Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. August 1997
Aktenzeichen: 4 O 112/96

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.08.1997, Az.: 4 O 112/96)

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Diebstahlsicherungen für Waren mit mindestens einer Überwachungsstromquelle, mit mindestens einem mit der Waren zusammenarbeitenden und in den Überwachungsstromkreis geschalteten Fühler, welcher bei Entfernung von der Ware den Überwachungsstrom modifiziert, und mit einer Überwachungsschaltung, welche ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des Überwachungsstromes festgestellt wird, wobei die durch Fühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und Überwachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsgemäßer Wirkverbindung zur Ware einen solchen Überwachungsstrom vorgibt, welcher bezüglich seiner Amplitude und/oder seiner Frequenz und/oder seiner Phasenlage zu größeren und kleineren Werten hin veränderbar ist, so daß sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware als auch beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel eine Änderung des Überwachungsstromes bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Überwachungsschaltung einen Aktivierungskreis aufweist, welcher über eine Steckverbindung mit einem Steuerstrom beaufschlagt ist, wobei die Steckverbindung auch zum Anschließen des Fühlers an die Überwachungsschaltung dient, so daß auch beim Aufheben der ordnungsgemäßen Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung eine Änderung des Überwachungsstromes bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung dagegen ohne Auslösen eines Alarmes möglich ist, und

bei denen beim Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung ein kurzes akustisches Signal abgegeben wird;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Oktober 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Inhaber des europäischen Patents 0 116 701, Herrn Reinhold Ott, durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 2. Oktober 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus dem deutschen Anteil des europäischen Patentes 0 116 701 (Klagepatents; vgl. Anlage K 1) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz in Anspruch. Das Klagepatent beruht auf einer unter Inanspruchnahme deutscher Prioritäten vom 26. Januar 1983 und 19. April 1983 am 1. Dezember 1983 eingereichten und am 29. August 1984 im Patentblatt veröffentlichten Anmeldung. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 3. Juni 1987. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Reinhold Ott.

Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft eine Diebstahlsicherung für Waren. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Diebstahlsicherung für Waren, mit mindestens einer Überwachungsstromquelle, mit mindestens einem mit der Ware zusammenarbeitenden und in den Überwachungsstromkreis geschalteten Fühler, welcher bei Entfernung von der Ware den Überwachungsstrom modifiziert, und mit einer Überwachungsschaltung, welche ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des Überwachungsstromes festgestellt wird, wobei die durch Fühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und Überwachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsgemäßer Wirkverbindung zur Ware einen solchen Überwachungsstrom vorgibt, welcher bezüglich seiner Amplitude und/oder seiner Frequenz und/oder seiner Phasenlage zu größeren und kleineren Werten hin veränderbar ist, so daß sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware als auch beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel eine Änderung des Überwachungsstromes bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Überwachungsschaltung einen Aktivierungskreis (138 C, 142; 332, 334, 340-344; 332, 348, 350; 352, 354; 383) aufweist, welcher über eine Steckverbindung (14; 314) mit einem Steuerstrom beaufschlagt ist, welcher auch zum Anschließen des Fühlers (100; 200; 318) an die Überwachungsschaltung (16; 326) dient, so daß auch beim Aufheben der ordnungsgemäßen Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung eine Änderung des Überwachungsstromes bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung dagegen ohne Auslösen eines Alarmes möglich ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, wobei Figur 14 ein Blockschaltbild eines Kanals einer erfindungsgemäßen Diebstahlsicherung für Waren und Figur 17 einen Detektorkreis der Überwachungsschaltung nach Figur 14 zeigt.

Zusammen mit dem Patentinhaber erhob die Klägerin bereits im Jahre 1993 vor dem Landgericht Düsseldorf eine Klage wegen Verletzung des Klagepatents gegen den Beklagten betreffend einer ersten Ausführungsform. Mit Urteil vom 23. November 1993 (vgl. Anlage K 5) verurteilte die Kammer den Beklagten daraufhin im Verfahren 4 O 34/93 wegen Patentverletzung antragsgemäß zur Unterlassung sowie Rechnungslegung und stellte die Schadenersatzpflicht des Beklagten fest. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses rechtskräftig gewordenen Urteils wird auf die von der Klägerin als Anlage K 5 überreichte Urteilsablichtung Bezug genommen.

