Landgericht Köln:
Urteil vom 26. November 2003
Aktenzeichen: 28 O 416/02
(LG Köln: Urteil v. 26.11.2003, Az.: 28 O 416/02)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt unter anderem den Bundesanzeiger und das Bundesgesetzblatt. Mit Vertrag vom Februar 1997 wurde ihr vom Bundesministerium der Finanzen das Vertriebsrecht an dem elektronischen Zolltarif (im weiteren: "EZT") eingeräumt. Der "EZT" beruht unter anderem auf der TARIC2-Datenbank. Dieser wird von der Kommission und den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als Grundlage für die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bezug auf Einfuhr und Ausfuhr sowie im Handel zwischen den Mitgliedsstaaten benutzt. In ihm sind - vereinfacht ausgedrückt - die zur Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten, wie sie sich aus den Verordnungen der Europäischen Union ergeben und zuvor nur dem jeweiligen Amtsblatt zu entnehmen waren, benutzerfreundlich auf elektronischem Datenträger zusammengefaßt. Der "EZT" ist dementsprechend auch Teil des sogenannten "IT-Verfahrens-Atlas" mit dem Zollabwicklungen nunmehr auch auf rein elektronischen Wege abgewickelt werden können. Die Änderungen der Tarife werden auf europäischer Ebene unmittelbar von Brüssel aus in den TARIC2 eingearbeitet und von dort aus in Deutschland ausschließlich an das Rechenzentrum der Oberfinanzdirektion in Karlsruhe weitergegeben. Die Datenbank wird dort ergänzt um deutsche Untergliederungen und Maßnahmen, z.B. für statistische Erfassungen besonderer Warengruppen, Einfuhrumsatzsteuer und Hinweise auf Verbrauchssteuersätze und bildet auf diese Weise mit insgesamt ca. 5 Millionen Datensätzen den "EZT". Dieser wird dann neben den jeweiligen Zollstellen allein der Antragstellerin zur Verfügung gestellt. Weiterhin erfolgt allerdings die Veröffentlichung der - jedenfalls wesentlichsten - Daten für die Zollanmeldung in dem jeweiligen Amtsblatt.
Der "EZT" ist inhaltlich so aufgebaut, dass in ihm den einzelnen Waren sogenannte Codenummern zugeordnet werden. Diese Nummern werden der besseren Übersichtlichkeit halber in stoffliche oder dem Zweck nach ausgerichtete Bereiche gegliedert. Hierdurch entsteht eine Art Hierarchie, die sich auch in dem Aufbau de Nummern widerspiegelt. Jede Codenummer besteht dabei aus insgesamt elf Ziffern, von denen die ersten zehn unmittelbar durch die EU vergeben werden. Um nationale Besonderheiten darstellen zu können, wird in Deutschland die elfte Ziffer benutzt, in dem entsprechende Untergliederungen eingeführt werden. Ohne die Angabe der korrekten Codenummer ist eine Zollanmeldung nicht möglich.
Die Antragstellerin bietet den "EZT" in verschiedenen Versionen an. Zum einen können ihn die interessierten Wirtschaftskreise online in der Originalversion der Bundesfinanzverwaltung beziehen. Zum anderen hat die Antragstellerin auf der Grundlage des "EZT" ein Produkt entwickelt, welches unter anderem auf CD-Roms unter dem Begriff "Tarife" vertrieben wird. Die "Tarife" sind mit den "EZT"-Daten identisch, berücksichtigen darüber hinaus aber auch Belange der Wirtschaftsbeteiligten durch diverse Besonderheiten in der Darstellung der Daten.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt ihrerseits ein Außenhandels-Informations-System mit der Bezeichnung "BOS". Hierzu gehört unter anderem auch der sogenannte "BOS-EZT", der dem gleichen Zweck wie der "EZT" und das Produkt "Tarife" der Antragstellerin dient. Daneben vertreibt die Beklagte zu 1) noch ein textbasierendes Zollinformationssystem, unter der Bezeichnung "Easy-Tarif", mit dem allerdings keine Zollanmeldung vorgenommen werden kann.
Am 28.12.2001 wurde durch das Rechenzentrum der Oberfinanzdirektion in Karlsruhe eine Manipulation an zwei Codenummern der "EZT" vorgenommen, die dann auch in der ab 15.01.2002 durch die Antragstellerin vertriebenen CD-Rom "Tarife" eingearbeitet wurden. Dies geschah, ohne dass diese Änderungen auch Eingang in die öffentlichen Amtsblätter fanden. Zielsetzung dieser Maßnahme war der Nachweis eventuellen Mißbrauchs der "EZT" bzw. des Produktes "Tarife" durch die Beklagten.
