Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 9. November 2001
Aktenzeichen: 6 U 28/01

(OLG Köln: Urteil v. 09.11.2001, Az.: 6 U 28/01)

Tenor

A) Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 19.12.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 6/00 - hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage teilweise abgeändert und im Haupt-ausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:I. Der Beklagte wird verurteilt,1. in die Löschung der unter der Nummer Wort: R. eingetragenen deutschen Marke einzuwilligen2. in die Löschung des Bestandteils "R." in der Firma "R. Motorrad- und Frei-zeitbekleidung T. M." einzuwilligen,und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 497.855,08 US-Dollar sowie 1.564,-- DM. II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,zu unterlassen,die Marke "R." zur Bewerbung und/oder Kennzeichnung von Bekleidungsstücken, insbesondere Motorradbekleidung und Motorradzubehör zu benutzen, sofern es sich bei den vorbezeichneten Waren nicht um Originalware der Klä-gerin handelt. III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Auf die Widerklage wird festgestellt,1.) dass die mit Schreiben vom 23.12.1999 ausgesprochene fristlose Kündigung des Alleinvertriebsvertrages vom 11.3.1986 unwirksam ist,2.) dass der Alleinvertriebsvertrag vom 11.3.1986 zwischen den Parteien nicht mit dem 31.8.1999 einvernehmlich beendet wurde,3.) dass der Alleinvertriebsvertrag vom 11.3.1986 nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 7.9.1999 beendet wurde und4.) dass der Alleinvertriebsvertrag vom 11.3.1986 zwischen den Parteien bis zum 11.3.2001 fortbestanden hat,V. Auf die Widerklage wird weiterhin die Klägerin verurteilt, jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe einer in der folgenden Aufstellung in der Spalte "Bestand" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikelnummer und Beschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in US-Dollar" angegebenen Betrag in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in DM" ange-gebenen Betrag in DM, beides jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Óberleitungsgesetzes höchstens jedoch 10,65 % seit dem 12.03.2001 und Zug um Zug gegen Ein-willigung des Beklagtena) in die Löschung der unter der Nr. Wort: R. eingetragenen deutschen Markeundb) in die Löschung des Bestandteils "R." in der Firma R. Motorrad- und Freizeitbekleidung T. M.zu zahlen: (es folgt die unveränderte Liste, wie sie als S. 3.1 bis 3.31 Bestandteil des erstinstanzlichen Urteilstenors zur Widerklage ist.)VI.)Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. B) Die weitergehende Anschlussberufung und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen. C) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 83 % und der Be-klagte zu 17 % zu tragen. D) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung 70.000 DM;b) Löschung der Marke 90.000 DM;c) Löschung des Firmenbestandteils 90.000 DM;d) Kostenerstattung 18.000 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 1.600.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Dem Beklagten wird auf seinen Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. E) Die Beschwer beider Parteien übersteigt den Betrag von 60.000 DM.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in

B., stellt Freizeit- und Motorradbekleidung sowie Motorradzubehör

her. Sie führt seit ihrer Gründung den Bestandteil "R." in ihrer im

übrigen mehrfach geänderten Firma. Im Jahre 1986 schlossen die

Parteien einen Alleinvertriebsvertrag, wegen dessen Einzelheiten

auf die als Anlage B 1 (Bl.49-52) vorgelegte Ablichtung Bezug

genommen wird.

In der Folgezeit vertrieb der Beklagte gemäß dieser Vereinbarung

die mit "R." gekennzeichneten Produkte der Klägerin, die ihm

teilweise von einer als "R. L." firmierenden Fabrik in P. geliefert

wurden, in Deutschland. Im Jahre 1994 wurde für den Beklagten,

dessen Firma inzwischen "R. Motorrad- und Freizeitbekleidung"

lautet, die Wortmarke "R." eingetragen.

Mit Schreiben vom 7.9.1999 und erneut mit Schreiben vom

14.12.1999 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Óbertragung

dieser Marke auf sich. In dem zweiten Schreiben begründete sie ihr

Begehren damit, dass der Beklagte vorher aus der Marke gegen eine

Firma Motorrad M. aus D. gerichtlich vorgegangen war, und verlangte

zusätzlich die Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils

"R.". Wegen der Einzelheiten jener Schreiben wird auf die Anlagen K

4 und K 6 (= Bl.21 f und Bl.27-30) verwiesen.

Dieses Begehren der Klägerin war - neben einem die Benutzung der

Marke betreffenden Unterlassungsantrag - auch Gegenstand ihres

erstinstanzlichen Klageantrags. Der Beklagte hat Hilfswiderklage

erhoben, mit der er zum einen die Feststellung, dass der Vertrag

nicht beendet sei, und zum anderen - gestützt auf die Ziffern 3)

und 5) des Vertrages - den Rückkauf von umfangreichen

Lagerbeständen begehrt hat.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe erst im Juni 1999 Kenntnis

von der Markenanmeldung durch den Beklagten erlangt. Am 31.8.1999

habe sie dem Beklagten mündlich erklärt, sie betrachte die

Geschäftsverbindung als beendet.

Hinsichtlich der Widerklage hat die Klägerin die örtliche

Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln gerügt und

bestritten, die in dem nachstehenden Widerklageantrag zu 2)

aufgelisteten Waren an den Beklagten geliefert zu haben. Dieser

habe die Ware vielmehr von R. L. in P., einem rechtlich

selbständigen Unternehmen, bezogen, ohne dass sie an dieser

geschäftlichen Beziehung beteiligt gewesen sei. Im übrigen ließen

sich die von dem Beklagten aufgeführten Artikelnummern nicht

zuordnen und habe der Beklagte seinerseits ihm von ihr gelieferte

Ware nicht bezahlt. Zumindest müsse der Beklagte, so hat sie

schließlich vorgetragen, die Lieferzeitpunkte nennen, weil sich der

Preis für Saisonprodukte jährlich um 25 % reduziere.

Die Klägerin hat b e a n t r a g t,

den Beklagten zu verurteilen,

in die Óbertragung der unter der Nummer Wort: "R."

eingetragenen deutschen Marke auf die Klägerin gemäß § 17 MarkenG

einzuwilligen, hilfsweise in die Löschung der unter der Nummer

eingetragenen deutschen Marke einzuwilligen,

in die Löschung des Bestandteils "R." in der Firma "R.

