Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. Juni 1998
Aktenzeichen: 6 U 215/97
(OLG Köln: Urteil v. 19.06.1998, Az.: 6 U 215/97)
1. Werden in einem Rundschreiben eines Wohnungseigentümers an die Miteigentümer in Bezug auf Qualität und Verarbeitung der Außenfassade und das Verhalten des Verwalters herabsetzende Àußerungen gemacht und hierbei der Name eines im Außenfassadenbereich eingesetzten Produktes eines bekannten Herstellers verwendet, liegt hierin - auch wenn der Briefschreiber sich beruflich auf dem Bau- und Immobiliensektor betätigt - kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Derartigen Schreiben fehlt auch die für eine Anwendung der §§ 823 I, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb erforderliche Betriebsbezogenheit. 2. Zur Frage der Verletzung des allgemeinen unternehmerischen Persönlichkeitsrechts und der Zulässigkeit - unterhalb der Schwelle der Schmähkritik angesiedelter - herabsetzender Àußerungen über ein Produkt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juni 1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 99/97 - wird zurückgewie-sen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Be-klagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen, schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung von Baustoffen, darunter Faserzementplatten, die unter anderem zur Fassadenverkleidung von Gebäuden verwendet werden.
Die Beklagten sind Eigentümer von in der Wohnungseigentumsanlage I. R. , M. gelegenen Eigentumswohnungen. Nachdem in dieser Anlage im Jahre 1996 Arbeiten zur Fassadensanierung unter Verwendung von Faserzementplatten durchgeführt worden waren, wandte sich der Beklagte zu 1) mit den aus Blatt 7 d. A. (= Anlage K 1) sowie Blatt 28 ff (= Anlage 2) ersichtlichen Schreiben, bezüglich deren Wortlauts im einzelnen auf den Akteninhalt verwiesen wird, an die übrigen Miteigentümer. Die in diesen Schreiben enthaltenen Formulierungen
"... Die Primitivverkleidung der Fassaden im billigstem Eternit ist an keiner Stelle wasserdicht, die Stoßfugen sind allesamt bis zu 5 mm offen ..."
und
"... sollen wir, wie alle anderen treugläubigen Miteigentümer, diese "- Fassadenverkleidung -" finanzieren, als Baufachmann fühlt man sich hier betrogen, denn diese Machart ist ein nach neueren Kenntnissen überholtes und unbrauchbares Verfahren aus den 60er Jahren, als Styroporverbund mit Putz oder Fliesen noch unbekannt war ..."
sind Gegenstand der Beanstandung der Klägerin, die sich und ihre Produkte hierdurch in unzulässiger, auch wettbewerblich relevanter Weise herabgesetzt sieht.
Die Klägerin hat hierzu unter Bezugnahme auf ein vorprozessual von der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, der Firma D. Hausverwaltung KG, eingeholtes Privatgutachten behauptet, die in die vorbezeichneten Schreiben eingestellten Aussagen betreffend die Fassadenverkleidung, die als Tatsachenbehauptungen qualifiziert werden müßten, seien objektiv falsch, diffamierten sie - die Klägerin - bzw. ihre Produkte und seien ferner geeignet, sie zu schädigen. Die von ihr - der Klägerin, die große Bekanntheit genieße - unter der Bezeichnung ETERNIT vertriebenen Faserzementplatten seien hochwertige Baustoffe, die dem Stand der Technik entsprächen und, soweit aus baurechtlicher Sicht erforderlich, allgemein bauaufsichtlich zugelassen seien. Fassadenverkleidungen mit ETERNIT-Faserzementplatten stellten technisch ausgereifte und allen heutigen Anforderungen an die Technik der vorgehängten, hinterlüfteten Fassade entsprechenden Systeme dar. Es treffe weiter auch nicht zu, daß es sich bei ETERNIT um eine "landläufige Bezeichnung" für Faserzementplatten handele, die von mehreren Firmen produziert würden.
Die Klägerin hat beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen,
folgende Behauptungen zu verbreiten:
1.1
Die Primitivverkleidung der Fassaden der Wohnanlage M. in billigstem Eternit ist an keiner Stelle wasserdicht, die Stoßfugen seien allesamt bis zu 5 mm offen;
1.2
die Eternit-Fassadenverkleidung in der Miteigentumsanlage in M. sei ein nach neueren Kenntnissen überholtes und unbrauchbares Verfahren aus den 60er Jahren;
2.
