Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 9/00
(BPatG: Beschluss v. 05.07.2000, Az.: 26 W (pat) 9/00)
Tenor
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke 396 31 827 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. August 1998 insoweit aufgehoben, als sich der Widerspruch aus der Marke 396 27 048 gegen die Dienstleistungen "Vermietung von Telekommunikation- und Datenverarbeitungseinrichtungen; Projektierung und Planung von Telekommunikationslösungen" richtet.
Auch insoweit wird die Löschung der Marke 396 31 827 angeordnet.
Gründe
I.
Gegen die ua für die Dienstleistungen
"elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Verarbeitung, Übertragung und Wiedergabe von Daten; Magnetaufzeichnungsträger; ..
Reparatur- und Instandhaltungsleistungen für Telekommunikationseinrichtungen und -endgeräte; 38: Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Telekommunikations- und Informationssignalen über drahtlose und/oder drahtgebundene digitale und analoge Netze; Betrieb von Online- und Offline-Diensten einschließlich Datenbanken, soweit in Klasse 38 enthalten; Errichtung und Betrieb eines Telekommunikationsnetzes sowie Erbringung von Telekommunikationsleistungen für Sprache, Text, Bild, Ton und sonstige Daten; ...
Vermietung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen; Projektierung und Planung von Telekommunikationslösungen"
unter der Nr 396 31 827 eingetragene Wortmarke EuroCityist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke 396 27 048 Euro City, die für "Telekommunikation" geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin teilweise gelöscht. Die Löschung umfaßt die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke ua eingetragen ist, jedoch ohne die Dienstleistungen
"Vermietung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen; Projektierung und Planung von Telekommunikationslösungen".
Den weitergehenden Widerspruch hat die Markenstelle zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß angesichts der klanglichen Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Marken und der teilweisen Ähnlichkeit der durch die beiden Kennzeichnungen erfaßten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Die übrigen, nicht im Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke wiesen keine markenrechtlichen Berührungspunkte zu der Dienstleistung "Telekommunikation" der Widerspruchsmarke auf, weshalb insoweit Verwechslungen zwischen den Marken ausgeschlossen werden könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Zur Begründung verweist sie auf die von ihr beim LG Köln gegen die Widersprechende eingereichte Klage, mit der sie ua die Löschung der Widerspruchsmarke begehrt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch im vollen Umfang zurückzuweisen.
Auch die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie stellt den Antrag, den angegriffenen Beschluß aufzuheben, soweit er den Widerspruch gegen die Dienstleistungen "Vermietung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen; Projektierung und Planung von Telekommunikationslösungen" zurückweist.
Auch zwischen den vorgenannten Dienstleistungen und "Telekommunikation", für die die ältere Marke registriert sei, liege Identität oder zumindest eine sehr hohe Ähnlichkeit vor. Denn hierbei handele es sich um typische Dienstleistungen der "Telekommunikation". Es entspreche jahrelanger Praxis, daß ein Unternehmen, welches "Telekommunikationsdienstleistungen" anbiete, auch die dazugehörenden Einrichtungen vermiete. Dies gelte insbesondere auch für Datenverarbeitungseinrichtungen. So habe das Bundespatentgericht bereits im Jahre 1986 entschieden, daß Telex-Endgeräte, welche eindeutig den Telekommunikationseinrichtungen zuzuordnen seien, gleichartig mit Datenverarbeitungsgeräten seien (vgl BPatG 24 W (pat) 107/85 vom 15. Mai 1986). Entsprechendes gelte für die Dienstleistung "Projektierung und Planung von Telekommunikationslösungen".
Die Löschungsklage der Inhaberin der angegriffenen Marke hat das OLG Köln mit Urteil vom 14. Januar 2000 (Az.:6 U 44/99) rechtskräftig abgewiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Soweit die Beschwerde der Anmelderin auf die gegen die Widersprechende erhobene Klage auf Löschung der Widerspruchsmarke wegen bestehender älterer Rechte gestützt ist, hat das OLG Köln diese Klage mit Urteil vom 14. Januar 2000 rechtskräftig abgewiesen. Sonstige Gründe, die gegen die von der Markenstelle angenommene Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen sowie der Verwechslungsgefahr im erkannten Umfang sprechen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Senat verweist deshalb insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und macht sie sich zu eigen.
2. Die zulässige und beschränkt erhobene Beschwerde der Widersprechenden erweist sich dagegen als begründet. Zwischen den Marken besteht, jedenfalls soweit die Marke 396 31 827 in der Beschwerdeinstanz noch mit dem Widerspruch angegriffen wird, die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und die Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH GRUR 1998, 922 - CANON; BGH GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander können die zur Warenähnlichkeit entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Insoweit kommt es auch hier darauf an, ob angesichts objektiver Kriterien wie Art, Erbringung, Einsatzzweck, Inanspruchnahme und wirtschaftliche Bedeutung die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein können, die beiderseitigen Dienstleistungen würden üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht (vgl dazu Althammer/Ströbele, MarkenG 5. Aufl. § 9 Rdn 55). Angesichts der klanglichen Identität der Vergleichsmarke reicht bereits eine geringe Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Dienstleistungen aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu begründen (vgl BGH aaO -LIBERO).
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist auch eine Ähnlichkeit der noch in Rede stehenden Dienstleistungen zu bejahen. Es bestehen keine Zweifel, daß die beteiligen Verkehrskreise davon ausgehen können, daß ein Unternehmen, das die globale Dienstleistung "Telekommunikation" erbringt, üblicherweise auch die dazugehörigen Einrichtungen vermietet und die entsprechenden Kommunikationslösungen projektiert und plant, denn zwischen diesen Dienstleistungen bestehen nach Art und Einsatzzweck enge Berührungspunkte.
Mithin war von einer Ähnlichkeit der von der jüngeren Marke erfaßten Dienstleistungen "Vermietung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen; Projektierung und Planung von Telekommunikationslösungen" und der Dienstleistung "Telekommunikation", für die die ältere Marke geschützt ist, auszugehen. Wegen der klanglichen Identität der beiderseitigen Markenbezeichnungen war die angegriffene Marke deshalb auch in diesem Umfang zu löschen.
Zu einer Auferlegung der Kosten gemäß § 71 MarkenG bestand keine Veranlassung.
Schülke Reker Kraft Na/prö
BPatG:
Beschluss v. 05.07.2000
Az: 26 W (pat) 9/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9f6a92f0ea83/BPatG_Beschluss_vom_5-Juli-2000_Az_26-W-pat-9-00