Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juli 2009
Aktenzeichen: 33 W (pat) 103/08
(BPatG: Beschluss v. 28.07.2009, Az.: 33 W (pat) 103/08)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamts vom 13. August 2008 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 305 71 918 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-Marke EM 2 442 523 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 13. August 2008 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 305 71 918 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-Marke EM 2 442 523 angeordnet.
Dagegen hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 02. Juli 2009 den Widerspruch zurückgenommen. Daher ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO analog auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Bender Knoll Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 28.07.2009
Az: 33 W (pat) 103/08
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