Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Juni 2004
Aktenzeichen: 34 O 26/04
(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.06.2004, Az.: 34 O 26/04)
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.
Streitwert: 500.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber in dem Bereich von Fensterabdichtungen. Die Klägerin entwickelt und produziert Abdichtungssysteme und Produkte für die Fugenabdichtung. Einer der Schwerpunkte ist dabei der Bereich Fenster und Fassade.
Die Beklagte zu 1) bietet für die Abdichtung und Verleistung von Fenstern und Haustüren im Neubau und bei der Renovierung eine breite Palette von Kunststoffprofilen an. Unter anderem stellt sie seit rund 8 Jahren eine Dichtleiste mit der Bezeichnung Typ SA-Plus für die Innen- und Außenabdichtung der Fuge zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk bzw. Putzoberfläche her und vertreibt diese.
Die Beklagte zu 2) bezieht derartige Dichtleisten als Zwischenhändlerin von der Beklagten zu 1) und bewirbt und vertreibt diese unter der Bezeichnung Nogo 3D-Leiste an den Fachhandel sowie an Endkunden.
Die Beklagte zu 1) bewirbt ihre Dichtleiste des Typs SA-Plus mit den Werbeaussagen, diese Dichtleiste habe eine Systemprüfung durch das ift-Rosenheim bestanden, derartige Dichtleisten erfüllten alle an die innere und äußere Abdichtung gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage, insbesondere die in der Energiesparverordnung 2002 und der VOB aufgestellten Anforderungen, und derartige Dichtleistungen wiesen Schlagregenschutz bis in die höchste Beanspruchungsklasse D auf.
Die Beklagte zu 2) bewirbt die von ihr vertriebene Dichtleiste des Typs Nogo 3D-Leiste mit den Aussagen, derartige Dichtleisten erfüllten alle an die innere und äußere Abdichtung gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage und sie wiesen Schlagregenschutz bis in die höchste Beanspruchungsklasse D auf.
Die Klägerin macht geltend, die vorgenannten Werbeaussagen der Beklagten seien unzutreffend. Dies ergebe sich aus von ihr vorgenommenen Untersuchungen und insbesondere aus einer gutachterlichen Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Dichtleisten des Typs SA-Plus wörtlich oder sinngemäß mit der Behauptung zu bewerben oder bewerben zu lassen,
a)
derartige Dichtleisten hätten eine Systemprüfung durch das ift.-Rosenheim bestanden, und/oder
derartige Dichtleisten erfüllten alle an die innere und äußere Abdichtung gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage, insbesondere die in der Energieeinsparverordnung 2002, und/oder der VOB aufgestellten Anforderungen, und/oder
derartige Dichtleisten wiesen Schlagregenschutz bis in die höchste Beanspruchsklasse D auf,
insbesondere, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
(Hier folgt im Original eine Kopie einer Zeichnung nebst Erläuterung)
2.
Der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die vorstehend in Ziffer I 1. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.
3.
Festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehende Ziffer I 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
II.
Die Beklagte zu 2) zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Dichtleisten des Typs Nogo 3D-Leiste wörtlich oder sinngemäß mit der Behauptung zu bewerben oder bewerben zu lassen,
derartige Dichtleisten erfüllten alle an die innere und äußere Abdichtung gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage und/oder
derartige Dichtleisten wiesen Schlagregenschutz bis in die höchste Beanspruchungsklasse D,
insbesondere wenn dies wie in der
Anlage K 1
wiedergegeben geschieht.
2.
Der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die vorstehend in Ziffer II. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.
3.
Festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehende Ziffer II. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, die von ihnen getätigten Werbeaussagen seien ausnahmslos zutreffend. So hätten ihre Dichtleistungen eine Systemprüfung durch das ift.-Rosenheim bestanden, wie sich aus dem entsprechenden Prüfzeugnis des ift.-Rosenheim vom 23.5.2003 (Anlage B 1) ergebe. Weiterhin erfüllten die von den Beklagten vertriebenen Dichtleistungen auch alle an die innere und äußere Abdichtung gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage, wie sich aus den von den Beklagten zu den Akten gereichten Prüfzeugnissen des renomierten Instituts ift.-Rosenheim (Anlagen B 1 und B 2) sowie den weiteren Gutachten des Labors für Schall- und Wärmemesstechnik vom 15.11.2002 und 3.12.2001 (Anlagen B 3 und B 4) ergebe. Schließlich sei auch ein Schlagregenschutz bis die höchste Beanspruchungsklasse D bei den Dichtleisten der Beklagten gegeben, wie aufgrund des Gutachtens des Labor für Schall- und Wärmemesstechnik vom .......2001 (Anlage B 5) feststehe.