Auskunft zu erteilen unter Angabe von Namen und Adressen, wem gegenüber die Beklagten die in Ziffer 1 aufgestellten Behauptungen abgegeben haben.
II.
Festzustellen, daß die Beklagten sich als Gesamtschuldner verpflichten, den ihr - der Klägerin - aus der unter I. 1. beschriebenen Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) hat sich bereits für nicht passivlegitimiert gehalten, da er die beiden Schreiben lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) unterzeichnet habe. Aber auch gegenüber letzterer scheitere das Klagebegehren. Denn die Klägerin sei durch die beanstandeten Aussagen, bei denen es sich um Werturteile und Meinungsäußerungen handele, überhaupt nicht betroffen bzw. angegriffen. Anlaß und Gegenstand der in Rede stehenden Aussagen sei vielmehr die Kritik an der Tätigkeit der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, der Firma D. Hausverwaltung KG, unter anderem im Zusammenhang mit der Fassadensanierung. Der Begriff "Eternit" falle nur beiläufig und habe lediglich der Beschreibung der Art der bei der Fassadensanierung verwendeten Platten gedient. Es hätte ebenso gut von "Faserzementplatten" die Rede sein können. Sie - die Beklagten - wüßten im übrigen auch nicht, ob die Klägerin überhaupt das Material für die Fassadensanierung geliefert habe. Im übrigen hielten sie - die Beklagten - die zur Fassadensanierung gewählte "Stülpdecke" mit Eternitplatten in der Tat aus von ihnen näher ausgeführten Gründen für ungeeignet. Es hätten sich auch bereits Schäden an der neuen Fassade gebildet. Angesichts dieser Sachlage habe ein berechtigtes Interesse bestanden, die Miteigentümer "aufzurütteln".
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 1997, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sowie die hierin anknüpfenden Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht scheiterten, so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, zum einen daran, daß es an der individuellen Betroffenheit und damit an einem Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre der Klägerin fehle. Soweit in den Schreiben, deren Zielrichtung erkennbar die Kritik der aus der Sicht der Beklagten bestehenden Mißstände betreffend die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage und der als mangelhaft aufgefaßte Zustand der Fassadenverkleidung sei, der Begriff "Eternit" verwandt werde, diene das ersichtlich nur der Bezeichnung des Baumaterials (Faserzementplatten). Sofern durch die ohnehin nur in dem ersten Schreiben enthaltene einmalige Nennung des Begriffs "Eternit" möglicherweise ein Bezug zur Klägerin als Unternehmen gleichen Namens hergestellt werde, handele es sich hierbei um eine bloße Reflexwirkung der Äußerung, die nicht - jedenfalls nicht unter den hier gegebenen Umständen - zu einer individuellen Betroffenheit der Klägerin führe. Zum anderen, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, handele es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen auch nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen bzw. Wertungen. Diese seien aber, da es sich nicht um als Schmähkritik einzuordnende Aussagen handele, durch das Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt.
Gegen dieses ihr am 4. Juli 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. August 1997 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 6. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsatzes rechtzeitig begründet hat.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im übrigen hält die Klägerin insbesondere an ihrem Standpunkt fest, daß sie durch die in Rede stehenden Aussagen individuell betroffen und verletzt sei. Die Beklagten hätten sie, die Klägerin, die eines der bekanntesten Unternehmen im Bereich der Herstellung von Baustoffen sei, sowie ihre auch unter der berühmten Marke "ETERNIT" angebotenen und vertriebenen Produkte durch die in den Schreiben erfolgte Nennung des Begriffs "Eternit" heruntergemacht. Bei "Eternit" handele es sich auch nicht um eine beschreibende Gattungsbezeichnung für Faserzementplatten, sondern um eine individuelle Firmenbezeichnung, ein Firmenschlagwort sowie eine berühmte Marke. Wer "Eternit" und "Eternit-Produkte" herabwürdige, der befasse sich folglich direkt mit ihr, der Klägerin, ihrer berühmten Marke und den unter dieser Marke angebotenen Produkten, die als Faserzementplatten ein wichtiges Standbein ihrer, der Klägerin, Produktion bildeten. Es möge dabei durchaus zutreffen, daß das Fernziel der Kritik der Beklagten dahin gegangen sei, die ihrer Auffassung nach nicht korrekte bzw. mangelhafte Verwaltung anzuprangern und deren Ablösung zu erreichen. Dieses Fernziel schließe es aber nicht aus, daß der Wille der Beklagten zunächst direkt und unmittelbar darauf gerichtet gewesen sei, "Eternit" herunterzumachen, um mit diesem zu bewirkenden Erfolg die Hausverwaltung verantwortlich zu machen und zu kritisieren. Die Herabwürdigung ihres, der Klägerin, Unternehmens sowie ihres Produktes sei gerade das Mittel und der Weg