Motorrad- und Freizeitbekleidung T.M." einzuwilligen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise

Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei

Jahren, es zu unterlassen, die Marke "R." zur Bewerbung und/oder

Kennzeichnung von Bekleidungsstücken, insbesondere

Motorradbekleidung und Motorradzubehör zu benutzen, sofern es sich

bei den vorbezeichneten Waren nicht um Originalware der Klägerin

handelt.

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Der Beklagte hat b e a n t r a g t,.

die Klage abzuweisen;

hilfsweise im Wege der Widerklage:

festzustellen,

dass die mit Schreiben vom 23.12.1999 ausgesprochene Kündigung

des Alleinvertriebsvertrages vom 11.03.1986 unwirksam ist,

dass der Alleinvertriebsvertrag zwischen den Parteien nicht mit

dem 31.08.1999 einvernehmlich beendet wurde,

dass der Alleinvertriebsvertrag nicht durch Schreiben vom

07.09.1999 beendet wurde und

dass der Alleinvertriebsvertrag zwischen den Parteien zumindest

bis zum 11.03.2001 fortbesteht.

die Klägerin zu verurteilen, jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe

einer im folgenden unter der Spalte "Bestand" aufgeführten Anzahl

von Waren jeder Artikelnummer und Beschreibung pro zurückgegebener

Ware jeweils den in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in US$"

angegebenen Betrag in US$, soweit dieser nicht angegeben ist, den

in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in DM" angegebenen Betrag in DM

beides jeweils zuzüglich 10,65 & Zinsen seit dem 21.01.2000 zu

zahlen:

3. hilfsweise für den Fall des

Unterliegens mit dem Hilfswiderklagefeststellungsantrag zu 1. die

Klägerin statt nach dem Widerklageantrag zu 2. zu verurteilen,

jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe einer im folgenden in der Spalte

"Bestand" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikelnummer und

Beschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den in der Spalte "EK

ohne Zoll/Fracht in US$" angegebenen Betrag in US$, soweit dieser

nicht angegeben ist, den in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in DM"

angegebenen Betrag in DM beides jeweils zuzüglich 10,65 % Zinsen

seit dem 21.01.2000 und Zug um Zug gegen Einwilligung des

Beklagten

in die Löschung der unter der Nr. eingetragenen deutschen

Marke, hilfsweise in die Óbertragung der unter der Nr. Wort: R.

eingetragenen deutschen Marke auf die Klägerin

und

in die Löschung des Bestandteils "R." in der Firma R. Motorrad-

und Freizeitbekleidung T.M.

zu zahlen:

(es folgte eine 31-seitige

Warenauflistung, die teilweise mit der vorstehenden Liste

übereinstimmte und wegen deren Einzelheiten auf die Wiedergabe

hinter S.12 der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird.)

4. weiter hilfsweise für den Fall des

Unterliegens mit dem Hilfswiderklagefeststellungsantrag zu 1. und

weiter für den Fall, dass das Gericht dem Beklagten das im

Hilfshilfswiderklageantrag zu 3. geltend gemachte

Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Einwilligung des Beklagten in

die Löschung, hilfsweise in die Óbertragung der

streitgegenständlichen deutschen Marke und in die Löschung des

Bestandteils "R." in der Firma des Beklagten nicht zubilligen

sollte, die Klägerin statt nach dem Hilfswiderklageantrag zu 2. und

dem Hilfshilfswiderklageantrag zu 3. zu verurteilen, jeweils Zug um

Zug gegen Rückgabe der im Hilfshilfswiderklageantrag zu 3. in der

Spalte "Bestand" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikelnummer

und Beschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den im

Hilfshilfswiderklageantrag zu 3. in der Spalte "EK ohne

Zoll/Fracht in US$" angegebenen Betrag in US$, soweit dieser nicht

angegeben ist, den in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in DM"

angegebenen Betrag in DM, beides jeweils zuzüglich 10,65 % Zinsen

seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe der

Markenanmeldung ausdrücklich zugestimmt, und hat u.a. die

Auffassung vertreten, der Alleinvertriebsvertrag sei nicht wirksam

gekündigt worden. Hinsichtlich des Warenbestandes, dessen Rückkauf

er verlange, handele es sich ausschließlich um Vertragsware. Das

gelte auch für die von dem erwähnten Unternehmen in P. bezogenen

Posten, weil es sich dabei - so hat der Beklagte weiter behauptet -

um die Produktionsstätte der Klägerin handele und seine

Direktbelieferung von dort nur zur Vereinfachung vereinbart worden

sei.

Das L a n d g e r i c h t hat den Beklagten unter Abweisung der

weitergehenden Klage verurteilt, in die Löschung der Wortmarke "R."

und des gleichlautenden Firmenbestandteils einzuwilligen, und zwar

Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 497.855,08 US-Dollar

sowie von 1.564 DM, und es zu unterlassen, die Marke im beantragten

Umfang zu benutzen. Die Klägerin ist nach dem Hilfswiderklageantrag

zu 3) - allerdings bei einem Zinssatz von nur 4 % - verurteilt

worden. Im übrigen hat das Landgericht die Hilfswiderklage

abgewiesen.

Die Kammer hat die Kündigung für berechtigt angesehen. Der

Klägerin sei die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar

gewesen, nachdem der Beklagte aus der Marke gegen einen ihrer

Kunden vorgegangen sei und auch Rechte gegen sie, die Klägerin,

abgeleitet habe. Ausgehend hiervon sei der Beklagte wegen stärkerer

Firmenrechte der Klägerin, die gem. § 8 PVÓ auch in Deutschland

Geltung hätten, jedenfalls jetzt verpflichtet, in die Löschung

seiner Firmen- und Markenrechte einzuwilligen und die Benutzung der

Marke zu unterlassen. Mit Blick auf die Vertragskündigung sei

andererseits aus Ziff.3) und 5) des Vertrages auch der mit dem

Widerklageantrag zu 3) geltendgemachte Zahlungsanspruch begründet.

Die Zuordnung der Ware sei eindeutig und der Bezug aus P. stelle

sich als Bezug von der Klägerin dar. Die Angabe des Lieferdatums

sei nicht erforderlich, weil Saisonpreise nicht geltendgemacht

worden seien. Schließlich sei der Einwand mangelnder Zahlung durch

den Beklagten unsubstantiiert.

