Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. März 2003
Aktenzeichen: 5 W (pat) 9/02

(BPatG: Beschluss v. 05.03.2003, Az.: 5 W (pat) 9/02)

Tenor

Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Für die Beschwerdeführerin war das Gebrauchsmuster 297 00 500 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen, das nach Ablauf der dreijährigen Schutzdauer am 14. Januar 2000 erloschen ist. Die Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer nebst dem erforderlichen Zuschlag, die nach dem vom Patentamt der Gebrauchsmusterinhaberin übermittelten Bescheid vom 8. Juni 2000 bis zum 31. Oktober 2000 hätte entrichtet werden müssen (§ 23 Abs 2 Satz 5 GebrMG), ist erst am 11. Februar 2002 beim Patentamt eingegangen. Der von ihr mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist mit Beschluß vom 31. Juli 2002 zurückgewiesen worden; der Beschluß gründet sich auf § 123 Abs 2 Satz 4 PatG, wonach ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann.

Hiergegen hat die Gebrauchsmusterinhaberin Beschwerde eingelegt. Die von ihr angekündigte Begründung hat sie unbeschadet einer ihr hierfür gesetzten Frist nicht eingereicht.

Es muß bei dem angefochtenen Beschluß bleiben. Die Gebrauchsmusterinhaberin hat keinen Fehler des angefochtenen Beschlusses in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgezeigt; ein solcher Fehler ist auch nicht bei Überprüfung der Akten sichtbar geworden.

Goebel Werner Friehe-Wich Be






BPatG:
Beschluss v. 05.03.2003
Az: 5 W (pat) 9/02


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