Landgericht Hamburg:
Urteil vom 12. April 2011
Aktenzeichen: 310 O 201/10

(LG Hamburg: Urteil v. 12.04.2011, Az.: 310 O 201/10)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tra€gt die Kla€gerin

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Ho€he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorla€ufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kla€gerin begehrt von der Beklagten, die eine Internetsuchmaschine betreibt, es zu unterlassen, bestimmte Fotos als sogenannte Vorschaubilder im Internet o€ffentlich zuga€nglich zu machen.

Die Kla€gerin betreibt im Internet das Online-Magazin welches Beitra€ge aus dem Bereich der klassischen Musik bietet. Unter anderem publiziert ein M unter dem Pseudonym € € Beitra€ge auf dieser Seite, die mit Fotos illustriert sind. Im Impressum der Internetseite wird unter der U€berschrift €Lizenzierung/Indexierung von Inhalten€ unter anderem mitgeteilt, dass sich die Kla€gerin das Recht vorbehalte, €automatisierte Softwareprogramme (sog. Spider oder Bots) von der Indexierung der Inhalte auszuschließen und zu blockieren.€ Ausdru€cklich verboten sei die Indexierung und Nutzung von Inhalten durch sog. €Personensuchmaschinen€ wie insbesondere auch durch . Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K1 verwiesen. Inwieweit die Internetseite der Kla€gerin dementsprechend so programmiert ist, dass ein Zugriff von -Programmen bestimmter Suchmaschinen, welche die Kla€gerin ablehnt, auf die Inhalte der Internetseite gesperrt ist, ist streitig. Jedenfalls ist den -Programmen des Suchdienstes ein Zugriff auf die Inhalte der Internetseite mo€glich, was von der Kla€gerin auch erwu€nscht ist. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung € eine Personen-Suchmaschine im Internet. Sie ermo€glicht es den Nutzern, Informationen u€ber gesuchte Personen im Internet aufzufinden. Werden zu einer gesuchten Person auch Fotos gefunden, so werden diese unter einer entsprechenden Rubrik als kleinformatige Vorschaubilder angezeigt. Diese Vorschaubilder enthalten einen Link zu der URL, unter der das jeweilige Bild in das Internet gestellt wurde. Der Dienst der Beklagten betreibt jedoch selbst keine sog. -Programme, die Einzelseiten im Internet nach Inhalten durchsuchen und diese indexieren. Die Suchmaschine der Beklagten durchsucht vielmehr nur bereits indexierte Ergebnisse anderer Suchmaschinen wie etwa Diese Daten werden von der Beklagten auch nicht gespeichert oder technisch vorgehalten.

Im Dezember 2009 stellte die Kla€gerin fest, dass bei Eingabe des Namens €M € in die Suchmaschine der Beklagten im Suchergebnis 10 Fotos als Vorschaubilder angezeigt wurden, von denen die Kla€gerin meinte, dass sie die exklusiven Nutzungsrechte daran habe. Bei einem Anklicken der Bilder wurde der Nutzer per Hyperlink auf die Internetseite geleitet, auf der das Foto enthalten ist. Die Kla€gerin sah sich in ihren Rechten an den Fotos als verletzt an und verlangte mit Schreiben vom 18.12.2009 von der Beklagten die Unterlassung, die Fotos in ihrem Internetangebot zu nutzen sowie die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkla€rung (Anlage K2). Die Beklagte sperrte daraufhin die Abrufbarkeit der Links bzw. URLs zu den beanstandeten Bildern auf ihrer Seite. Mit Schreiben vom 21.12.2009 lehnte sie jedoch die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkla€rung ab (Anlage K3).

