Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 9. November 2001
Aktenzeichen: 6 U 28/01
(OLG Köln: Urteil v. 09.11.2001, Az.: 6 U 28/01)
Tenor
A) Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 19.12.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 6/00 - hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage teilweise abgeändert und im Haupt-ausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:I. Der Beklagte wird verurteilt,1. in die Löschung der unter der Nummer Wort: R. eingetragenen deutschen Marke einzuwilligen2. in die Löschung des Bestandteils "R." in der Firma "R. Motorrad- und Frei-zeitbekleidung T. M." einzuwilligen,und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 497.855,08 US-Dollar sowie 1.564,-- DM. II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,zu unterlassen,die Marke "R." zur Bewerbung und/oder Kennzeichnung von Bekleidungsstücken, insbesondere Motorradbekleidung und Motorradzubehör zu benutzen, sofern es sich bei den vorbezeichneten Waren nicht um Originalware der Klä-gerin handelt. III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Auf die Widerklage wird festgestellt,1.) dass die mit Schreiben vom 23.12.1999 ausgesprochene fristlose Kündigung des Alleinvertriebsvertrages vom 11.3.1986 unwirksam ist,2.) dass der Alleinvertriebsvertrag vom 11.3.1986 zwischen den Parteien nicht mit dem 31.8.1999 einvernehmlich beendet wurde,3.) dass der Alleinvertriebsvertrag vom 11.3.1986 nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 7.9.1999 beendet wurde und4.) dass der Alleinvertriebsvertrag vom 11.3.1986 zwischen den Parteien bis zum 11.3.2001 fortbestanden hat,V. Auf die Widerklage wird weiterhin die Klägerin verurteilt, jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe einer in der folgenden Aufstellung in der Spalte "Bestand" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikelnummer und Beschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in US-Dollar" angegebenen Betrag in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in DM" ange-gebenen Betrag in DM, beides jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Óberleitungsgesetzes höchstens jedoch 10,65 % seit dem 12.03.2001 und Zug um Zug gegen Ein-willigung des Beklagtena) in die Löschung der unter der Nr. Wort: R. eingetragenen deutschen Markeundb) in die Löschung des Bestandteils "R." in der Firma R. Motorrad- und Freizeitbekleidung T. M.zu zahlen: (es folgt die unveränderte Liste, wie sie als S. 3.1 bis 3.31 Bestandteil des erstinstanzlichen Urteilstenors zur Widerklage ist.)VI.)Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. B) Die weitergehende Anschlussberufung und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen. C) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 83 % und der Be-klagte zu 17 % zu tragen. D) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung 70.000 DM;b) Löschung der Marke 90.000 DM;c) Löschung des Firmenbestandteils 90.000 DM;d) Kostenerstattung 18.000 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 1.600.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Dem Beklagten wird auf seinen Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. E) Die Beschwer beider Parteien übersteigt den Betrag von 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in
B., stellt Freizeit- und Motorradbekleidung sowie Motorradzubehör
her. Sie führt seit ihrer Gründung den Bestandteil "R." in ihrer im
übrigen mehrfach geänderten Firma. Im Jahre 1986 schlossen die
Parteien einen Alleinvertriebsvertrag, wegen dessen Einzelheiten
auf die als Anlage B 1 (Bl.49-52) vorgelegte Ablichtung Bezug
genommen wird.
In der Folgezeit vertrieb der Beklagte gemäß dieser Vereinbarung
die mit "R." gekennzeichneten Produkte der Klägerin, die ihm
teilweise von einer als "R. L." firmierenden Fabrik in P. geliefert
wurden, in Deutschland. Im Jahre 1994 wurde für den Beklagten,
dessen Firma inzwischen "R. Motorrad- und Freizeitbekleidung"
lautet, die Wortmarke "R." eingetragen.
Mit Schreiben vom 7.9.1999 und erneut mit Schreiben vom
14.12.1999 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Óbertragung
dieser Marke auf sich. In dem zweiten Schreiben begründete sie ihr
Begehren damit, dass der Beklagte vorher aus der Marke gegen eine
Firma Motorrad M. aus D. gerichtlich vorgegangen war, und verlangte
zusätzlich die Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils
"R.". Wegen der Einzelheiten jener Schreiben wird auf die Anlagen K
4 und K 6 (= Bl.21 f und Bl.27-30) verwiesen.
Dieses Begehren der Klägerin war - neben einem die Benutzung der
Marke betreffenden Unterlassungsantrag - auch Gegenstand ihres
erstinstanzlichen Klageantrags. Der Beklagte hat Hilfswiderklage
erhoben, mit der er zum einen die Feststellung, dass der Vertrag
nicht beendet sei, und zum anderen - gestützt auf die Ziffern 3)
und 5) des Vertrages - den Rückkauf von umfangreichen
Lagerbeständen begehrt hat.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe erst im Juni 1999 Kenntnis
von der Markenanmeldung durch den Beklagten erlangt. Am 31.8.1999
habe sie dem Beklagten mündlich erklärt, sie betrachte die
Geschäftsverbindung als beendet.
Hinsichtlich der Widerklage hat die Klägerin die örtliche
Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln gerügt und
bestritten, die in dem nachstehenden Widerklageantrag zu 2)
aufgelisteten Waren an den Beklagten geliefert zu haben. Dieser
habe die Ware vielmehr von R. L. in P., einem rechtlich
selbständigen Unternehmen, bezogen, ohne dass sie an dieser
geschäftlichen Beziehung beteiligt gewesen sei. Im übrigen ließen
sich die von dem Beklagten aufgeführten Artikelnummern nicht
zuordnen und habe der Beklagte seinerseits ihm von ihr gelieferte
Ware nicht bezahlt. Zumindest müsse der Beklagte, so hat sie
schließlich vorgetragen, die Lieferzeitpunkte nennen, weil sich der
Preis für Saisonprodukte jährlich um 25 % reduziere.
Die Klägerin hat b e a n t r a g t,
den Beklagten zu verurteilen,
in die Óbertragung der unter der Nummer Wort: "R."
eingetragenen deutschen Marke auf die Klägerin gemäß § 17 MarkenG
einzuwilligen, hilfsweise in die Löschung der unter der Nummer
eingetragenen deutschen Marke einzuwilligen,
in die Löschung des Bestandteils "R." in der Firma "R.
