Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 6. Oktober 2011
Aktenzeichen: 2 WF 155/11

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 06.10.2011, Az.: 2 WF 155/11)

Eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 RVG-VV fällt auch dann an, wenn die Ehegatten nach Einholung der Auskünfte über die Versorgungsanrechte im Scheidungsverfahren wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten.

Tenor

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.09.2011 (7 F 167/10), durch den die Erinnerung vom 17.06.2011 gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsverfahren.

Die Ehe der Beteiligten wurde durch rechtskräftigen Beschluss vom 04.02.2011 geschieden. Bereits in der Antragsschrift wurde von Seiten der Antragstellerin ausgeführt, dass sich die Antragstellerin und der Antragsgegner auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs verständigt hätten, da eine phasenverschobene Ehe geführt worden sei. Die Antragstellerin habe während der gesamten Ehe gearbeitet und den Familienunterhalt bestritten, während der Antragsgegner sein Studium absolviert habe und erst im letzten Jahr der Ehe begonnen habe, zu arbeiten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 30.07.2010 ebenfalls mitgeteilt, dass sich die Beteiligten darüber einig seien, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden solle. Am 30.12.2010 wies der zuständige Richter auf die Formvorschriften des § 7 VersAusglG in Verbindung mit § 127a BGB telefonisch hin und besprach mit den Verfahrensbevollmächtigten die weitere Vorgehensweise im Verfahren Versorgungsausgleich. Ferner hat das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe zur Nachprüfung des beabsichtigten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs die Auskünfte der Versorgungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte eingeholt.

Im Termin vom 04.02.2011 haben die Antragstellerin und der Antragsgegner unter Mitwirkung ihrer Verfahrensbevollmächtigten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und den Verzicht wechselseitig angenommen. Der im Termin nicht anwesende Antragsgegner wurde hierbei von einer Unterbevollmächtigten seiner Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Beiden Eheleuten war zuvor Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet worden.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 07.02.2011 hat das Amtsgericht Karlsruhe durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Landesoberkasse Baden-Württemberg zu erstattende Vergütung auf 1.029,71 EUR festgesetzt und hierbei zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten auch eine Einigungsgebühr berücksichtigt. Die an die Unterbevollmächtigte aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.04.2011 auf 224,91 EUR festgesetzt worden. Auch insoweit hat das Amtsgericht zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten eine Einigungsgebühr berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 17.06.2011 hat die Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe gegen die Beschlüsse vom 10.03.2011 und 14.04.2011 Erinnerung eingelegt, mit der sie die Festsetzung einer Einigungsgebühr rügt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe hat mit Beschluss vom 08.09.2011 die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG zu Recht erfolgt sei. Die von der Bezirksrevisorin zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28.08.2009 sei zum früher anwendbaren Versorgungsausgleichsrecht ergangen und könne nicht mehr herangezogen werden. Nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht sei das Prinzip des Einmalausgleichs aufgegeben worden; es sei jedes Anrecht der Ehegatten einzeln zu betrachten und einzeln auszugleichen. Wenn beide Ehegatten Versorgungsanwartschaften erworben hätten, so fände dementsprechend ein Hin- und Her-Ausgleich der einzelnen Anwartschaften statt, wobei für jede einzelne Anwartschaft eines Ehegatten der jeweils andere Ehegatte ausgleichsberechtigt sei. Deshalb liege in diesen Fällen stets ein wechselseitiger Verzicht vor. Unerheblich sei auch, dass die Beteiligten bereits bei Antragstellung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs übereinstimmend beabsichtigt hätten und eine Streitbeilegung mit dem Abschluss der Vereinbarung nicht verbunden gewesen sei. Eine formwirksame Einigung, die eine Einigungsgebühr entstehen lasse, habe jedenfalls erst mit Abschluss der gerichtlich protokollierten Vereinbarung vorgelegen.

Gegen den ihr am 13.09.2011 zugestellten Beschluss hat die Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe mit am 14.09.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt worden seien und die Ausgleichspflichtigen und die Ausgleichshöhe festgestanden hätten. Die Parteien hätten von Anfang an den Entschluss gehabt, den Versorgungsausgleich auszuschließen, so dass ein Streit bzw. eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis nicht vorgelegen habe.

Die Verfahrensbevollmächtigten sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie haben darauf hingewiesen, dass die getroffene Vereinbarung nicht nur den Verzicht eines Ehegatten auf den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch beinhalte, sondern dass vielmehr beide Ehegatten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet hätten. Ein einseitiger Verzicht läge damit nicht vor. Es sei auch nicht darauf abzustellen, dass die Auskünfte bereits eingeholt worden seien und damit die Ausgleichshöhe festgestanden habe. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu einer unbilligen Härte für die Antragstellerin geführt hätte. Es habe mithin ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB im Raum gestanden. Durch die Vereinbarung des Verzichts hätten die Parteien insoweit eine bestehende rechtliche Unsicherheit beseitigt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe hat zu Recht eine Einigungsgebühr festgesetzt.

Gemäß Nr. 1000 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt insoweit mit Nr. 1000 VV-RVG den bis dahin gültigen § 23 BRAGO.

Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG ist die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Abschluss eines Prozessvergleiches wird angesichts der beiden Formulierungen ebenso wenig gefordert wie ein gegenseitiges Nachgeben.

a) Die Voraussetzung eines Vertragsschlusses ist vorliegend erfüllt. Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 06.04.2011 (FamFR 2011, 250) zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine Vereinbarung der Beteiligten im Versorgungsausgleich nach neuem Recht nicht auf einen bloßen Verzicht beschränke. Mit der Aufgabe des Prinzips des Einmalausgleichs sei jedes Anrecht einzeln auszugleichen, so dass in Bezug auf jede einzelne Anwartschaft des einen Ehegatten der andere Ehegatte ausgleichsberechtigt sei. Schlössen die Ehegatten durch Vereinbarung den Versorgungsausgleich aus, führe das notwendigerweise zu einem wechselseitigen, je nach Anzahl der Anrechte auch mehrfachen Verzicht beider Ehegatten. Die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung stellt mithin nicht lediglich einen einseitigen Verzicht dar.

b) Auch die weitere Voraussetzung, dass nämlich durch den Vertrag der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, ist vorliegend erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Auskünfte über die Höhe der von den Beteiligten erwirtschafteten Versorgungsanrechte eingeholt hatte und mithin sowohl die Ausgleichsrichtung als auch die jeweilige Person des Ausgleichsverpflichteten feststanden. Die Bezirksrevisorin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28.08.2009 (FamRZ 2009, 2111 Tz. 13). Steht zum Zeitpunkt des Abschlusses einer gerichtlichen Vereinbarung nach § 1587o BGB, mit der die Parteien wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, die Person des Ausgleichsberechtigten noch nicht fest, weil die Auskünfte der Versorgungsträger noch nicht vorliegen, fällt nach dieser Entscheidung des OLG Karlsruhe eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG an. Der Umkehrschluss der Bezirksrevisorin am Landgericht, dass immer dann, wenn die Anwartschaften der Beteiligten geklärt sind, keine Einigungsgebühr entsteht, ist indessen nicht zwingend. Auch dann, wenn die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, kann ein Streit über die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehen. Die Antragstellerin hatte bereits im Scheidungsantrag vorgetragen, dass eine sogenannte phasenverschobene Ehe geführt worden sei. Sie hat sich mithin darauf berufen, dass im vorliegenden Fall ein Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG ausnahmsweise nicht stattzufinden habe, da er grob unbillig sei. Durch die Vereinbarung des Verzichts vom 04.02.2011 haben die Beteiligten insoweit eine bestehende rechtliche Unsicherheit beseitigt (vgl. auch die Entscheidungen OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 910 sowie OLG Nürnberg NJW 2007, 1071 zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB).

Der Hinweis der Bezirksrevisorin, dass sich die Beteiligten bereits vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens auf einen wechselseitigen Verzicht verständigt haben, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Grundsätzlich muss allerdings der Streit oder die Ungewissheit zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch fortdauern und darf nicht zwischenzeitlich behoben worden sein (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. VV 1000 Rn. 110). Soweit sich die Beteiligten bereits vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags auf einen Verzicht verständigt hatten, war die genannte Vereinbarung jedoch formunwirksam. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf nach § 7 VersAusglG der notariellen Beurkundung. Nach § 7 Abs. 2 VersAusglG gilt die Vorschrift des § 127a BGB entsprechend. Solange die Vereinbarung der Beteiligten nicht notariell beurkundet bzw. in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert worden war, war sie für den Antragsgegner nicht bindend. Die Ungewissheit der Antragstellerin bestand mithin darin, ob der Antragsgegner an der getroffenen formunwirksamen Vereinbarung festhält. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Erst nach Zustellung des Scheidungsantrages am 28.07.2010 hat er eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Auch waren zum damaligen Zeitpunkt die Versorgungsauskünfte noch nicht eingeholt, so dass für den Antragsgegner gar nicht feststand, in welchem Maße er auf Versorgungsanrechte verzichtete. Bei der Einigungsgebühr handelt es sich um eine Erfolgsgebühr. Sie kann deshalb nur für eine wirksame Einigung erwachsen. Kann aufgrund materieller Vorschriften eine Einigung rechtsverbindlich nur in einer bestimmten Form abgegeben werden, z.B. bei Grundstücksübertragungen oder bei Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, liegt ohne Einhaltung der Form keine wirksame Einigung vor (FA-FamR-Keske, Familienrecht, 8. Aufl., 17. Kap. Rn. 263 m.w.N.). Wäre die Auffassung der Bezirksrevisorin zutreffend, so könnten die Verfahrensbevollmächtigten für die außergerichtlich getroffene Einigung keine Einigungsgebühr fordern, da es an der Wirksamkeit der Vereinbarung fehlt. Für die wirksame gerichtliche Einigung würde eine Einigungsgebühr nicht anfallen, da kein Streit mehr bestünde. Mit der Einführung der Einigungsgebühr verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die Bereitschaft der Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu fördern und entsprechende Bemühungen der Verfahrensbevollmächtigten zu honorieren. Dadurch sollte zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden. Mit dieser Intention ist die Rechtsauffassung der Bezirksrevisorin nicht zu vereinbaren. Um in den Genuss einer Einigungsgebühr zu kommen, müssten die Verfahrensbevollmächtigten nach Auffassung der Bezirksrevisorin entweder darauf hinwirken, dass der Richter keine Auskünfte zu den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften einholt. In diesem Falle würde die Bezirksrevisorin davon ausgehen, dass nach wie vor eine unklare Rechtslage besteht. Da § 8 Abs. 1 VersAusglG ausdrücklich vorschreibt, dass die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten muss, wäre eine derartige Vorgehensweise indessen rechtlich nicht unbedenklich. In einer Vielzahl von Fällen ist nämlich eine derartige Kontrolle ohne Kenntnis der Rentenanwartschaften der Beteiligten nicht möglich. Oder aber die Verfahrensbevollmächtigten müssten pro forma widerstreitende Anträge im Verfahren über den Versorgungsausgleich stellen und Scheingefechte austragen.

Der Senat vermag sich deshalb der Auffassung der Bezirksrevisorin nicht anzuschließen, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG).






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Az: 2 WF 155/11


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