Bei einer erneuten Eingabe des Suchbegriffs € € im Fru€hjahr 2010 stellte die Kla€gerin fest, dass Fotos als Vorschaubilder auf der Seite der Beklagten angezeigt wurden (Sceenshot, Anlage K5), von denen sie ebenfalls meinte, daran die exklusiven Nutzungsrechte zu haben. Dabei war lediglich ein Foto, na€mlich das Foto Nr. 5 der Anlage K4, bereits Gegenstand der Abmahnung aus dem Dezember 2009. Dieses Bild war von der Kla€gerin kopiert und in anderem Zusammenhang erneut ins Internet gestellt worden, so dass es unter einem neuen Speicherplatz abrufbar war. Streitig ist, ob die Bilddateien identisch waren. Die weiteren Bilder waren nicht Gegenstand der Abmahnung. Die Kla€gerin stellte ferner fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs €M € ein Portrait-Foto der Sa€ngerin angezeigt wurde, von dem sie meinte, alleinige Inhaberin der Rechte daran zu sein (Anlage K7). Auch dieses Bild war nicht Gegenstand des Abmahnungsschreibens. Eine weitere Abmahnung sprach die Kla€gerin vor Erhebung der vorliegenden Unterlassungsklage gegenu€ber der Beklagten nicht aus.

Die Kla€gerin behauptet, die streitgegensta€ndlichen vier Fotos habe ihr Mitarbeiter M aufgenommen. Er habe der Kla€gerin die Nutzungsrechte daran exklusiv u€bertragen. Bei der Anzeige der Bilder als Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten handele es sich um ein o€ffentliches Zuga€nglichmachen. Die verkleinerte Darstellung der Fotos als sogenannte Thumbnails sei lediglich eine unfreie Bearbeitung gem. § 23 UrhG.

Die o€ffentliche Zuga€nglichmachung sei rechtswidrig. Die Kla€gerin habe einer Nutzung durch die Beklagte ausdru€cklich auf ihrer Internetseite und auch mit der Abmahnung widersprochen. Der Suchdienst der Beklagten sei auch nicht mit einer Suchmaschine wie zu vergleichen, da der Dienst der Beklagten keine sog.

Programme betreibe, die Einzelseiten im Internet nach Inhalten durchsuchen. Es handele sich bei dem Dienst der Beklagten bestenfalls um eine €Zweitverwertung€ von Informationen, die Suchmaschinen wie bereits aufgefunden haben. Die Grundsa€tze des Urteils €Vorschaubilder€ des BGH seien auf den Dienst der Beklagten nicht anwendbar.

Die Beklagte mache sich die in der Vorschau angezeigten Fotos zu Eigen, indem sie die Bilder in optisch ansprechender Weise arrangiere und damit die Attraktivita€t des Suchdienstes steigere. Die Beklagte habe durch die Bereitstellung der Suchroutine aktiv gehandelt und die konkreten Ergebnisse aktiv zur Verfu€gung gestellt und sich so die Inhalte zu Eigen gemacht. Das Lo€schen nur der speziellen Links bzw. der URL zu den in der Abmahnung beanstandeten Bildern sei nicht ausreichend. Die Beklagte mu€sse vielmehr dafu€r sorgen, dass das beanstandete Foto auch ku€nftig nicht u€ber ihre Seite angezeigt werde.

Die einzige Mo€glichkeit, die Beklagte von einer Anzeige der Inhalte der Internetseite der Kla€gerin auszuschließen, sei, alle Suchmaschinen von einem Zugriff auf die Inhalte abzuhalten. Das sei der Kla€gerin aber nicht zuzumuten.

Die Kla€gerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht fu€r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und fu€r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall ho€chstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt ho€chstens zwei Jahre),

