzneimitteln mit der Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln, trifft dies ersichtlich nicht zu. Dem Gutachten von Prof. Dr. L. ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass er im wesentlichen zwei Argumentationslinien verfolgt. Zum einen legt er dar, dass eine Wirkung der in den Riegeln enthaltenen und in den angegriffenen Werbeaussagen angesprochenen pflanzlichen Zusätze als Nahrungsergänzungsmittel nicht wissenschaftlich gesichert ist (S. 1 bis 9 des Gutachtens). Zum anderen (S. 10ff.) führt er aus, dass die Aussagen von Prof. Dr. A. in dem als Anlage B 2 vorgelegten Parteigutachten nur in gewissem Umfang eine arzneiliche Wirkung belegen und erläutert, warum aus den entsprechenden Studien keine Rückschlüsse auf eine Wirkung der Riegel als Nahrungsergänzungsmittel gezogen werden können. Eine arzneiliche - pharmakologische - Wirkung der Riegel nimmt die Beklagte ausdrücklich nicht in Anspruch (I 41). Den Vorwurf, arzneiliche Wirkung und Wirkung als Nahrungsergänzungsmittel zu vermengen, muss sich vielmehr das Gutachten von Prof. Dr. A. gefallen lassen, denn dieser berichtet umfassend über Studien zur arzneilichen Verwendung von Extrakten und Auszügen, verhält sich dagegen nicht zu den hier allein interessierenden Wirkungen der pflanzlichen Zusätze selbst in einem Nahrungsergänzungsmittel.

e) Auch für den Riegel A. Prostata Vit lässt sich schon dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. A. nicht entnehmen, dass die in Anspruch genommenen positiven Wirkungen auf die Prostata belegt sind.

aa) In dem Gutachten ist zu Feigenkaktusblüten davon die Rede, dass die Umwandlung von Testosteron in 5 - alpha - Dihydrotestosteron durch Blockade der 5 - alpha - Reduktase gehemmt wird. Dem Gutachten ist jedoch nicht zu entnehmen, bei welches Dosis eine solche Wirkung festgestellt werden konnte. Der weitere Hinweis, Feigenkaktusblüten seien in Israel ein empirisch verwendetes Prostatamittel, ist unergiebig. Dass in Israel eine positive Wirkung von Feigenkaktusblüten auf die Prostata angenommen wird, belegt nicht, dass eine solche Wirkung tatsächlich besteht.

bb) Zu Kürbiskernen heißt es bei Prof. Dr. A., eine genau definierte Kultursorte aus der Steiermark habe positive Wirkungen auf das Prostatagewebe. Dem Gutachten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Riegel A. Prostata Vit Kürbiskerne gerade dieser Sorte enthalten. Die weitere Aussage, Kürbiskerne enthielten Selen und Vitamin E, deren Nutzung zur Prävention von Prostatakarzinomen geprüft werde, ist unergiebig, weil die Tatsache, dass das Vorliegen einer Wirkung geprüft wird, nicht geeignet ist, eine solche Wirkung zu belegen. Schließlich sind die Hinweise auf die Studien von Carbin u.a. und Bach unerheblich, weil diese jeweils Extrakte verwendet haben, während die Riegel, wie Prof. Dr. A. selbst betont, keine Extrakte enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass die - unterstellt - mit Extrakten erzielte Wirkung auch bei der Verwendung der nicht extrahierten Zusätze in den in den Riegeln vorhandenen Mengen erzielt werden könnte, sind dem Gutachten von Prof. Dr. A. nicht zu entnehmen.

cc) Soweit in dem Gutachten von Prof. Dr. A. über Studien berichtet wird, denen zufolge Sägepalmenfrüchte eine positive Wirkung bei gutartiger Prostatavergrößerung (BPH) habe, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. L. darauf hingewiesen, dass diese jeweils die Verwendung von Extrakten betrafen. Das haben die Beklagte und Prof. Dr. A. in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht in Abrede gestellt. Damit sind diese Studien für die hier allein in Rede stehende Frage der Wirksamkeit von Bestandteilen der Sägepalmenfrucht unerheblich.

dd) Das Gutachten von Prof. Dr. A. enthält schließlich keine Angaben zu der Dosierung von Vitamin E, Curcuma und Papaya (Lykopin), bei der positive Wirkungen auf die Prostata belegt worden sein sollen. Nach den Angaben von Prof. Dr. L., denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, wurden bei der von Prof. Dr. A. angeführten ATBC Studie Dosierungen von 50 mg Vitamin E verwendet (s. auch den Auszug aus Biesalski u.a., Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe zum Stichwort Prostatakarzinom, S. 408 Anlagenband Bekl, Bl. 23). Der Riegel enthält lediglich 3,99 mg Vitamin E. Ob diese Dosierung die beanspruchte Wirkung hat, ist demnach äußerst zweifelhaft, jedenfalls ist eine solche Wirkung wissenschaftlich nicht belegt.

f) Die in den angegriffenen Aussagen beanspruchte positive Wirkung des Riegels A. Prostata Vit auf die Prostata ist auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. L. zu verneinen.

Prof. Dr. L. führt zunächst (S. 1 bis 9) aus, dass den von ihm angeführten Standardwerken zu Fragen der Ernährungswissenschaften keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Bestandteile des Riegels A. Prostata Vit eine ernährungsphysiologische Wirkung auf die Prostata haben, vielmehr werden diese Bestandteile als Nahrungsergänzungsmittel nicht erwähnt. Prof. Dr. L. hat hierzu darauf hingewiesen, dass aus der Nichtnennung zu folgern ist, dass entsprechende Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt sind. Der Sachverständige hat weiter dargetan, dass auch dem Buch Naturheilverfahren in der Urologie keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, es gebe die Möglichkeit, durch die Ernährung positive Wirkungen auf die Prostata zu erzielen. Zur Überzeugung des Senats steht damit fest, dass die Inhaltsstoffe des Riegels nach Art und Menge nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine positiven Wirkungen auf die Prostata haben.

Für die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten gilt das oben unter b) Ausgeführte entsprechend.

8. Dass die beanstandete Werbung bereits vor Inkrafttreten des LFGB und der Änderung des UWG aufgenommen wurde, ändert nichts, weil der Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Aussagen auch nach § 1 UWG a.F. i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5a LMBG in gleicher Weise bestand.

9. Nach alledem wäre die Berufung des Klägers erfolgreich, die Berufung der Beklagten dagegen zurückzuweisen gewesen. Die Klage des Klägers hätte in vollem Umfang Erfolg gehabt. Daher entspricht es nach § 91a ZPO der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.






OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 12.09.2006
Az: 6 U 138/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9e078845b6f9/OLG-Karlsruhe_Beschluss_vom_12-September-2006_Az_6-U-138-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share