Motorrad- und Freizeitbekleidung T.M." einzuwilligen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, es zu unterlassen, die Marke "R." zur Bewerbung und/oder
Kennzeichnung von Bekleidungsstücken, insbesondere
Motorradbekleidung und Motorradzubehör zu benutzen, sofern es sich
bei den vorbezeichneten Waren nicht um Originalware der Klägerin
handelt.
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Der Beklagte hat b e a n t r a g t,.
die Klage abzuweisen;
hilfsweise im Wege der Widerklage:
festzustellen,
dass die mit Schreiben vom 23.12.1999 ausgesprochene Kündigung
des Alleinvertriebsvertrages vom 11.03.1986 unwirksam ist,
dass der Alleinvertriebsvertrag zwischen den Parteien nicht mit
dem 31.08.1999 einvernehmlich beendet wurde,
dass der Alleinvertriebsvertrag nicht durch Schreiben vom
07.09.1999 beendet wurde und
dass der Alleinvertriebsvertrag zwischen den Parteien zumindest
bis zum 11.03.2001 fortbesteht.
die Klägerin zu verurteilen, jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe
einer im folgenden unter der Spalte "Bestand" aufgeführten Anzahl
von Waren jeder Artikelnummer und Beschreibung pro zurückgegebener
Ware jeweils den in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in US$"
angegebenen Betrag in US$, soweit dieser nicht angegeben ist, den
in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in DM" angegebenen Betrag in DM
beides jeweils zuzüglich 10,65 & Zinsen seit dem 21.01.2000 zu
zahlen:
3. hilfsweise für den Fall des
Unterliegens mit dem Hilfswiderklagefeststellungsantrag zu 1. die
Klägerin statt nach dem Widerklageantrag zu 2. zu verurteilen,
jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe einer im folgenden in der Spalte
"Bestand" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikelnummer und
Beschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den in der Spalte "EK
ohne Zoll/Fracht in US$" angegebenen Betrag in US$, soweit dieser
nicht angegeben ist, den in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in DM"
angegebenen Betrag in DM beides jeweils zuzüglich 10,65 % Zinsen
seit dem 21.01.2000 und Zug um Zug gegen Einwilligung des
Beklagten
in die Löschung der unter der Nr. eingetragenen deutschen
Marke, hilfsweise in die Óbertragung der unter der Nr. Wort: R.
eingetragenen deutschen Marke auf die Klägerin
und
in die Löschung des Bestandteils "R." in der Firma R. Motorrad-
und Freizeitbekleidung T.M.
zu zahlen:
(es folgte eine 31-seitige
Warenauflistung, die teilweise mit der vorstehenden Liste
übereinstimmte und wegen deren Einzelheiten auf die Wiedergabe
hinter S.12 der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird.)
4. weiter hilfsweise für den Fall des
Unterliegens mit dem Hilfswiderklagefeststellungsantrag zu 1. und
weiter für den Fall, dass das Gericht dem Beklagten das im
Hilfshilfswiderklageantrag zu 3. geltend gemachte
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Einwilligung des Beklagten in
die Löschung, hilfsweise in die Óbertragung der
streitgegenständlichen deutschen Marke und in die Löschung des
Bestandteils "R." in der Firma des Beklagten nicht zubilligen
sollte, die Klägerin statt nach dem Hilfswiderklageantrag zu 2. und
dem Hilfshilfswiderklageantrag zu 3. zu verurteilen, jeweils Zug um
Zug gegen Rückgabe der im Hilfshilfswiderklageantrag zu 3. in der
Spalte "Bestand" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikelnummer
und Beschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den im
Hilfshilfswiderklageantrag zu 3. in der Spalte "EK ohne
Zoll/Fracht in US$" angegebenen Betrag in US$, soweit dieser nicht
angegeben ist, den in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in DM"
angegebenen Betrag in DM, beides jeweils zuzüglich 10,65 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe der
Markenanmeldung ausdrücklich zugestimmt, und hat u.a. die
Auffassung vertreten, der Alleinvertriebsvertrag sei nicht wirksam
gekündigt worden. Hinsichtlich des Warenbestandes, dessen Rückkauf
er verlange, handele es sich ausschließlich um Vertragsware. Das
gelte auch für die von dem erwähnten Unternehmen in P. bezogenen
Posten, weil es sich dabei - so hat der Beklagte weiter behauptet -
um die Produktionsstätte der Klägerin handele und seine
Direktbelieferung von dort nur zur Vereinfachung vereinbart worden
sei.
Das L a n d g e r i c h t hat den Beklagten unter Abweisung der
weitergehenden Klage verurteilt, in die Löschung der Wortmarke "R."
und des gleichlautenden Firmenbestandteils einzuwilligen, und zwar
Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 497.855,08 US-Dollar
sowie von 1.564 DM, und es zu unterlassen, die Marke im beantragten
Umfang zu benutzen. Die Klägerin ist nach dem Hilfswiderklageantrag
zu 3) - allerdings bei einem Zinssatz von nur 4 % - verurteilt
worden. Im übrigen hat das Landgericht die Hilfswiderklage
abgewiesen.
Die Kammer hat die Kündigung für berechtigt angesehen. Der
Klägerin sei die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar
gewesen, nachdem der Beklagte aus der Marke gegen einen ihrer
Kunden vorgegangen sei und auch Rechte gegen sie, die Klägerin,
abgeleitet habe. Ausgehend hiervon sei der Beklagte wegen stärkerer
Firmenrechte der Klägerin, die gem. § 8 PVÓ auch in Deutschland
Geltung hätten, jedenfalls jetzt verpflichtet, in die Löschung
seiner Firmen- und Markenrechte einzuwilligen und die Benutzung der
Marke zu unterlassen. Mit Blick auf die Vertragskündigung sei
andererseits aus Ziff.3) und 5) des Vertrages auch der mit dem
Widerklageantrag zu 3) geltendgemachte Zahlungsanspruch begründet.
Die Zuordnung der Ware sei eindeutig und der Bezug aus P. stelle
sich als Bezug von der Klägerin dar. Die Angabe des Lieferdatums
sei nicht erforderlich, weil Saisonpreise nicht geltendgemacht
worden seien. Schließlich sei der Einwand mangelnder Zahlung durch
den Beklagten unsubstantiiert.