Der Klägerin stehe der erwähnte Anspruch auf Zustimmung zur

Löschung der Marke und des Firmenbestandteils nur Zug um Zug gegen

Zahlung des auf die Widerklage geschuldeten Betrages zu, weil beide

Ansprüche ihren Grund in der Beendigung des

Alleinvertriebsvertrages hätten und deswegen im Sinne des § 273 BGB

auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhten.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte

unselbständige Anschlussberufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt

zum einen das Ziel der Beseitigung des dem Beklagten aus § 273 BGB

zuerkannten Zurückbehaltungsrechtes und zum anderen der

vollständigen Abweisung der Widerklage. Der Beklagte verfolgt mit

seiner Widerklage die Verurteilung der Klägerin nach seinen -

teilweise redaktionell angepassten - erstinstanzlichen Anträgen zu

1) und 2).

Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren vor:

Die Klageansprüche stünden ihr uneingeschränkt zu, weil die

Voraussetzungen des § 273 BGB nicht vorlägen. Zwischen dem

gesetzlichen Löschungsanspruch und dem vertraglichen Anspruch auf

Rückabwicklung der Geschäftsbeziehungen bestehe der nach der

Vorschrift notwendige innere Zusammenhang nicht.

Die geltendgemachten Forderungen seien aber auch nicht

begründet. Soweit der Beklagte Lieferungen von "R. L." aus P.

erhalten habe, sei zunächst nicht belegt, dass er diese Ware

überhaupt bezahlt habe. Zudem bestehe ein Rückabwicklungsanspruch

bezüglich der Ware deswegen nicht, weil es sich bei dem Unternehmen

in P. um einen selbständigen Betrieb handele, mit dem sie, die

Klägerin, weder juristisch noch wirtschaftlich verbunden sei. Die

wirtschaftliche Unabhängigkeit ergebe sich auch aus dem Umstand,

dass das Unternehmen "R. L." in P. den Beklagten noch beliefert

habe, nachdem sie bereits die Kündigung ausgesprochen gehabt habe.

Außerdem trage der Beklagte nicht vor, welche der aufgelisteten

Waren schon veräußert seien und in welchem Zustand sich der Rest

befinde. Letzteres sei wegen der sich aus Ziffer 5 des

Alleinvertriebsvertrages ergebenden Möglichkeit der Verminderung

des Rücknahmepreises von Belang.

Zudem sei mangels der Vorlage von Lieferscheinen nicht

erkennbar, welche Ware bereits von dem Beklagten gezahlt worden

sei.

Im übrigen erklärt die Klägerin die Aufrechnung mit einem nach

ihrer Auffassung sich aus der Anlage B f 2 (Bl.638) ergebenden

Schuldanerkenntnis über einen Betrag von knapp 175.000,00 DM sowie

etwa 4.500 US-Dollar.

Zur Widerklage hält die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag

aufrecht, wonach das Landgericht bereits örtlich unzuständig war.

In der Sache liege eine Doppelverurteilung vor, weil sie einerseits

aufgrund der Verurteilung zur Klage ihre Rechte nur Zug um Zug

gegen Zahlung durchsetzen könne und andererseits mit der

Verurteilung zur Widerklage ein weiteres Mal zur Zahlung desselben

Betrages verurteilt werde. Im übrigen sei die Widerklageforderung

aus den vorstehenden Gründen unbegründet.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln -

33 O 6/00 - vom 19.12.2000

den Beklagten zu verurteilen,

in die Löschung der unter Nummer Wort "R." eingetragenen

deutschen Marke einzuwilligen

sowie

b) in die Löschung des Bestandteils

"R." in der Firma "R. Motorrad- und Freizeitbekleidung T.M."

einzuwilligen.

die Widerklage abzuweisen;

die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte b e a n t r a g t;

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln -

33 O 6/00 - vom 19.12.2000

festzustellen,

dass die mit Schreiben vom 23.12.1999

ausgesprochene fristlose Kündigung des Alleinvertriebsvertrages vom

11.3.1986 unwirksam ist,

b)

dass der Alleinvertriebsvertrag vom

11.3.1986 zwischen den Parteien nicht mit dem 31.8.1999

einvernehmlich beendet wurde,

c)

dass der Alleinvertriebsvertrag vom

11.3.1986 nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 7.9.1999

beendet wurde und

d)

dass der Alleinvertriebsvertrag vom

11.3.1986 zwischen den Parteien bis zum 11.3.2001 fortbestanden

hat,

die Klägerin unter Abweisung ihrer Klage zu verurteilen,

jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe einer im folgenden in der Spalte

" Bestand" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikel-Nr. und

Beschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den in der Spalte "EK

ohne Zoll/Fracht in US$" angegebenen Betrag in US$, soweit dieser

nicht angegeben ist, den in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in DM"

angegebenen Betrag in DM, beides jeweils zuzüglich 10,65 % Zinsen

seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

(es folgt die oben im Rahmen des

erstinstanzlichen Widerklageantrags zu 2) bereits wiedergegebene

Liste.)

Der Beklagte trägt im Berufungsrechtszug vor:

Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin könne in Deutschland

keinen Schutz für die Bezeichnung "R." in Anspruch nehmen, weil sie

diese Bezeichnung hier nicht in Gebrauch genommen habe. Entgegen

der Auffassung des LG reiche dafür die Verwendung von "R." durch

ihn, den Beklagten, nicht aus. Dies gelte zumindest seit dem Jahre

1993, weil er seitdem vollständig als "R. Motorrad- und

Freizeitbekleidung T.M." firmiere. Entgegen der Auffassung der

Kammer weise auch die Bezeichnung "R. Deutschland" gerade nicht auf

die in B. ansässige Klägerin hin. Angesichts des Umstandes, dass

für einen firmenrechtlichen Schutz der Hinweis in Deutschland auf

das Unternehmen der Klägerin erforderlich sei, reiche auch die

Kennzeichnung der von ihm, dem Beklagten, vertriebenen Waren mit

"R." nicht aus.

Entgegen der weiteren Auffassung der Kammer sei die Zustimmung

der Klägerin zur Markeneintragung auch nicht an den Fortbestand des

Alleinvertriebsvertrages geknüpft gewesen.

Jedenfalls lägen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen

Entscheidung die Voraussetzungen des § 273 BGB vor, weswegen die

Berufung der Klägerin zur Klage unbegründet sei.

