Kammergericht:
Urteil vom 23. August 2004
Aktenzeichen: 12 U 218/03
(KG: Urteil v. 23.08.2004, Az.: 12 U 218/03)
Zur Frage anwaltlicher Pflichtverletzung bei Beratung wegen Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. September 2003 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin - 33 O 45/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Zur Klage
1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass den Klägern gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des von der V. Versicherung AG bei der Gerichtszahlstelle Tiergarten hinterlegten Betrages von 7.660,64 EUR zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht meint, die vom Bundesgerichtshof (in NJW 1997, 743) entwickelte Rechtsprechung zur rechtsähnlichen Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO auf eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen Gebührenfestsetzungsbeschluss nach § 19 BRAGO a.F. auch auf den hier vorliegenden Fall einer Klage (des Gläubigers) auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages anwendbar ist und ob das Landgericht die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 767 Abs. 2 ZPO zutreffend bejaht hat.
2. Die vom Beklagten gegen den Klageanspruch erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen führen auch dann nicht zur Klageabweisung, wenn sie vom Beklagten in zulässigerweise erhoben worden sind. Denn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB, den der Beklagte der Honorarforderung der Kläger entgegenhält, können nicht festgestellt werden.
a) Soweit der Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch damit begründet, die Kläger hätten ihn nicht hinreichend über die Möglichkeit informiert, die Versicherung des Unfallgegners des Beklagten auf Zahlung für seinen laufenden Lebensunterhalt in Anspruch zu nehmen, folgt das Gericht den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Gleiches gilt für einen vom Beklagten geltend gemachten Beratungsfehler im Hinblick auf das Honorar der zuvor tätigen Rechtsanwälte.
b) Soweit der Beklagte ein vertragswidriges Verhalten der Kläger im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB darin sehen will, dass diese ihn im Rahmen der Vergleichsverhandlungen am 13. Juli 2000 vor der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin fehlerhaft beraten hätten, hat der Beklagte eine Pflichtverletzung der Kläger nicht aufgezeigt.
aa) Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages verpflichtet, seinen Mandanten bei der Entscheidung über die Annahme eines Vergleichsvorschlages gründlich über das Für und Wider zu beraten (OLG Oldenburg, NJW RR 1991, 1499; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 280 Rdnr. 82 m.w.N.). Er hat auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen eine Prognose darüber zu treffen, wie der Rechtsstreit möglicherweise ausgehen wird, und muss auf der Grundlage dieser Überlegungen prüfen, ob einem Vergleich der Vorzug zu geben ist (OLG Oldenburg a.a.O.). In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Risikofaktoren abzuwägen. Dabei ist dem Anwalt der Ermessensspielraum zu belassen, dessen er auch bei gewissenhafter Interessenabwägung bedarf (BGH VersR 1968, 450, 451; OLG Oldenburg a.a.O.; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Rdnr. 277, 280). Würde man den Anwalt wegen jeder sich im Nachhinein als nachteilig herausstellenden Regelung einem Schadensersatz aussetzen, so würde dies praktisch das Ende jeder außergerichtlichen Vergleichspraxis bedeuten (BGH a.a.O.). Der Anwalt hat von einem Vergleich dann abzuraten, wenn nach der Prozesslage begründete Aussicht besteht, dass im Fall einer Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ist (BGH NJW RR 1996, 567, 568). Erscheint eine Vergleichsmöglichkeit deutlich ungünstiger als die voraussichtlichen Prozessaussichten, so darf der Anwalt nicht zu einem Vergleichsschluss raten. Ist der Vergleichsschluss eindeutig als ungünstiger anzusehen, etwa weil nach der Rechtsprechung und Schrifttum begründete Aussicht auf ein günstigeres Prozessergebnis besteht, so muss der Anwalt vom Vergleich abraten (Borgmann/Haug a.a.O., Rdnr. 280 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anwalt im Zusammenhang mit einem Vergleichsschluss die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, ist jedoch auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses abzustellen (OLG Oldenburg a.a.O.; Rinsche die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., I 489). Eine Expostbetrachtung ist nicht zulässig (Rinsche a.a.O.).