Der Klägerin stehe der erwähnte Anspruch auf Zustimmung zur
Löschung der Marke und des Firmenbestandteils nur Zug um Zug gegen
Zahlung des auf die Widerklage geschuldeten Betrages zu, weil beide
Ansprüche ihren Grund in der Beendigung des
Alleinvertriebsvertrages hätten und deswegen im Sinne des § 273 BGB
auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhten.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte
unselbständige Anschlussberufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt
zum einen das Ziel der Beseitigung des dem Beklagten aus § 273 BGB
zuerkannten Zurückbehaltungsrechtes und zum anderen der
vollständigen Abweisung der Widerklage. Der Beklagte verfolgt mit
seiner Widerklage die Verurteilung der Klägerin nach seinen -
teilweise redaktionell angepassten - erstinstanzlichen Anträgen zu
1) und 2).
Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren vor:
Die Klageansprüche stünden ihr uneingeschränkt zu, weil die
Voraussetzungen des § 273 BGB nicht vorlägen. Zwischen dem
gesetzlichen Löschungsanspruch und dem vertraglichen Anspruch auf
Rückabwicklung der Geschäftsbeziehungen bestehe der nach der
Vorschrift notwendige innere Zusammenhang nicht.
Die geltendgemachten Forderungen seien aber auch nicht
begründet. Soweit der Beklagte Lieferungen von "R. L." aus P.
erhalten habe, sei zunächst nicht belegt, dass er diese Ware
überhaupt bezahlt habe. Zudem bestehe ein Rückabwicklungsanspruch
bezüglich der Ware deswegen nicht, weil es sich bei dem Unternehmen
in P. um einen selbständigen Betrieb handele, mit dem sie, die
Klägerin, weder juristisch noch wirtschaftlich verbunden sei. Die
wirtschaftliche Unabhängigkeit ergebe sich auch aus dem Umstand,
dass das Unternehmen "R. L." in P. den Beklagten noch beliefert
habe, nachdem sie bereits die Kündigung ausgesprochen gehabt habe.
Außerdem trage der Beklagte nicht vor, welche der aufgelisteten
Waren schon veräußert seien und in welchem Zustand sich der Rest
befinde. Letzteres sei wegen der sich aus Ziffer 5 des
Alleinvertriebsvertrages ergebenden Möglichkeit der Verminderung
des Rücknahmepreises von Belang.
Zudem sei mangels der Vorlage von Lieferscheinen nicht
erkennbar, welche Ware bereits von dem Beklagten gezahlt worden
sei.
Im übrigen erklärt die Klägerin die Aufrechnung mit einem nach
ihrer Auffassung sich aus der Anlage B f 2 (Bl.638) ergebenden
Schuldanerkenntnis über einen Betrag von knapp 175.000,00 DM sowie
etwa 4.500 US-Dollar.
Zur Widerklage hält die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag
aufrecht, wonach das Landgericht bereits örtlich unzuständig war.
In der Sache liege eine Doppelverurteilung vor, weil sie einerseits
aufgrund der Verurteilung zur Klage ihre Rechte nur Zug um Zug
gegen Zahlung durchsetzen könne und andererseits mit der
Verurteilung zur Widerklage ein weiteres Mal zur Zahlung desselben
Betrages verurteilt werde. Im übrigen sei die Widerklageforderung
aus den vorstehenden Gründen unbegründet.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln -
33 O 6/00 - vom 19.12.2000
den Beklagten zu verurteilen,
in die Löschung der unter Nummer Wort "R." eingetragenen
deutschen Marke einzuwilligen
sowie
b) in die Löschung des Bestandteils
"R." in der Firma "R. Motorrad- und Freizeitbekleidung T.M."
einzuwilligen.
die Widerklage abzuweisen;
die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte b e a n t r a g t;
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln -
33 O 6/00 - vom 19.12.2000
festzustellen,
dass die mit Schreiben vom 23.12.1999
ausgesprochene fristlose Kündigung des Alleinvertriebsvertrages vom
11.3.1986 unwirksam ist,
b)
dass der Alleinvertriebsvertrag vom
11.3.1986 zwischen den Parteien nicht mit dem 31.8.1999
einvernehmlich beendet wurde,
c)
dass der Alleinvertriebsvertrag vom
11.3.1986 nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 7.9.1999
beendet wurde und
d)
dass der Alleinvertriebsvertrag vom
11.3.1986 zwischen den Parteien bis zum 11.3.2001 fortbestanden
hat,
die Klägerin unter Abweisung ihrer Klage zu verurteilen,
jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe einer im folgenden in der Spalte
" Bestand" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikel-Nr. und
Beschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den in der Spalte "EK
ohne Zoll/Fracht in US$" angegebenen Betrag in US$, soweit dieser
nicht angegeben ist, den in der Spalte "EK ohne Zoll/Fracht in DM"
angegebenen Betrag in DM, beides jeweils zuzüglich 10,65 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
(es folgt die oben im Rahmen des
erstinstanzlichen Widerklageantrags zu 2) bereits wiedergegebene
Liste.)
Der Beklagte trägt im Berufungsrechtszug vor:
Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin könne in Deutschland
keinen Schutz für die Bezeichnung "R." in Anspruch nehmen, weil sie
diese Bezeichnung hier nicht in Gebrauch genommen habe. Entgegen
der Auffassung des LG reiche dafür die Verwendung von "R." durch
ihn, den Beklagten, nicht aus. Dies gelte zumindest seit dem Jahre
1993, weil er seitdem vollständig als "R. Motorrad- und
Freizeitbekleidung T.M." firmiere. Entgegen der Auffassung der
Kammer weise auch die Bezeichnung "R. Deutschland" gerade nicht auf
die in B. ansässige Klägerin hin. Angesichts des Umstandes, dass
für einen firmenrechtlichen Schutz der Hinweis in Deutschland auf
das Unternehmen der Klägerin erforderlich sei, reiche auch die
Kennzeichnung der von ihm, dem Beklagten, vertriebenen Waren mit
"R." nicht aus.
Entgegen der weiteren Auffassung der Kammer sei die Zustimmung
der Klägerin zur Markeneintragung auch nicht an den Fortbestand des
Alleinvertriebsvertrages geknüpft gewesen.
Jedenfalls lägen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung die Voraussetzungen des § 273 BGB vor, weswegen die
Berufung der Klägerin zur Klage unbegründet sei.
