Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 12. August 2010
Aktenzeichen: 6 U 77/09

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 12.08.2010, Az.: 6 U 77/09)

Eine Behandlung, die geeignet sein soll, die Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren, stellt die Ausübung von Heilkunde im Sinne von § 1 HeilprG dar, wenn damit Gesundheitsgefährdungen verbunden sind. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn der Behandelnde in diesem Zusammenhang die Korrektur einer Fehlstellung des 1. Halswirbels (Atlaswirbel) verspricht und darauf hinweist, dass die Behandlungsmethode nur durch einen ausgebildeten Spezialisten präzise und gefahrlos praktiziert werden könne.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. April 2009 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Ausübung von Heilkunde zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Heilkunde auszuüben und/oder ausüben zu lassen, wenn dies nicht von einem approbierten Arzt oder Heilpraktiker mit einer entsprechenden Heilpraktikererlaubnis durchgeführt wird, wenn dies geschieht wie bei der ... Methode, bei der mittels Massage der tiefen kurzen Nackenmuskeln mit einem Massagestab eine vermeintliche Fehlstellung des 1. Halswirbels (Altas) korrigiert werden soll.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Beklagte ist Arzthelferin und medizinisch-kaufmännische Assistentin. Außerdem verfügt sie über ein Zertifikat, wonach sie an der Ausbildung und der Prüfung zur Gesundheitsberaterin für Rücken, Füße und Gelenke mit Massage- und Entspannungstechnik teilgenommen hat. Schließlich besitzt sie ein €Diplom€ der €AKADEMIE Land1, das sie als €€.€ (Atlasspezialistin) ausweist und nach dem sie berechtigt ist, die €... Methode€ zu praktizieren.

Die Beklagte betreibt das Einzelunternehmen €€€ und ist Inhaberin der Internet-Domain www€.de und wendet die €... Methode€ nach € an. Nach der Darstellung dieser Methode auf der Internetseite der Beklagten beruht die €... Methode€ auf der These, dass der Atlas, das heißt der erste Halswirbel, bei den meisten Menschen €komplett ausgerenkt€ ist, was zur €Einengung, Durchblutungsstörungen und zu einem reduzierten oder verfälschten Informationsfluss zwischen Kopf und Körper€ führen könne. Auf der Internetseite www€..de (Anlage K 9) heißt es dazu:

€Ein ausgerenkter Atlas kann zur Einengung, Durchblutungsstörungen und einem reduzierten und verfälschten Informationsfluss zischen Kopf und Körper führen. Das gesunde Gleichgewicht kann gestört werden. Ferner kann die krasse Fehlstellung zu Problemen an der gesamten Wirbelsäule führen. Auswirkungen auf Augen, Ohren, Kiefer, Nerven, Kreislauf, Gleichgewichtsorgane und innere Organe können die Folge sein. [€] Da jeder Wirbel in Beziehung zu inneren Organen und zu emotionalen Mustern steht, kann eine solche Verdrehung unserer innern Achse auch die Psyche und Seele aus dem Gleichgewicht bringen. Ist der Atlas aber in seiner natürlichen Lage, kann der Körper zu einer neuen Dimension der der Gesundheit finden.€

Dem begegnet die €... Methode€ mit einer gezielten Massage der kurzen Nackenmuskulatur mit einem Massagestab. Durch diese Behandlung sollen bestehende Verspannungen gelöst und dem Atlas ermöglicht werden, in seine natürliche Lage zurückzukehren.

Zudem hatte die Beklagte auf ihrer Internetseite zunächst folgenden Text eingestellt:

€Die ... Methode kann und darf nur von einem an der € in Stadt1 (Land1) ausgebildeten und diplomierten €-Spezialisten € einem sogenannten € - präzis und gefahrlos praktiziert werden€

und

€Achtung! € lassen Sie sich also niemals in irgend einer Praxis von einem 'Spezialisten', der nicht von der € diplomiert wurde, mit 'seiner Methode' den Atlas 'korrigieren'! 'Seine Methode' ist nämlich nichts anderes als eine skrupellose Kopie und gefährliche Verfälschung der ... Methode!€

