Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Januar 2007
Aktenzeichen: 23 W (pat) 8/05

(BPatG: Beschluss v. 16.01.2007, Az.: 23 W (pat) 8/05)

Tenor

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Patent 196 20 743 (Streitpatent) wurde am 23. Mai 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Befestigen eines Bauteils mit elektrischen Steckkontakten" angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den Druckschriften 1) DE 44 35 287 C1 und 2) DE 195 24 232 A1 das Streitpatent mit Beschluss vom 5. Januar 1999 erteilt. Die Patenterteilung wurde am 29. Juli 1999 veröffentlicht.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1999 hat die Einsprechende Einspruch erhoben - per FAX am gleichen Tag eingegangen - und beantragt, das Patent in vollem Umfang aus den Gründen des § 21 PatG zu widerrufen, weil es diesem an einer notwendigen erfinderischen Tätigkeit mangele.

Die Einsprechende stützt ihr Widerrufsbegehren auf die Druckschrift D1 DE 44 35 287 C1 aus dem Prüfungsverfahren und führt aus, dass es im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß dieser Druckschrift i. V. m. üblichen fachmännischen Kenntnissen keines erfinderischen Schritts mehr bedurfte, um zur Anordnung gemäß dem erteilten Hauptanspruch des Streitpatents zu gelangen.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurden sowohl von der Einsprechenden (vgl. ihren Schriftsatz vom 5. September 2001) als auch von der Patentinhaberin weiterer Stand der Technik gemäß den Druckschriften D2 DE 195 24 232 A1, D3 DE 39 28 685 C1, D4 DE 196 22 308 C1, D5 DE 44 01 413 A1, D6 DE 195 09 282 A1, D7 JP 7 - 156 725 A mit deutscher Übersetzung, D8 DE 35 30 413 A1 und D9 DE 35 29 660 A1 genannt, von denen die Druckschriften D2, D4 und D6 nicht vorveröffentlicht sind.

Die Patentinhaberin trat dem Einspruchsvorbringen entgegen und beantragte, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten und den Einspruch im Übrigen zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2003 hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen, weil sämtliche Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 neuheitsschädlich durch die nicht vorveröffentlichte Druckschrift D6 älteren Zeitrangs vorweggenommen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form und fristgerecht erhobene und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Patentinhaberin.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2007 verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag, jeweils eingegangen am 4. Januar 2007, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß 2. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2007.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag und 2. Hilfsantrag, insbesondere gegenüber dem Gegenstand der Entgegenhaltung 6) als Anmeldung mit älterem Zeitrang neu sind und diese gegenüber dem weiteren Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2007 beantragt die Patentinhaberin, den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2003 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag, jeweils eingegangen am 4. Januar 2007, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß 2. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2007, Beschreibung, Spalten 1 bis 3, 1 Blatt Zeichnung, Figur 1, gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zum Befestigen eines Bauteils (2) mit elektrischen Steckkontakten in einer Öffnung eines ein Karosserieelement (8) eines Kraftfahrzeugs in einen Nassbereich (7) und einen Trockenbereich (6) unterteilenden Modulträgers (3), wobei das Karosserieelement (8) mehrteilig mit einem den Modulträger (3) aufnehmenden Innenhautteil (10) und einem Außenhautteil (1) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Bauteil (2) in einer Öffnung des Modulträgers (3) teilweise im Nassbereich (7) und teilweise im Trockenbereich (6) angeordnet ist, die elektrischen Steckkontakte (5) in dem Trockenbereich (6) angeordnet sind und das Bauteil (2) ein Lautsprecher ist."

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrages durch das zusätzliche Merkmal:

"... wobei zwischen dem Bauteil (2) und dem Modulträger (3) ein Dichtmittel (4) angeordnet ist, das den Trockenbereich (6) von dem Nassbereich (7) abdichtet."

Der geltende Patentanspruch 1 des 2. Hilfsantrages unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hilfsantrages durch die Streichung der Worte "teilweise im Nassbereich (7) und teilweise im Trockenbereich (6)" im ersten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages, so dass der kennzeichnende Teil des 2. Hilfsantrages nachfolgende Fassung erhält:

"dass das Bauteil (2) in einer Öffnung des Modulträgers (3) angeordnet ist, die elektrischen Steckkontakte (5) in dem Trockenbereich (6) angeordnet sind und das Bauteil ein Lautsprecher ist, wobei zwischen dem Bauteil (2) und dem Modulträger (3) ein Dichtmittel (4) angeordnet ist, das den Trockenbereich (6) von dem Nassbereich (7) abdichtet."

Bezüglich der Unteransprüche zum Haupt-, Hilfsantrag und 2. Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen vom Patentamt und Gericht zu prüfen, vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der mangelnden erfinderischen Tätigkeit geltend gemacht ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen angegeben sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), weil in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 zum Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 i. V. m. üblichen fachmännischen Kenntnissen hergestellt ist, um mangelnde erfinderische Tätigkeit zu belegen.

2) Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung des Streitpatents betrifft das vorliegende Patent eine Vorrichtung zum Befestigen eines Bauteiles mit elektrischen Kontakten in einem ein Karosserieelement eines Kraftfahrzeuges (beispielsweise einer Kraftfahrzeugtür) in einen Nassbereich und einen Trockenbereich unterteilenden Modulträger (Spalte 1, Abs. 1).

Offensichtlich geht das Patent von dem nicht vorveröffentlichten Stand der Technik gemäß D2 aus, bei dem mechanische Bauteile (beispielsweise eine Fensterkurbel 8) und elektrische Bauteile (beispielsweise ein Lautsprecher 7) in Öffnungen eines Modulträgers (6) vormontiert und dann der Modulträger (6) mit den mechanischen und elektrischen Bauteilen (7, 8) abdichtend so in eine Ausnehmung (5) einer Kraftfahrzeugtür 1) eingesetzt wird, dass der Modulträger (6, 7, 8) die Kraftfahrzeugtür in einen Nassbereich und einen Trockenbereich unterteilt, vgl. D2, Figuren 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung.

Nach vorliegender Beschreibung des Streitpatents sind bei dem Modulträger gemäß Druckschrift D2 die zugehörigen Steckkontakte der elektrischen Bauteile zwischen Modulträger und Außenhaut der Kraftfahrzeugtür angeordnet, wo Feuchtigkeit eindringen kann und dort die elektrischen Steckkontakte bei fehlerhafter Dichtung korrodieren können, vgl. Streitpatent Spalte 1, Abs. 3.

Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, die Korrosionsbeständigkeit der elektrischen Steckkontakte zu verbessern, wobei die Verwendung der verhältnismäßig teuren abgedichteten Steckkontakte vermieden werden soll und wobei weiter eine einfache optische Kontrolle der Funktionsfähigkeit ermöglicht werden soll, um den Aufwand der Nacharbeit bei einer Fehlfunktion zu verringern, vgl. Streitpatent Spalte 1, Z. 47 bis 53.

Dieses Problem wird jeweils durch die Lehren der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sowie nach dem 2. Hilfsantrag gelöst.

Bei einer Vorrichtung zum Befestigen eines Bauteils (2) mit elektrischen Steckkontakten (5) in einer Öffnung eines ein Karosserieelement (8) eines Kraftfahrzeuges in einen Nassbereich (7) und einen Trockenbereich (6) unterteilenden Modulträgers (3), wobei das Karosserieelement (8) mehrteilig mit einem den Modulträger (3) aufnehmenden Innenhautteil (10) und einem Außenhautteil ausgebildet ist, ist es - nach Hauptantrag wesentlich, dass das Bauteil (2) in einer Öffnung des Modulträgers (3) teilweise im Nassbereich (7) und teilweise im Trockenbereich (6) angeordnet ist, die elektrischen Steckkontakte (5) in dem Trockenbereich (6) angeordnet sind und das Bauteil (2) ein Lautsprecher ist,

- nach Hilfsantrag 1 ist es zusätzlich zum Hauptantrag wesentlich, dass zwischen dem Bauteil (2) und dem Modulträger ein Dichtmittel (4) angeordnet ist, das den Trockenbereich (6) von dem Nassbereich (7) abdichtet,

- nach dem 2. Hilfsantrag kommt es im Unterschied zum Hilfsantrag nicht mehr darauf an, dass das Bauteil (2) ... teilweise im Nassbereich (7) und teilweise im Trockenbereich angeordnet ist.

3) Die Beschwerde der Anmelderin ist zwar zulässig, jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2007 erweisen sich die Gegenstände gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sowie 2. Hilfsantrag als nicht patentfähig.

Die Frage der ursprünglichen Offenbarung bzw. der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Frage der gewerblichen Anwendbarkeit ihrer Lehren kann dahinstehen, weil - wie es sich aus dem nachfolgenden Abschnitt ergibt - die Lehren der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag sowie 2. Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sind, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschnitt II. 1. - "Elastische Bandage".

Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Kraftfahrzeugelektronik betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und mit Kenntnissen in der Konstruktionstechnik oder als ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhohschulabschluss mit Grundlagenkenntnissen der Elektrotechnik zu definieren.