Die Widerklage sei zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergebe sich aus der
vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung und auch der
Feststellungsantrag sei (weiterhin) zulässig. Der
Alleinvertriebsvertrag sei zwar inzwischen zum 11.03.2001 durch
ordentliche Kündigung, die zugleich mit der sofortigen Kündigung
ausgesprochen worden sei, beendet worden. Es bestünden aber - auch
schon geltend gemachte - Ansprüche aus § 89 b HGB, die indes
voraussetzten, dass der Vertrag nicht fristlos gekündigt worden
sei.
Der Feststellungsantrag sei mit allen vier Unteranträgen
begründet, weil ein Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung
nicht bestanden habe.
Insbesondere liege dieses nicht in dem Umstand, dass er, der
Beklagte, das erwähnte Verfügungsverfahren gegen die Fa. Motorrad
M. vor dem LG Bochum betrieben habe. Entgegen der Auffassung der
Kammer habe insofern keine Verpflichtung bestanden, sich
diesbezüglich mit der Klägerin abzustimmen. Zudem wäre er bei der
von der Kammer angenommenen Bindung der Marke an den
Alleinvertriebsvertrag zu deren Verteidigung für die Klägerin sogar
verpflichtet gewesen. Außerdem sei es umgekehrt so, dass die
Klägerin durch Belieferung von Motorrad M. ihrerseits gegen das in
dem Alleinvertriebsvertrag geregelte Verbot, andere Händler zu
beliefern, verstoßen habe. Schon aus diesem Grunde habe er M.
abmahnen dürfen.
Insoweit fehle es zudem auch an der erforderlichen Abmahnung der
Klägerin ihm gegenüber. Eine solche könne schon deswegen nicht in
dem Schreiben vom 07.09.1999 gesehen werden, weil er selbst die Fa.
M. erst in der Folgezeit abgemahnt habe..
Vor diesem Hintergrund sei ein eventuelles Kündigungsrecht auch
verwirkt, weil die Kündigung zu spät ausgesprochen worden sei.
Im übrigen sei der mit Ziffer 2) der Widerklage geltendgemachte
Rückkaufsanspruch entgegen den Einwänden der Klägerin auch
begründet:
So stellten aus den von ihm bereits in erster Instanz
dargelegten Gründen, auf die sogleich einzugehen ist, auch die
Warenlieferungen aus P. Lieferungen der Klägerin dar. Außerdem habe
er durch die erstinstanzlich vorgelegten Anlagen B 20 - B 22), die
Bezahlung für ein ganzes Geschäftsjahr belegt. Was den Zustand der
Waren in seinem Lager angehe, so habe die Klägerin bislang eine
Besichtigung der Waren wegen angeblicher Mängel nicht
eingefordert.
Schließlich greife die Aufrechnung nicht durch, weil es sich nur
um eine nicht mehr aktuelle interne Saldenabstimmung gehandelt
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Demgegenüber ist das als unselbständige Anschlussberufung zulässige
Rechtsmittel des Beklagten teilweise, nämlich insoweit erfolgreich,
als es den Feststellungsantrag und die Verzinsung des
Zahlungsanspruches betrifft.
Die Klage ist im zuerkannten Umfange begründet. Der Beklagte ist
verpflichtet, die Benutzung der Marke "R." für die
streitgegenständlichen Waren zu unterlassen, und hat darüber hinaus
in die Löschung dieser Marke sowie den Bestandteil "R." in seiner
Firmierung einzuwilligen.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin die Bezeichnung "R."
auch in Deutschland firmenmäßig benutzt hat. Ebenso ist
unerheblich, ob sie dem Beklagten in der Vergangenheit den Gebrauch
der Bezeichnung gestattet hat. Die Klage ist nämlich deswegen im
wesentlichen begründet, weil der Alleinvertriebsvertrag inzwischen
beendet ist. Die von der Klägerin unter dem 23.12.1999
ausgesprochene fristlose Kündigung war zwar - worauf zurückzukommen
ist - als solche unwirksam, sie ist aber als ordentliche Kündigung
wirksam und hat daher den Vertrag unter Berücksichtigung der in
seiner Ziff.4 vereinbarten Fristen - wovon auch die Parteien selbst
übereinstimmend ausgehen - zum 11.3.2001 beendet.
Die Beendigung des Vertrages begründet die Klageansprüche. Der
Beklagte ist nachvertraglich verpflichtet, die Zeichen nicht mehr
zu gebrauchen, weil die bisherige Benutzung von "R." durch ihn nach
seinem eigenen Vortrag allein auf der früheren Zusammenarbeit der
Parteien und insbesondere dem Vertrieb der mit "R."
gekennzeichneten Waren durch ihn beruhte. Der Beklagte hat sich die
Marke gerade deswegen eintragen lassen, weil er damals in
Deutschland Alleinvertriebsberechtigter der mit "R."
gekennzeichneten Waren war. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin
einen nachvertraglichen Anspruch darauf, dass der Beklagte die
Rechte an der Bezeichnung aufgibt. Denn anderenfalls wäre sie nicht
in der Lage, über einen oder mehrere andere Vertreiber ihre Waren
weiter in Deutschland abzusetzen, ohne mit den Zeichenrechten des
Beklagten in Kollision zu geraten. Der von vornherein befristete
Alleinvertriebsvertrag ist indes dahin zu verstehen, dass er dem
Beklagten nicht das Recht einräumen sollte, nach Vertragsbeendigung
die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland zu
behindern.
Ist die Anschlussberufung des Beklagten mithin unbegründet,
soweit sie sich auf seine Verurteilung zur Klage bezieht, so ist
sie demgegenüber insoweit erfolgreich, als der Beklagte mit der
Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Vertrag nicht schon
vor dem 11.3.2001 beendet worden sei.
Die Widerklage ist zunächst zulässig.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin die mangelnde "örtliche"
Zuständigkeit des LG Köln. Angesichts des Umstandes, dass die
Klägerin ihren Sitz in B. hat und als Gerichtsstand in Deutschland
nur K. in Betracht kommt, bezieht sich die Rüge der Sache nach
offenbar auf die internationale Zuständigkeit. Für diese gilt die
Vorschrift des § 512 a ZPO, wonach in zweiter Instanz die mangelnde
örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes nicht mehr
gerügt werden kann, nicht (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 22. Auflage §
512 a Rn. 5).
Tatsächlich war aber das LG Köln gem. Art. 17 Abs. 1 EuGVÓ
international zuständig. Danach sind Gerichtsstandsvereinbarungen
unter bestimmten förmlichen Voraussetzungen wirksam, wenn
mindestens eine Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat.