Die Klägerin, die € e.V., vertritt die Auffassung, mit Angebot und Durchführung der €... Methode€ betätige sich die Beklagte auf dem Gebiet der Heilkunde und verstoße, da sie nicht zumindest über eine Ausbildung zur Heilpraktikerin besitze, gegen § 1 Abs. 2 HeilprG in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Mit Teilurteil vom 22. September 2006 hat das Landgericht der Beklagten untersagt, mit den Bezeichnungen €diplomierter €Spezialist€ und/oder €diplomierter €€ zu verwenden.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte dazu verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die Ausübung von Heilkunde zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Heilkunde auszuüben und/oder ausüben zu lassen, wenn dies nicht durch einen approbierten Arzt oder von einem Heilpraktiker mit einer entsprechenden Heilpraktikererlaubnis durchgeführt wird, wenn dies geschieht wie bei der €... Methode€.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am main vom 3. April 2009 mit dem Az. 3/12 O 20/06 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Ausübung von Heilkunde zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Heilkunde auszuüben und/oder ausüben zu lassen, wenn dies nicht durch einen approbierten Arzt oder von einem Heilpraktiker mit einer entsprechenden Heilpraktikererlaubnis durchgeführt wird, wenn dies geschieht wie bei der€... Methode€, bei der mittels der Massage der tiefen kurzen Nackenmuskeln mit einem Massagestab eine vermeintliche Fehlstellung des 1. Halswirbels (Atlas) korrigiert werden soll.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin den ursprünglichen Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt.

In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte betont erneut, die €... Methode€ sei ungefährlich, da bei der Massage mit dem €Wellnessvip€ an der kurzen Nackenmuskulatur lediglich auf solche Stellen des menschlichen Körpers eingewirkt werde, die derart durch Muskeln geschützt seien, dass der Atlas weder direkt berührt noch dadurch bewegt werden könne. Die €... Methode€ stelle keine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG dar, weil von ihr keine auch nur geringfügige unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgehe. Dies belegten die bisherigen Erfahrungen mit dieser Methode. Im Übrigen sei sie durch den Besuch der Academy von Herrn € zur Anwendung der €... Methode€ sowie aufgrund ihrer Ausbildung aus Gesundheitsberaterin hinreichend qualifiziert. Eine Ausbildung zur Heilpraktikerin verschaffe ihr keine Vorteile, da sie die dort vermittelten Kenntnisse für die €... Methode€ ohnehin nicht verwerten könne.

Auch eine mittelbare Gesundheitsgefährdung in dem Sinne, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, durch die Behandlung mit der €... Methode€ verzögert werde, sei nicht gegeben, da ihre €Klienten€ vor der Behandlung hinreichend aufgeklärt würden.

Da der Ausübung der €... Methode€ ohne Heilpraktikerausbildung keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls gegenüber stünden, sieht sich die Beklagte durch ein Verbot in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG verletzt. Durch die abweichende Beurteilung der €... Methode€ im Vergleich zu anderen Behandlungsmethoden sei sie zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.

Die Klägerin vertritt nach wie vor die Auffassung, das mit der €... Methode€ verfolgte Ziel einer Positionsveränderung des ersten Halswirbels sei per se mit einer nicht unerheblichen Gesundheitsgefahr verbunden.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, mit dem lediglich das von Anfang an verfolgte Unterlassungsbegehren der Klägerin klargestellt worden ist, aus § 1 HeilprG in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

Die Anwendung der €... Methode€ ist als Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG anzusehen. Sie darf daher nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur mit Erlaubnis ausgeübt werden.

Ausübung von Heilkunde ist nach der Definition des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden. Allerdings unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt im Hinblick auf das Recht der freien Berufungsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG nur solche Tätigkeiten, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, die beispielsweise dadurch entstehen können, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert wird. Erforderlich ist insoweit, dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Nicht erfasst sind hingegen heilkundliche Verrichtungen von eher handwerklicher oder technischer Art (BGH, Urt. v. 21.06.2001 - I ZR 197/00 - GRUR 2001, 1170 juris-Tz 20 - Optometrische Leistungen). Maßgeblich ist dabei nicht die objektive Gefährlichkeit der ausgeübten Tätigkeit. Ausgehend von dem Zweck des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler vor ungeeigneten Behandlern zu schützen (BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 € 3 C 45/91 € NJW 1994, 3024, juris-Tz 25 € KOPIE), ist vielmehr entscheidend, welchen Sinn der Behandelnde seinem Tun im Hinblick auf den Patienten erkennbar beigelegt wissen will (BVerwG, a.a.O., Rd 30).