Der Beklagte stellt nunmehr her und vertreibt Diebstahlsicherungen mit der Bezeichnung "Digital II". Bei diesen Diebstahlsicherungen wird bei Aktivierung der Diebstahlsicherung durch das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung ein Ton abgegeben, der nach ca. 3 Sekunden wieder verstummt. Der durch Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung ausgelöste Ton wird durch eine optische Anzeige auf einem Display der Anlage begleitet, die sich von der während des "normalen Betriebs" auf dem Display erscheinenden optischen Anzeige unterscheidet. Von der Verletzungsform, die Gegenstand des Rechtsstreits 4 O 34/93 war, unterscheidet sich die vorliegend angegriffene Ausführungsform durch das Ertönen des Signals bei der Herstellung der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung. Bei der Ausführungsform, die Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits der Parteien war, erschien dementgegen bei Aktivierung der Diebstahlsicherung durch das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung lediglich eine Anzeige im Display der Anlage.

Nachdem die Klägerin Ende September 1994 festgestellt hatte, daß der Beklagte die hier angegriffene Ausführungsform des Typs "Digital II" vertreibt, beantragte sie zunächst mit Schriftsatz vom 21. Februar 1995, gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil der Kammer vom 23. November 1993 (4 O 34/93) ein Ordnungsmittel festzusetzen. Diesen Antrag wies die Kammer durch Beschluß vom 27. April 1995 zurück. Die hiergegen von der Klägerin erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 4. September 1995 (2 W 42/95) zurück.

Mit ihrer vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten nunmehr betreffend der Diebstahlsicherungsanlagen des Typs "Digital II" auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin behauptet, sie sei bis zum 1. Oktober 1992 ausschließlich berechtigt gewesen, das Klagepatent zu nutzen; seit dem 2. Oktober 1992 nutze sie das Klagepatent im Rahmen einer einfachen Lizenz. Der Inhaber des Klagepatents habe sie zur Erhebung der vorliegenden Klage aus dem Klagepatent ermächtigt und ihr seine Ansprüche aus dem Klagepatent in dem hier geltend gemachten Umfange abgetreten.

Die Klägerin sieht in Herstellung und Vertrieb der Diebstahlsicherungsanlagen des Typs "Digital II" eine Verletzung des Klagepatents und trägt diesbezüglich insbesondere vor, daß auch das erstmalige Belegen einer bis dahin nicht belegten Anschlußstelle bei der angegriffenen Ausführungsform nicht zur Auslösung eines Alarms im Sinne des Klagepatents führe. Der bei der Aktivierung der Diebstahlsicherung durch das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung ausgelöste Ton sei lediglich ein Signalton. Das kurzzeitige Ertönen eines akustischen Signals stelle aber, auch wenn es in gleicher Tonlage und Lautstärke wie ein Alarmsignal erzeugt werde, keine Alarmauslösung dar, sondern liefere dem Benutzer vielmehr eine Bestätigung darüber, daß die Überwachungsschaltung den neu zugeschalteten Fühler erkannt und scharf geschaltet habe. Ferner liefere das Bestätigungssignal Auskunft darüber, daß der Fühler als solcher intakt sei. Damit stelle der nach kurzer Zeit selbst erlöschende Signalton eine Bestätigung oder Quittierung einer ordnungsgemäßen Aktivierung des Fühlers dar und sei von dem lang andauernden Signalton im Alarmfall bereits auf Grund seiner kurzer Dauer für einen Benutzer eindeutig unterscheidbar.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen, und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, ihr bereits für die Zeit ab dem 3. Juli 1987 Rechnung zu legen, dem Beklagten ferner aufzugeben, in der Rechnungslegung auch die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer anzugeben, sowie festzustellen, daß der Beklagte auch verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr selbst durch in der Zeit vom 3. Juli 1987 bis zum 1. Oktober 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihm die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers in die Rechnungslegung zu gestatten.

Er bestreitet den Vortrag der Klägerin über die behauptete zeitweilige alleinige Berechtigung und derzeitige einfache Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents sowie über die Ermächtigung zur Klageerhebung und Abtretung vermeintlicher Ansprüche des Patentinhabers. Er macht ferner geltend, daß die Klage von vornherein mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses der Abweisung unterliege, soweit die gestellten Anträge mit dem Tenor des im vorangegangenen Rechtsstreit 4 O 34/93 ergangenen Urteils der Kammer vom 23. November 1993 übereinstimmten.