Die förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt, beide beteiligten
Länder sind Vertragsstaaten. Unter Ziffer 3) des
Alleinvertriebsvertrages heißt es am Ende "für die einzelnen
Geschäfte, die zwischen der Herstellerin und der Vertragshändlerin
abgewickelt werden, gilt das Deutsche Recht, Gerichtsstand ist der
Sitz der Vertragshändlerin." Diese Regelung begründet die
Zuständigkeit des Landgerichts Köln für die gesamte Widerklage:
Das ist offenkundig, soweit es um die Rückabwicklung des
Lagerbestandes - also den Widerklageantrag zu 2) - geht, muss aber
auch für den Feststellungsantrag gelten: Dieser steht in so engem
Zusammenhang mit den einzelnen aus dem Bestand des Vertrages
herrührenden Ansprüchen und damit auch den einzelnen nunmehr
rückabzuwickelnden Lieferungen, dass nach der Vereinbarung über die
Wirksamkeit des Vertrages ebenfalls bei dem Gerichtsstandgericht
geklagt werden können soll.
Im übrigen ist die Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch aus
Art. 6 Ziffer 3 EuGVÓ gegeben. Der darin vorausgesetzte Begriff der
Konnexität ist weit auszulegen (Zöller-Geimer Art. 6 GVÓ, Rn. 4).
und erfüllt. Sowohl die Klageanträge, als auch die
Widerklageanträge beruhen auf dem Umstand, dass der
Alleinvertriebsvertrag beendet ist, und rühren daher aus einem weit
gefassten einheitlichen Lebensverhältnis.
2.) Auch das Feststellungsinteresse ist ohne weiteres gegeben.
Daran ändert der inzwischen eingetretene Ablauf der Vertragszeit
nichts: Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hat dieser
noch Provisionsansprüche und daher mit Blick auf die Vorschrift des
§ 89 b Abs.3 S.2 HGB ein Interesse an der Feststellung, dass der
Vertrag nicht durch die fristlose Kündigung beendet worden ist.
Schließlich besteht das Feststellungsinteresse hinsichtlich
aller vier diesbezüglich gestellten Anträge, wenn auch der Antrag
zu 1 d) den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum der Wirksamkeit
des Vertrages erfasst. Nachdem die Klägerin sich berühmt hat, dass
der Vertrag sogar schon vor der von ihr ausgesprochenen fristlosen
Kündigung beendet gewesen sei, hat der Beklagte ein berechtigtes
Interesse an der Feststellung, dass dies nicht zutrifft.
II
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der
Feststellungsantrag auch begründet. Der Vertrag ist nicht vorzeitig
beendet worden und hat bis zum 11.3.2001 fortbestanden (Antrag zu 1
d). Das ergibt sich in chronologischer Reihenfolge aus
folgendem:
Der Vertrag ist zunächst nicht zum 31.08.1999 einvernehmlich
beendet worden (Antrag zu 1b).
Hierzu behauptet die Klägerin, in einem Gespräch am 31.08.1999
habe sie ihrer Empörung darüber Ausdruck verliehen, dass der
Beklagte sich geweigert habe, die streitgegenständliche Marke auf
sie zu übertragen. Sie habe erklärt, unter diesen Umständen
betrachte sie die geschäftliche Verbindung als beendet. Dem habe
der Beklagte nicht widersprochen und in der Folgezeit seien auch
keine Bestellungen durch den Beklagten mehr erfolgt. In dieser
angeblichen Erklärung der Klägerin mag das Angebot zur Beendigung
des Vertrages zu sehen sein, dieses konnte aber nicht durch
Schweigen angenommen werden. Im übrigen zeigen die nunmehr von der
Klägerin selbst vorgetragenen Belieferungen des Beklagten durch "R.
L." in P. in der Zeit nach der späteren fristlosen Kündigung, dass
der Beklagte ersichtlich die Zusammenarbeit nicht als beendet
ansah.
Der Vertrag ist auch nicht durch das Schreiben der Klägerin vom
07.09.1999 (Anlage K 4 = Bl.21) wirksam gekündigt worden (Antrag zu
1c).
Es fehlt schon an einer Kündigungserklärung. In dem Schreiben
ist eine Bereitschaftserklärung zur Óbertragung der Marke binnen
einer Woche verlangt worden. Weiter hat die Klägerin mit Blick auf
die angeblich grobe Rechtswidrigkeit der Verhaltensweise des
Beklagten angekündigt, die Belieferung des Beklagten "bis auf
weiteres" einzustellen. Diese Erklärungen bringen gerade nicht zum
Ausdruck, dass das Vertragsverhältnis endgültig beendet sein
sollte. Auch die angedrohte Liefereinstellung belegt das nicht,
sondern hatte offenkundig zum Ziel, den Beklagten dazu zu
veranlassen, wie gefordert die Marke zu übertragen.
Im übrigen hätte - wie sogleich darzustellen ist - die
Beantragung und Benutzung der deutschen Wortmarke "R." durch den
Beklagten schon keinen Kündigungsgrund dargestellt.
Der Vertrag ist schließlich ebenso durch die unter dem
23.12.1999 ausgesprochene fristlose Kündigung (Anlage K 3 = Bl.20)
nicht beendet worden (Antrag zu 1a).
Die Klägerin hat die fristlose Kündigung auf die Anmeldung und
Benutzung der Wortmarke "R." sowie die Weigerung, diese Marke auf
sie, die Klägerin, zu übertragen, weiter auf die Inanspruchnahme
des Wettbewerbers M. und schließlich auf den Umstand gestützt, dass
der Beklagte in seiner Firmierung die Bezeichnung "R." führe. Diese
Umstände hätten ihr Vertrauen so stark erschüttert, dass eine
weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Diese Gründe konnten indes
weder einzeln noch zusammengefasst die fristlose Kündigung
rechtfertigen.
Was die Anmeldung und Benutzung der Wortmarke "R." sowie die
Weigerung, diese auf die Klägerin zu übertragen, angeht, so bestand
kein Grund, warum es dem Beklagten untersagt sein sollte, so zu
verfahren. Auch wenn die Klägerin entgegen der Behauptung des
Beklagten mit der Anmeldung der Marke nicht ausdrücklich
einverstanden gewesen sein sollte, war der Beklagte als
Alleinvertriebsberechtigter für Deutschland berechtigt, diese
Position auch markenrechtlich schützen zu lassen. Insbesondere
untersagte ihm der Alleinvertriebsvertrag dies weder ausdrücklich
noch nach seinem Sinn: Die vereinbarte Zusammenarbeit, die zum
Inhalt hatte, dass in Deutschland allein der Beklagte die Waren
vertreiben sollte, wurde durch die Eintragung und Benutzung der
streitgegenständlichen Wortmarke nicht beeinträchtigt, sondern
sogar gestärkt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beklagte
"R." auch in seiner Firmierung verwendete.