gewesen, der Verwaltung mangelhafte Vorgehensweise zu attestieren. Dem landgerichtlichen Urteil könne ferner auch nicht gefolgt werden, soweit es die beanstandeten Aussagen als Meinungsäußerungen und Wertungen eingeordnet habe. Die Aussage "Primitivverkleidung der Fassaden in billigstem Eternit" sei alles andere als ein bloßes Werturteil. Sie enthalte vielmehr einen deutlichen, überwiegenden Tatsachenkern. Wer von "Fassaden in billigstem Eternit" spreche, der behaupte, daß die eingesetzten Eternitbaustoffe billig, minderwertig, überholt und unzweckmäßig seien. Die damit behauptete mindere Qualität und Unzweckmäßigkeit sei als solche einer Überprüfung im Tatsächlichen zugänglich. Gleiches gelte für die Aussage, daß es sich bei der Fassadenverkleidung in der Wohnungeigentumsanlage um ein "nach neueren Erkenntnissen überholtes und unbrauchbares Verfahren aus den 60er Jahren" handele. Auch dies sei eine als Tatsachenbehauptung einzuordnende Äußerung, die besage, daß es inzwischen modernere Baustoffe mit gleichen Eigenschaften gebe, die "Eternit" in qualitativ hochwertigerer Form ersetzen könnten. Da die Beklagte zu 1) als sich unter anderen mit dem Handel von Baustoffen befassendes Unternehmen auch Wettbewerberin sei, ergebe sich nach alledem die Begründetheit des Klagebegehrens nicht nur aus den §§ 824, 826, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 185, 186, 187 StGB, sondern zusätzlich auch auf den §§ 14, 15, 1 UWG.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Juni 1997 (28 O 99/97) abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,
I.
es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen,
sich in bezug auf sie, die Klägerin, wie folgt zu äußern:
1.1
"Die Primitivverkleidung der Fassaden in billigstem Eternit ist an keiner Stelle wasserdicht, die Stoßfugen sind allesamt bis zu 5 mm offen ..."
1.2
"als Hauptanteil "- Rückstände -" sollen wir, wie alle anderen treugläubigen Miteigentümer, diese "- Fassadenverkleidung -" finanzieren, als Baufachmann fühlt man sich hier betrogen, denn diese Machart ist ein nach neueren Kenntnissen überholtes und unbrauchbares Verfahren aus den 60er Jahren, als Styroporverbund mit Putz oder Fliesen noch unbekannt war ..."
wie nachstehend wiedergegeben:
2.)
Auskunft zu erteilen unter Angabe von Namen und Adressen, wem gegenüber die Beklagten die in Ziff. 1. aufgestellten Behauptungen abgegeben haben.
II.
Festzustellen, daß die Beklagten sich als Gesamtschuldner verpflichten, den der Klägerin aus der unter I. 1. beschriebenen Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten, die ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen, verteidigen das landgerichtliche Urteil. Zu Recht habe das Landgericht darin eine individuelle Betroffenheit und damit einen Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre der Klägerin verneint. Der nur ein einziges Mal verwendete Begriff "Eternit" stehe nicht als Firmenbezeichnung und Marke der Klägerin und auch nicht als Bezeichnung für ein spezielles Produkt der Klägerin, sondern lediglich als Bezeichnung für das bei der Fassadenverkleidung verwendete Baumaterial (Faserzementplatten). Dieses Verständnis ergebe sich sowohl aus der Stellung des Begriffs "Eternit" innerhalb der in Rede stehenden Textpassage als auch aus dem Gesamtzusammenhang des Rundschreibens, welches nicht gegen die Klägerin, sondern allein gegen die Verwalterin der Wohnanlage gerichtet sei. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zusammenhangs, in den die beanstandeten Äußerungen gestellt seien, könnten diese auch nicht als Tatsachenbehauptungen qualifiziert werden, die einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich seien. Vielmehr handele es sich hierbei um zulässige Meinungsäußerungen bzw. Wertungen. Jedenfalls aber hätten sie, die Beklagten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Die Abwahl der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage sei ein legitimes und berechtigtes Anliegen gewesen, um die zahlreichen Mißstände in der Wohnanlage zu beheben und einem weiteren Wertverlust der Eigentumswohnungen zu begegnen. Auch und gerade wegen der Höhe der Sonderumlage allein für die Fassadensanierung könne ihnen, den Beklagten, nicht vorgeworfen werden, daß sie bei der Wahrung ihrer Interessen zu den konkret angegriffenen Mitteln gegriffen hätten. Die Klage könne schließlich auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Erfolg haben. Sie, die Beklagten, seien keine Wettbewerber der Klägerin, da sie sich mit dem Verkauf von Baumaterial nicht befaßt und einen Handel mit Baumaterialien nie ausgeübt hätten. Zudem seien die streitgegenständlichen Äußerungen nicht zu Wettbewerbszwecken mit der Klägerin aufgestellt worden, sondern einzig und allein innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Ziel der Abwahl des Verwalters.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klagebegehren abgewiesen. Der Klägerin stehen die damit geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
1.