zu unterlassen, unbefugt die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Aufnahmen mit den Nummern 1), 2), 3) und 5) auf den unter €www .de€ abrufbaren Seiten im Internet o€ffentlich zuga€nglich zu machen oder machen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine Urheberschaft des Herrn B sowie die Einra€umung exklusiver Nutzungsrechte an den streitgegensta€ndlichen Fotos zugunsten der Kla€gerin mit Nichtwissen. Es liege auch kein rechtswidriger Eingriff in Rechte der Kla€gerin vor. Nach den auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Grundsa€tzen des Urteils €Vorschaubilder€ des BGH habe sich die Kla€gerin durch schlichte Einwilligung mit der Zuga€nglichmachung der Fotos u€ber die Bildervorschau der Beklagten einverstanden erkla€rt, da sie nicht von technischen Mo€glichkeiten des Ausschlusses von Suchmaschinen Gebrauch gemacht habe. Die Kla€gerin habe diese konkludente Einwilligung auch nicht widerrufen. Erforderlich sei dafu€r ein gegenla€ufiges Verhalten, also die Vornahme von Sicherungen. Entsprechende Sicherungen habe die Kla€gerin nicht vorgenommen. Die Erkla€rung der Kla€gerin im Impressum sei nicht ausreichend.

Die Beklagte wa€re fu€r eine Rechtsverletzung auch nicht verantwortlich. Die Beklagte halte die gelieferten Vorschaubilder technisch nicht vor. Die Beklagte pru€fe weder die ausgegebenen Suchergebnisse, noch die Inhalte verlinkter Internetseiten. Sie habe keine Kenntnis von den Inhalten und u€be keine Kontrolle aus. Die Suchmaschine der Beklagten durchsuche die von anderen Suchmaschinen und weiteren Portalen indexierten Informationen. Wird ein Bild u€ber eine andere Suchmaschine bezogen, so werde das in der Vorschau der Beklagten auch angezeigt.

Die Beklagte habe auch nicht verhindern mu€ssen, dass das eine Bild, welches Gegenstand der Abmahnung vom 18.12.2009 war und das von der Kla€gerin spa€ter noch unter einer anderen URL ins Internet gestellt wurde, erneut in der Bildervorschau angezeigt wurde. Sie habe die Abrufbarkeit der URLs mit den beanstandeten Bildern umgehend nach Zugang der Abmahnung gesperrt, soweit sich die URLs anhand der Abmahnung ermitteln ließen. Die Abmahnung habe ohnehin nicht den daran zu stellenden Anforderungen genu€gt. Die Beklagte habe nicht nachforschen mu€ssen, ob die beanstandeten Bilder auch noch u€ber andere URLs aufgerufen werden ko€nnen. Auch die Anzeige der erstmals mit der Klage beanstandeten Bilder habe die Beklagte umgehend nach Klagezustellung gesperrt.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird erga€nzend auf den Inhalt der Schriftsa€tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mu€ndlichen Verhandlung vom 17.2.2011 (Bl. 61 ff.) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zula€ssig, aber nicht begru€ndet.

Ein Anspruch auf Unterlassung der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung der streitgegensta€ndlichen Fotos aus § 97 I UrhG besteht nicht.

Es kann dahinstehen, ob die Kla€gerin Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte hinsichtlich der streitgegensta€ndlichen Fotos ist, welche jedenfalls als Lichtbilder gem. § 72 UrhG urheberrechtlich geschu€tzt sind. Zwar stellt die Darstellung eines Werks als Vorschaubild in der Trefferliste einer Suchmaschine eine o€ffentliche Zuga€nglichmachung des Werks im Sinne des § 19a UrhG dar (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08, MMR 2010, 475 € €Vorschaubilder€). Dieses war vorliegend jedoch nicht rechtswidrig. Nach der genannten Entscheidung €Vorschaubilder€ des BGH kann es der Betreiber einer Suchmaschine als Einversta€ndnis werten, dass Fotos eines Rechteinhabers in dem bei der Bildersuche u€blichen Umfang genutzt werden du€rfen, wenn der Rechteinhaber den Inhalt seiner Internetseite fu€r den Zugriff durch Suchmaschinen zuga€nglich macht und nicht von bestehenden technischen Mo€glichkeiten Gebrauch macht, um die Fotos von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschra€nkungen frei zuga€nglich macht, muss mit den nach den Umsta€nden u€blichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, aaO, Rz 36). Die Voraussetzungen fu€r die Annahme eines solchen Einversta€ndnisses der Kla€gerin sind vorliegend gegeben. Die Kla€gerin trifft jedenfalls keine Maßnahmen gegen ein Durchsuchen und Indexieren der Inhalte ihrer Internetseite durch - Programme ihr genehmer Suchmaschinen. Das Auffinden der Inhalte ihrer Internetseite durch den Suchdienst ist seitens der Kla€gerin vielmehr erwu€nscht.