Außerdem stellt der Beklagte eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Diesbezüglich macht er geltend, daß die angegriffene Ausführungsform "Digital II" vom Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch mache, weil diese Anlage so konstruiert sei, daß bei der Herstellung der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung ein Alarm ausgelöst werde. Es erschalle nämlich ein 3 Sekunden andauernder Alarm mit einer Lautstärke von über 100 dB, der von einem optisch wahrnehmbaren Alarm begleitet sei, der auf dem Display der Anlage sichtbar sei. Während bei normalem Betrieb der Anlage im Display ein laufender Strich erscheine, werde der durch Einstecken eines Steckers ausgelöste Alarm zusätzlich durch entsprechende, der Gruppe und dem Platz des Steckers zugeordnete Zahlen angezeigt, und zwar auf Dauer. Dieselbe Anzeige erscheine auf dem Display bei einer Aufhebung der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung durch Herausziehen des Kabels aus dem gleichen Stecker. Hierin liege ein Alarm. Ein solcher liege nach dem Verständnis des Fachmanns nämlich immer dann vor, wenn ein Warnzeichen gegeben werde, das geeignet sei, den Betreiber der Anlage zu "alarmieren", das heiße in eindringlicher Weise auf einen vom Normalbetrieb der Anlage abweichenden Zustand aufmerksam zu machen. Das sirenenartige Geräusch, das beim Einstecken des Steckers in seine Anlage ertöne, müsse deshalb als Alarm im Sinne des Klagepatents angesehen werden, und zwar unabhängig davon, daß es nach 3 Sekunden währender Dauer automatisch abgestellt werde. Dem Betreiber werde unüberhörbar und alarmartig angezeigt, daß eine Veränderung der Anlage erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

A.

I.

Die Klägerin ist hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche prozeßführungsbefugt. Dies gilt insbesondere auch für den erhobenen Unterlassungsanspruch. Insoweit ergibt sich die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zwar nicht aus eigenem Recht, denn sie trägt selbst vor, daß sie seit dem 2. Dezember 1992 nur noch einfache Lizenznehmerin sei, und als solche hat sie kein eigenes Klagerecht. Abgesehen davon hat sie einen Lizenzvertrag auch nicht vorgelegt. Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches jedoch aus ihrer Stellung als gewillkürte Prozeßstandschafterin. Denn sie ist, wie sich aus der "Bestätigungs-, Ermächtigungs- und Abtretungserklärung" gemäß Anlage K 7 ergibt, zur Nutzung des Klagepatents berechtigt und der eingetragene Patentinhaber, ihr Geschäftsführer, der in der letzten mündlichen Verhandlung anwesend war, hat sie ausweislich der Anlage K 7 auch zur Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruches wegen Verletzung des Klagepatents im eigenen Namen ermächtigt. Das erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches ergibt sich dabei aus ihrer Stellung als tatsächlich Nutzungsberechtigte. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Ersatz des dem Patentinhabers entstandenen Schadens betreffend seit dem 2. Oktober 1992 begangener Handlungen des Beklagten ergibt sich die Klagebefugnis aus der von der Klägerin dargelegten und zu ihren Gunsten ausweislich der "Bestätigungs-, Ermächtigungs- und Abtretungserklärung" gemäß Anlage K 7 vom Patentinhaber verfügten Abtretung dieser Ansprüche. Soweit die Klägerin ferner aus eigenem Recht für die Zeit davor Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz geltend macht, folgt ihre Klagebefugnis aus der von ihr behaupteten Stellung als ausschließliche Lizenznehmerin während dieser Zeit. Insoweit reicht der schlüssige Vortrag der Klägerin aus, um die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin auch insoweit annehmen zu können. Ob die Klägerin in der Zeit vom 3. Juli 1987 bis zum 1.10.1992 auf Grund eines wirksamen Lizenzvertrages tatsächlich ausschließliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagepatents gewesen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

II.