Im übrigen kommt hinzu, dass sowohl die Firmierung als auch die
Benutzung und Nichtübertragung der Marke schon aus Zeitgründen die
fristlose Kündigung nicht rechtfertigen konnten:
Dass der Beklagte "R." in seiner Firmierung verwendete, wusste
die Klägerin seit Vertragsschluss, weil dies ausdrücklich - durch
handschriftliche Ergänzung - unter Ziffer 1) des Vertrages (Bl.49)
vorgesehen war. Dass der Beklagte aufgrund späterer
Handelsregistereintragung vom 01.09.1993 unter "R. Motorrad- und
Freizeitbekleidung T.M." firmierte, ändert hinsichtlich des Grades
der Beeinträchtigung möglicher Recht der Klägerin nichts, weil
weiterhin lediglich "R." die Klägerin beeinträchtigen konnte.
Was die Anmeldung, Benutzung und Nichtübertragung der Marke
angeht, so scheiden diese Umstände deswegen als Kündigungsgründe
aus, weil die Klägerin sich mit der Wahrnehmung ihrer sich
eventuell hieraus ergebenden Rechte zu lange Zeit gelassen hat: Sie
räumt ein, im Juni 1999 Kenntnis von der Anmeldung und Eintragung
der Wortmarke "R." erhalten zu haben. Sie hat dann - nach einem
mündlichen Vorhalt am 31.8.1999 (vgl. vorstehend 1.) - erst mit
Schreiben vom 07.09.1999 abgemahnt und eine Frist von einer Woche
zur Óbertragung der Marke gesetzt (vgl. vorstehend 2.). Nachdem
diese verstrichen war, hat sie erst unter dem 23.12.1999 die
fristlose Kündigung ausgesprochen. Dieser Fristablauf zeigt, dass
der Klägerin die weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar war.
Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Vorgehen des
Beklagten gegen den Wettbewerber M. auf der Grundlage der bis dahin
beanstandeten Verhaltensweise des Beklagten "das Fass zum
Óberlaufen" gebracht haben könnte. Das setzt aber voraus, dass
diese Verhaltensweise ihrerseits dem Beklagten anzulasten war. Auch
das ist indes nicht der Fall. Dem Beklagten war das Vorgehen gegen
den Wettbewerber im Verhältnis zur Klägerin nicht untersagt.
Der Beklagte hatte die Position eines Alleinvertreibers,
weswegen es sich bei dem Wettbewerber M., den er nicht beliefert
hatte, bei zunächst unterstellter Vertragstreue der Klägerin um
einen Händler handeln musste, der gegen den Willen der Klägerin auf
dem deutschen Markt tätig war. Warum der Beklagte in dieser
Situation seine Rechte aus der für ihn eingetragenen Marke nicht
sollte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Er musste
insbesondere - entgegen der Auffassung der Kammer - seine
Vorgehensweise nicht mit der Klägerin absprechen. Der Beklagte
hatte als Alleinvertreiber für Deutschland eine starke Position,
die er durch das Auftreten der Fa. M. als gefährdet ansehen und
verteidigen durfte. Diese Position gab ihm auch das Recht, ohne
Absprache mit der Klägerin gegen die Fa. M. vorzugehen. Auch dem
Vortrag der Klägerin sind keine Gründe zu entnehmen, die deren
Beanstandung der Vorgehensweise des Beklagten rechtfertigen
könnten. Ausweislich der Anlage K 6 (= Bl.27 ff.) handelte es sich
bei der Fa. Motorrad M. in D. um einen ihrer, der Klägerin, Kunden.
Trifft dies zu, so spricht zumindest der erste Anschein sogar
dafür, dass die Klägerin selbst sich an die Bedingungen des
Alleinvertriebsvertrages nicht gehalten hatte. Danach hatte sie
sich verpflichtet (Ziffer 1)), im Vertragsgebiet - das ist die
Bundesrepublik Deutschland - "keine weiteren Vertragshändler
einzusetzen und Dritte mit Geschäftssitz ... im Vertragsgebiet nur
bei Zustimmung der Vertragshändlerin ... zu beliefern." Hatte indes
die Klägerin selbst diese Verpflichtung verletzt, so war der
Beklagte erst Recht berechtigt, seine Ansprüche aus der Marke zu
wahren.
Die Anschlussberufung des Beklagten ist aus diesen Gründen
hinsichtlich aller vier Feststellungsanträge erfolgreich.
Die Widerklage ist darüber hinaus auch insoweit begründet, als
das Landgericht die Klägerin zum Rückkauf des Lagerbestandes
verurteilt hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist
unbegründet.
Die Klägerin ist - was sie im Ausgangspunkt auch selbst nicht in
Abrede stellt - auf Grund der Vertragsbeendigung gem. Ziff.3) und
5) des Vertrages verpflichtet, die bei dem Beklagten noch lagernde
Ware zu den von ihr in Rechnung gestellten Preisen zurückzunehmen.
Zu diesen Waren gehören indes sämtliche Produkte, die auf der zum
Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht gemachten Liste
aufgeführt sind.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, zur Rücknahme
solcher Lieferungen nicht verpflichtet zu sein, die der Beklagte
von der P. Firma "R. L." erhalten habe. Denn auch diese Lieferungen
stellen sich im Verhältnis der Parteien als solche der Klägerin
dar. Der Beklagte hat in erster Instanz in seinem detaillierten
Schriftsatz vom 30.05.2000 (ab S.19 = Bl.237) im einzelnen
vorgetragen, wie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien und dem
P. Unternehmen abgelaufen sei. Die - dazu vorgelegten -
handschriftlichen Dokumente ergeben in Óbereinstimmung mit dem
Vortrag des Beklagten Folgendes:
Mit Schreiben vom März 1991 (Anlage B 10 = Bl.261) hat ein Herr
"R." sich an "L." (also den Vertreter der Klägerin) gewandt. Er
sehe nach einem längeren Gespräch mit dem Beklagten gute Chancen
für Geschäfte zu Dritt in Deutschland. In Betracht komme, dass er
den Beklagten beliefere und dieser wie bisher an ihn, also die
Klägerin, zahle. Die Ware solle von P. unmittelbar nach K.