Die Kla€gerin hat ihre Einwilligung auch nicht wirksam gegenu€ber der Beklagten widerrufen. Die Abmahnung (Anlage K2) und der Hinweis auf das Impressum der Kla€gerin, in dem einer Nutzung durch die Beklagte ausdru€cklich widersprochen wird, stellen nach der genannten Entscheidung des BGH keinen wirksamen Widerruf der Einwilligung dar. Es bedu€rfte dazu der Vornahme entsprechender Sicherungen gegen das Auffinden der eingestellten Bilder durch Bildersuchmaschinen. Diese hat die Kla€gerin nicht vorgenommen. Solange solche Sicherungen nicht vorgenommen werden, ist die gegenteilige Verwahrung gegenu€ber einem einzelnen Suchmaschinenbetreiber auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contrario unbeachtlich (vgl. BGH, aaO, Rz 37).

Die Entscheidung €Bildervorschau€ des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Eine Unterscheidung zwischen Suchmaschinen, die eine eigene Indexierung der Inhalte des Internets betreiben und solchen, die lediglich auf durch andere Suchmaschinen gefundene Ergebnisse zuru€ckgreifen, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr gelten die Grundsa€tze der Entscheidung erst recht fu€r die letztgenannten Suchdienste. Denn ihre Ta€tigkeit bleibt hinter der Ta€tigkeit derjenigen Suchdienste, die das Internet selbst durchsuchen, gerade zuru€ck. Da die Kla€gerin vortra€gt, dass sie durch technische Maßnahmen verhindere, dass Programme unerwu€nschter Suchdienste Zugang zu den Inhalten ihrer Internetseite erhalten, greift der Suchdienst der Beklagten somit nach dem Vortrag der Kla€gerin sogar nur auf Ergebnisse von Suchdiensten zuru€ck, welche die Kla€gerin selbst akzeptiert. Wenn aber diese Suchmaschinen nach den Grundsa€tzen der genannten BGH Entscheidung rechtma€ßig die zu einer Suchanfrage aufgefundenen Fotos in ihrer Bildervorschau anzeigen, dann muss das fu€r den Suchdienst der Beklagten ebenfalls gelten. Zwar fu€hrt dies in der Tat zu dem Ergebnis, dass sich Betreiber von Internetseiten entscheiden mu€ssen, ob sie ihre Inhalte gegen Suchmaschinen insgesamt abschirmen, wenn sie eine Anzeige durch Suchdienste verhindern wollen, die wie derjenige der Beklagten funktionieren. Diese Einschra€nkung ist jedoch nach den Grundsa€tzen der Entscheidung €Vorschaubilder€ hinzunehmen. Sie rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts auch keine Abweichung von diesen Grundsa€tzen.

Selbst wenn die o€ffentliche Zuga€nglichmachung der streitgegensta€ndlichen Fotos als Vorschaubilder durch die Beklagte als rechtswidrig anzusehen wa€re, so wa€re die Beklagte hierfu€r weder als Ta€terin, noch als Sto€rerin verantwortlich.