Bezüglich der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages offenbart die nicht vorveröffentlichte Entgegenhaltung D6 eine Vorrichtung (Trägerplatte 3 i. V. m. dem Türinnenblech / Spalte 4, Zn. 20 bis 26) zum Befestigen eines Bauteils (u. a. Lautsprecher 33, Kabelbaum 8 mit Kabelbaumsteckern 80) mit elektrischen Steckkontakten (als Gegenstecker des Lautsprechers zu den Kabelbaumsteckern 80) in einer Öffnung (große Öffnung 32 zur Aufnahme des Lautsprechers 33) eines ein Karosserieelement (Türaußenblech und Türinnenblech / vgl. Anspruch 1) eines Kraftfahrzeuges in einen Nassbereich und einen Trockenbereich (Nassraum zwischen Türinnenblech und Trägerplatte 3 und Trockenraum zwischen Trägerplatte 3 und Türinnenverkleidung 5a, 5b /vgl. Spalte 3, Zn. 59 bis 67 i. V. m. Spalte 4, Zn. 20 bis 26) unterteilenden Modulträgers (Trägerplatte 3), wobei das Karosserieelement (Türaußen- und Türinnenblech / vgl. Patentanspruch 1) mehrteilig mit einem den Modulträger (3) aufnehmenden Innenhautteil (Türinnenblech, an das die Trägerplatte 3 mit ihrem umlaufenden, mit einer Dichtung versehenen Befestigungsflansch 30 angebracht wird / vgl. Spalte 4, Zn. 20 bis 26 i. V. m. Bezugszeichen 30 mit Text in der Bezugszeichenliste) und einem Außenhautteil (Türaußenblech / vgl. Patentanspruch 1) ausgebildet ist, dabei ist das Bauteil als Lautsprecher (33) in einer großen Öffnung (32) des Modulträgers zumindest rein geometrisch teilweise im Nassbereich (Raum zwischen Türinnenblech und Trägerplatte 3 / vgl. Spalte 3, Zn. 59 bis 63) und rein geometrisch teilweise im Trockenbereich (Raum zwischen Trägerplatte 3 und Türinnenverkleidung 5a, 5b / vgl. Spalte 3, Zn. 59 bis 63) angeordnet und die elektrischen Steckkontakte (zugehörigen bauteilseitigen Gegenstecker zu den Kabelbaumsteckern 80) sind ersichtlich im Trockenbereich (Raum zwischen Trägerplatte 3 und Türinnenverkleidung 5a, 5b) angeordnet, vgl. dort Patentanspruch 1 i. V. m. der Beschreibung, insbesondere zum Ausführungsbeispiel.

Der Einwand der Patentinhaberin, die große Öffnung (32) für den Lautsprecher (33) stelle eine dichte Aufnahme für den Lautsprecher (33) dar, konnte den Senat nicht überzeugen, weil einerseits in dem Patent nicht ausgeführt wird, was unter einer teilweisen Anordnung des Lautsprechers im Nassbereich und im Trockenbereich zu verstehen sei, zumal dieses Teilmerkmal ausschließlich als geometrische Anordnung der einzigen Figur entnommen werden kann, und andererseits müsste auch beim Patentgegenstand der Lautsprecher als elektrisches Bauteil vor Feuchtigkeit geschützt werden.

Somit weist der Gegenstand nach Entgegenhaltung D6 sämtliche Merkmale der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag auf. Daher ist die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht neu und nicht patentfähig.

Mit dem Patentanspruch 1 des Hauptantrages fallen wegen der Antragsbindung auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5.

Bezüglich des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, der gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein zusätzliches Merkmal aufweist, demzufolge zwischen dem Bauteil (2) und dem Modulträger (3) ein Dichtmittel (4) angeordnet ist, das den Trockenbereich (6) vom Nassbereich (7) abdichtet, wird darauf hingewiesen, dass in der Entgegenhaltung D6 ein Dichtmittel (Dichtung / vgl. Beschreibung Spalte 4, Zn. 20 bis 26) auf dem Befestigungsflansch (30) des Modulträgers (3) vorgesehen ist, um den Trockenbereich von dem Nassbereich abzudichten, so dass der zuständige Fachmann auch bei in Öffnungen des Modulträgers (3) angeordneten Bauteilen, wie Lautsprecher, die Erforderlichkeit von Dichtmitteln zwischen Bauteil und Modulträger ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest, vgl. BGH GRUR 1995, 330 - "Elektrischer Steckverbinder".

Somit weist die Vorrichtung zum Befestigen eines Bauteils nach der Entgegenhaltung D6 sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag auf, so dass die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nicht neu und daher nicht patentfähig ist.

Mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrages fallen wegen der Antragsbindung auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4.

Da die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des 2. Hilfsantrages durch die Streichung vom "teilweise im Nassbereich und teilweise im Trockenbereich" im ersten Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag weniger Teilmerkmale enthält als der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages, ist auch die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des 2. Hilfsantrages gegenüber derjenigen gemäß Entgegenhaltung D6 nicht neu und daher nicht patentfähig.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 des 2. Hilfsantrages.

Daher war die Beschwerde der Anmelderin insgesamt zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 16.01.2007
Az: 23 W (pat) 8/05


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