geliefert werden. In dem Schreiben ist weiter eine Regelung für den
Fall angesprochen, dass die Klägerin die zwischen dem Schreiber und
ihr bestehenden Vereinbarungen über Preise dem Beklagten nicht
mitteilen wolle. In einem weiteren Schreiben vom 27.02. 1993
(Anlage B 9 = Bl.258) hat sich der Beklagte unmittelbar an Herrn R.
in Fa. "R. L." in K. gewandt. In jenem Schreiben sind steigende
Geschäftszahlen avisiert und ist (im dritten Absatz) ausdrücklich
angesprochen, dass der Beklagte in Kürze Bestellungen in P.
aufgeben werde. Das Schreiben ist nicht nur von dem Beklagten,
sondern - auf der zweiten Seite - auch von dem Vertreter der
Klägerin unterschrieben. Dieser hat handschriftlich zusätzliche
Anweisungen für die Bestellungen hinzugefügt. In dem Text wird
deutlich, dass die Bestellung in Óbereinstimmung mit dem namentlich
benannten Beklagten erfolgt ist.
Ein weiteres Schreiben von Herrn R. vom 12.06.1993 (Anlage B 11
= Bl.263) enthält unter Ziffer 4) die Mitteilung, dass der
Unterzeichner durch den Vertreter der Klägerin angewiesen worden
sei, 26 "D.C." (Anzüge für Motorradfahrer) kostenlos an den
Beklagten zu liefern.
Weiter ergibt sich aus der Anlage B 12 (Bl.264), einem Schreiben
vom 07.02.1996 der Klägerin an den Beklagten, die Ankündigung, dass
am nächsten Tag Ware aus P. bei ihm angeliefert werde. Weiter heißt
es, ein c. sei zu viel und nicht für "R. Deutschland", sondern für
"R. B." bestimmt.
In dem als Anlage B 13 (= Bl.265) vorgelegten Schreiben vom
13.05.1996 bestätigt "R. L.", dass es zu viele Mängel an von ihr
gelieferter Ware gebe und erklärt dazu, die Klägerin habe sich
bereits beschwert, alle diese Mängel beseitigen zu müssen.
Mit Schreiben vom 22.03.1996 (Anlage B 14 = Bl.266) hat der
Beklagte die Klägerin gebeten, u.a. bestimmte Druckknöpfe und
Reißverschlüsse mitzubringen. Diese gehören zu Produkten, die der
Beklagte nach seinem Vortrag aus P. bezogen hat. Nach dem weiteren
Vortrag des Beklagten sind - wie aus dem Anlagenkonvolut B 15 (Bl.
267 ff.) ersichtlich - bestimmte Waren als mangelhaft an die
Klägerin "zurückgegeben worden". Diese waren nach der Behauptung
des Beklagten zuvor aus P. geliefert worden.
Auf diesen detaillierten Vortrag hat die Klägerin in erster
Instanz lediglich vorgetragen, die von dem Beklagten behauptete
Vereinbarung über eine unmittelbare Belieferung gebe es nicht. Was
der Beklagte in P. bestellt habe, habe er ohne ihre Mitwirkung dem
Lieferanten zu bezahlen. Auch in zweiter Instanz ist die Klägerin
auf diesen wiederholten Vortrag des Beklagten nicht im einzelnen
eingegangen, sondern hat lediglich behauptet, das Unternehmen in P.
sei rechtlich und wirtschaftlich von ihr unabhängig und stelle
nicht ihre weisungsabhängige Produktionsstätte dar. Dies stellt ein
gemäß § 138 Abs.2 ZPO beachtliches Bestreiten des substantiierten
Vortrages des Beklagten nicht dar. Der Entscheidung ist daher
zugrunde zu legen, dass die Geschäftsabwicklung so vereinbart war,
wie dies der Beklagte behauptet.
Danach hat er die Waren aus P. bezogen und - wie sich aus den
weiteren Anlagen B 20 ff. (Bl.297 ff.) ergibt - zumindest teilweise
(Belege Anlage B 21 = Bl.332) auch nach P. bezahlt, was der
Beklagte in der mündlichen Verhandlung im übrigen nachvollziehbar
mit dem Ziel der Klägerin motiviert hat, auf diese Weise bestimmte
Exportbeihilfen des P. Staates zu erhalten .
Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um auf dem
Alleinvertriebsvertrag beruhende Lieferungen der Klägerin gehandelt
hat, weswegen deren Rücknahmeverpflichtung nach Vertragsbeendigung
auch diese Posten erfasst. Es haben nämlich weiterhin Liefer- und
Zahlungsverpflichtungen zwischen den Parteien bestanden, die sich
auf sämtliche dem Beklagten gelieferten Produkte erstreckten. Die
Parteien waren lediglich darüber einig, dass die Klägerin nicht
persönlich zu liefern hatte, sondern dies unmittelbar durch das
eingeschaltete P. Unternehmen als Erfüllungsgehilfe geschah und
dass auch die Zahlung nicht an die Klägerin, sondern nach P. als
Zahlstelle erfolgen sollte.
Ausgehend hiervon geht auch der Einwand der Klägerin ins Leere,
es könne mangels Lieferschein nicht zugeordnet werden, aus welcher
Lieferung die Posten stammten. Die Klägerin hat sämtliche von ihm
unmittelbar oder durch das P. Unternehmen bis zur
Vertragsbeendigung gelieferten Waren zurückzunehmen, die sich bei
dem Beklagten noch auf Lager befinden.
Ebenfalls unerheblich sind die von der Klägerin - in wiederum
nicht substantiierter Form - angemeldeten Zweifel, ob die Ware
überhaupt bezahlt sei. Dass die Zahlung erfolgt ist, hat der
Beklagte ebenfalls dezidiert vorgetragen und beispielhaft für den
Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 30.9.1998 durch die Anlagen B 16 bis
B 22 zu dem erwähnten Schriftsatz im einzelnen belegt. Dieser
Vortrag des Beklagten bezieht sich ausdrücklich auch auf die
Bezahlung derjenigen Lieferungen, die er in dem angegebenen
Zeitraum von R. L. in P. bezogen hat. Die pauschale Erwiderung der
Klägerin hierzu, der Beklagte habe Zahlungen nach P. nicht
dargelegt, stellt ebenfalls ein gem. § 138 Abs.2 ZPO zulässiges
Bestreiten nicht dar. Im übrigen kann die Klägerin als Lieferantin
an Hand ihrer Geschäftsunterlagen selbst feststellen, ob die Ware
bezahlt ist. Das gilt auch angesichts der Einschaltung des P.