Die erste Veränderung erfolgte an der Codenummer 2902 9010 000 für Naphtahlin und Anthracen. Hier wurden zwei vorher nicht vorhandene Untergruppen mit den Nummern 2902 9010 001 und 2902 9010 009 eingefügt. In gleicher Weise verfuhr man bei der Codelinie 9009 3000 000 für Thermokopierapparate. Hier fügte man die Codenummer 9009 3000 009 hinzu und nahm eine Änderung des Textes bei der Ziffer 9009 3000 008 vor. Beide Änderungen erfolgten zum 01.01.2002 und fanden sich bei der Beklagten in deren Produkt vom 23.01.2002. Eine weitere Bearbeitung erfolgte bei der Nummer 9021 1100 001. Hier wurde bei der Erläuterung das Wort "hierfür" entnommen. Auch diese Abwandlung erfolgte zum 01.01.2002 und war auch wieder in dem Produkt der Beklagten, welches im März ausgeliefert wurde, vorhanden.
Weitere Übereinstimmungen fanden sich in den jeweiligen Produkten der Parteien in Bezug auf Pflegefehler, die erstmals bei der "EZT" zum 01.01.2002 aufgetreten waren. So sollten laut amtlicher Bekanntmachung die beiden Codelinien 9305 9010 001 und 9305 9010 009 erhalten bleiben. Stattdessen wurden diese beiden Nummern in dem "EZT" in eine einheitliche Ziffer mit der Bezeichnung 9305 9100 000 überführt. Demgegenüber war die zolltechnische Untergliederung bei Pferden zum 01.01.2002 entfallen, wurden im "EZT" aber immer noch differenziert notiert. So fand sich statt der einheitlichen Ziffer 0101 9019 001 weiterhin die Unterbezeichnung für Kleinstpferde mit 0101 1990 991. Schließlich waren im "EZT" auch weiterhin die entfallenen Angaben zum ermäßigten Steuersatz für "Fütterungsarzneimittel" sowie die Position 3824 60 verzeichnet. All die vorgenannten Änderungen bzw. Pflegefehler fanden sich, wie dargelegt, auch in dem Produkt der Beklagten "BOS-EZT" wieder, wenn dies auch in einer anderen Darstellungsweise geschah.
Die EU-Kommission hatte auch schon im Jahr 2001 verschiedene Änderungen der Kodierung auf der 9. und 10. Stelle vorgenommen. So war bis zum 31. Dezember 2000 für die Waren "Pflanzen Riechmittel" die Kodierung 1211 9095 00 vorgesehen. Auf der 11. Stelle war für das nationale Recht eine Untergliederung in die Code-Nr. 1211 9095 00 1 für den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent Umsatzsteuer und in die Ziffer 1211 9095 00 9 für den Regelsteuersatz von 16 Prozent Umsatzsteuer erforderlich. Die Änderung erfolgte mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 für die EU. Ab dem 1. Januar 2001 lautete die neue Code-Nr. 1211 9099 00. Aufgrund eines Fehlers im Rechenzentrum Karlsruhe unterblieb die erforderliche Umsetzung auf der nationalen Ebene, sodass die Waren zunächst unter der Code-Nr. 1211 9099 000 geführt wurden, ohne dass die Untergliederung vorgenommen wurde. Die Korrekturen bei der Klägerin erfolgte erst mit der CD vom 14. Mai 2001. In dem Produkt der Beklagten stand 29. Dezember 2000 waren demgegenüber die zutreffenden Einfuhrumsatzsteuersätze ausgewiesen. Auf den von der Klägerin überreichten Auszug (Anlage K 31, Blatt 240 der Akten) wird insoweit Bezug genommen. In der Ausgabe der Beklagten vom 12. Januar 2001 waren die Codenummern 1211 9099 001 und 1211 9099 009 demgegenüber als zum 1. Januar 2001 beendet ausgewiesen und durch die (falsche) Codenummer 1211 9099 000 ersetzt worden. Dazu wird auf den entsprechenden Ausdruck Bezug genommen, den die Klägerin als Anlage K 32 (Blatt 241 der Akten) eingereicht hat. Die Klägerin hat ihre CD, in der die entsprechende Korrektur stattfand, unter den 7. Januar 2002 erstellt und in der Zeit um den 15. Januar 2002 versandt.