Hinsichtlich sämtlicher erhobener Ansprüche besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weshalb die Klage insgesamt zulässig ist. Denn die vorliegend beanstandete Ausführungsform "Digital II" unterfällt nicht dem im Rechtsstreit 4 O 34/93 ergangenen Urteil vom 23. November 1993. Ein den Wortlaut des Patentanspruches wiederholendes Urteil umfaßt nicht alle denkbaren Ausführungsformen, durch die sich die Lehre zum technischen Handeln wie im Patentanspruch beschrieben verwirklicht, sondern nur die Ausführungsform, auf die der Kläger zur Klagebegründung abgestellt hat und über die das Gericht im Erkenntnisverfahren auch erkannt hat, das sie wortlautgemäß von der geschützten Lehre zum technischen Handeln Gebrauch macht. Abwandlungen können bei Patentverletzungsurteilen allenfalls dann als mit verboten erachtet werden, wenn auch wirklich kein Streit bestehen kann, daß die neue Form der als Verletzung erkannten Form entspricht. Bedarf es Überlegungen und Begründungen, warum auch die neue Form von der geschützten Lehre des Patentanspruchs Gebrauch macht, so hat dies dagegen auszuscheiden. Im vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien stand die nunmehr angegriffene Ausführungsform "Digital II" nicht zur Prüfung und sie entspricht der seinerzeit angegriffenen ersten Ausführungsform auch nicht vollständig. Bei letzterer leuchtete nämlich bei der Herstellung der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung lediglich ein optisches Signal im Display auf, während bei der nunmehr angegriffenen Ausführungsform in diesem Fall zusätzlich auch ein akustisches Signal ausgelöst wird. Auch ist zwischen den Parteien gerade streitig, ob alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht werden. Dies stellt der Beklagte mit Sachgründen in Abrede. Daß die hier angegriffene Ausführungsform "Digital II" nicht unter den Tenor des Urteils der Kammer vom 22. November 1993 (4 O 34/93) fällt, ist im übrigen auch bereits im Ordnungsmittelverfahren rechtskräftig zwischen den Parteien festgestellt worden.

B.

Die Klage hat auch in der Sache im wesentlichen Erfolg.

Der Klägerin stehen im tenorierten Umfang die gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, weil der Beklagte das Klagepatent schuldhaft benutzt hat, §§ 9, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140 b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259, 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Unbegründet ist die Klage jedoch, soweit die Klägerin den Beklagten wegen vor dem 2. Oktober 1992 begangener Handlungen auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch nimmt und soweit der Beklagte im Rahmen der verlangten Rechnungslegung auch die Menge erhaltener oder bestellter Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderer Vorbesitzer angeben soll.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Diebstahlsicherung für Waren. Die Klagepatentschrift erläutert einleitend, das aus der US-A-3 253 270 (vgl. Anlage K 2) eine Diebstahlsicherung bekannt sei, bei der ein speziell ausgebildeter Strommesser den von der Überwachungsstromquelle im Überwachungsstromkreis erzeugten Überwachungsstrom im Hinblick auf Abweichungen zu größeren und kleineren Werten überwache. In beiden Fällen, welche einer Unterbrechung bzw. einem Kurzschluß im Überwachungsstromkreis entsprächen, werde zwangsläufig Alarm ausgelöst. Der Überwachungsstromkreis habe mehrere Anschlußstellen für mit einer Ware zusammenarbeitende Fühler, die jeweils eine Überwachungsschleife mit einem der Ware benachbarten Widerstand aufwiesen. An den einzelnen Anschlußstellen des Überwachungsstromkreises seien Überbrückungswiderstände vorgesehen, deren Wert den Fühlerwiderständen entspreche und welche bei nicht belegter Anschlußstelle anstelle der Fühlerwiderstände in den Überwachungsstromkreis geschaltet würden, beim Einstecken eines Steckers eines Überwachungskabels in die Anschlußstelle dagegen aus dem Überwachungsstromkreis herausgenommen würden.

Bei dieser bekannten Diebstahlsicherung, so die Patentschrift weiter, müsse ein Hauptschalter geöffnet werden, wenn an zunächst unbelegten Anschlußstellen des Überwachungsstromkreises weitere Überwachungskabel angeschlossen werden sollten. Daran wird in der Klagepatentschrift als nachteilig beanstandet, daß dies das an sich unkritische Hinzuschalten weiter zu überwachender Waren kompliziert mache, weil jeweils eine zum vollständigen Ausschalten der Diebstahlsicherung autorisierte Person gerufen werden müsse. Außerdem sei für die Dauer des Anschließens der neuen Waren die Diebstahlsicherung außer Betrieb.