Ta€ter der Rechtsverletzung ist, wer die Rechtsverletzung begeht, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein ada€quater Kausalzusammenhang besteht. Das in § 19a UrhG geregelte Recht der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung bezieht sich auf die Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der O€ffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl. Ein ta€terschaftliches o€ffentliches Zuga€nglichmachen setzt daher nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffsspha€re des Vorhaltenden befindende geschu€tzte Werk ero€ffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009, Az.: I ZR 216/06 - Internet-Videorecorder, GRUR 2009, 845/847 Tz 27 ; BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08 - Vorschaubilder, MMR 2010, 475/476, Tz 20 ). Speichert der Betreiber einer Suchmaschine die Vorschaubilder auf seinen Servern und ha€lt diese somit unabha€ngig von der urspru€nglichen Quelle vor, so erfu€llt der Betreiber der Suchmaschine nach der Rechtsprechung des BGH den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Suchen die programme der Suchmaschine die in das Internet eingestellten Bilder auf und werden diese als Vorschaubilder auf den Servern des Suchmaschinenbetreibers gespeichert, so u€bt der Suchmaschinenbetreiber die Kontrolle u€ber die Bereithaltung der Werke aus. Denn die Nutzungshandlung des § 19a UrhG liegt in dem Zuga€nglichmachen, welches der Suchmaschinenbetreiber im Falle der Speicherung der Vorschaubilder auf eigenen Rechnern und Abruf von dort kontrolliert (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08- Vorschaubilder, ). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten nicht vor. Es ist als unstreitig anzusehen, dass die zu einer Suchanfrage angezeigten Vorschaubilder von der Beklagten nicht auf eigenen Servern gespeichert waren oder technisch vorgehalten wurden. Dies hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung (S. 2) vorgetragen, ohne dass die Kla€gerin dem widersprochen ha€tte. Das erstmalige Bestreiten dieses Vortrags durch die Kla€gerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.3.2010 ist nach § 296a ZPO verspa€tet. Das bloße Bestreiten ist ohnehin unerheblich, da die Kla€gerin fu€r eine Ta€terschaft der Beklagten darlegungspflichtig wa€re. Die hier streitgegensta€ndlichen Bilder stammten vielmehr deutlich erkennbar aus dem -Bestand. Da die Bilder somit nicht auf Servern in der Zugriffsspha€re der Beklagten fu€r eine etwaige Suchanfrage vorgehalten wurden, u€bte die Beklagte keine Kontrolle u€ber die Bereithaltung der Vorschaubilder aus. Die Beklagte macht sich die u€ber ihre Internetseite zu einer Suchanfrage angezeigten Suchergebnisse auch nicht zu Eigen. Der Betreiber einer Internetseite haftet fu€r eigene Inhalte seiner Internetseite. Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene Inhalte, sondern auch solche, die sich der Anbieter zu Eigen gemacht hat. Macht sich der Betreiber einer Internetseite, in die fu€r die O€ffentlichkeit bestimmte Inhalte Dritter eingestellt sind, diese Inhalte zu Eigen, so haftet er auch fu€r diese Inhalte nach allgemeinen Vorschriften als Ta€ter (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung, GRUR 2004, 860/862). Maßgeblich dafu€r, ob ein zu Eigen machen vorliegt, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsta€nde (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 - marionskochbuch, GRUR 2010, 616/618 Tz 23). Als Indiz fu€r ein zu Eigen machen sah es der BGH etwa an, wenn der Betreiber der Internetseite die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollsta€ndigkeit und Richtigkeit u€berpru€ft oder er sich Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einra€umen la€sst. Vergleichbare Umsta€nde fu€r ein zu Eigen machen sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr werden die Bilder in der Vorschau der Beklagten sa€mtlich mit einen deutlichen Hinweis auf die Suchmaschine als Herkunftsort ausgegeben. Dies geschah durch eine entsprechende Bildunterschrift (Anlagen K2, K5, K7) oder durch Einblendung des Buchstabens €g€ aus dem bekannten Schriftzug der Firma € (Anlage K6).

