Oberlandesgericht München:
Urteil vom 13. Januar 2009
Aktenzeichen: 5 U 2379/08

(OLG München: Urteil v. 13.01.2009, Az.: 5 U 2379/08)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 07. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Augsburg entstanden sind, dem Kläger zur Last fallen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, der Nebenintervenient die Kosten seiner Streithilfe.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert der Berufung beträgt EUR 3.757,76.

Gründe

I.

Das Landgericht Ingolstadt hat am 07.02.2008 die beklagte Bank verurteilt, die von dem bei ihr geführten Konto der nachmaligen Schuldnerin X. GmbH im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens am 09., 13. und 16.01., 16.02, 15. und 17.03 sowie am 13.04.2006 abverfügten Beträge von EUR 25,00, EUR 1.416,95, EUR 2.315,76, EUR 2.992,92, EUR 2.129,52, EUR 1.689,49 und EUR 4.831,50 zurückzubelasten und den Gesamtbetrag von EUR 15.401,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2006 an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin zu bezahlen.

Hiergegen hat der Nebenintervenient unter Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten für diese Berufung eingelegt und beantragt, das Ersturteil hinsichtlich der genannten Abbuchungen vom 09., 13. und 16.01.2006 mit einer Gesamtsumme von EUR 3.757,76 abzuändern und insoweit die Klage abzuweisen. Der Nebenintervenient, vertreten durch seine Finanzverwaltung, trägt vor, er habe die von der nachmaligen Schuldnerin unter Verzicht auf einen Widerruf elektronisch angemeldete Umsatzsteuer für November 2005 in Höhe von EUR 1.416,95 und Lohnsteuer für Dezember 2005 in Höhe von EUR 2.315,78 wie angemeldet festgesetzt und diese wie auch den Verspätungszuschlag von EUR 25,00 bezüglich der Lohnsteuer 10/2005 per Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren von dem oben genannten Konto der nachmaligen Schuldnerin eingezogen. Der Geschäftsverbindung der Schuldnerin zur Beklagten habe Nr. 7 der AGB-Banken zu Grunde gelegen, nach deren Absatz 3 der Kunde, soweit er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt hat, Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben hat, andernfalls die Belastung als genehmigt gilt. Nachdem die Beklagte am 01.04.2006 einen entsprechenden Abschluss zum 31.03.2006 unter Hinweis auf diese Genehmigungsfiktion vorgenommen hat, habe der Kläger diese Abbuchungen zu seinen, des Nebenintervenienten, Gunsten am 03.08.2006 nicht mehr widerrufen können. Der Nebenintervenient bezieht sich hierbei auf das Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2008 € XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348 ff., wonach die Genehmigungsfiktion auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gelte.

Der Kläger ist vom Amtsgericht A. zunächst am 02.05.2006 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und dann am 25.07.2006 unter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt worden und sieht sich unter Bezugnahme auf das Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2007 € IX ZR 217/06, NZI 2008, 27 ff., auch noch am 03.08.2006 zur Verweigerung seiner Zustimmung zu den noch streitgegenständlichen Belastungsbuchungen auf Grund von Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken berechtigt gewesen an.

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter vom 02.05.2006 ist einen Tag später unter www.insolvenzbekanntmachungen.de im Internet veröffentlicht worden.

Im Übrigen wird auf das Ersturteil, die zwischen den Parteien und dem Nebenintervenienten im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008 Bezug genommen.

II.

Die vom Nebenintervenienten für die Beklagte eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die noch streitgegenständlichen Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin bei der Beklagten gelten nicht nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken als durch die Schuldnerin oder den Kläger genehmigt. Der Kläger konnte daher noch am 03.08.2006 ausdrücklich seine Zustimmung zu diesen Abbuchungen verweigern und kann jetzt deren Rückabwicklung und die Auszahlung deren Gegenwerts an sich als nunmehrigen endgültigen Insolvenzverwalter verlangen.

1. Nach Auffassung dieses Senats greift Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken in den Fällen, in denen vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, sei es nun ein mit Eröffnung des Insolvenzverfahren gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 InsO dauerhaft bestellter, ein vorläufiger €starker€ mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 56 InsO oder auch nur ein €schwacher€ Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO, nicht durch, soweit die 6-Wochenfrist gemäß dieser Geschäftsbedingung an dem Tag, an dem die Bestellung eines solchen Insolvenzverwalters als öffentlich bekannt gemacht gilt, noch nicht abgelaufen war.