Hinsichtlich der Codenummer 0705 2900, betreffend Endivien, sei die Änderung durch die EU bereits mit der Verordnung vom 1. August 2000 beschlossen worden, wie am 4. August 2000 in Kraft getreten sei. Die Klägerin legt dazu die Kopie dieser Verordnung als Anlage K 33 (Blatt 242 bis 247 der Akten) vor, auf die Bezug genommen wird. Hinsichtlich dieser Position sowie der Positionen 1004 zum Produkt Hafer, 2009 zum Produkt Fruchtsäfte und 7118 9000 004 zu Münzen unterliefen dem Rechenzentrum bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ebenfalls Pflegefehler, die auf den CD-Updates der Klägerin enthalten waren und in dem jeweils wenige Wochen im Anschluss daran erschienenen CD-Update der Beklagten ebenfalls auftauchten. Wegen der Einzelheiten in soweit wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23. April 2003 sowie den zugehörigen Anlagen, insbesondere den jeweiligen Ausdrucken von dem Produkt der Beklagten, (Blatt 168ff. der Akten) Bezug genommen.
Am 12.03.2002 erfolgte im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchungsmaßnahme in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1). Hierbei wurden die oben genannten Datenänderungen auf dem Rechner der Beklagten festgestellt. Außerdem fand sich das Produkt "Tarife" in der Version für das Jahr 1999 in CD-Rom-Format sowie eine hierauf bezogene Rechnung, die auf einen Herrn S ausgestellt war.
Die Klägerin behauptet, für die Einrichtung und Pflege des "EZT" seien sowohl auf Seiten der Oberfinanzdirektion Karlsruhe als auch auf ihrer Seite erhebliche Aufwendungen notwendig. So müssten die Datenbanken täglich gepflegt werden, wodurch jährlich Aufwendungen von mehreren einhunderttausend DM entstünden. Für den Erwerb und die Entwicklung des Produktes "Tarife" habe sie mehr als 500.000,00 DM aufgewendet. Auch die laufende Pflege sei mit erheblichen Kosten verbunden; so arbeiteten allein bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ständig 10 bis 15 Beamte und Angestellte eine Aktualisierung des EZT; bei der Klägerin seien dies ständig vier Personen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ihr vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des Vertrages vom Februar 1997 auch das ausschließliche Alleinvertriebsrecht des "EZT" eingeräumt worden sei.
Die Beklagten würden nun, so behauptet sie, bei der Erstellung ihres Produktes in unzulässiger Weise auf den "EZT" bzw. die "Tarife" zurückgreifen. Insoweit ist sie der Meinung, dass die Beklagten entweder das Produkt der Klägerin komplett kopiert oder aber zumindest einen kompletten Abgleich in der Weise vorgenommen haben müßten, dass das Produkt der Klägerin zumindest zeitweise in den Arbeitsspeicher des Computers der Beklagten übernommen worden sei. Hierzu behauptet die Klägerin, dass die vorgenommenen Manipulationen durch die Bundefinanzdirektion bewußt am Anfang und am Ende einer Zahlennomenklatur vorgenommen und daher auch nicht einfach zu finden seien. Hierzu bedürfe es vielmehr, so meint sie, eines Komplettabgleichs beider Datenbestände. Weiter behauptet die Klägerin, die Änderungen bei den Codenummern betreffend die neunte und zehnte Stelle würden auch erst jeweils im April eines Jahres veröffentlicht werden, so dass sie bei der Beklagten unter normalen Umständen nicht bereits im Januar eines Jahres auftauchen könnten. Sie ist der Meinung, eine Information durch Kunden der Beklagten sei in den hier vorliegenden Fällen ausgeschlossen. Hierzu behauptet sie, dass auch fehlgeschlagene Zollanmeldungen in einer sogenannten Produktionsdatenbank erfaßt würden. Vorliegend seien jedoch die von der Beklagten behaupteten Anmeldungen für die von den Veränderungen betroffenen Produkte nicht verzeichnet.
Schließlich vertritt sie die Auffassung, dass bereits die Vielzahl der übernommenen Daten einen Anschein für die Verletzungshandlung der Beklagten lieferten. Denn in Fällen wie dem vorliegenden sei eine konkrete Datenübernahme naturgemäß nur dort nachweisbar, wo die eingepflegten Informationen von den amtlichen Angaben abwichen, also fehlerhaft seien.
