Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. November 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 55/02
(BPatG: Beschluss v. 12.11.2003, Az.: 19 W (pat) 55/02)
Tenor
Das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der Anmelder hatte für seine, am 7. Juni 2000 eingereichte, einen
"..."
betreffende Patentanmeldung, mit der am 22. September 2000 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Eingabe "Stundung" beantragt.
Nach einem ablehnenden Bescheid vom 27. Februar 2002, auf den sich der Anmelder nicht geäußert hat, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2002 als Verfahrenskostenhilfegesuch behandelt und ihn unter Hinweis auf den Vorbescheid, in dem sie mitgeteilt hatte, dass die Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents habe, zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 28. August 2002 Beschwerde eingelegt, für die er keine Gebühr bezahlt hat, jedoch wiederum Verfahrenskostenhilfe beantragt.
II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.
Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, Bl f PMZ 2003 S 213) und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten.
Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht, weil letztlich das Deutsche Patent- und Markenamt zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint hat.
Ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 129 iVm ZPO § 114) ist im vorliegenden Fall die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen. Die Beschwerde erscheint nicht aussichtsreich, weil die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der gebotenen aber ausreichenden kursorischen Prüfung die Erfolgsaussicht für die Anmeldung, nämlich die Erteilung eines Patents, zu Recht verneint hat.
Der Anmeldungsgegenstand ist nämlich nicht ausführbar, weil er nicht mehr Leistung abgeben kann als ihm zugeführt wird, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Patentabteilung 11 in ihrem auf den Bescheid vom 27. Februar 2002 Bezug nehmenden Zurückweisungsbeschluss vom 5. August 2002 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, 896f - "Leistungshalbleiter").
Die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr und damit der Eintritt der Rücknahmefiktion (PatKostG § 6 Abs 2) ist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gehemmt (PatG § 134).
Dr. Kellerer Schmöger Dipl.-Ing. Groß
Dr.- Ing. Scholz Be
BPatG:
Beschluss v. 12.11.2003
Az: 19 W (pat) 55/02
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