In der Klagepatentschrift ist weiter angegeben, im Stand der Technik sei aus der GB-A-1 389 009 eine ähnliche Diebstahlsicherung bekannt, bei welcher ebenfalls ein Überwachungsstrom sowohl im Hinblick auf Kurzschlüsse als auch im Hinblick auf Unterbrechungen im Überwachungsstromkreis überwacht werde. Auch hier sei es jedoch bei scharfer Diebstahlsicherung nicht möglich, weitere Überwachungsstellen anzuschließen.

Die Klagepatentschrift befaßt sich schließlich noch mit einer aus der DE-A-2 412 145 bekannten Diebstahlsicherung für Waren und erläutert, daß diese ein Dreileitersystem umfasse, wobei positive und negative Abweichungen der Strom- und Spannungsverhältnisse auf den drei Leitern von vorgegebenen Sollwerten zur Auslösung eines Alarms führten. Die Patentschrift bemängelt, das auch bei dieser Diebstahlsicherung der Hauptschalter beim Anschließen neuer, zu überwachender Waren ausgeschaltet werden müsse, was wieder zu den geschilderten Nachteilen führe.

Als technisches Problem der Erfindung ist in der Klagepatentschrift angegeben, eine Diebstahlsicherung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 so weiter zu bilden, daß das Lösen des zu einem Fühler führenden Verbindungskabels von der Überwachungsschaltung weiterhin zur Auslösung eines Alarms führt, das Anschließen eines Verbindungskabels an die Überwachungsschaltung dagegen bei eingeschalteter Diebstahlsicherung ohne Alarmauslösung erfolgen kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch des Klagepatents 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Diebstahlsicherung für Waren mit

1.

mindestens einer Überwachungsstromquelle,

2.

mindestens einem Fühler

a)

der mit der Waren zusammenarbeitet,

b)

der in den Überwachungsstromkreis geschaltet ist,

c)

der bei Entfernung von der Ware den Überwachungsstrom modifiziert;

3.

einer Überwachungsschaltung, die ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des Überwachungsstroms festgestellt wird;

4.

die durch Fühler und Verbindungskabel gebildete Einheit zwischen Fühler und Überwachungsschaltung gibt bei ordnungsgemäßer Wirkverbindung zur Ware einen Überwachungsstrom vor, der bezüglich seiner Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage zu größeren und kleineren Werten hin veränderbar ist;

5.

eine Änderung des Überwachungsstroms bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage des Überwachungsstroms wird erhalten

a)

sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware

b)

als auch beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel;

6.

die Überwachungsschaltung weist einen Aktivierungskreis (138 C, 142; 332, 334, 340-344; 332, 348, 350; 352, 354; 383) auf, der über eine Steckverbindung (14; 314) mit einem Steuerstrom beaufschlagt ist,

7.

wobei die Steckverbindung auch zum Anschließen des Fühlers (100; 200; 318) an die Überwachungsschaltung (16; 326) dient,

so daß

8.

auch beim Aufheben der ordnungsgemäßen Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung eine Änderung des Überwachungsstroms bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,

9.

das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung dagegen ohne Auslösen eines Alarms möglich ist.