Insoweit behauptet sie das Vorliegen zweier weiterer Übereinstimmungen. Die eine betreffe dabei die veränderten Präferenzzollsätze für das Land Ungarn. Die dahingehende Verordnung sei am 02.07.2002 veröffentlicht, aber schon am 17.06.2002 in die "Tarife" eingearbeitet worden. Unstreitig finden sich die Veränderung auch im Produkt der Beklagten, welche einen Datenstand vom 02.07.2002 und ein Erstellungsdatum vom 09.07.2002 auswies. Die Klägerin behauptet insoweit insbesondere, dass in dem Produkt der Beklagten Veränderungen nicht noch bis zum 09.07. eingearbeitet wurden. Die Verordnung sei im übrigen erst am 02.07. zur Versendung gekommen und hätte mithin der Beklagten auch noch nicht an diesem Tage vorliegen können.
Die zweite Besonderheit betreffe die Veröffentlichung der Verordnungsnummer ......#/......über Zollsätze bestimmter Waren vom 25.06.2002, welche am 29.06.2002 veröffentlicht wurde. Hierzu behauptet sie, aufgrund der kurzfristig vorgenommenen Veränderungen habe die Klägerin bei allen Warennummern der Kapitel 25 - 97, hiervon seien ca. 10 000 Nummern betroffen gewesen, die Maßnahme 119 mit dem Zollsatz 0 versehen, unabhängig davon, ob dies für jede konkrete Ziffer zutreffend gewesen sei. Außerdem seien alle diese Nummern mit der Fußnote T333 versehen worden. In dieser Fußnote sei das Wort "Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung" verwendet worden, welches in dieser Form eine Eigenschöpfung der Klägerin sei. Die - unstreitige - Mitteilung des österreichischen Bundesfinanzministeriums vom 8. Juli 2002, von den Beklagten als Anlage KE 17, Blatt 153 der Akten, vorgelegt, enthalte dieses Wort nicht. Die vorgenannten Veränderungen seien bereits am 09.07./17.07.2002 in das Produkt der Klägerin eingearbeitet worden. Die erstmalige offizielle Veröffentlichung sei dann am 07.08.2002 erfolgt. Trotzdem habe die Beklagte bereits mit Datenstand vom 05.08.2002 bei allen Daten, bei denen der Zollsatz größer als 0 gewesen sei, die Veränderungen auch dort übernommen wo sie inhaltlich unsinnig seien, wie dies etwa bei "Roheisen" oder "Dampflokomotiven" der Fall sei. Auch der von der Klägerin selbst geschaffene Wortlaut der Fußnote finde sich bei der Beklagten wieder.
Insgesamt sei, so meint sie, von der Beklagten jedenfalls ein wesentlicher Datenbestandteil übernommen worden. Hierbei könne schon bei jeder einzelnen Codenummer von einem wesentlichen Datenbankbestandteil ausgegangen werden, weil jede einzelne Kennziffer zur ordnungsgemäßen Zollanmeldung von entscheidender Bedeutung sei.
Die Klägerin beantragt,
a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
ohne Zustimmung der Klägerin den "EZT" oder das Produkt "Tarife" der Klägerin in der jeweils aktuellen Fassung ganz oder teilweise zu vervielfältigen und auf der Grundlage der vervielfältigten Daten CD-Roms herzustellen und/oder so hergestellte CD-Roms anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen;
b) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. 1 a) vorgenommen haben, insbesondere unter Angabe der Zahl der insoweit hergestellten CD-Roms sowie der mit diesen CD-Roms erzielten Umsätze und unter Angabe der Abnehmer, an die die hergestellten CD-Roms ausgeliefert worden sind, mit Anschriften sowie Rechnung zu legen über die mit den genannten CD-Roms erzielten Gewinne;
c) die Vervielfältigungsstücke der CD-Roms, wie sie in der Ziff. 1 a) genannt sind, und die im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehen, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. 1 a) genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, ihr Produkt, "BOS-EZT" beruhe im Wesentlichen auf den in den Verordnungsblättern offiziell veröffentlichen Daten, die mittels einer speziell entwickelten Software in die eigene Datenbank eingepflegt würden. Die jeweiligen Änderungen seien auch zeitlich ohne weiteres möglich, da diese bereits im Oktober des Vorjahres veröffentlicht würden. Eine Kopie des Produktes der Klägerin könne wegen der unterschiedlichen Codierung ohnehin nicht vorgenommen werden. Wenn auch die aktuellen TARIC-Daten betreffend die neunte und zehnte Ziffer erst im April eines jeden Jahres in Schriftform