Soweit die Klägerin das Unterlassungsverlangen sowie die daran anknüpfenden Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 1 UWG herleiten will, scheitert das daran, daß - was für den Unlautbarkeitstatbestand des § 1 UWG aber vorauszusetzen ist - auf Seiten der Beklagten kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erfordert eine selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt, und die sich auf Mitbewerber auswirken kann (BGH GRUR 1993, 761/762 - "Makler-Privatangebot" -; BGH GRUR 1971, 119 - "Branchenverzeichnis" -; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rdnr. 208 Einleitung UWG; Köhler/Piper, UWG, Einführung Rdnr. 156 f - jeweils mit weiteren Nachweisen). Nicht in den Bereich des geschäftlichen Verkehrs fällt indessen das rein private Tätigwerden, daß sich im Bereich des Einzelnen außerhalb von Erwerb und Berufsausübung und ohne einen hinreichenden Bezug hierzu abspielt (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O.; Köhler/Piper, a.a.O., Einführung Rdnr. 159 - jeweils mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall aber bei den hier in Rede stehenden, in den beiden Schreiben der Beklagten enthaltenen, von der Klägerin angegriffenen Äußerungen. Die Beklagten haben in diesen Schreiben, mit denen sie in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Wohnungseigentümer Beanstandungen gegenüber der Verwalterin und der von ihr verantwortlich betreuten Fassadensanierung zum Ausdruck gebracht haben, vielmehr in einem ausschließlich der privaten Sphäre zuzuordnenden Bereich, nicht aber im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Der Senat verkennt dabei nicht, daß bei einem Gewerbetreibenden ein Handeln im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich vermutet wird, wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die - äußerlich betrachtet - der von ihm im übrigen unternommenen sonstigen kaufmännischen - beruflichen - Tätigkeit zuzuordnen ist (BGH a.a.O. - "Makler-Privatangebot" -; BGH GRUR 1962 34/36 - "Torsana" -). Unabhängig davon, ob das Verfassen und Versenden der hier in Rede stehenden Schreiben überhaupt der von den Beklagten entfalteten sonstigen kaufmännischen und beruflichen Tätigkeit entspricht, ist diese Vermutung nach der für die Beurteilung maßgeblichen, unter Heranziehung der den Einzelfall kennzeichnenden Umstände vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Streitfall aber jedenfalls widerlegt. Denn beide Schreiben der Beklagten befassen sich eindeutig und offenkundig mit der Kritik an der von den Wohnungseigentümern eingesetzten Hausverwaltung; gerade in diesem Kontext wird die unter Verwendung von Faserzementplatten vorgenommene Fassadensanierung ihrer Art und Qualität nach gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft beanstandet. Die Beklagten handeln dabei erkennbar ausschließlich zur Wahrung ihrer Belange als Wohnungseigentümer, von denen unter anderem für die Fassadensanierung eine als unberechtigt empfundene Sonderumlage gefordert worden war. Die Schreiben betreffen und kommentieren daher einen Sachverhalt, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Teilnahme am Erwerbsleben in keiner Verbindung steht, sondern ausschließlich den gerade an ihre Stellung als Wohnungseigentümer gebundenen, als "privat" einzuordnenden Bereich betrifft. Letzteres gilt dabei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß allein der private Charakter einer Konversation oder - wie hier - Korrespondenz ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dann nicht ausschließt, wenn der sich Äußernde sie dazu benutzt, eigene oder fremde geschäftliche Interessen zu fördern (BGH GRUR 1964, 208/209 - "Fernsehinterview" -; BGH GRUR 1954, 293/294; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 209 m.w.N.). Eine solche "geschäftliche Wendung" erhalten die hier zu beurteilenden Schreiben selbst unter Berücksichtigung des Umstandes nicht, daß - wie die Klägerin das in Übereinstimmung mit dem Handelsregisterauszug betreffend die Beklagte zu 1) behauptet - auch die Beklagte zu 1) sich ihrem Unternehmensgegenstand nach auch mit dem Handel mit Baustoffen befaßt. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagten die in die beiden Schreiben eingestellten, sich mit der Fassadensanierung befassenden Äußerungen gemacht haben, um eigene oder fremde geschäftliche Interessen zu fördern. Auch soweit die Ausführung der unter Verwendung von Faserzementplatten vorgenommenen Fassadensanierung unter ausdrücklicher Nennung des Begriffs "Eternit" beanstandet wird, läßt das nicht ohne weiteres darauf schließen, daß dies der Förderung der eigenen oder fremder geschäftlicher Positionen dienen soll. Denn die Beklagten haben - und sei es auch nur konkludent - weder auf andere Baustoffhersteller oder -lieferanten hingewiesen, noch die Beklagte zu 1) als Lieferantin alternativer Baustoffe angeboten. Ihre Aussagen erschöpfen sich vielmehr in der Kritik an der konkret vorgenommenen Fassadensanierung und der Verwalterin. Einen Bezug zu ihren eigenen oder fremden, u.a. mit dem Baustoffhandel verbundenen geschäftlichen Interessen wird durch die in Rede stehenden Aussagen nicht hergestellt.
Sind die Beklagten nach alledem mit den beiden Schreiben im rein privaten Bereich aufgetreten, scheidet infolge dessen § 1 UWG als Anspruchsgrundlage schon aus diesem Grunde aus.
2.
Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der weiter von der Klägerin geltend gemachten §§ 14 und 15 UWG. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob auch diese Vorschriften ein Handeln des Verletzers im geschäftlichen Verkehr voraussetzen. Das kann im Streitfall deshalb offen bleiben, weil beide von der Klägerin angegriffenen Äußerungen hier nicht unter den Anwendungsbereich der erwähnten Vorschriften fallen.
Die §§ 14 und 15 UWG untersagen nicht erweislich wahre kreditschädigende bzw. wahrheitswidrige betriebsgefährdende Tatsachenbehauptungen. Um solche handelt es sich bei den von der Klägerin im Streitfall angegriffenen Aussagen der Beklagten jedoch nicht.
Als Tatsachenbehauptung ist eine Aussage dann einzuordnen, wenn sie greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat, und in diesem Sinne von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger auch aufgefaßt wird ( vgl. BGHZ 3, 271/273 -"Constanze I" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 4 zu § 14 UWG; Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 4 zu § 14 UWG - jeweils m. w. N. ). Im Gegensatz hierzu stehen Werturteile bzw. Meinungsäußerungen, bei denen die einer Überprüfung auf die objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhalts im Vordergrund steht. Da sowohl Tatsachenbehauptungen wertende als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können und häufig enthalten, kommt es für die Zuordnung einer Äußerung zu einer dieser beiden Kategorien darauf an, welches Element jeweils überwiegt und für den Gesamtcharakter einer Aussage aus der Sicht der Adressaten bestimmend ist. Weist die eine subjektive Wertung zum Ausdruck bringende Äußerung einen substanzarmen, d. h. unbestimmten, nicht näher konkretisierbaren und daher der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt auf, ist sie danach insgesamt als Werturteil und nicht etwa als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Denn bei dieser Sachlage tritt die subjektive Wertung gegenüber dem tatsächlichen Gehalt der Aussage in den Vordergrund, daß sie deren Charakter in seiner Gesamtheit prägt ( vgl. BGH GRUR 1969, 555/557 -"Cellulitis"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.; Köhler/Piper, a.a.O. ). Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind die von der Klägerin im Streitfall angegriffenen Aussagen aber jeweils als Werturteile zu qualifizieren:
