Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 29. Januar 2012
Aktenzeichen: 5 S 196/12
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 29.01.2012, Az.: 5 S 196/12)
1. Urheberrechtliche Ansprüche (eines Architekten) scheiden im Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen (Teil-)Aufhebungs- oder Änderungsanspruch von vornherein aus (wie BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 - 4 B 200.93 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 201). Dies gilt auch für einen Anspruch auf eine nachträgliche Beifügung einer Nebenbestimmung.
2. Eine Nebenbestimmung zu einem (eisenbahnrechtlichen) Planfeststellungsbeschluss, nach der das in dem Planfeststellungsabschnitt zugelassene Vorhaben (teilweise) erst ausgeführt werden darf, wenn sämtliche für das Gesamtvorhaben erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse unanfechtbar geworden sind, stellt keine Schutzauflage i. S. der §§ 74 Abs. 2 Satz 2, 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, sondern eine aufschiebende Bedingung i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar, die nachträglich nur unter den Voraussetzungen der §§ 49, 48 VwVfG beigefügt werden darf.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach Verweisung durch das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 2 K 289/12) der beschließende Gerichtshof zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
Mit der begehrten einstweiligen Anordnung will der Antragsteller erreichen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, der beigeladenen Vorhabenträgerin vorläufig weitere Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof - insbesondere den bevorstehenden Abriss des Südflügels - als dem urheberrechtlich geschützten Werk seines Großvaters - des Architekten Paul Bonatz - zu untersagen, bis über seinen beim Eisenbahn-Bundesamt am 24.01.2012 gestellten Antrag entschieden ist, dem Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart Projekt Stuttgart 21 Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) vom 28.01.2005 eine Nebenbestimmung beizufügen, nach der solche Maßnahmen erst zulässig sein sollen, wenn auch die Planfeststellungsabschnitte 1.3 (Filderbahnhof) und 1.6b (Abstellbahnhof) unanfechtbar planfestgestellt sind.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht (der Hauptsache), auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Voraussetzungen für eine solche, hier allein in Rede stehende Sicherungsanordnung liegen nicht vor.
Dem Antragsteller fehlt bereits die erforderliche Antragsbefugnis (entspr. § 42 Abs. 2 VwGO). Das von seinem Großvater als Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs ererbte Urheberrecht (vgl. § 28 Abs. 1 UrhG) scheidet im Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen Aufhebungs- oder Änderungsanspruch von vornherein aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 - 4 B 200.93 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 201). Denn dieses wird von der öffentlich-rechtlichen Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nicht erfasst. Insofern kommt eine Verletzung des Urheberrechts durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in Betracht. Aus diesem Grunde brauchte die Planfeststellungsbehörde ihm auch bei ihrer Entscheidung nicht Rechnung zu tragen. Soweit im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 - (DVBl 2011, 440) von missachteten Urheberrechten die Rede ist, bezog sich dies auf die davon zu unterscheidende urheberrechtliche Interessenabwägung.
Vor diesem Hintergrund hatte der Antragsteller seinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. § 97 Abs. 1 UrhG) zunächst auch - wenngleich erfolglos - im Zivilrechtswege geltend gemacht (vgl. § 104 UrhG). Mit seinem nunmehr gestellten Antrag auf nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beruft er sich der Sache nach eben auf den ihm von den ordentlichen Gerichten bereits rechtskräftig abgesprochenen Anspruch. Dass dieser nur mehr auf eine vorläufige Unterlassung (Baustopp bis zur Unanfechtbarkeit der noch ausstehenden Planfeststellungsbeschlüsse) gerichtet ist, ändert nichts. Auch einem solchen Antrag hätte im Zivilrechtsweg ggf. entsprochen werden können, wenn den Eigentümerinteressen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nur dann höheres Gewicht als dem geltend gemachten Urheberinteresse zugekommen wäre, wenn die bei einer Abschnittsbildung im Schienenwegerecht trotz des Erfordernisses eines vorläufigen positiven Gesamturteils (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) nicht völlig auszuschließende Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos ausgeräumt ist. Dass der Antragsteller dies vor den Zivilgerichten nicht geltend gemacht hat, vermittelt ihm noch keine Antragsbefugnis für das vorliegende Antragsverfahren.