Die erfindungsgemäße Diebstahlsicherung ist damit so ausgebildet, daß man am Eingang der Überwachungsschaltung bei ordnungsgemäßer Verbindung zwischen Überwachungsschaltung und Ware einen Strom vorgegebener Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhält. Wird bei einem Diebstahlversuch die Verbindung zwischen Ware und Fühler aufgebrochen, so ändert sich das Signal am Eingang der Überwachungsschaltung bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage; auf eine derartige Signaländerung hin wird sodann von der Überwachungsschaltung Alarm ausgelöst. Das Auslösen eines Alarmes erfolgt gleichermaßen, wenn in Vorbereitung eines Diebstahlversuches die Leiter des Verbindungskabels kurzgeschlossen oder durchgetrennt werden, weil auch in diesem Fall das Signal am Eingang der Überwachungsschaltung eine vom Normalzustand abweichende Amplitude, Frequenz oder Phasenlage hat. Arbeiten die Fühler ordnungsgemäß mit der Ware zusammen und ist das Verbindungskabel zur Überwachungsschaltung ordnungsgemäß angeschlossen, definieren die Fühler einen Strom, der eine endliche Amplitude, eine endliche Frequenz oder eine fest vorgegebene Phasenlage hat. In diesem Fall wird bei versuchtem Kurzschließen des Verbindungskabels die Amplitude bzw. Frequenz vermindert bzw. ein keine eindeutige Phasenlage mehr aufweisender Strom erzeugt. Bei Unterbrechen des Verbindungskabels fällt die Modifizierung des über die Überwachungsschaltung fließenden Stroms weg, was von der letzteren ebenfalls erkannt wird. Die erfindungsgemäße Diebstahlsicherung zeichnet sich dadurch aus, daß auch beim Einschalten der Überwachungsschaltung zunächst diejenigen Überwachungskreise noch nicht aktiviert werden, an welche kein Fühler angeschlossen ist. Erst mit dem Anschließen eines Fühlers wird durch einen über die entsprechende Steckverbindung fließenden Strom der zugeordnete Überwachungskreis scharf geschaltet. Dies erleichtert, so die Patentschrift, die Handhabung der Diebstahlsicherung im praktischen Einsatz erheblich, insbesondere dann, wenn sie eine Vielzahl paralleler Überwachungskanäle aufweist.

II.

Mit der angegriffenen Ausführungsform macht der Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents wortlautgemäß Gebrauch.

Die Diebstahlsicherung des Beklagten entspricht den Merkmalen 1 bis 8 des Patentanspruchs 1. Da insoweit zwischen den Parteien kein Streit besteht, sind weitere Ausführungen dazu entbehrlich.

Entgegen der Auffassung des Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausführungsform aber auch Merkmal 9, wonach das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung ohne Auslösen eines Alarms möglich ist, wortlautgemäß.

Daß beim Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung bei der beanstandeten Diebstahlsicherung ein ca. drei Sekunden andauerndes akustisches Signal, das in seiner Lautstärke dem beim Durchtrennen oder Kurzschließen des Verbindungskabels ausgelösten akustischen Alarmsignal entspricht, ertönt, steht dem nicht entgegen. Denn entscheidend ist insoweit allein, daß das erstmalige Belegen einer bis dahin nicht belegten Anschlußstelle, also das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung, bei der angegriffenen Ausführungsform nicht zur Auslösung eines solchen Alarms führt, wie er beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware oder beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel ausgelöst wird. Allein auf die Vermeidung eines solchen Alarms kommt es an. Denn dem Klagepatent liegt gerade das technische Problem zugrunde, eine Diebstahlsicherung zu entwickeln, bei der nicht schon beim Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung der Alarm erfolgt, der beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware oder beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel ausgelöst wird. Nur letzterer Alarm ist als Alarm zu verstehen, den es nach den Vorgaben des Merkmals 9 zu vermeiden gilt. Dem entspricht auch die angegriffene Ausführungsform, bei der ein Alarm, wie er etwa beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware entsteht, durch das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung nicht ausgelöst wird. Zwar ertönt auch im letzteren Fall bei der beanstandeten Ausführungsform ein akustisches Signal, das dieselbe Lautstärke hat wie das akustische Alarmsignal, das beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware oder beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel ausgelöst wird. Jedoch dauert dieser Signalton - wie in der mündlichen Verhandlung demonstriert - nur ca. drei Sekunden; dieser sehr kurze Signalton unterscheidet sich offensichtlich von dem Dauerton, der beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware oder beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel ausgelöst wird. Im Gegensatz zu letzterem handelt sich nur um einen akustisches Signal von kurzer Dauer, das sich - wie aufgrund der in der mündlichen Verhandlung zur Veranschaulichung durchgeführten Demonstration festgestellt werden konnte - trotz gleicher Lautstärke in der wahrgenommenen Intensität deutlich von dem Alarmsignal (Dauerton) unterscheidet.