Die in das erste Rundschreiben der Beklagten eingestellte Äußerung, in der die vorgenommene Fassadensanierung als "Primitivverkleidung ...in billigstem Eternit ..." bezeichnet ist, enthält zwar durchaus - wie die Klägerin das vorbringt - tatsächliche Elemente, indem hiermit eine Aussage über die sinngemäß als "minderwertig" dargestellte Qualität und Wertigkeit des für die Fassadensanierung verwendeten, mit "Eternit" bezeichneten Baustoffs zum Ausdruck gebracht wird. Gleichzeitg bringen die Beklagten damit aber erkennbar ihre persönliche Bewertung dieses bei der Fassadensanierung verwendten Baustoffs zum Ausdruck. Diese subjektive Wertung tritt dabei auch in einem Maß in den Vordergrund, daß sie den der Aussage innewohnenden tatsächlichen Gehalt in den Hintergrund verdrängt. Denn die Grundlagen der Bewertung, welche die Beklagten zu der Einordnung des verwendeten Baustoffs als "billigst" veranlassen, bleiben dem Adressaten des Schreibens verborgen mit der Folge, daß sich das in dem Begriff "billigst" niederschlagende Urteil über den verwendeten Baustoff ( Faserzementplatten ) als letztlich subjektive, nicht durch eine beweismäßige Überprüfung als wahr oder unwahr nachzuweisende, vorwiegend auf subjektiven Kriterien beruhende Einschätzung darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß im weiteren Kontext einzelne Baumängel der Fassadenverkleidung konkret beschrieben sind ( Wasserundichtigkeit der Verkleidung / offene Stoßfugen ), die eindeutig als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind. Denn diese beziehen sich offenkundig nicht auf die Verwendung des mit "Eternit" bezeichneten Baustoffs, sondern auf die Ausführung der Arbeiten selbst, die aber unabhängig von der Art des verwendeten Materials bzw. des verwendeten "Eternits" ist und die daher dessen Bewertung als "billigst" auch aus der Sicht der Adressaten des Rundschreibens erkennbar nicht begründen kann und soll. Dies würdigend ist aber der sich auf die Qualität und Wertigkeit des von der Klägerin unter der Bezeichnung "ETERNIT" in den Verkehr gebrachten Baustoffs beziehende tatsächliche Gehalt der Äußerung derart substanzarm und unbestimmt, daß er von der mit dem Begriff "billigst" zum Ausdruck gebrachten subjektiven Wertung verdrängt wird, die daher den Charakter der Aussage dominiert und sie insgesamt als Werturteil einordnen läßt.
Eine abweichende Beurteilung der Berechtigung des nach den vorstehenden Ausführungen dem Anwendungsbereich der §§ 14,15 UWG folglich entzogenen Klagebegehrens im hier betroffenen Teil ergibt sich dabei auch nicht im Hinblick auf den der Aussage betreffend die Wasserdichtigkeit der Fassadenverkleidung sowie die offenen Stoßfugen unzweifelhaft zukommenden Tatsachencharakter. Denn unabhängig davon, inwiefern die Klägerin die Aussagen betreffend die Wasserdichtigkeit der Fassadenverkleidung und die offenen Stoßfugen überhaupt isoliert angreifen will, ist sie - da diese sich nur auf die handwerkliche Qualität der Ausführung der Fassadenverkleidung, nicht aber auf den verwendeten Baustoff beziehen - hierdurch jedenfalls nicht individuell betroffen bzw. verletzt, weil insoweit kein Bezug zu ihr selbst, ihrem Produkt oder ihrer Marke erkennbar ist.
Gleiches gilt hinsichtlich der in dem späteren Schreiben der Beklagten enthaltenen, in bezug auf die Fassadenverkleidung erfolgten Aussage "..., denn diese Machart ist eine nach neueren Kenntnissen überholtes und unbrauchbares Verfahren aus den sechziger Jahren,...". Auch diese Äußerung ist ihrem Gesamtcharakter nach als Werturteil einzuordnen. Zwar trifft es zu, daß ihr ebenfalls ein tatsächlicher Aussagegehalt dahingehend innewohnt, wonach es Erkennnisse gebe, aufgrund derer sich andere, neuere Verfahren der Fassadenverkleidung als die konkret für die Wohnungseigentumsanlage gewählte als "brauchbarer" bzw. geeigneter darstellten. Weshalb dies jedoch der Fall sei und in welcher Beziehung daher die konkret gewählte "Machart" als zeitlich überholt und unbrauchbar einzuordnen sei, wird nicht mitgeteilt und geht auch nicht aus dem übrigen textlichen Zusammenhang, in den die Aussage gestellt ist, hervor. Das mit der Aussage zum Ausdruck gebrachte Urteil über den Wert der Fassadenverkleidung als baulicher Sanierungsmaßnahme entbehrt daher eines bestimmten, konkretisierbaren und der beweismäßigen Überprüfung zugänglichen Tatsachengehalts. Dies würdigend tritt daher der subjektive Einschlag bzw. das wertende Element der Äußerung derart in den Vordergrund, daß sie insgesamt als auf einer vorwiegend persönlichen Wertung beruhende Meinungsäußerung bzw. als ein Werturteil einzuordnen ist.