8Die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken wird durch die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 InsO zerstört, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt gilt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Mit dem Eröffnungsbeschluss oder der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO und deren öffentliche Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht nach außen kundgetan, dass es eine geordnete Abwicklung des Vermögens des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für notwendig hält. Damit hat es weiter der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass für das Vermögen des Schuldners ab sofort nicht mehr allein die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen dem Schuldner und seinen jeweiligen Gläubigern zur Anwendung kommen, sondern nunmehr auch der für das Insolvenzverfahren geltende Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gilt, gemäß dem grundsätzlich keine Forderungen mehr erfüllt und deshalb auch keine Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren mehr genehmigt werden. Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat dies der Gesetzgeber durch das bereits ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als allgemeinem Eröffnungsgrund nach § 17 Abs. 1 InsO normierte Zahlungsverbot besonders deutlich in den Vorschriften der § 92 Abs. 2 AktG (bis 31.10.2008 § 92 Abs. 3 AktG), § 64 Satz 1 GmbHG (bis 31.10.2008 § 64 Abs. 2 GmbHG) und § 130 a Abs. 2, §161 Abs. 2 und § 177 a Satz 1 HGB zum Ausdruck gebracht (BGH, Urteil vom 25.10.2007 € IX ZR 217/06, NZI 2008, 27). Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wird damit durch die zwingenden Regelungen der InsO verdrängt.

Dieser Senat vermag sich daher weder der Rechtsauffassung des IX. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 25.10.2007 € IX ZR 217/06, NZI 2008, 27, 29 f., hinsichtlich der Wirksamkeit der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken für den vorläufig €starken€ und den endgültigen Insolvenzverwalter € anders allerdings im Ergebnis für den vorläufigen €schwachen€ Insolvenzverwalter (a.a.O. S. 30) - noch der Rechtsauffassung des XI. Zivilsenats des BGH im Urteil von 10.06.2008 € XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348, 3352) anzuschließen. Mit der hier vertretenen Auffassung wird zum einen die vom XI. Zivilsenat des BGH gerügte unterschiedliche Behandlung zwischen dem vorläufigen €starken€ und endgültigen Insolvenzverwalter einerseits und dem vorläufigen €schwachen€ Insolvenzverwalter andererseits vermieden, die sich nicht aus der Geschäftsbeziehung des Schuldners zu seiner Bank noch aus der Funktion des jeweiligen Insolvenzverwalters für die anstehende gleichmäßige Behandlung der Gläubiger rechtfertigen lässt. Darüber hinaus wird mit der hier vertretenen Auffassung aber entgegen dem XI. Zivilsenat des BGH und mit dem IX. Zivilsenat des BGH den zwingenden Regeln der InsO zum Durchbruch verholfen. Dies stellt der XI. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 10.06.2008 (a.a.O. S. 3352) unzutreffend in Abrede, wenn er ausführt, der Insolvenzverwalter trete in die bestehende Rechtslage ein und sei grundsätzlich an die vom Schuldner getroffenen Abreden gebunden, eine Ausnahme hiervon ergebe sich weder aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung noch aus übergeordneten Zwecken des Insolvenzverfahrens. Im Übrigen dürfte die hier vertretene Auffassung auch zu einer rascheren und eindeutigen Handhabung führen, haben doch die Banken auf Grund der öffentlichen Bekanntmachung die Möglichkeit, den jeweiligen Insolvenzverwalter sogleich zu einer Erklärung über Genehmigung oder Nichtgenehmigung der im Einzugsermächtigungsverfahren abgebuchten Lastschriften zu zwingen.

2. Vorliegend war die 6-Wochenfrist nach § 7 Abs. 3 AGB-Banken für den Abschluss auf den 31.03.2006 an dem Tag, an dem die Bestellung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter als nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als öffentlich bekannt gemacht gilt, dem 06.05.2006, noch nicht abgelaufen. Entsprechend den obigen Ausführungen gelten mithin die noch streitgegenständlichen Abbuchungen nicht nach § 7 Abs. 3 AGB-Banken genehmigt.

3. Das Geltendmachen der fehlenden Genehmigung der noch streitgegenständlichen Abbuchungen durch den Kläger am 03.08.2006 ist weder grundsätzlich rechts- und sittenwidrig (BGH, Urteil vom 25.10.2007 € IX ZR 217/06, a.a.O. S. 27) noch in den streitgegenständlichen Einzelfällen treuwidrig. Insoweit liegen keine Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO vor. Zahlungen an den Fiskus wären auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nach der damals gültigen Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vereinbar, nachdem der Vorrang des Fiskus bei der Befriedigung in der KO durch den Gesetzgeber der InsO abgeschafft worden ist. Im Übrigen kann der Streithelfer nicht einwenden, die nachmalige Schuldnerin habe auf ihr Widerrufsrecht bei den zu Grunde liegenden Voranmeldungen bzw. Anmeldungen ausdrücklich verzichtet. Damit ist lediglich das Festhalten an der Zustimmung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren erklärt worden. Eine Zustimmung zur Kontobelastung ist nach dem maßgeblichen Erklärungswert genauso wenig zu erkennen wie gar ein Verzicht auf den Widerruf der Lastschrift. Die Belastung des Schuldnerkontos wird erst durch Genehmigung des Schuldners wirksam (BGH, Urteil vom 25.10.2006 € IX ZR 217/06, a.a.O. S. 28 Rn. 12; Urteil vom 10.06.2008 € XI ZR 283/07, a.a.O. S. 3350 Rn. 21).

Kosten: § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Zulassung der Revision: Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Streitwert: §§ 2, 3, 5 und 6 ZPO.






OLG München:
Urteil v. 13.01.2009
Az: 5 U 2379/08


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