Die Voraussetzungen einer Haftung als Sto€rerin sind ebenfalls nicht gegeben. Zwar ha€tte die Beklagte willentlich und ada€quat kausal zu einer etwaigen Verletzung des Rechts der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung der Kla€gerin an den streitgegensta€ndlichen Fotos beigetragen. Weil die Sto€rerhaftung aber nicht u€ber Gebu€hr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintra€chtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Sto€rers die Verletzung zumutbarer Pru€fungspflichten voraus. Eine Haftung als Sto€rer kommt daher insbesondere in Betracht, wenn der Betreiber der Internetseite auf eine fu€r ihn ohne weiteres erkennbare Rechtsverletzung nicht reagiert. Es ist jedoch nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits vor Zugang der Abmahnung Kenntnis von den durch die Kla€gerin behaupteten konkreten Rechtsverletzungen hatte. Hat der Betreiber hingegen keine Kenntnis von der Rechtsverletzung, so kommt eine Sto€rerhaftung nur in Betracht, wenn er auf die Rechtsverletzung konkret hingewiesen wurde und nach dieser Information den rechtsverletzenden Inhalt nicht unverzu€glich von seinen Servern lo€scht oder diesen zwar lo€scht, aber sodann keine zumutbaren Maßnahmen ergreift, um derartige Rechtsverletzungen ku€nftig zu verhindern (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung, GRUR 2004, 860).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat nach Zugang der Abmahnung die Anzeige der beanstandeten Fotos gesperrt, soweit dies nach dem Inhalt der Abmahnung mo€glich war. Die Kla€gerin hat die mit der Abmahnung (Anlage K2) beanstandeten Bilder lediglich mit einem beigefu€gten Screenshot und der Angabe der Suchworte € € individualisiert. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie diese Suchworte eingegeben und sodann den Zugriff auf die Links der dazu angezeigten Bilder gesperrt habe. Die Beklagte ist damit ihren Pflichten ausreichend nachgekommen.

Die Beklagte hat auch keine ihr obliegenden Pru€fungspflichten zur Verhinderung ku€nftiger Rechtsverletzungen missachtet. Hinsichtlich der drei streitgegensta€ndlichen Bilder, die nicht Gegenstand der Abmahnung waren, scheidet ein Verstoß gegen Pru€fungspflichten mangels vorheriger Kenntnis der Beklagten von vornherein aus. Die Beklagte musste im U€brigen nicht verhindern, dass das eine Bild, welches bereits Gegenstand der Abmahnung war, auch nach Zugang der Abmahnung noch auf der Seite der Beklagten angezeigt wurde. Insoweit ist unstreitig, dass dieses Bild zwischenzeitlich von der Kla€gerin noch in einem anderen Zusammenhang ins Internet gestellt worden war und insofern u€ber eine neue URL abrufbar war. Die Beklagte musste keine Maßnahmen zur Verhinderung einer erneuten Anzeige des beanstandeten Fotos aufgrund solcher Vorga€nge treffen.

Die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gleichartige Rechtsverletzungen ku€nftig zu verhindern, ko€nnen nur unter Beru€cksichtigung aller Umsta€nde des Einzelfalls bestimmt werden. Dabei sind einerseits die Gefa€hrlichkeit des Dienstes der Beklagten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen und andererseits die Nu€tzlichkeit ihres Angebots fu€r die Allgemeinheit zu beru€cksichtigen. Insoweit ist zu beachten, dass Suchmaschinen im Gegensatz etwa zu Sharehosting-Anbietern die Begehung von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte nicht begu€nstigen oder erleichtern. Ihre Rolle ist insoweit vielmehr neutral. Demgegenu€ber ermo€glichen erst Suchmaschinen eine umfassende Nutzung des Internets und erfu€llen so eine fu€r die Allgemeinheit nu€tzliche Funktion. Dabei ist nicht zwischen einzelnen Suchmaschinenbetreibern zu unterscheiden. Auch der Entscheidung Vorschaubilder des BGH ist eine Privilegierung nur des Marktfu€hrers nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund wa€re es nicht angemessen, u€ber die Sperrung konkret erkennbarer URLs zu beanstandeten Fotos hinaus eine weitergehende Suche nach identischen Bildern in den Ergebnisvorschauen der Beklagten zu fordern. Damit scheidet auch eine Haftung als Sto€rerin aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorla€ufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 12.000 Eur festgesetzt.






LG Hamburg:
Urteil v. 12.04.2011
Az: 310 O 201/10


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