veröffentlicht würden, so sei hierbei zum einen zu berücksichtigen, dass sie stets nur einen Bruchteil der jeweiligen Daten verändere; im übrigen seien diese Änderungen auch über andere EU-Länder, wie etwa die Niederlande auch vorher über Internet frei abrufbar. Die "nationale" elfte Stelle beziehe sich überwiegend auf die Höhe der Umsatzsteuer, die der Umsatzsteuertabelle entnommen werden könne. Der Grund warum sich die geänderten Daten der Klägerin auch in dem eigenen Produkt wiederfänden, beruhe darauf, dass eine Online-Zollanmeldung über das ATLAS-System nur mit den Daten des "EZT" möglich seien, auch wenn diese tatsächlich nicht zuträfen. Ergäben sich auf diese Weise Anmeldeschwierigkeiten, würden sie von ihren Kunden über die aufgetretenen Abweichungen informiert. Daraufhin erfolge eine entsprechende Änderung im eigenen Produkt, um weiteren Kunden eine problemlose Anmeldung zu ermöglichen. Hinsichtlich der beiden hier in Rede stehenden, bewußt vorgenommenen Codenummernveränderungen lägen ihr allerdings der diesbezügliche Schriftverkehr mit den Kunden nicht mehr vor. Dass die Daten in dem "BOS-EZT" nicht von den Produkten der Klägerin übernommen worden seien, ergebe sich, so meinen die Beklagten, aber auch aus der Vielzahl von Unterschieden und weitergehenden Informationen in der Datenbank der Beklagten. Hierzu tragen die Beklagten im Einzelnen vor. Dies folge insbesondere auch aus den von der Klägerin vorgetragenen Besonderheiten hinsichtlich der Angaben zu den Präferenzzollsätzen für Ungarn und hinsichtlich der Verordnungnummer ......#/.......
Die veränderten Präferenzzollsätze für Ungarn seien unabhängig von dem Umstand, dass diese in dem eigenen Produkt bis zum 09.07.2002 noch eingearbeitet worden seien, auch deshalb erkennbar nicht von der Klägerin übernommen worden, da im "BOS-EZT" anders als bei der Klägerin auch die Angabe der Verordnung selbst enthalten sei. Im übrigen habe die Beklagte zu 1) auch die entsprechende Änderung für das Land Estland schon am 02.03.2002 eingepflegt, obwohl diese im Produkt der Klägerin vom 17.06.2002 nicht enthalten sei und die Verordnung auch erst am 01.07.2002 veröffentlicht worden sei.
Was die Verordnung ......#/......angehe, so sei die Beklagte zu 1) hierüber durch das Bundesministerium der Finanzen in Österreich per E-Mail informiert worden. Außerdem stellten die Worte "Luftfahrttauglichkeit" und "Zollaussetzung" durchaus keine Eigenschöpfung der Klägern dar, sondern fänden sich an vielfältigen Stellen des Verordnungstextes. Im übrigen gelte der Zusatz des Verordnungstextes auch für solche Produkte wie "Roheisen" und "Dampflokomotiven", wo sie auf den ersten Blick inhaltlich unsinnig sei. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) eine Vielzahl von Fehlern im Datenbestand, die sich bei der Klägerin fänden, in ihrem Produkt korrigiert. Dementsprechend habe sie die Datenänderungen auch nur bei 7001 Tarifnummern übernommen, während diese von der Klägerin bei 10 000 Nummern vorgenommen worden sei.
Die Beklagten behaupten ferner, dass hinsichtlich der Codenummern für Endivien (0705 2900), Hafer (1004), Fruchtsäfte (2009) und Münzen (7118 9000 004) habe es sich um reine Datenbankbereinigungen gehandelt. So sei die Tarif Nr. 0705 2900 11 zum 1. August 2000 ausgelaufen, sodass eine Unterscheidung nicht mehr nötig gewesen sei. Eine Änderung der Tarifnummern sei jedoch erst zur Mitte Juli 2001 erfolgt. Gleiches gelte für die übrigen Positionen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 97 Abs. 1, 101a, 87 a, b UrhG nicht zu.
Es kann dahinstehen, inwieweit es sich bei dem "EZT" bzw. bei dem darauf basierenden Produkt "Tarife" der Klägerin um eine Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG handelt und inwieweit die Klägerin als originäre, oder aber aufgrund des Vertrages mit dem Bundesministerium der Finanzen vom 27.02.1996 als derivative Inhaberin der Datenbankherstellerrechte im Sinne des § 87 a Abs. 2 UrhG angesehen werden kann.
Denn ohne dass es hierzu einer Beweisaufnahme bedürfte, steht fest, dass durch die Beklagten eine relevante Verletzungshandlung im Sinne des § 87 b Abs. 1 des UrhG vorgenommen wurde.
