Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 175/01

(BPatG: Beschluss v. 09.04.2003, Az.: 32 W (pat) 175/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 25. September 1998 angemeldete und am 2. November 1998 für Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Nährmittel für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate, Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß; Pflanzenstoffe, Ballaststoffe, sekundäre Konzentrate aus Früchten und/oder Gemüsen oder Beeren oder Trauben; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydrateneingetragene Wortmarke DOCVITAL ist Widerspruch erhoben aus der für Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen Analgetika, Hypnotika/Seditativa, Tranquilizer, Psychopharmaka und Muskelrelaxantia, veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Photographien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien und soweit in Klasse 16 enthalten, Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcke;

Verpflegung, Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft, Rechtsberatung und -vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Aktualisieren von Computersoftware, Dienstleistung von Altenheimen, Durchführung chemischer Analysen, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen von bakteriologischen Labors, Dienstleistungen einer Blutbank, Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen von chemischen Labors, Dienstleistungen eines Chiropraktikers, plastische und Schönheits-Chirurgie, Design von Computer-Software, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Entwicklungs- und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte), Dienstleistungen von Erholungsheimen, Betrieb und Beherbergung von Feriencamps, Vermietung von Ferienhäusern, physikalische Forschungen, Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, Forschungen auf dem Gebiet der Genealogie, Forschungen auf dem Gebiet der Chemie, Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik, Forschungen auf dem Gebiet der Technik, Dienstleistungen von Genesungsheimen, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen einer Hebamme, Dienstleistungen von Alten-, Senioren-Heimen, Dienstleistungen von Erholungs-, Genesungs-Heimen, Betrieb von Hotels, Dienstleistungen eines Industriedesigners, Dienstleistungen von Kliniken, Dienstleistungen von Kliniken (Ambulanzen), Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Betrieb von Kinderkrippen; Dienstleistungen eines Krankenhauses, Krankenpflegedienste, Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten, Durchführung von Massagen, Offsetdruckarbeiten, Dienstleistung von Pensionen, Betrieb von Pflegeheimen, Beratung in der Pharmazie, physikalische Forschungen, Dienstleistungen eines Physikers, physiotherapeutische Behandlungen, plastische und Schönheitschirurgie, Dienstleistungen von Polikliniken (Ambulanzen), technische Projektplanung, Qualitätsprüfung, Dienstleistung von Sanatorien, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit, Dienstleistung eines Tierarztes, Tierpflege, Betrieb von Tierpflegeheimen, Betrieb von Tiersalons, Tierzucht, Betrieb von türkischen Bädern, Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung von Gästezimmern, Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners, Verwaltung von Ausstellungsgelände, Verwaltung von Urheberrechten, Verwertung von Patenten, Aufzeichnung von Videobändern, Dienstleistungen eines Zahnarztes; Biere; Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; sämtliche vorstehenden Waren und Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungenseit 5. September 1997 eingetragenen Wortmarke 397 17 647 DAAX VITAL.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass bei teilweiser Warenidentität bzw. hoher Ähnlichkeit der Waren und einer großen klanglichen Ähnlichkeit der Marken die Gefahr von Verwechslungen bestehe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627 - IMS).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch. In diesem Zusammenhang stehen den von der angegriffenen Marke beanspruchten "Präparaten für die Gesundheitspflege, diätetischen Lebensmittel für medizinische Zwecke, Vitaminpräparaten, Mineral- und Mineralstoffpräparaten" auf Seiten der Widerspruchsmarke "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" gegenüber. Die weiteren sich gegenüberstehenden Waren sind mehr oder weniger ähnlich, teilweise auch nicht ähnlich.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insgesamt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch nicht ähnlich. Eine bildliche Ähnlichkeit scheidet schon wegen der unterschiedlichen Länge der Zeichen aus, die dadurch verstärkt wird, dass die angegriffene Marke aus einem Wort und die Widerspruchsmarke aus zwei Wörtern besteht. Auch klanglich sind die gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich. Sie stimmen nur im Bestandteil "VITAL" überein, der jedoch keine der Marken in ihrer Gesamtheit prägt. Die angegriffene Marke besteht aus einem Gesamtbegriff und die Widerspruchsmarke aus dem kennzeichnungskräftigen Wort DAAX und "VITAL". Dabei wird "VITAL" vom Verkehr deutlich weniger kennzeichnend empfunden werden, da im hier gegenständlichen Warengebiet die Vitalität ein wichtiges Ziel bei der Einnahme der gegenständlichen Präparate sein kann. Die Übereinstimmung in diesem Bestandteil verursacht allenfalls eine marginale Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr nicht begründen kann (vgl. BGH Mitt. 2002, 363, 364 - Festspielhaus). Die übrigen Markenbestandteile "DOC" und "DAAX" weisen in ihrem Klangbild keinerlei Ähnlichkeiten auf, da nicht nur die Vokale O/A, sondern auch die klangstarken Endungen k/ks gut unterscheidbar sind.

Die Gefahr von Verwechslungen kann demnach nicht festgestellt werden.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Rauch Sekretaruk Fa/Ko






BPatG:
Beschluss v. 09.04.2003
Az: 32 W (pat) 175/01


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