Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 3. März 2005
Aktenzeichen: 8 W 30/05

(OLG Hamburg: Beschluss v. 03.03.2005, Az.: 8 W 30/05)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 2.12.2003 abgeändert.

Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2.10.2003 zu erstattenden Kosten werden auf Euro 7.427,50 nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2003 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Für die Klägerin ist auch für die Berufungsinstanz eine 13/10 Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 BRAGO festzusetzen.

Zwar löst die protokollierte Anhörung einer Partei im Anwaltsprozess auch dann regelmäßig keine Beweisgebühr aus, wenn das Gericht an die Partei Fragen stellt, die der Erläuterung und Ergänzung des Parteivortrages und der Beseitigung von Lücken, Unklarheiten oder Widersprüchen dienen und das Gericht seiner Entscheidung die Parteierklärungen zugrunde legt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 3.2.2003, Az.: 1 W 496/02 - zitiert nach juris - .w.N.). Eine Ausnahme ist aber, auch wenn kein Beweisbeschluss vorliegt, dann gegeben, wenn es sich der Sache nach um eine Parteivernehmung handelt oder wenn das Gericht das Ergebnis der Parteianhörung beweismäßig verwertet. Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen Tatsache gerade auf den Inhalt der Aussage der angehörten Partei stützt (vgl. BRAGO-Komm., von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, 15. Aufl., § 31 Rn. 106).

Der Senat hatte hier zwar beide Parteien lediglich persönlich geladen und sie dann auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur gemäß § 141 ZPO angehört. Zudem hat der Einzelrichter in einem Aktenvermerk bestätigt, dass nur eine Anhörung der Parteien beabsichtigt war und durchgeführt wurde. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ging es dem Senat bei der außergewöhnlich umfangreichen Anhörung aber nicht um eine Klärung und Ergänzung offener Punkte im Parteivortrag, sondern es ist durch die Anhörung der Parteien gerade ein gegensätzlicher Parteivortrag zur Überzeugung des Gerichts geklärt worden - dies ist das Ziel einer Beweisaufnahme (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 12.10.2000, Az.: 8 W 246/00). Der Zweck der Beweisgebühr, dem auf Anwaltsseite entstehenden Mehraufwand an Zeit, Tätigkeit und Verantwortung im Falle der Vernehmung einer Partei über streitige Tatsachen Rechnung zu tragen, gebietet es zudem, dass der Rechtsanwalt diese Gebühr immer dann erhält, wenn inhaltlich eine Beweisaufnahme vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.5.2001, Az.: 10 W 48/01 - zitiert nach juris - m.w.N.).

Die Parteien haben u.a. darüber gestritten, ob die Beklagte ein Garantieversprechen abgegeben hat. Nach der durchgeführten Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin war der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte ein solches Garantieversprechen abgegeben hat; dies stehe als Ergebnis der Anhörung aufgrund der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Klägerin fest (Seite 4 der Urteilsgründe, Bl. 130 R d.A.). Da die Anhörung mithin erkennbar dem Zweck diente, eine streitige und entscheidungserhebliche Tatsache zu klären und das Gericht die Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin als Beweis gewürdigt und verwertet hat, ist die Beweisgebühr angefallen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 03.03.2005
Az: 8 W 30/05


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