Die Widerklage sei zulässig und begründet.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergebe sich aus der

vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung und auch der

Feststellungsantrag sei (weiterhin) zulässig. Der

Alleinvertriebsvertrag sei zwar inzwischen zum 11.03.2001 durch

ordentliche Kündigung, die zugleich mit der sofortigen Kündigung

ausgesprochen worden sei, beendet worden. Es bestünden aber - auch

schon geltend gemachte - Ansprüche aus § 89 b HGB, die indes

voraussetzten, dass der Vertrag nicht fristlos gekündigt worden

sei.

Der Feststellungsantrag sei mit allen vier Unteranträgen

begründet, weil ein Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung

nicht bestanden habe.

Insbesondere liege dieses nicht in dem Umstand, dass er, der

Beklagte, das erwähnte Verfügungsverfahren gegen die Fa. Motorrad

M. vor dem LG Bochum betrieben habe. Entgegen der Auffassung der

Kammer habe insofern keine Verpflichtung bestanden, sich

diesbezüglich mit der Klägerin abzustimmen. Zudem wäre er bei der

von der Kammer angenommenen Bindung der Marke an den

Alleinvertriebsvertrag zu deren Verteidigung für die Klägerin sogar

verpflichtet gewesen. Außerdem sei es umgekehrt so, dass die

Klägerin durch Belieferung von Motorrad M. ihrerseits gegen das in

dem Alleinvertriebsvertrag geregelte Verbot, andere Händler zu

beliefern, verstoßen habe. Schon aus diesem Grunde habe er M.

abmahnen dürfen.

Insoweit fehle es zudem auch an der erforderlichen Abmahnung der

Klägerin ihm gegenüber. Eine solche könne schon deswegen nicht in

dem Schreiben vom 07.09.1999 gesehen werden, weil er selbst die Fa.

M. erst in der Folgezeit abgemahnt habe..

Vor diesem Hintergrund sei ein eventuelles Kündigungsrecht auch

verwirkt, weil die Kündigung zu spät ausgesprochen worden sei.

Im übrigen sei der mit Ziffer 2) der Widerklage geltendgemachte

Rückkaufsanspruch entgegen den Einwänden der Klägerin auch

begründet:

So stellten aus den von ihm bereits in erster Instanz

dargelegten Gründen, auf die sogleich einzugehen ist, auch die

Warenlieferungen aus P. Lieferungen der Klägerin dar. Außerdem habe

er durch die erstinstanzlich vorgelegten Anlagen B 20 - B 22), die

Bezahlung für ein ganzes Geschäftsjahr belegt. Was den Zustand der

Waren in seinem Lager angehe, so habe die Klägerin bislang eine

Besichtigung der Waren wegen angeblicher Mängel nicht

eingefordert.

Schließlich greife die Aufrechnung nicht durch, weil es sich nur

um eine nicht mehr aktuelle interne Saldenabstimmung gehandelt

habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand

der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Demgegenüber ist das als unselbständige Anschlussberufung zulässige

Rechtsmittel des Beklagten teilweise, nämlich insoweit erfolgreich,

als es den Feststellungsantrag und die Verzinsung des

Zahlungsanspruches betrifft.

Die Klage ist im zuerkannten Umfange begründet. Der Beklagte ist

verpflichtet, die Benutzung der Marke "R." für die

streitgegenständlichen Waren zu unterlassen, und hat darüber hinaus

in die Löschung dieser Marke sowie den Bestandteil "R." in seiner

Firmierung einzuwilligen.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin die Bezeichnung "R."

auch in Deutschland firmenmäßig benutzt hat. Ebenso ist

unerheblich, ob sie dem Beklagten in der Vergangenheit den Gebrauch

der Bezeichnung gestattet hat. Die Klage ist nämlich deswegen im

wesentlichen begründet, weil der Alleinvertriebsvertrag inzwischen

beendet ist. Die von der Klägerin unter dem 23.12.1999

ausgesprochene fristlose Kündigung war zwar - worauf zurückzukommen

ist - als solche unwirksam, sie ist aber als ordentliche Kündigung

wirksam und hat daher den Vertrag unter Berücksichtigung der in

seiner Ziff.4 vereinbarten Fristen - wovon auch die Parteien selbst

übereinstimmend ausgehen - zum 11.3.2001 beendet.

Die Beendigung des Vertrages begründet die Klageansprüche. Der

Beklagte ist nachvertraglich verpflichtet, die Zeichen nicht mehr

zu gebrauchen, weil die bisherige Benutzung von "R." durch ihn nach

seinem eigenen Vortrag allein auf der früheren Zusammenarbeit der

Parteien und insbesondere dem Vertrieb der mit "R."

gekennzeichneten Waren durch ihn beruhte. Der Beklagte hat sich die

Marke gerade deswegen eintragen lassen, weil er damals in

Deutschland Alleinvertriebsberechtigter der mit "R."

gekennzeichneten Waren war. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin

einen nachvertraglichen Anspruch darauf, dass der Beklagte die

Rechte an der Bezeichnung aufgibt. Denn anderenfalls wäre sie nicht

in der Lage, über einen oder mehrere andere Vertreiber ihre Waren

weiter in Deutschland abzusetzen, ohne mit den Zeichenrechten des

Beklagten in Kollision zu geraten. Der von vornherein befristete

Alleinvertriebsvertrag ist indes dahin zu verstehen, dass er dem

Beklagten nicht das Recht einräumen sollte, nach Vertragsbeendigung

die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland zu

behindern.

Ist die Anschlussberufung des Beklagten mithin unbegründet,

soweit sie sich auf seine Verurteilung zur Klage bezieht, so ist

sie demgegenüber insoweit erfolgreich, als der Beklagte mit der

Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Vertrag nicht schon

vor dem 11.3.2001 beendet worden sei.

Die Widerklage ist zunächst zulässig.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin die mangelnde "örtliche"

Zuständigkeit des LG Köln. Angesichts des Umstandes, dass die

Klägerin ihren Sitz in B. hat und als Gerichtsstand in Deutschland

nur K. in Betracht kommt, bezieht sich die Rüge der Sache nach

offenbar auf die internationale Zuständigkeit. Für diese gilt die

Vorschrift des § 512 a ZPO, wonach in zweiter Instanz die mangelnde

örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes nicht mehr

gerügt werden kann, nicht (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 22. Auflage §

512 a Rn. 5).

Tatsächlich war aber das LG Köln gem. Art. 17 Abs. 1 EuGVÓ

international zuständig. Danach sind Gerichtsstandsvereinbarungen

unter bestimmten förmlichen Voraussetzungen wirksam, wenn

mindestens eine Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat.