Nach alledem sei die Klage der Klägerin unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie der zu den Akten gereichten Anlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Werbeaussagen der Beklagten zu. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 UWG wegen irreführender Angaben der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben nämlich die Richtigkeit ihrer streitgegenständlichen Werbeaussagen bezüglich der Dichtleisten des Typs SA-Plus bzw. des Typs Nogo 3D-Leiste im einzelnen substantiiert dargetan und durch Prüfzeugnisse anerkannter Institute und Labors belegt. Demgegenüber hat die Klägerin diesen Vortrag der Beklagten mit den entsprechenden gutachterlichen Belegen nicht mehr im einzelnen bestritten oder gar widerlegt, obwohl ihr in dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist bis zum 2.6.2004 eingeräumt worden ist, hat die Klägerin innerhalb dieser Schriftsatzfrist nichts Gegenteiliges mehr vorgetragen.
Danach ist davon auszugehen, dass die Werbeaussagen der Beklagten zutreffend sind.
Dies gilt zunächst einmal für die Werbeaussage, die Dichtleisten hätten eine Systemprüfung durch das ift.-Rosenheim bestanden. Die Beklagten haben insoweit nämlich die Prüfberichte 10...... des Instituts ift.-Rosenheim vom 23.5.2003 (Anlage B 1 - Bl. 37 GA) und 10...... vom 8.3.2004 (Anlage B 2 - Bl. 38 GA) vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Dichtleisten der Beklagten von diesem - auch von der Klägerin als besonders renommiert anerkannten - Institut geprüft worden sind. Ausweislich der vorgenannten Prüfberichte handelt es sich dabei um die Bauteilprüfung bezüglich der Luftdichtigkeit eines "Abdichtungssystems", so dass schon nach dem Wortlaut der Prüfberichte ohne weiteres von einer Systemprüfung ausgegangen werden kann, die unstreitig auch durch das ift.-Rosenheim vorgenommen worden ist und zu positiven Ergebnissen geführt hat.
Weiterhin ist auch davon auszugehen, dass die Dichtleisten der Beklagten alle an die innere und äußere Abdichtung gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage erfüllen. Insoweit geht das Gericht von den von der Klägerin nicht mehr bestrittenen Feststellungen in den Gutachten des Labors für Schall- und Wärmemesstechnik vom .....2002 und .....2001 (Anlagen B 3 und B 4 - Bl. 39 und 40 GA) aus. Die entsprechenden von den Beklagten eingereichten Unterlagen sind von der Klägerin nicht mehr angegriffen worden. Darüber hinaus kann sie mit ihrem Vortrag in ihrer Klageschrift, der Gutachter Dipl.-Ing. xxxx sei in seiner gutachterlichen Stellungnahme Anlage K 12 zu gegenteiligen Ergebnissen gekommen, nicht mit Erfolg gehört werden, nachdem ausweislich des Schreibens des Gutachters xxxx vom 7.5.2004 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Gutachter seine von der Klägerin eingereichte Stellungnahme als "allgemein" bezeichnet hat und darauf hingewiesen hat, dass diese "keine Beurteilung oder Bewertung eines konkreten Produktes, auch nicht des Produktes "Dichtleiste SA-Plus" der Firma a" darstellt.
Bezüglich der verbleibenden Werbeaussagen, dass die Dichtleisten der Beklagten Schlagregenschutz bis in die höchste Beanspruchungsklasse D aufweisen, haben die Beklagten im einzelnen vorgetragen und unbestritten durch das von ihnen zu den Akten gereichte Gutachten des Labors für Schall- und Wärmemesstechnik vom .....2001 (Anlage B 5 - Bl. 41 GA) belegt, dass die Dichtleiste SA-Plus die Anforderungen der Beanspruchungsgruppen A, B, C und D nach DIN 18055: 1981-10 an die Schlagregendichtigkeit erfüllt.
Nach alledem sind irreführende Angaben der Beklagten im Sinne der Klageanträge der Klägerin nicht ersichtlich, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.06.2004
Az: 34 O 26/04
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