Soweit der Beklagte geltend macht, als Alarm sei ein Warnzeichen anzusehen, das geeignet sei, den Betreiber der Anlage zu "alarmieren", d. h. in eindringlicher Weise auf einen vom Normalbetrieb der Anlage abweichenden Zustand aufmerksam zu machen, kann dem zwar - losgelöst vom Klagepatent - grundsätzlich zugestimmt werden. Auch mag einem lauten Signalton, der schon nach drei Sekunden währender Dauer automatisch abgestellt wird, durchaus eine solche Eignung zukommen. Insoweit kann das beim Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung bei der angegriffenen Ausführungsform bereitgestellte akustische Signal durchaus begrifflich als ein "Alarm" angesehen werden. Die patentrechtliche Beurteilung hat sich jedoch daran zu orientieren, wie der Fachmann dem Wortsinn nach den Gesamtinhalt der Klagepatentschrift versteht.

Der maßgebliche Fachmann erkennt, daß das Klagepatent eine Diebstahlsicherung mit einer Überwachungsschaltung lehrt, die ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des Überwachungsstroms festgestellt wird. Gemäß Merkmal 9 soll ein derartiges Alarmsignal beim Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung unterbleiben. Ausgehend von dem in der Klagepatentschrift erörterten Stand der Technik und dem dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Problem, eine Diebstahlsicherung bereitzustellen, bei der nicht schon beim Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung ein solcher Alarm ausgelöst wird, wie er etwa beim Aufheben der ordnungsgemäßen Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung entsteht, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß in Merkmal 9 nur dieser Alarm angesprochen ist. Beim erstmaligen Belegen einer bis dahin nicht belegten Anschlußstelle soll bei eingeschalteter Diebstahlsicherung nicht ein solcher Alarm ausgelöst werden, der - wie im Fall der Aufhebung der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware oder der Herbeiführung eines Kurzschlusses im Verbindungskabel - ein Ausschalten der Anlage bzw. ein Deaktivieren des Alarms erfordert und so - wie die Patentschrift in Spalte 1, Zeilen 35 bis 40, formuliert - das an sich unkritische Hinzuschalten weiterer zu überwachender Waren kompliziert, weil jeweils eine zum vollständigen Ausschalten der Diebstahlsicherung bzw. Ausschalten des Alarms autorisierte Person gerufen werden muß. Dem entspricht die angegriffene Ausführungsform. Die Versuche des Beklagten, dem Merkmal 9 einen anderen Sinn beizulegen, sind dementgegen von philologischen Erwägungen geprägt und lassen außer acht, welche Bedeutung dem Merkmal 9 nach der Patentschrift zukommt.

Das Klagepatentschrift sagt im übrigen an keiner Stelle, daß bei der Herstellung der Wirkverbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung nicht nur der Alarm nicht ausgelöst wird, sondern darüber hinaus überhaupt kein Signal abgegeben werden soll. Anspruch 21 des Klagepatents lehrt vielmehr sogar eine Diebstahlsicherung, bei der durch eine durch den Aktivierungskreis (326) geschaltete Anzeige (345) für den scharfen Zustand der Überwachungsschaltung vorhanden ist.

Hieraus folgt zugleich, daß der Umstand, daß bei der angegriffenen Ausführungsform parallel zu dem akustischen Signal auch ein entsprechendes optisches Signal im Display erscheint, wenn die Diebstahlsicherung durch das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung aktiviert wird, der Verwirklichung des Merkmals 9 ebenfalls nicht entgegensteht. Daß ein solches optisches Signal keinen Alarm im Sinne des Merkmals 9 des Klagepatents darstellt, ergibt sich, wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 23. November 1993 (4 O 34/93; Anlage K 5) ausgeführt hat, auch unmittelbar aus der Beschreibung der Klagepatentschrift, in der es heißt (Spalte 23, Zeilen 40 ff), daß an den Ausgang der bistabilen Kippschaltung (344) von Figur 17 eine Leuchtanzeige (345) angeschlossen werden kann, um - wie von Patentanspruch 21 gelehrt - den scharfen Zustand der Überwachungsschaltung anzuzeigen.

III.

1.

Da der Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, kann die Klägerin ihn als gewillkürte Prozeßstandschafterin des Patentinhabers auf Unterlassung in Anspruch nehmen, § 139 Abs. 1 PatG.

2.