Die förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt, beide beteiligten

Länder sind Vertragsstaaten. Unter Ziffer 3) des

Alleinvertriebsvertrages heißt es am Ende "für die einzelnen

Geschäfte, die zwischen der Herstellerin und der Vertragshändlerin

abgewickelt werden, gilt das Deutsche Recht, Gerichtsstand ist der

Sitz der Vertragshändlerin." Diese Regelung begründet die

Zuständigkeit des Landgerichts Köln für die gesamte Widerklage:

Das ist offenkundig, soweit es um die Rückabwicklung des

Lagerbestandes - also den Widerklageantrag zu 2) - geht, muss aber

auch für den Feststellungsantrag gelten: Dieser steht in so engem

Zusammenhang mit den einzelnen aus dem Bestand des Vertrages

herrührenden Ansprüchen und damit auch den einzelnen nunmehr

rückabzuwickelnden Lieferungen, dass nach der Vereinbarung über die

Wirksamkeit des Vertrages ebenfalls bei dem Gerichtsstandgericht

geklagt werden können soll.

Im übrigen ist die Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch aus

Art. 6 Ziffer 3 EuGVÓ gegeben. Der darin vorausgesetzte Begriff der

Konnexität ist weit auszulegen (Zöller-Geimer Art. 6 GVÓ, Rn. 4).

und erfüllt. Sowohl die Klageanträge, als auch die

Widerklageanträge beruhen auf dem Umstand, dass der

Alleinvertriebsvertrag beendet ist, und rühren daher aus einem weit

gefassten einheitlichen Lebensverhältnis.

2.) Auch das Feststellungsinteresse ist ohne weiteres gegeben.

Daran ändert der inzwischen eingetretene Ablauf der Vertragszeit

nichts: Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hat dieser

noch Provisionsansprüche und daher mit Blick auf die Vorschrift des

§ 89 b Abs.3 S.2 HGB ein Interesse an der Feststellung, dass der

Vertrag nicht durch die fristlose Kündigung beendet worden ist.

Schließlich besteht das Feststellungsinteresse hinsichtlich

aller vier diesbezüglich gestellten Anträge, wenn auch der Antrag

zu 1 d) den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum der Wirksamkeit

des Vertrages erfasst. Nachdem die Klägerin sich berühmt hat, dass

der Vertrag sogar schon vor der von ihr ausgesprochenen fristlosen

Kündigung beendet gewesen sei, hat der Beklagte ein berechtigtes

Interesse an der Feststellung, dass dies nicht zutrifft.

II

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der

Feststellungsantrag auch begründet. Der Vertrag ist nicht vorzeitig

beendet worden und hat bis zum 11.3.2001 fortbestanden (Antrag zu 1

d). Das ergibt sich in chronologischer Reihenfolge aus

folgendem:

Der Vertrag ist zunächst nicht zum 31.08.1999 einvernehmlich

beendet worden (Antrag zu 1b).

Hierzu behauptet die Klägerin, in einem Gespräch am 31.08.1999

habe sie ihrer Empörung darüber Ausdruck verliehen, dass der

Beklagte sich geweigert habe, die streitgegenständliche Marke auf

sie zu übertragen. Sie habe erklärt, unter diesen Umständen

betrachte sie die geschäftliche Verbindung als beendet. Dem habe

der Beklagte nicht widersprochen und in der Folgezeit seien auch

keine Bestellungen durch den Beklagten mehr erfolgt. In dieser

angeblichen Erklärung der Klägerin mag das Angebot zur Beendigung

des Vertrages zu sehen sein, dieses konnte aber nicht durch

Schweigen angenommen werden. Im übrigen zeigen die nunmehr von der

Klägerin selbst vorgetragenen Belieferungen des Beklagten durch "R.

L." in P. in der Zeit nach der späteren fristlosen Kündigung, dass

der Beklagte ersichtlich die Zusammenarbeit nicht als beendet

ansah.

Der Vertrag ist auch nicht durch das Schreiben der Klägerin vom

07.09.1999 (Anlage K 4 = Bl.21) wirksam gekündigt worden (Antrag zu

1c).

Es fehlt schon an einer Kündigungserklärung. In dem Schreiben

ist eine Bereitschaftserklärung zur Óbertragung der Marke binnen

einer Woche verlangt worden. Weiter hat die Klägerin mit Blick auf

die angeblich grobe Rechtswidrigkeit der Verhaltensweise des

Beklagten angekündigt, die Belieferung des Beklagten "bis auf

weiteres" einzustellen. Diese Erklärungen bringen gerade nicht zum

Ausdruck, dass das Vertragsverhältnis endgültig beendet sein

sollte. Auch die angedrohte Liefereinstellung belegt das nicht,

sondern hatte offenkundig zum Ziel, den Beklagten dazu zu

veranlassen, wie gefordert die Marke zu übertragen.

Im übrigen hätte - wie sogleich darzustellen ist - die

Beantragung und Benutzung der deutschen Wortmarke "R." durch den

Beklagten schon keinen Kündigungsgrund dargestellt.

Der Vertrag ist schließlich ebenso durch die unter dem

23.12.1999 ausgesprochene fristlose Kündigung (Anlage K 3 = Bl.20)

nicht beendet worden (Antrag zu 1a).

Die Klägerin hat die fristlose Kündigung auf die Anmeldung und

Benutzung der Wortmarke "R." sowie die Weigerung, diese Marke auf

sie, die Klägerin, zu übertragen, weiter auf die Inanspruchnahme

des Wettbewerbers M. und schließlich auf den Umstand gestützt, dass

der Beklagte in seiner Firmierung die Bezeichnung "R." führe. Diese

Umstände hätten ihr Vertrauen so stark erschüttert, dass eine

weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Diese Gründe konnten indes

weder einzeln noch zusammengefasst die fristlose Kündigung

rechtfertigen.

Was die Anmeldung und Benutzung der Wortmarke "R." sowie die

Weigerung, diese auf die Klägerin zu übertragen, angeht, so bestand

kein Grund, warum es dem Beklagten untersagt sein sollte, so zu

verfahren. Auch wenn die Klägerin entgegen der Behauptung des

Beklagten mit der Anmeldung der Marke nicht ausdrücklich

einverstanden gewesen sein sollte, war der Beklagte als

Alleinvertriebsberechtigter für Deutschland berechtigt, diese

Position auch markenrechtlich schützen zu lassen. Insbesondere

untersagte ihm der Alleinvertriebsvertrag dies weder ausdrücklich

noch nach seinem Sinn: Die vereinbarte Zusammenarbeit, die zum

Inhalt hatte, dass in Deutschland allein der Beklagte die Waren

vertreiben sollte, wurde durch die Eintragung und Benutzung der

streitgegenständlichen Wortmarke nicht beeinträchtigt, sondern

sogar gestärkt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beklagte

"R." auch in seiner Firmierung verwendete.