1. Dies gilt zunächst für die Voraussetzung des § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Danach ist es erforderlich, dass eine Datenbank insgesamt oder ein nach Art oder Umfang wesentlicher Teil der Datenbank von einem nicht Berechtigten vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wird. Vorliegend wurde durch die Klägerin die Übernahme von insgesamt 9 Datensätzen behauptet. Eine solche Anzahl kann allerdings im Verhältnis zu insgesamt 5 Millionen Datensätzen, aus denen die Datenbank der Klägerin besteht, keinen wesentlichen Teil ausmachen. Hiervon kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn durch die Übernahme von Daten ein erheblicher Schaden bei dem Datenbankhersteller verursacht wird (Wandtke, Bullinger, Urheberrechtsgesetz, § 87 b Randnummer ff; Leistner, GRUR Int. 1999, 819, 831 ff).
Eine Verletzungshandlung ergäbe sich im übrigen auch dann nicht, wenn die Beklagten wie von der Klägerin behauptet, zum Abgleich der beiden Datenbanken das Produkt der Klägerin komplett in ihren Arbeitsspeicher geladen hätte. Denn geht man von einer sogenannten Offline-Nutzung der CD-Rom "Tarife" aus, so stellt zwar das Laden in den Arbeitsspeicher grundsätzlich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar (Fromm/Nordemann, UrhG, § 87 b Randnummer 5 und § 16 Randnummer 2). Allerdings ist eine solche Handlung bei legalem Erwerb der CD rechtmäßig, da sie der normalen Verwendung entspricht. Etwas anderes würde nur für die Fertigung weiterer Kopien oder das Ablegen auf der Festplatte gelten (Fromm/Nordemann, a.a.O.). Für die Annahme einer unrechtmäßigen Nutzung der CD-Rom gibt es allerdings nach dem Klägervortrag auch unter Berücksichtigung der bei der Beklagten zu 1) durchgeführten Durchsuchung keinerlei Anhaltspunkte. Nichts anderes gilt im Endeffekt auch für eine mögliche Online-Nutzung des "EZT" (vgl. hierzu Fromm/Nordemann, § 87 b Randnummer 6). Damit dürfte eine solche Form des Abgleiches grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, soweit der Umfang der übernommenen Inhalte selbst die Wesentlichkeitsgrenze nicht übersteigt.
2. Aber auch die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift steht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider laufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es eine Reihe von Übereinstimmungen zwischen den Produkten der Parteien gibt, bei denen der Inhalt der Datensätze von den amtlichen Bekanntmachungen abweicht. Jedoch vermögen diese Übereinstimmungen aufgrund ihrer geringen Zahl in Verbindung mit den vielfältigen inhaltlichen Unterschieden der beiden Datenbanken nicht den Anschein dafür zu begründen, dass durch die Beklagten wiederholt und systematisch in einem Umfange Daten aus dem Produkt der Klägern übernommen wurden, die jedenfalls in der Summe die "Wesentlichkeitsschwelle" überschreitet.
Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
a) Es kann zunächst in sieben Fällen von einer Übernahme von Daten durch die Beklagte aus dem Produkt der Klägerin ausgegangen werden. Dies gilt als erstes, wie bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren festgestellt, für die durch das Rechenzentrum der Oberfinanzdirektion in Karlsruhe vorgenommenen bewußten Veränderungen an den Codenummern 2902 9010 000 für Naphtalien und Anthracen, bei der Nummer 909 3000 000 für Thermokopierapparate sowie für die Entnahme des Wortes "hierfür" bei dem Text zur Nummer 9021 1100 001. Wenn die Beklagten hierzu behaupten, die Übereinstimmungen seien von ihr erst aufgrund von Kundeninformationen eingepflegt worden, so vermochte sie jedoch die sich konkret auf die vorgenannten Daten beziehende Korrespondenz nicht vorzulegen. Soweit es die einfache Entfernung des Wortes "hierfür" anbelangt, bestand insoweit auch überhaupt keine Veranlassung für eine Kundenmitteilung, da der sprachliche Zusatz für die Zollanmeldung unerheblich ist. Letztlich spricht auch die Schnelligkeit, mit der die Veränderung sich im Produkt der Beklagten wiederfand, es handelte sich um einen Zeitraum von etwa 3 Wochen, für einen bewußten Datenabgleich. Insoweit kann es dahinstehen, ob die von der Beklagten behaupteten fehlgeschlagenen Steueranmeldeversuche durch Kunden in einer sogenannten Produktdatenbank erfaßt werden und dort die hier relevanten Anmeldevorgänge nicht verzeichnet sind.