Unternehmens als Zahlstelle. Es hätte ihr daher oblegen, im
einzelnen darzulegen, welche Positionen nicht gezahlt worden
seien.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Warenposten sämtlich noch
bei dem Beklagten vorhanden sind. Aus dem Vortrag der Klägerin, die
die Existenz des Warenlagers aus der Zeit der Zusammenarbeit nicht
in Abrede stellt, geht nicht hervor, welche Positionen im einzelnen
der Beklagte nicht mehr im Besitz haben soll.
Soweit die Klägerin sich schließlich auf die als Anlage B f 2
(Bl.638) vorgelegte Saldenmitteilung vom 30.09.1998 beruft und die
Auffassung vertritt, hierbei handele es sich um ein
aufrechnungsfähiges Schuldanerkenntnis, geht diese Aufrechnung ins
Leere. Der Erklärung ist nicht mehr zu entnehmen, als dass es sich
um einen durchlaufenden Saldenposten handelt, der mit den
anschließenden Rechnungen verrechnet worden sein kann.
Ist damit die ihre Verurteilung zur Widerklage betreffende
Berufung der Klägerin unbegründet, so ist auf die Rechtsmittel
beider Parteien gleichwohl die Verurteilung der Klägerin zur
Verzinsung abzuändern. Die Klägerin schuldet die Zinsen erst vom
Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages mit Ablauf des 11.3.2001 an.
Die Zinspflicht unterfällt damit andererseits der Neufassung des §
288 BGB, auf die der obige Tenor abstellt, weil die Hauptschuld
erst nach dem 1.5.2000 fällig geworden ist. Die Begrenzung auf
höchstens 10,65 % beruht auf der Antragstellung (§§ 308 Abs. 1, 523
ZPO).
Schließlich hat die Berufung beider Parteien keinen Erfolg,
soweit sie das ihnen wechselseitig zuerkannte Zurückbehaltungsrecht
aus § 273 BGB zum Gegenstand hat. Zu Recht hat das Landgericht
jeweils Zug um Zug sowohl die Verpflichtung des Beklagten zur
Einwilligung in die Löschung seiner Zeichenrechte von der Zahlung
des Wertes des Warenlagers, als auch andererseits die
Rückkaufverpflichtung der Klägerin von jener Einwilligung abhängig
gemacht.
Die Voraussetzungen des § 273 BGB sind entgegen der - nur sehr
knapp begründeten - Auffassung der Klägerin erfüllt. Die hierfür
notwendige Gegenseitigkeit und Fälligkeit des Gegenanspruches sind
ersichtlich gegeben. Die Klägerin meint, es fehle aber an der
erforderlichen Konnexität. Das trifft indes nicht zu. Konnexität
besteht dann, wenn den beiderseitigen Ansprüchen ein innerlich
zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt,
wenn zwischen den Ansprüchen also ein "innerer natürlicher und
wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass es gegen
Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne
Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden
könnte" (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60.Aufl., § 273 Rn. 9 m.
umfangreichen Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Diese
Voraussetzungen sind ohne weiteres erfüllt. Schon die Anmeldung und
Benutzung der streitgegenständlichen Marke sowie die Verwendung von
"R." als Bestandteil der Firmierung, aber auch der
Löschungsanspruch beruhen auf dem Alleinvertriebsvertrag zwischen
den Parteien bzw. dessen Beendigung. Gerade auf diesem Vertrag
beruhen indes auch die streitigen Gegenansprüche des Beklagten. Die
wechselseitigen Ansprüche haben damit entgegen der Auffassung der
Klägerin ihre Grundlage sogar in demselben Vertragsverhältnis. Die
Voraussetzungen des § 273 BGB liegen somit vor.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich ein, sie sei durch
die beanstandete Tenorierung zur doppelten Zahlung verurteilt
worden. Die Tenorierung bringt nicht zum Ausdruck, dass der
Beklagte den Betrag zweimal zu zahlen hätte: Die
Zugum-Zug-Verurteilung ist deswegen erforderlich, weil sich der
Beklagte mit Recht gegen die Löschungsansprüche auf das
Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Diese Einschränkung seiner
Verurteilung verleiht dem Beklagten indes keinen Titel. Aus diesem
Grunde konnte er über dieselbe Forderung Widerklage erheben und ist
die Klägerin insoweit zu verurteilen. Durch Zahlungen der Klägerin
werden daher gleichzeitig die Vollstreckungsvoraussetzungen zur
Klage geschaffen und die auf die Widerklage titulierte Forderung
getilgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 711 ZPO.
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung über die
vorstehende Regelung hinaus gem. § 712 ZPO abwenden zu dürfen, ist
unbegründet, weil der Beklagte nicht vorgetragen hat, dass ihm die
Vollstreckung im Sinne der Vorschrift einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen würde.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Parteien
entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter
nachfolgender Differenzierung endgültig auf 1.261.566,30 DM
festgesetzt:
Berufung der Klägerin
1.161.566,30 DM
Anschlußberufung des Beklagten:
Feststellungsantrag
Klageabweisung
100.000,00 DM _250.000,00 DM
Gesamtstreitwert
1.511.566,30 DM
Der Wert der Berufung der Klägerin ergibt sich aus der Summe der
mit der Widerklage geltendgemachten Beträge. Diese ist für beide
Berufungsanträge nur einmal anzusetzen, weil beide Anträge die
(einmalige) Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung dieser Summe
betreffen. Der vorstehende Wert ergibt sich bei Zugrundelegung des
bei Eingang der Berufungsbegründung maßgeblichen Dollarkurses von
2,33 DM.
Der Wert der Anschlussberufung des Beklagten ergibt sich aus der
unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Landgerichts. Er wird
durch das von dem Beklagten zusätzlich beanstandete
Zurückbehaltungsrecht nicht erhöht, weil dieses bereits Gegenstand
der Berufung der Klägerin ist.
OLG Köln:
Urteil v. 09.11.2001
Az: 6 U 28/01
Link zum Urteil:
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