Im übrigen kommt hinzu, dass sowohl die Firmierung als auch die

Benutzung und Nichtübertragung der Marke schon aus Zeitgründen die

fristlose Kündigung nicht rechtfertigen konnten:

Dass der Beklagte "R." in seiner Firmierung verwendete, wusste

die Klägerin seit Vertragsschluss, weil dies ausdrücklich - durch

handschriftliche Ergänzung - unter Ziffer 1) des Vertrages (Bl.49)

vorgesehen war. Dass der Beklagte aufgrund späterer

Handelsregistereintragung vom 01.09.1993 unter "R. Motorrad- und

Freizeitbekleidung T.M." firmierte, ändert hinsichtlich des Grades

der Beeinträchtigung möglicher Recht der Klägerin nichts, weil

weiterhin lediglich "R." die Klägerin beeinträchtigen konnte.

Was die Anmeldung, Benutzung und Nichtübertragung der Marke

angeht, so scheiden diese Umstände deswegen als Kündigungsgründe

aus, weil die Klägerin sich mit der Wahrnehmung ihrer sich

eventuell hieraus ergebenden Rechte zu lange Zeit gelassen hat: Sie

räumt ein, im Juni 1999 Kenntnis von der Anmeldung und Eintragung

der Wortmarke "R." erhalten zu haben. Sie hat dann - nach einem

mündlichen Vorhalt am 31.8.1999 (vgl. vorstehend 1.) - erst mit

Schreiben vom 07.09.1999 abgemahnt und eine Frist von einer Woche

zur Óbertragung der Marke gesetzt (vgl. vorstehend 2.). Nachdem

diese verstrichen war, hat sie erst unter dem 23.12.1999 die

fristlose Kündigung ausgesprochen. Dieser Fristablauf zeigt, dass

der Klägerin die weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar war.

Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Vorgehen des

Beklagten gegen den Wettbewerber M. auf der Grundlage der bis dahin

beanstandeten Verhaltensweise des Beklagten "das Fass zum

Óberlaufen" gebracht haben könnte. Das setzt aber voraus, dass

diese Verhaltensweise ihrerseits dem Beklagten anzulasten war. Auch

das ist indes nicht der Fall. Dem Beklagten war das Vorgehen gegen

den Wettbewerber im Verhältnis zur Klägerin nicht untersagt.

Der Beklagte hatte die Position eines Alleinvertreibers,

weswegen es sich bei dem Wettbewerber M., den er nicht beliefert

hatte, bei zunächst unterstellter Vertragstreue der Klägerin um

einen Händler handeln musste, der gegen den Willen der Klägerin auf

dem deutschen Markt tätig war. Warum der Beklagte in dieser

Situation seine Rechte aus der für ihn eingetragenen Marke nicht

sollte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Er musste

insbesondere - entgegen der Auffassung der Kammer - seine

Vorgehensweise nicht mit der Klägerin absprechen. Der Beklagte

hatte als Alleinvertreiber für Deutschland eine starke Position,

die er durch das Auftreten der Fa. M. als gefährdet ansehen und

verteidigen durfte. Diese Position gab ihm auch das Recht, ohne

Absprache mit der Klägerin gegen die Fa. M. vorzugehen. Auch dem

Vortrag der Klägerin sind keine Gründe zu entnehmen, die deren

Beanstandung der Vorgehensweise des Beklagten rechtfertigen

könnten. Ausweislich der Anlage K 6 (= Bl.27 ff.) handelte es sich

bei der Fa. Motorrad M. in D. um einen ihrer, der Klägerin, Kunden.

Trifft dies zu, so spricht zumindest der erste Anschein sogar

dafür, dass die Klägerin selbst sich an die Bedingungen des

Alleinvertriebsvertrages nicht gehalten hatte. Danach hatte sie

sich verpflichtet (Ziffer 1)), im Vertragsgebiet - das ist die

Bundesrepublik Deutschland - "keine weiteren Vertragshändler

einzusetzen und Dritte mit Geschäftssitz ... im Vertragsgebiet nur

bei Zustimmung der Vertragshändlerin ... zu beliefern." Hatte indes

die Klägerin selbst diese Verpflichtung verletzt, so war der

Beklagte erst Recht berechtigt, seine Ansprüche aus der Marke zu

wahren.

Die Anschlussberufung des Beklagten ist aus diesen Gründen

hinsichtlich aller vier Feststellungsanträge erfolgreich.

Die Widerklage ist darüber hinaus auch insoweit begründet, als

das Landgericht die Klägerin zum Rückkauf des Lagerbestandes

verurteilt hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist

unbegründet.

Die Klägerin ist - was sie im Ausgangspunkt auch selbst nicht in

Abrede stellt - auf Grund der Vertragsbeendigung gem. Ziff.3) und

5) des Vertrages verpflichtet, die bei dem Beklagten noch lagernde

Ware zu den von ihr in Rechnung gestellten Preisen zurückzunehmen.

Zu diesen Waren gehören indes sämtliche Produkte, die auf der zum

Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht gemachten Liste

aufgeführt sind.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, zur Rücknahme

solcher Lieferungen nicht verpflichtet zu sein, die der Beklagte

von der P. Firma "R. L." erhalten habe. Denn auch diese Lieferungen

stellen sich im Verhältnis der Parteien als solche der Klägerin

dar. Der Beklagte hat in erster Instanz in seinem detaillierten

Schriftsatz vom 30.05.2000 (ab S.19 = Bl.237) im einzelnen

vorgetragen, wie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien und dem

P. Unternehmen abgelaufen sei. Die - dazu vorgelegten -

handschriftlichen Dokumente ergeben in Óbereinstimmung mit dem

Vortrag des Beklagten Folgendes:

Mit Schreiben vom März 1991 (Anlage B 10 = Bl.261) hat ein Herr

"R." sich an "L." (also den Vertreter der Klägerin) gewandt. Er

sehe nach einem längeren Gespräch mit dem Beklagten gute Chancen

für Geschäfte zu Dritt in Deutschland. In Betracht komme, dass er

den Beklagten beliefere und dieser wie bisher an ihn, also die

Klägerin, zahle. Die Ware solle von P. unmittelbar nach K.