Gleiches gilt auch für die weiteren vier vorgetragenen Pflegefehler, die im Produkt "EZT" vorhanden sind und sich in gleicher Weise auch im "BOS-EZT" finden. Dies gilt für die versehentliche Zusammenfassung der Codenummernreihe 9305 9010 001 und 009 in einer einheitliche Nummer 9305 9010 000, für die Fortführung der zolltechnischen Untergliederung bei Pferden für die Codenummernreihe 0101 9019 001, für den weiter geführten ermäßigten Steuersatz für "Fütterungsarzneimittel" sowie die Position 382460, obwohl beide zunächst genannten Daten entfallen waren. Auch insoweit hat sich die Beklagte konkret nicht anders als bei der ersten Datengruppe verteidigt.
Schließlich vermag die Argumentation der Beklagten ebenso nicht zu überzeugen, hinsichtlich der Pflegefehler für die Codenummern für Endivien (0705 2900), Hafer (1004), Fruchtsäfte (2009) und Münzen (7118 9000 004) habe es sich um reine Datenbankbereinigungen gehandelt. Denn unstreitig war der Tarif Nr. 0705 2900 11 zum 1. August 2000 ausgelaufen. Die entsprechende Änderung durch die EU-Kommision lag mit der Verordnung Nr. ......#/......vom selben Tage vor. Die Begründung der Beklagten für die späte Änderung in ihrem Produkt BOS-EZT, dass diese Änderung erst im Juli 2001 erfolgt sei, ist durch die von der Klägerin als Anlage K 33 vorgelegte Verordnung nebst Anhang widerlegt, da sich daraus als Datum des Inkrafttretens der 4. August 2000 ergibt. Damit ist indes kein Grund dargelegt oder sonst ersichtlich, der das lange Zuwarten von rund 1 Jahr erklären könnte, außer der Tatsache, dass die Beklagten einen Abgleich mit der CD Tarife der Klägerin vorgenommen hat. Das gleiche gilt auch für die übrigen Positionen, da die Beklagten keine andere Begründung vorgetragen haben.
b) Soweit die Klägerin aber darüber hinaus noch weitere Übereinstimmungen in Bezug auf besondere Datensätze vorträgt, vermag die Kammer angesichts der Faktenlage insoweit nicht von einer bewußten Übernahme der Daten durch die Beklagten auszugehen.
Dies gilt zunächst für die veränderten Präferenzzollsätze für Ungarn entsprechend der Verordnung vom 02.07.2002. Unabhängig von den zeitlichen Abläufen kann hier bereits deshalb nicht von einer Übernahme ausgegangen werden, weil das am 09.07.2002 ausgelieferte Produkt der Beklagten über die in den "Tarifen" enthaltenden Angaben zusätzlich auch die Bezeichnung der vorgenannten Verordnung enthält und bei dem "BOS-EZT", anders als in dem Produkt der Klägerin, eine entsprechende Änderung auch bei dem Land Estland schon am 02.03.2002 eingepflegt worden war.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zur Frage der Umtarifierung hinsichtlich der Positionen "Pflanzen Riechmittel". Denn insoweit ist unstreitig, dass die Beklagten ihr Produkt bereits vor Erscheinen der fehlerhaften CD der Klägerin auf den richtigen Stand gebracht hatten. Allein dies belegt, dass die Beklagten die Datensätze selbst pflegen. Wenn sie sich stets auf die Daten der Klägerin verließen, hätte es wenig Sinn, sich vorab aus den amtlichen Veröffentlichungen die Änderungen herauszusuchen und diese in die eigene Datenbank einzupflegen. Dies würde vielmehr zu Mehraufwand führen, da sie die Datenbank insoweit jeweils 2 mal pflegen müssten und - wie im Falle "Pflanzen Riechmittel" geschehen - Änderungen mehrfach wieder rückgängig machen müssten.