Ist aber auch die letztgenannte Aussage der Beklagten nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen und daher schon aus diesem Grund dem Anwendungsbereich der §§ 14, 15 UWG entzogen, kommt es im weiteren nicht entscheidungserheblich darauf an, inwiefern die Klägerin hierdurch überhaupt verletzt ist. Nur am Rande sei daher ausgeführt, daß insoweit erhebliche Bedenken bestehen. Denn unabhängig davon, daß der Begriff "Eternit" in dem zweiten Schreiben nicht erwähnt ist, bezieht sich die Aussage nicht auf den verwendeten Baustoff (Faserzementplatten bzw. -schindeln), sondern auf die konkrete "Machart" der Fassadenverkleidung, also die gewählte Technik bzw. das Verfahren. Sofern dies überhaupt die Verwendung gerade von Faserzementplatten einschließen sollte, ist jedenfalls ein Bezug auf die Firma , die Marke sowie das Produkt "Eternit" der Klägerin nicht ohne weiters erkennbar. Soweit unter dem Gesichtspunkt der "Fortwirkung" des den Begriff "Eternit" nennenden Inhalts des früheren Rundschreibens bei den Adressaten ein Hinweis auf die Klägerin bzw. ihr Produkt in Betracht kommen könnte, ist jedenfalls von der Klägerin nicht vorgetragen, in welchem zeitlichen Abstand die beiden Schreiben aufeinanderfolgten und daher bei Zugang des zweiten Schreibens noch eine konkrete Erinnerung an den Inhalt des ersten Schreibens vorhanden war. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang läßt sich auch dem übrigen Akteninhalt nicht zuverlässig entnehmen. Denn allein der Umstand, daß die Beklagten mit dem zweiten Schreiben auf das vorangegangene, sich wiederum auf das den übrigen Wohnungseigentümern am 28. August 1996 zugegangene erste Rundschreiben der Beklagten beziehende Schreiben der Verwalterin vom 29. August 1996 replizierten, läßt nicht ohne weiteres den Rückschluß darauf zu, daß dies in zeitlicher Nähe zu eben diesem ersten Schreiben geschah.
II.
Kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Klagebegehrens nach alledem nicht auf die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der §§ 1, 14, 15 UWG stützen, scheiden weiter aber auch die Vorschriften des BGB´s als Anspruchsgrundlagen aus.
1. Soweit die Klägerin die geltend gemachten Klageansprüche aus den §§ 824, 1004 BGB herleiten will, gilt das bereits deshalb, weil es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Werturteile handelt, die Bestimmung des § 824 BGB indessen nur Tatsachenbehauptungen erfaßt.
2. Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stehen der Klägerin mangels "Betriebsbezogenheit" der Aussagen, die sich nicht speziell gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Klägerin richten, ebenfalls nicht zu ( vgl. Palandt-Thomas, BGB, 56. Auflage, Rdn. 21 zu § 823 BGB m. w. N.).
3. Auch auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen etwaiger Verletzung des allgemeinen unternehmerischen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ( Palandt-Thomas, a.a.O., Rdn. 181 zu § 823 BGB ), sowie die §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. mit den §§ 185 ff StGB kann die Klägerin ihre Klagebegehren nicht mit Erfolg stützen. Mit dem Landgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß ein durch die beiden als Meinungsäußerungen einzuordnenden Aussagen etwa bewirkter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jedenfalls nicht widerrechtlich ist.
