Landgericht Tübingen:
Urteil vom 17. November 2005
Aktenzeichen: 21 O 101/05

(LG Tübingen: Urteil v. 17.11.2005, Az.: 21 O 101/05)

Tenor

1.Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagtim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern einen 20-prozentigen Preisnachlaß auf alles anzukündigen, wie in der Werbeanzeige vom 19.03.2005, wenn dieser Preisnachlaß tatsächlich nicht gewährt wird, vielmehr lediglich 17 Prozent Preisnachlaß gewährt wird und auf die Zwischensumme ein weiterer Preisnachlaß von 3 Prozent in Höhe des Skontos nachgelassen wird.2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Juli 2005.3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der klagende Verein macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund einer Werbeanzeige der Beklagten geltend.

Die Beklagte betreibt u.a. in R einen Möbeleinzelhandel. Im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit hat die Beklagte mit ihren Werbeanzeigen vom 19. März 2005 und 20. März 2005 u.a. Waren wie folgt beworben:

"Super Samstag und Sonntag ... 20 % auf alles!... Inklusive Skonto"

Mit einem Sternchenhinweis wird darauf hingewiesen, daß die 20 %ige Preisreduzierung dahingehend zu verstehen sei, daß diese "inklusive Skonto" gelten soll (Anlage K 1).

Im konkreten Verkaufsgeschäft wurde der Nachlaß so errechnet, daß vom Verkaufspreis tatsächlich 17 % in Abzug gebracht wurden und von der darauf entstehenden Zwischensumme nochmals 3 % Skonto gewährt wurden, so daß der tatsächlich vorgelegte Endpreis höher liegt, wenn von dem ursprünglichen Verkaufspreis 20 % in Abzug gebracht worden wären.

Der Kläger hat deshalb das seines Erachtens wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten abgemahnt, die die geforderte Unterlassungserklärung abgelehnt hat.

Der Kläger stellt den Antrag:

1.Der Beklagte wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern einen 20-prozentigen Preisnachlaß auf alles anzukündigen, wie in der Werbeanzeige vom 19.03.2005, wenn dieser Preisnachlaß tatsächlich nicht gewährt wird, vielmehr lediglich 17 Prozent Preisnachlaß gewährt wird und auf die Zwischensumme ein weiterer Preisnachlaß von 3 Prozent in Höhe des Skontos nachgelassen wird.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Juli 2005.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Werbung verstoße weder gegen das Transparenzgebot nach § 4 Ziffer 4 UWG noch sei darin eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu sehen. Dies folge aus dem Inhalt des Sternchenhinweises, der auch so platziert gewesen sei, daß er ohne weiteres der herausgestellten Angabe zugeordnet werden konnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der ihnen beigefügten Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die beanstandete Werbung ist wettbewerbswidrig.

In der beanstandeten Werbeanzeige wird ein 20 %iger Preisnachlaß angekündet. Das kann der verständige Verbraucher nur dahin verstehen, daß von dem Kaufpreis eben 20 % abgezogen werden - nicht mehr und weniger. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Sternchenhinweis. Insbesondere bleibt unerfindlich, wie die Beklagte ihre Berechnung aus der Formulierung "inklusive Skonto" herleiten will. Mangels notwendiger Klarheit verstößt die Werbung mithin gegen § 4 Nr. 4 UWG.

Des weiteren ist davon auszugehen, daß der Verbraucher durch diese Werbung gezielt in die Irre geführt werden sollte. Die Werbung verstößt deshalb auch gegen § 5 Abs. 2 UWG.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Tübingen:
Urteil v. 17.11.2005
Az: 21 O 101/05


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