geliefert werden. In dem Schreiben ist weiter eine Regelung für den

Fall angesprochen, dass die Klägerin die zwischen dem Schreiber und

ihr bestehenden Vereinbarungen über Preise dem Beklagten nicht

mitteilen wolle. In einem weiteren Schreiben vom 27.02. 1993

(Anlage B 9 = Bl.258) hat sich der Beklagte unmittelbar an Herrn R.

in Fa. "R. L." in K. gewandt. In jenem Schreiben sind steigende

Geschäftszahlen avisiert und ist (im dritten Absatz) ausdrücklich

angesprochen, dass der Beklagte in Kürze Bestellungen in P.

aufgeben werde. Das Schreiben ist nicht nur von dem Beklagten,

sondern - auf der zweiten Seite - auch von dem Vertreter der

Klägerin unterschrieben. Dieser hat handschriftlich zusätzliche

Anweisungen für die Bestellungen hinzugefügt. In dem Text wird

deutlich, dass die Bestellung in Óbereinstimmung mit dem namentlich

benannten Beklagten erfolgt ist.

Ein weiteres Schreiben von Herrn R. vom 12.06.1993 (Anlage B 11

= Bl.263) enthält unter Ziffer 4) die Mitteilung, dass der

Unterzeichner durch den Vertreter der Klägerin angewiesen worden

sei, 26 "D.C." (Anzüge für Motorradfahrer) kostenlos an den

Beklagten zu liefern.

Weiter ergibt sich aus der Anlage B 12 (Bl.264), einem Schreiben

vom 07.02.1996 der Klägerin an den Beklagten, die Ankündigung, dass

am nächsten Tag Ware aus P. bei ihm angeliefert werde. Weiter heißt

es, ein c. sei zu viel und nicht für "R. Deutschland", sondern für

"R. B." bestimmt.

In dem als Anlage B 13 (= Bl.265) vorgelegten Schreiben vom

13.05.1996 bestätigt "R. L.", dass es zu viele Mängel an von ihr

gelieferter Ware gebe und erklärt dazu, die Klägerin habe sich

bereits beschwert, alle diese Mängel beseitigen zu müssen.

Mit Schreiben vom 22.03.1996 (Anlage B 14 = Bl.266) hat der

Beklagte die Klägerin gebeten, u.a. bestimmte Druckknöpfe und

Reißverschlüsse mitzubringen. Diese gehören zu Produkten, die der

Beklagte nach seinem Vortrag aus P. bezogen hat. Nach dem weiteren

Vortrag des Beklagten sind - wie aus dem Anlagenkonvolut B 15 (Bl.

267 ff.) ersichtlich - bestimmte Waren als mangelhaft an die

Klägerin "zurückgegeben worden". Diese waren nach der Behauptung

des Beklagten zuvor aus P. geliefert worden.

Auf diesen detaillierten Vortrag hat die Klägerin in erster

Instanz lediglich vorgetragen, die von dem Beklagten behauptete

Vereinbarung über eine unmittelbare Belieferung gebe es nicht. Was

der Beklagte in P. bestellt habe, habe er ohne ihre Mitwirkung dem

Lieferanten zu bezahlen. Auch in zweiter Instanz ist die Klägerin

auf diesen wiederholten Vortrag des Beklagten nicht im einzelnen

eingegangen, sondern hat lediglich behauptet, das Unternehmen in P.

sei rechtlich und wirtschaftlich von ihr unabhängig und stelle

nicht ihre weisungsabhängige Produktionsstätte dar. Dies stellt ein

gemäß § 138 Abs.2 ZPO beachtliches Bestreiten des substantiierten

Vortrages des Beklagten nicht dar. Der Entscheidung ist daher

zugrunde zu legen, dass die Geschäftsabwicklung so vereinbart war,

wie dies der Beklagte behauptet.

Danach hat er die Waren aus P. bezogen und - wie sich aus den

weiteren Anlagen B 20 ff. (Bl.297 ff.) ergibt - zumindest teilweise

(Belege Anlage B 21 = Bl.332) auch nach P. bezahlt, was der

Beklagte in der mündlichen Verhandlung im übrigen nachvollziehbar

mit dem Ziel der Klägerin motiviert hat, auf diese Weise bestimmte

Exportbeihilfen des P. Staates zu erhalten .

Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um auf dem

Alleinvertriebsvertrag beruhende Lieferungen der Klägerin gehandelt

hat, weswegen deren Rücknahmeverpflichtung nach Vertragsbeendigung

auch diese Posten erfasst. Es haben nämlich weiterhin Liefer- und

Zahlungsverpflichtungen zwischen den Parteien bestanden, die sich

auf sämtliche dem Beklagten gelieferten Produkte erstreckten. Die

Parteien waren lediglich darüber einig, dass die Klägerin nicht

persönlich zu liefern hatte, sondern dies unmittelbar durch das

eingeschaltete P. Unternehmen als Erfüllungsgehilfe geschah und

dass auch die Zahlung nicht an die Klägerin, sondern nach P. als

Zahlstelle erfolgen sollte.

Ausgehend hiervon geht auch der Einwand der Klägerin ins Leere,

es könne mangels Lieferschein nicht zugeordnet werden, aus welcher

Lieferung die Posten stammten. Die Klägerin hat sämtliche von ihm

unmittelbar oder durch das P. Unternehmen bis zur

Vertragsbeendigung gelieferten Waren zurückzunehmen, die sich bei

dem Beklagten noch auf Lager befinden.

Ebenfalls unerheblich sind die von der Klägerin - in wiederum

nicht substantiierter Form - angemeldeten Zweifel, ob die Ware

überhaupt bezahlt sei. Dass die Zahlung erfolgt ist, hat der

Beklagte ebenfalls dezidiert vorgetragen und beispielhaft für den

Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 30.9.1998 durch die Anlagen B 16 bis

B 22 zu dem erwähnten Schriftsatz im einzelnen belegt. Dieser

Vortrag des Beklagten bezieht sich ausdrücklich auch auf die

Bezahlung derjenigen Lieferungen, die er in dem angegebenen

Zeitraum von R. L. in P. bezogen hat. Die pauschale Erwiderung der

Klägerin hierzu, der Beklagte habe Zahlungen nach P. nicht

dargelegt, stellt ebenfalls ein gem. § 138 Abs.2 ZPO zulässiges

Bestreiten nicht dar. Im übrigen kann die Klägerin als Lieferantin

an Hand ihrer Geschäftsunterlagen selbst feststellen, ob die Ware

bezahlt ist. Das gilt auch angesichts der Einschaltung des P.