bb) Bei Anlegung dieses Maßstabes lässt sich eine Pflichtverletzung der Kläger im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Beklagte hatte im Ausgangsverfahren gegen die V. Versicherung Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die körperlichen Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten hatte, sind von medizinischen Sachverständigen als Bagatellverletzungen bezeichnet worden. Gleichwohl hat der Kläger geltend gemacht, in seinem bisher ausgeübten Beruf als Makler nicht weiter tätig sein zu können. Es kommt hinzu, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt erst relativ kurze Zeit als Makler selbständig tätig war, so dass zuverlässige Feststellungen über einen Verdienst, den der Beklagte ohne den Unfall möglicherweise erzielt hätte, nicht ohne weiteres möglich war. Die Durchsetzung der vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche unterlag unter diesen Umständen erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beklagte im Rechtsstreit gegen die V. Versicherung in erster Instanz letztlich nur mit 91.610,45 EUR durchgedrungen ist, während er nach dem - von ihm widerrufenen - Vergleich immerhin 186.621,53 EUR erhalten hätte. Selbst wenn die von dem Beklagten in dem Rechtsstreit gegen die V. Versicherung eingelegte Berufung zu einem Teilerfolg führen sollte, stünde damit noch nicht fest, dass die Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Kläger zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses fehlerhaft war. Im Übrigen hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht näher dazu vorgetragen, warum das Urteil der Zivilkammer 17 im Rechtsstreit gegen die V. Versicherung unzutreffend sein soll.
cc) Eine Pflichtverletzung der Kläger lässt sich auch nicht damit begründen, diese hätten den Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass nach dem Wortlaut des Vergleichs keine Ansprüche wegen eines weiteren materiellen Schadens mehr geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 2002, 292). Denn der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Da der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung dem Vergleich vor der Zivilkammer 17 - wenn auch mit Bedenken - zugestimmt hat und die Kläger dem Beklagten zudem in dem Vergleich eine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten hatten, lässt sich eine Pflichtverletzung auch nicht damit begründen, die Kläger hätten ohne vorherige Zustimmung des Klägers den Vergleich abgeschlossen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 292).
dd) Soweit der Beklagte eine Pflichtverletzung der Kläger anlässlich des Vergleichsschlusses darin sieht, dass die Vergleichssumme deutlich hinter den Forderungen des Beklagten zurückgeblieben ist, übersieht er, dass es nach den oben aufgezeigten Maßstäben für die Frage einer Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts nicht darauf ankommt, ob die geltend gemachten Forderungen seines Mandanten höher sind als die Vergleichsforderungen, sondern darauf, ob begründete Aussicht besteht, im Rahmen eines Rechtsstreits ohne Vergleich, also durch streitige Entscheidung, ein dem Mandanten wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
c) Auch soweit der Beklagte die von ihm geltend gemachte Schadensersatzforderung auf weitere behauptete Pflichtverletzungen stützt, die er nach seiner eigenen Darstellung erst nach der Kündigung des Anwaltsvertrages vom 20. Juli 2000 erfahren hat, insbesondere die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch die Kläger im Verfahren 58 S 208/00 vor dem Landgericht Berlin, fehlt es an dem für einen Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB erforderlichen Ursachenzusammenhang. § 628 Abs. 2 BGB setzt eine doppelte Kausalität voraus. Es muss einmal ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung bzw. dem Aufhebungsvertrag bestehen. Darüber hinaus muss der eingetretene Schaden gerade auf die Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuführen sein (M.K. Schwerdtner, BGB, 3. Aufl., § 628 Rdnr. 42 m.w.N.). Hier fehlt es nach der eigenen Darstellung des Beklagten an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen einem behaupteten vertragswidrigen Verhalten der Kläger und der Kündigung. Der Beklagte hat erklärt, er habe die Kündigung deshalb erklärt, weil das Vertrauensverhältnis - insbesondere wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Beratung im Rahmen des Vergleichsschlusses vor der Zivilkammer 17 gestört gewesen sei. Der Beklagte hat den Anwaltsvertrag also unabhängig von den weiteren geltend gemachten Vertragsverletzungen, von denen er erst später erfahren haben will, gekündigt. Diese haben sich mithin nicht mehr ursächlich für die Kündigung auswirken können. Soweit der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei berechtigt, Kündigungsgründe €nachzuschieben€, übersieht er, dass es vorliegend nicht um sein Kündigungsrecht geht. Grundsätzlich kann der Mandant den Anwaltsvertrag jederzeit kündigen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt demgegenüber jedoch einen Ursachenzusammenhang zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten des Rechtsanwalts und der Kündigung voraus, an dem es hier fehlt.
II. Widerklage
Da dem Beklagten gegen die Kläger, wie oben ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht, sind auch die Anträge, mit denen er die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2001 sowie die Herausgabe desselben begehrt, unbegründet. Gleiches gilt für den Widerklageantrag, die Kläger zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Beträge an den Beklagten zu erteilen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 542 Abs. 2 ZPO).
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. 26 Nr. 8 EGZPO.
KG:
Urteil v. 23.08.2004
Az: 12 U 218/03
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