Der Beklagte hat der Klägerin außerdem wegen der ab dem 2. Oktober 1992 begangenen patentverletzenden Handlungen aus abgetretenem Recht Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. § 398 BGB. Die Klägerin hat durch Vorlage der "Bestätigungs-, Ermächtigungs- und Abtretungserklärung" gemäß Anlage K 7 hinreichend nachgewiesen, daß der Patentinhaber ihr insoweit seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten abgetreten hat. Als auf dem in Rede stehenden Fachgebiet tätiger Kaufmann hätte der Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, daß dem Patentinhaber durch die seit dem 2. Oktober 1992 begangenen, rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Keinen Erfolg hat die Klage allerdings, soweit die Klägerin von dem Beklagten wegen in der Zeit vom 3. Juli 1987 bis zum 1. Oktober 1992 begangener rechtsverletzender Benutzungshandlungen aus eigenem Recht Schadensersatz verlangt. Denn sie hat die von ihr behauptete Stellung als ausschließliche Lizenznehmerin in diesem Zeitraum nicht belegt und keinen Lizenzvertrag vorgelegt. Die von ihr als Anlage K 7 vorgelegte "Bestätigungs-, Ermächtigungs- und Abtretungserklärung" des Patentinhabers ist zum Nachweis der von ihr behaupteten Stellung als ausschließliche Lizenznehmerin nicht geeignet, weil aus dieser Erklärung weder hervorgeht, wann, noch in welcher Form ein etwaiger Lizenzvertrag abgeschlossen worden ist, noch welche konkreten Regelungen in einem solchen getroffen worden sind. Im übrigen läßt sich die Einhaltung des Schriftformerfordernisses aus § 34 Satz 1 GWB und damit die Wirksamkeit eines Lizenzvertrages (§ 125 Satz 1 BGB) letztlich auch nur nach Vorlage des zwischen dem Patentinhaber und dem Lizenznehmer geschlossenen Lizenzvertrages prüfen. Einen solchen hat die Klägerin aber nicht vorgelegt.

Hinsichtlich des Zeitraumes vom 3. Juli 1987 bis zum 1. Oktober 1992 kann auch nicht etwa eine Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Schadens ausgesprochen werden, der dem Patentinhaber durch während dieser Zeit begangene rechtsverletzende Handlungen des Beklagten entstanden ist. Denn die Klägerin hat insoweit allein Ersatz des ihr selbst als ausschließliche Lizenznehmerin entstandenen Schadens begehrt. Außerdem kann der von ihr überreichten "Bestätigungs-, Ermächtigungs- und Abtretungserklärung" gemäß Anlage K 7 auch nicht entnommen werden, daß der Patentinhaber ihr auch für diesen Zeitraum etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus der Verletzung des Klagepatents abgetreten hat, weil er ihr diese hiernach nur "in dem in der Klageschrift vom 10. April 1996 geltend gemachten Umfang" abgetreten hat.

3.

Der Beklagte ist weiterhin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet, zumal die Klägerin mit der Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers in die Rechnungslegung des Beklagten einverstanden ist. Da die Klägerin allerdings Schadensersatz erst ab dem 2. Oktober 1992 beanspruchen kann, ist der Beklagte auch erst ab diesem Zeitpunkt zur Rechnungslegung verpflichtet.

4.

Gemäß § 140 b PatG hat der Beklagte schließlich über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefaßt, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Soweit die Klägerin von dem Beklagten auch Angaben über die Menge erhaltener oder bestellter Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderer Vorbesitzer verlangt, ist der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch nicht begründet, weil der Beklagte unstreitig selbst Hersteller der patentverletzenden Diebstahlsicherungen des Typs "Digital II" ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Kammer sieht hiernach von einer Kostenbeteiligung der Klägerin ab, weil ihre Zuvielforderung noch als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist und keine besonderen Kosten veranlaßt hat. Die Klägerin hat in wirtschaftlicher Hinsicht ihre Klageziele im wesentlichen erreicht. Soweit die erhobenen Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung für die Zeit vom 3. Juli 1987 bis zum 1. Oktober 1992 nicht gerechtfertigt sind, hat der Beklagte in diesem Zeitraum die hier angegriffene Ausführungsform "Digital II" offenbar ohnehin noch nicht hergestellt und/oder vertrieben; vielmehr ist er hierzu wohl erst nach dem im vorausgegangenen Rechtsstreit 4 O 34/93 gegen ihn ergangen Urteil übergegangen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und § 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 250.000,-- DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.08.1997
Az: 4 O 112/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9e0e373aab80/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-August-1997_Az_4-O-112-96




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