Unternehmens als Zahlstelle. Es hätte ihr daher oblegen, im

einzelnen darzulegen, welche Positionen nicht gezahlt worden

seien.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Warenposten sämtlich noch

bei dem Beklagten vorhanden sind. Aus dem Vortrag der Klägerin, die

die Existenz des Warenlagers aus der Zeit der Zusammenarbeit nicht

in Abrede stellt, geht nicht hervor, welche Positionen im einzelnen

der Beklagte nicht mehr im Besitz haben soll.

Soweit die Klägerin sich schließlich auf die als Anlage B f 2

(Bl.638) vorgelegte Saldenmitteilung vom 30.09.1998 beruft und die

Auffassung vertritt, hierbei handele es sich um ein

aufrechnungsfähiges Schuldanerkenntnis, geht diese Aufrechnung ins

Leere. Der Erklärung ist nicht mehr zu entnehmen, als dass es sich

um einen durchlaufenden Saldenposten handelt, der mit den

anschließenden Rechnungen verrechnet worden sein kann.

Ist damit die ihre Verurteilung zur Widerklage betreffende

Berufung der Klägerin unbegründet, so ist auf die Rechtsmittel

beider Parteien gleichwohl die Verurteilung der Klägerin zur

Verzinsung abzuändern. Die Klägerin schuldet die Zinsen erst vom

Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages mit Ablauf des 11.3.2001 an.

Die Zinspflicht unterfällt damit andererseits der Neufassung des §

288 BGB, auf die der obige Tenor abstellt, weil die Hauptschuld

erst nach dem 1.5.2000 fällig geworden ist. Die Begrenzung auf

höchstens 10,65 % beruht auf der Antragstellung (§§ 308 Abs. 1, 523

ZPO).

Schließlich hat die Berufung beider Parteien keinen Erfolg,

soweit sie das ihnen wechselseitig zuerkannte Zurückbehaltungsrecht

aus § 273 BGB zum Gegenstand hat. Zu Recht hat das Landgericht

jeweils Zug um Zug sowohl die Verpflichtung des Beklagten zur

Einwilligung in die Löschung seiner Zeichenrechte von der Zahlung

des Wertes des Warenlagers, als auch andererseits die

Rückkaufverpflichtung der Klägerin von jener Einwilligung abhängig

gemacht.

Die Voraussetzungen des § 273 BGB sind entgegen der - nur sehr

knapp begründeten - Auffassung der Klägerin erfüllt. Die hierfür

notwendige Gegenseitigkeit und Fälligkeit des Gegenanspruches sind

ersichtlich gegeben. Die Klägerin meint, es fehle aber an der

erforderlichen Konnexität. Das trifft indes nicht zu. Konnexität

besteht dann, wenn den beiderseitigen Ansprüchen ein innerlich

zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt,

wenn zwischen den Ansprüchen also ein "innerer natürlicher und

wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass es gegen

Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne

Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden

könnte" (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60.Aufl., § 273 Rn. 9 m.

umfangreichen Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Diese

Voraussetzungen sind ohne weiteres erfüllt. Schon die Anmeldung und

Benutzung der streitgegenständlichen Marke sowie die Verwendung von

"R." als Bestandteil der Firmierung, aber auch der

Löschungsanspruch beruhen auf dem Alleinvertriebsvertrag zwischen

den Parteien bzw. dessen Beendigung. Gerade auf diesem Vertrag

beruhen indes auch die streitigen Gegenansprüche des Beklagten. Die

wechselseitigen Ansprüche haben damit entgegen der Auffassung der

Klägerin ihre Grundlage sogar in demselben Vertragsverhältnis. Die

Voraussetzungen des § 273 BGB liegen somit vor.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich ein, sie sei durch

die beanstandete Tenorierung zur doppelten Zahlung verurteilt

worden. Die Tenorierung bringt nicht zum Ausdruck, dass der

Beklagte den Betrag zweimal zu zahlen hätte: Die

Zugum-Zug-Verurteilung ist deswegen erforderlich, weil sich der

Beklagte mit Recht gegen die Löschungsansprüche auf das

Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Diese Einschränkung seiner

Verurteilung verleiht dem Beklagten indes keinen Titel. Aus diesem

Grunde konnte er über dieselbe Forderung Widerklage erheben und ist

die Klägerin insoweit zu verurteilen. Durch Zahlungen der Klägerin

werden daher gleichzeitig die Vollstreckungsvoraussetzungen zur

Klage geschaffen und die auf die Widerklage titulierte Forderung

getilgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 711 ZPO.

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung über die

vorstehende Regelung hinaus gem. § 712 ZPO abwenden zu dürfen, ist

unbegründet, weil der Beklagte nicht vorgetragen hat, dass ihm die

Vollstreckung im Sinne der Vorschrift einen nicht zu ersetzenden

Nachteil bringen würde.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Parteien

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter

nachfolgender Differenzierung endgültig auf 1.261.566,30 DM

festgesetzt:

Berufung der Klägerin

1.161.566,30 DM

Anschlußberufung des Beklagten:

Feststellungsantrag

Klageabweisung

100.000,00 DM _250.000,00 DM

Gesamtstreitwert

1.511.566,30 DM

Der Wert der Berufung der Klägerin ergibt sich aus der Summe der

mit der Widerklage geltendgemachten Beträge. Diese ist für beide

Berufungsanträge nur einmal anzusetzen, weil beide Anträge die

(einmalige) Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung dieser Summe

betreffen. Der vorstehende Wert ergibt sich bei Zugrundelegung des

bei Eingang der Berufungsbegründung maßgeblichen Dollarkurses von

2,33 DM.

Der Wert der Anschlussberufung des Beklagten ergibt sich aus der

unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Landgerichts. Er wird

durch das von dem Beklagten zusätzlich beanstandete

Zurückbehaltungsrecht nicht erhöht, weil dieses bereits Gegenstand

der Berufung der Klägerin ist.






OLG Köln:
Urteil v. 09.11.2001
Az: 6 U 28/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9e47f8c27b06/OLG-Koeln_Urteil_vom_9-November-2001_Az_6-U-28-01




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