Nichts anderes gilt letztlich auch, soweit die Klägern in Bezug auf die Veröffentlichung der Verordnung mit der Nummer ......#/......über Zollsätze bestimmter Waren eine Datensatzübernahme nachweisen will, soweit sich hinsichtlich der Maßnahme 119 in beiden Datenbanken der Zollsatz 0 und außerdem in der Fußnote T333 der Wortlaut "Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung" findet. Hier steht dem behaupteten Datenabgleich durch die Beklagten der Umstand entgegen, dass diese eine E-Mail Korrespondenz mit dem österreichischen Bundesministerium der Finanzen vorgelegt haben, die die entsprechende Information enthält. Auch wurden in dem Produkt der Beklagten entsprechende Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, an denen der Zollsatz tatsächlich auf 0 reduziert wurde. Hiervon waren insgesamt 7 001 Datensätze betroffen, während im "EZT" Änderungen an 10 449 Tarifnummern vorgenommen wurden. Im übrigen haben die Beklagten insoweit unwidersprochen dargelegt, dass sich in diesem Zusammenhang im Produkt der Klägern noch weitere Pflegefehler finden, während im "BOS-EZT" insoweit korrekte Angaben vorhanden sind. Dies gilt etwa für den unterlassenen Zusatz "für Dampflokomotiven und Elektromotoren". Wegen der weiteren Einzelheiten des dahingehenden unbestrittenen Vortrages wird auf Bl. 35 - 41 d. Schriftsatzes vom 09.10.2002 (Bl. 59 - 65 d.A.) Bezug genommen.
Aus der vorangegangenen Untersuchung ergeben sich mithin Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass seitens der Beklagten ein gewisser Abgleich mit der von der Klägerin vertriebenen Datenbank vorgenommen wurde, ihr aber auf der anderen Seite auch eine Vielzahl von anderen Informationsquellen zur Verfügung stehen müssen, die in ihr Produkt Eingang finden. Diese liegen auch tatsächlich entweder in der Form der öffentlichen Bekanntmachungen oder aber der TARIC-Veröffentlichungen anderer europäischer Länder, die dort - anders als in der Bundesrepublik - frei zugänglich sind, vor. Hinzukommt, dass TARIC2 und "EZT" nicht jährlich komplett geändert werden, sondern im Gegenteil jeweils in ihren Grundzügen erhalten bleiben. Es bedarf also insoweit nur einer Aktualisierung, die durch die systematische Einpflegung der Daten aus den genannten Quellen jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Datenbank der Beklagten zu 1) bereits seit 1993 existiert und damit auf eine Vielzahl von Grunddaten aufbauen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis der durchgeführten Durchsuchung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Auch hier wurden lediglich die unstreitigen Datenübereinstimmungen festgestellt. Überdies wurde eine CD-Rom der "Tarife" sichergestellt, die keinen Rückschluß auf die behauptete Rechtsverletzung zuläßt, weil sie bereits mehrere Jahre alt und damit nicht mehr aktuell war. Hier hätte es aber gerade nahegelegen, dass bei einem systematischen Kopiervorgang der Beklagten zu 1) Hinweise auf das Produkt der Klägerin auf den Computern der Beklagten oder in Form von anderen Datenträgern gefunden worden wären.
Ergibt sich mithin ein gewisser Abgleich der Daten, so kann aus diesem Umstand, insbesondere der Anzahl der Übereinstimmungen, der Anschein für eine systematische und wiederholte Übernahme von in der Summe wesentlichen Teilen der Datenbank der Klägerin nicht begründet werden. So hat die Klägerin zwar eine zusätzliche Zahl von Pflegefehlern vorgetragen, die sich auch im "BOS-EZT" finden bzw. finden sollen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass etwa sämtliche in ihrem Produkt enthaltenen Pflegefehler von der Beklagten übernommen wurden. Vielmehr steht hier der Annahme eines derartigen Anscheins gerade das Moment entgegen, dass eine Reihe von Pflegefehler, die sich im "EZT" finden, im "BOS-EZT" gerade nicht übernommen wurden und dort an diversen Stellen darüber hinaus weitergehende Angaben als im Produkt der Klägern enthalten sind.
Nach alledem kann als Verletzungshandlung allenfalls an zehn übereinstimmende Datensätze angeknüpft werden, die angesichts des dargelegten Umfanges der Datenbank der Klägerin jedoch keinen wesentlichen Teil derselben darstellen können.
Damit kann es letztlich auch dahinstehen, inwieweit die Daten, um die es vorliegend geht, gemeinfrei im Sinne des § 5 UrhG sein könnten und in welchem Umfange die vorliegenden Datenübernahmen den investitionsrelevanten Bereich betreffen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 1. Hs., 709 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1 a): 180.000 Euro (2 x 90.000 Euro)
Antrag zu 1 b): 10.000 Euro
Antrag zu 1 c): 15.000 Euro
Antrag zu 2): 45.000 Euro
Gesamtstreitwert: 250.000 Euro
LG Köln:
Urteil v. 26.11.2003
Az: 28 O 416/02
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