Die Abwägung, ob der durch ein herabsetzendes Werturteil Betroffene dieses hinzunehmen hat oder ob sich der Eingriff als widerrechtlich darstellt und daher zu unterlassen ist, hat nach dem Prinzip der Güter- und Interessabwägung unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, stattzufinden. Dabei muß die soziale oder persönliche Nützlichkeit der gefährdenden Handlung zur Wahrscheinlichkeit und Größe der erwarteten Nachteile in Bezug gesetzt werden. Fällt diese Abwägung zum Nachteil des Angreifenden aus, erweist sich der Eingriff als widerrechtlich ( BGHZ 24, 72; BGH NJW 1978, 2152; Palandt-Thomas, a.a.O., Rdn. 184 zu § 823 m.w.N. ). Die nach den vorbezeichneten Kriterien vorzunehmende Abwägung der hier in Rede stehenden Güter und Interessen der Parteien, nämlich einerseits des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts und des Ehrenschutzes der Klägerin und andererseits des Rechts auf freie Meinungsäußerung der Beklagten, im Rahmen der Meinungsbildung und Auseinandersetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft Kritik an der Fassadenverkleidung und dem damit in Zusammenhang stehenden Vorgehen der WEG-Verwalterin anzubringen, ergibt aber im Streitfall, daß die vorstehende Rechtsposition der Klägerin hinter das Recht zur freien Meinungsäußerung der Beklagten zurückzutreten hat. Zu Gunsten der Beklagten fällt dabei in´s Gewicht, daß sie die Äußerungen im Rahmen des auf die Wohnungseigentümergemeinschaft beschränkten Kreises zur Darstellung der von ihnen gegenüber der Fassadensanierung vorgebrachten Beanstandungen und nicht zielgerichtet zur Diffamiertung gegenüber der Klägerin in der Öffentlichkeit vorgebracht haben. Die Klägerin wird - wenn überhaupt - nur in verhältnismäßig begrenztem Umfang in ihrer sozialen Wertgeltung als Wirtschaftunternehmen durch die zudem erkennbar subjektiv gefärbten Ausagen bzw. Meinungsäußerungen der Beklagten berührt. Zwischen dem von den Beklagten erstrebten Zweck, nämlich der anhand der Beanstandungen u. a. der Fassadensanierung vorgebrachten Kritik gegenüber der Tätigkeit der Hausverwaltung einerseits sowie andererseits einer hierdurch etwa bewirkten Beeinträchtigung der Klägerin besteht danach ein vertretbares Verhältnis. Eine abweichende Würdigung ergibt sich weiter auch nicht im Hinblick auf die Art und inhaltliche Schärfe der Kritik, soweit darin ein bezug zur Klägerin und/oder ihrem Produkt erkennbar wird. Zwar ist es richtig, daß das Recht zur freien Meinungsäußerung in den Fällen der Schmähkritik regelmäßig hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten muß. Die hier umstrittenen Meinungsäußerungen der Beklagten sind jedoch nicht als eine solche Schmähkritik einzuordnen. Denn allein der herabsetzende Charakter einer Äußerung macht diese - selbst wenn damit eine ausfällige und überzogene Kritik formuliert wird - noch nicht zur Schmähung. Diesen Charakter nimmt eine herabsetzende Äußerung vielmehr erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen ( BVerfG NJW 1995, 3303; BVerfG NJW 1991, 1475/1477 ). Davon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein. Den Beklagten ging es vielmehr erkennbar darum, Kritik an der Tätigkeit der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zu formuliern, wozu u. a. die gegenüber der Fassadensanierung vorgebrachten Beanstandungen dienen sollten. Mit dieser ohne weiteres erkennbaren Zielrichtung weisen die von der Klägerin angegriffenen Aussagen aber einen hinreichenden Bezug zu dem sachlichen Anliegen auf, der den beiden Schreiben insgesamt zugrunde liegt.
Scheidet somit eine Einordnung der beiden Aussagen als durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckte Schmähkritik aus, ergibt die nach Maßgabe der vorbezeichneten Kriterien vorgenommene Abwägung insgesamt, daß das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüber dem Recht der Beklagten zur kritischen Meinungsäußerung im Streitfall zurückzutreten hat und daher dem möglicherweise bewirkten Eingriff in das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Klägerin jedenfalls die Widerrechtlichkeit genommen ist.
4. Ansprüche der Klägerin aus den §§ 826, 1004 BGB kommen schließlich ebenfalls nicht in Betracht, weil angesichts der vorstehenden Ausführungen auf Seiten der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie - soweit sie mit den angegriffenen Aussagen eine Meinung über die Qualität und Geeignetheit der bei der Fassadensanierung verwendeten Faserzementplatten zum Ausdruck gebracht haben - hiermit gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, mithin die Klägerin sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt haben.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 19.06.1998
Az: 6 U 215/97
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