Bei der €... Methode€ handelt es sich nach der Darstellung der Beklagten um eine Massage im Nackenbereich, durch die die Muskeln derart gelockert werden, dass der Atlas-(Wirbel) die Möglichkeit hat, in seine natürliche (zentrale) Position zurückzukehren. Durch die auf diese Weise ausgelöste Lockerung der Muskulatur und Richtigstellung des Atlas sollen Selbstheilungskräfte des Körpers aktiviert werden, so dass eine wesentlich bessere Blutzirkulation und ein ungehinderter Verlauf der Nervenbahnen gewährleistet werden. Damit nimmt die Beklagte für die €... Methode€ ohne Weiteres die Eignung zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden in Anspruch.

Darüber hinaus ist die Behandlung auch als potentiell gefährlich anzusehen. Denn nach der eigenen Darstellung der Beklagten bewirkt die €... Methode€ eine Verlagerung des 1. Halswirbels (Atlaswirbel). Darin liegt schon deshalb eine erhebliches Gefährdungspotential, weil dadurch nach der Darstellung der Beklagten Einfluss auf wesentliche Körperfunktionen ausgeübt wird und die €... Methode€ - so die ausdrückliche Warnung der Beklagten auf ihrer Internetseite - nur von einem an der €€€ ausgebildeten und diplomierten €-Spezialisten präzise und gefahrlos praktiziert werden kann. Dies allein trägt die Feststellung, dass die €... Methode€ nach dem Sinn, den die Beklagte ihrem Tun im Hinblick auf den Patienten erkennbar beilegt, unmittelbar gesundheitsgefährdend ist. Auf die weitere Frage, ob Patienten, die sich für die €... Methode€ entscheiden, dadurch von einem Arztbesuch abgehalten werden können, so dass darüber hinaus auch eine mittelbare Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist, kommt es deshalb nicht an. Die zwischen den Parteien diskutierte Frage, ob die Beklagte vor Beginn der Behandlung nach der €... Methode€ in ausreichender Weise darauf hingewiesen hat, dass diese einen Arztbesuch nicht ersetzt, kann deshalb dahin stehen.

Die Selbsteinschätzung der Beklagten findet zudem eine Stütze in dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. SV1 vom 18. Januar 2008 (Bl. 243 ff), der auf die besondere Empfindlichkeit der Weichteile um den Atlaswirbel hinweist (S. 4, 14 des Gutachtens). Auch Prof. Dr. SV2 hat in seinem als Anlage B 31 (Bl. 359) vorgelegten Gutachten ausgeführt, dass Eingriffe im Bereich des Atlaswirbels grundsätzlich nicht ungefährlich sind. Der Bereich des Übergangs von der Halswirbelsäule zur Schädelbasis, wo sich der Atlas befinde, sei aufgrund der dortigen anatomischen Gegebenheiten mit teils ungeschütztem Verlauf der Wirbelsäulenarterien für manipulationsbedingte Komplikationen empfänglich. Vor diesem Hintergrund kommt der Aussage von Dr. SV3 in dessen als Anlage B 32 (Bl. 420) vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 18. Juni 2008, wonach der Bereich des ersten Halswirbels mit einer 3 bis 5 cm dicken Schicht aus gespannten Muskeln und Bindegewebe bedeckt ist, so dass eine eine Massage mit einem Wellness-Gerät, wie es bei der €... Methode€ angewendet wird, aus ärztlicher Sicht völlig ungefährlich ist, keine Bedeutung zu. Denn die Methode erhebt gerade den Anspruch, auf diesen Bereich in einer Weise einzuwirken, die - trotz des Schutzes durch die Nackenmuskeln - Einfluss auf die Lage des Atlaswirbels hat. Auch die als Anlage B 30 (Bl. 356) vorgelegte Aussage von Dr. SV4 in den Strafverfahren gegen eine andere Anwenderin der €... Methode€ vor dem Amtsgericht Gemünden am Main vom 15. Januar 2008 (Bl. 356 f) belegt die Ungefährlichkeit dieser Methode nicht. Seine dort geäußerte Auffassung, er sehe in der Einwirkung, die auf die Lockerung der Muskulatur abziele, keine Gesundheitsgefährdung, wird nicht näher begründet. Die Rüge der Berufung, Herr Dr. SV4 hätte vom Landgericht als Zuge vernommen werden müssen, geht deshalb fehl. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass es in den von der Beklagten geschilderten Fällen nicht zu Komplikationen gekommen ist. Die von ihr als Zeugen benannten Anwender und Ärzte waren deshalb nicht zu hören.

Das Verbot der Anwendung der €... Methode€ durch Personen, die nicht zumindest als Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker ausgebildet sind, ist deshalb zur Wahrung der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt und verletzt aus diesem Grunde die Beklagte auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 12 GG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Denn der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 12.08.2010
Az: 6 U 77/09


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