Darüber hinaus bestehen Zweifel am erforderlichen Anordnungsgrund (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 17. A. 2011, § 123 Rn. 26) bzw. unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Verwirkung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 123 Rn. 111). So hat der Antragsteller mit der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs im Verwaltungsrechtsweg bis zum 26.01.2012 zugewartet, obwohl ihm bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 bekannt war, dass im Zuge seiner Verwirklichung weitere Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof, insbesondere auch der Abriss des Südflügels, zugelassen sind, ohne dass zuvor die Unanfechtbarkeit weiterer Planfeststellungsabschnitte abgewartet werden müsste. Auch wenn sich das Risiko der Entstehung eines Planungstorsos aufgrund der vom Antragsteller angeführten neuen Tatsachen (fehlende Planfeststellungsreife der Abschnitte 1.3 u. 1.6b, Unwägbarkeiten bei der Verwirklichung der Maßnahmen S 21 plus, Einwände gegen die Misch-Finanzierung des Vorhabens) erhöht haben sollte, waren ihm diese Umstände doch nach seinem eigenen Vorbringen bereits seit April 2009 bzw. seit 2010 bekannt. Insbesondere war nach der Verlautbarung der Beigeladenen vom 14.09.2011 mit dem Rückbau des Südflügels nach Durchführung der Volksabstimmung am 28.11.2011 nunmehr jederzeit zu rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller gleichwohl erstmals am 24.01.2012 zu erkennen gab, das urheberrechtliche Änderungsverbot (vgl. § 39 Abs. 1 UrhG) nunmehr auch im Verwaltungsrechtswege geltend zu machen, weckt Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw. lässt sein prozessuales Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen. Aus denselben Erwägungen hatte seinerzeit auch das Oberlandesgericht die beantragte einstweilige Verfügung gegen den Abriss des Nordflügels mangels eines Verfügungsgrundes abgelehnt (vgl. Beschl. v. 11.08.2010 - 4 U 106/10 -, NZBau 2010, 639). Warum dem Antragsteller eine weitere Bedenkzeit zuzubilligen gewesen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Der Eilantrag des Antragstellers hätte allerdings auch dann - wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs - keinen Erfolg haben können, wenn sein ererbtes Urheberrecht grundsätzlich Anknüpfungspunkt für den am 24.01.2006 gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt geltend gemachten Anspruch auf Beifügung einer Nebenbestimmung sein könnte. Hierbei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass der Antragsteller mit seinem Urheberinteresse ohnehin bereits materiell präkludiert wäre. So erscheint zweifelhaft, ob er sich in seinem Einwendungsschreiben vom 20.10.2002 bereits auf das ererbte Urheberrecht seines Großvaters berufen hatte. Zwar hatte er Einwendungen als Architekt und Enkel von Paul Bonatz erhoben, jedoch mit keinem Wort auf das ihm als Architekt durchaus bekannte urheberrechtliche Änderungsverbot hingewiesen. Vielmehr hatte er lediglich auf die Bedeutung des Hauptbahnhofs als geschütztes Kulturdenkmal hingewiesen.
Doch auch dann, wenn damit der Sache nach bereits das Urheberrecht thematisiert worden sein sollte (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 - 17 O 42/10 -, ZUM-RD 2010, 491), fehlte es offensichtlich an einem Anordnungsanspruch. So hat der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihm ein Anspruch auf nachträgliche Aufnahme der begehrten Nebenbestimmung in den auch ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zustehen könnte. Soweit der Antragsteller auf die noch nicht abgeschlossenen Planänderungsverfahren verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil die bestandskräftige Zulassung der Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof von diesen Verfahren ersichtlich unberührt blieb.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf einen vorläufigen Baustopp nicht auf § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG stützen. Denn in der von ihm gewünschten Nebenbestimmung kann ersichtlich keine nachträgliche Schutzauflage bzw. Schutzvorkehrung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) gesehen werden. Vielmehr steht, wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 28.01.2012 nunmehr selbst ausführt, eine aufschiebende Bedingung i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Rede, da nicht lediglich nachteilige Auswirkungen des Vorhabens vermieden, sondern dieses selbst - teilweise -, wenn auch nur vorübergehend, verhindert werden soll (vgl. zu einer entsprechenden Nebenbestimmung BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238). Eine solche Nebenbestimmung kann dem Vorhabenträger aber in einem Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG nur unter den weiteren, für einen Teilwiderruf bzw. eine Teilrücknahme geltenden Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG auferlegt werden (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 21). Dass der Antragsteller eine entsprechende Änderung bzw. Teilaufhebung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen könnte, hat dieser mit seinen bloßen Zweifeln an der weiteren Verwirklichung des Gesamtvorhabens jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern das Verfahren mit Rücksicht auf die geltend gemachten Urheberinteressen wiederaufzugreifen wäre. So sind noch nicht einmal Wiederaufnahmegründe i. S. des § 51 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, die außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens (vgl. § 72 Abs. 1 VwVfG) einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen könnten. Hinzukommt auch in diesem Zusammenhang, dass sich der Antragsteller, nachdem ihm die von ihm angeführten neuen Tatsachen bekannt geworden waren, Jahre lang, mithin deutlich mehr als drei Monate Zeit gelassen hat (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), um auf die Notwendigkeit einer solchen Nebenbestimmung hinzuwirken.
Nach alledem konnte der Eilantrag keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Der Senat hält auch im vorliegenden Verfahren den vom Oberlandesgericht Stuttgart im einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. Beschl. v. 11.08.2010 - 4 U 106/10 -, NZBau 2010, 639) festgesetzten Streitwert für angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 29.01.2012
Az: 5 S 196/12
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