Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 227/00
(BPatG: Beschluss v. 30.04.2002, Az.: 27 W (pat) 227/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung "INTERA" ist als Marke für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke für medizinische Zwecke" eingetragen.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für "Bekleidungsstücke" geschützten Marke 2 015 680 siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Vergleichsmarken selbst bei Anlegen strengster Maßstäbe (dh unter Berücksichtigung gleicher Waren der Vergleichsmarken und erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke) einen hinreichenden Abstand einhielten. Zwar zeigten die Vergleichswörter gewisse Gemeinsamkeiten, erhielten aber durch die deutlich unterschiedliche Konsonantenfolge sowie die abweichenden Anfangsvokale einen hörbar unterschiedlichen Klangcharakter. Auch optisch seien die Unterschiede der Wörter hinreichend ausgeprägt. Schließlich sei bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von einem umsichtigen und kritisch prüfenden Verbraucher auszugehen, der an das Vorkommen einer Vielzahl von Marken gewöhnt sei und der außerdem regelmäßig auch den der Widerspruchsmarke innewohnenden (einer Verwechslungsgefahr entgegenwirkenden) Sinngehalt erkenne.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zunächst hat sie auf die ihrer Ansicht nach außergewöhnlich hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hingewiesen, bei der es sich um eine der bekanntesten Kennzeichnungen für Herrenhemden handele, was sich auch aus den hohen Verkaufszahlen (zB ca ... in 1998) ergebe. Die Waren seien teils gleich, teils unbedenklich ähn- lich. Die Vergleichsmarken wiesen gleiche Silbenzahl und Klangrhythmus auf sowie fast die gleiche Vokalfolge, was zu Verwechslungen in entscheidungserheblichem Ausmaß führen müsse.
Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie hat in längeren Ausführungen dargelegt, daß sowohl klanglich als auch schriftbildlich eine ausreichende Zeichenähnlichkeit nicht vorhanden sei, wobei sie auf die unterschiedlichen Lautfolgen, die unterschiedliche Betonungsweise bzw das unterschiedliche Aussehen der Markenwörter eingegangen ist. Sie verweist außerdem auf den deutlichen Begriffsgehalt der Widerspruchsmarke. Schließlich macht sie darauf aufmerksam, daß durch eine rechtskräftige Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (1 551/2000) ein Widerspruch aus der Marke "eterna" gegen die Marke "INTERA" zurückgewiesen worden sei.
Die Markeninhaberin hatte in einem früheren Verfahrensstadium zunächst die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, dann nach Vorlage entsprechender Glaubhaftmachungsmaterialien eine Benutzung für "Herrenhemden" und "Damenblusen" anerkannt. In der mündlichen Verhandlung hat sie den Nichtbenutzungseinwand gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG wieder aufgenommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes sind (§ 9 Abs 1 Nr 2).
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von einer möglichen (teilweisen) Warengleichheit auszugehen, was das Anlegen strenger Maßstäbe an den Abstand der Marken erfordert. Ferner kann zugunsten der Widersprechenden - deren Vortrag insoweit wegen fehlender einschlägiger Vergleichszahlen wenig aussagekräftig ist - davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Widerspruchsmarke um eine zumindest für Herrenhemden gut eingeführte Warenkennzeichnung handelt. Dennoch reichen die Unterschiede der Vergleichsmarken für ein sicheres Auseinanderhalten noch aus.
Die Vergleichswörter weisen sicherlich eine Reihe von Gemeinsamkeiten auf, was Lautbestand, Buchstaben- und Silbenzahl angeht; sie sind aber in ihrer konkreten "Ausformung" so verschieden, daß weder klangliche noch schriftbildliche Verwechslungen in entscheidungserheblichem Ausmaß zu erwarten sind. So kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß die Vergleichszeichen einen stets gleichen Klangrhythmus besäßen: Während für die Widerspruchsmarke wohl immer die Betonung auf der zweiten Silbe naheliegt, kann man die (als Phantasiewort erscheinende) jüngere Marke zwanglos auf der ersten oder zweiten Silbe betonen. Liegt die Betonung auf der ersten, so ist schon aus diesem Grund an klangliche Verwechslungen nicht zu denken, so daß bei einem großen Teil möglicher Begegnungsfälle eine Verwechslungsgefahr von vornherein ausscheidet. Aber auch, wenn beide Markenwörter gleichermaßen auf der zweiten Silbe betont werden, reichen die Unterschiede aus, weil - wie auch im angegriffenen Beschluß ausführlich dargelegt - insbesondere die abweichenden Konsonantenfolgen einen hörbar unterschiedlichen Klangcharakter bewirken, der ua auch auf der unterschiedlichen Silbenaufteilung beruht: "IN-TE-RA" gegenüber "eterna".
Bildlich sind die Wörter - gleich, in welcher Schreibweise sie verwendet werden - erst recht auseinanderzuhalten, weil die unterschiedliche Buchstabenfolge auch ihr unterschiedliches Aussehen prägt. Die Markenstelle hat bei allem zu Recht auf den kritischen und nicht unerfahrenen Verbraucher abgestellt (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rn 82 mwN), bei dem oft auch noch eine begriffliche Vorstellung im Zusammenhang mit "eterna" Verwechslungen entgegenwirkt; dabei ist nicht nur an das lateinische Wort "aeterna", sondern an das vielen geläufigere englische "eternal", das französische "eternel" usw zu denken. Zu diesem Ergebnis ist, worauf die Markeninhaberin zu Recht hinweist, bei gleicher Sachlage (dh bei möglicher Warengleichheit) auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gekommen.
Eines Eingehens auf die Frage der Benutzung bedurfte es hiernach nicht mehr, wobei jedoch der Senat nicht verschweigen möchte, daß er die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 MarkenG im vorliegenden Fall durch die Widersprechende als erfüllt ansieht.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.
Dr. Schermer Friehe-Wich Albertbr/Pü
Abb. 1 Grafik der Marke 2015680
BPatG:
Beschluss v. 30.04.2002
Az: 27 W (pat) 227/00
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