Landgericht Stuttgart:
Beschluss vom 16. Februar 2006
Aktenzeichen: 40 O 1/06 KfH
(LG Stuttgart: Beschluss v. 16.02.2006, Az.: 40 O 1/06 KfH)
Tenor
1. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1 des Versäumnisurteils des LG Stuttgart vom 19.10.2005 - 40 O 175/05 KfH - ein Ordnungsgeld von 5.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 Euro ein Tag Ordnungshaft verhängt.Das Ordnungsgeld ist an die Gerichtskasse zu zahlen.2. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 8.000,00 Euro
Gründe
I.
Der Schuldner wurde durch Versäumnisurteil vom 19.10.2005 verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote oder sonstige Werbung mittels Telefaxnachrichten zu versenden, sofern ein Einverständnis mit dieser Art der Werbung durch den Empfänger nicht vorliegt, es sei denn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG seien erfüllt.
Nach der am 21.10.2005 erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils hat die Personalvermittlung ... der Gläubigerin am 21.11.2005 ein Telefax übersandt, mit dem sie für ihre Dienstleistungen als Personalvermittler wirbt (Anlage G 2). Das Telefax trägt die Unterschrift des Schuldners. Der Schuldner ist Geschäftsführer der Gesellschaft (vgl. Handelsregisterauszug Anlage G 3).
Die Gläubigerin hat beantragt, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Der Schuldner ist dem Antrag nicht entgegengetreten.II.
Der Antrag ist gemäß § 890 ZPO begründet.
Der Schuldner hat der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt. Zwar ist im Telefax vom 21.11.2005 nicht der Schuldner, sondern die ... als Absender angegeben. Ist der Schuldner der Unterlassungsverpflichtung eine Einzelperson, so trifft ihn die Verpflichtung unabhängig davon, in welcher Funktion oder unter welchem Namen er auftritt. Ein gegen den Inhaber einer Einzelfirma oder den Schuldner persönlich gerichtetes Verbot umfasst auch solche Handlungen, die er als Organ einer Handelsgesellschaft oder einer von der Einzelfirma rechtlich selbständigen juristischen Person vornimmt (Zöller-Stöber ZPO 25/2005 § 890 ZPO RN 4). Der Schuldner hat schuldhaft gehandelt.
Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird.
Die Ersatzhaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§891 S. 3, 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
LG Stuttgart:
Beschluss v. 16.02.2006
Az: 40 O 1/06 KfH
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